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   BGH, 09.07.1962 - III ZR 85/61   

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https://dejure.org/1962,475
BGH, 09.07.1962 - III ZR 85/61 (https://dejure.org/1962,475)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1962 - III ZR 85/61 (https://dejure.org/1962,475)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1962 - III ZR 85/61 (https://dejure.org/1962,475)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beweislast für das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung - Unfallrettungswagen als "Sonderkraftfahrzeug" der Feuerwehr - Bedeutung des Wegerechts nach § 48 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) - Befreiung der Feuerwehr von den Vorschriften der StVO - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 37, 336
  • NJW 1962, 1767
  • MDR 1962, 802
  • VersR 1962, 834
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.04.1956 - III ZR 299/54

    Hoheitlicher Charakter eines Feuerwehreinsatzes

    Auszug aus BGH, 09.07.1962 - III ZR 85/61
    Die Regelung in § 48 Abs. 3 StVO läßt vielmehr die Regelung der Vorfahrt an den Kreuzungen und die in § 1 StVO niedergelegte Pflicht zur Rücksichtnahme unberührt, nie wandelt lediglich die allgemeinen Maßstäbe ab, wie dies in BGHZ 20, 290, 295 f [BGH 23.04.1956 - III ZR 299/54] im einzelnen ausgeführt worden ist.

    Die Hilfeleistung bei Unglucksfällen sowie die Vorsorge für einen geordneten Krankentransport- und Rettungsdienst gehören im Gebiet des beklagten Landes zu den Aufgaben der Feuerwehr, die von den Gemeinden als hoheitliche Aufgaben geführt werden (§ 1 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 25. März 1958 - GVBl 101 - vgl. BGHZ 20, 290).

    Die Freistellung bezieht sich im Grundsatz auch auf die Grundregel in § 1 StVO, denn diese enthält ebenfalls ein Gebot, das einen wirksamen Einsatz der Feuerwehr im Rettungs- oder Katastrophendienst entgegenstehen könnte (BGHZ 20, 290, 295) [BGH 23.04.1956 - III ZR 299/54] .

  • BGH, 18.11.1957 - III ZR 117/56

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Sonderrechte in Anspruch nehmenden

    Auszug aus BGH, 09.07.1962 - III ZR 85/61
    Für den hier zu beurteilenden Fall des Einflusses von 48 Abs. 1 StVO auf die Vorfahrtsregelung hat der Senat (BGHZ 26, 69 ff = LM zu StVO § 48 Nr. 2) bereits hervorgehoben, daß dem Einsatzfahrer der Polizei oder Feuerwehr durch die Bestimmung nicht ein Vorfahrtsrecht verliehen wird, sondern daß der nach der allgemeinen Regelung Vorfahrtsberechtigte grundsätzlich das Vorfahrtrecht behält, der Einsatzfahrer aber berechtigt ist, es unter bestimmten Voraussetzungen zu "mißachten".

    Im einzelnen ist hierzu in BGHZ 26, 69, 71 f [BGH 18.11.1957 - III ZR 117/56] ausgeführt worden: Die Befreiung des § 48 Abs. 1 StVO gibt also noch nicht das Vorfahrtsrecht.

    In BGHZ 26, 69, 73 [BGH 18.11.1957 - III ZR 117/56] ist ausgeführt worden, ein Polizeiwagen könne, wenn seine hoheitliche Aufgabe die Betätigung des Martinshorns verbiete, seine Absicht, die Vorfahrt eines anderen nicht zu beachten, in sonstiger Weise durch optische Zeichen (Haltezeichen, Winken) kenntlich machen (vgl. auch BGH VRS 9, 305, 307).

  • BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.07.1962 - III ZR 85/61
    Für den Beamten auf einer Dienstfahrt ist die Einhaltung der Verkehrsvorschriften eine Amtspflicht, die ihm gegenüber jedem anderen Verkehrsteilnehmer obliegt (BGHZ 16, 111, 114) [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] und deren schuldhafte Verletzung einen Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn begründen kann.
  • BGH, 12.07.1954 - VGS 1/54

    Rechtsstellung des vorfahrtberechtigten Kraftfahrers

    Auszug aus BGH, 09.07.1962 - III ZR 85/61
    Der Kläger, der eine bevorrechtigte Straße benutzte, hatte die Vorfahrt vor jedem anderen Verkehr (§ 13 Abs. 2 StVO) und durfte das Vorfahrtsrecht grundsätzlich im Rahmen der Richtlinien des Beschlusses der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1954 (BGHSt 7, 118) ausüben.
  • BGH, 27.11.1961 - III ZR 170/60

    Halten bei Ertönen des Martinshorns

    Auszug aus BGH, 09.07.1962 - III ZR 85/61
    Die hiergegen gerichtete Revision ist zulässig (§ 547 ZPO, § 71 GVG); jedoch beschränkt sich die Nachprüfung des Berufungsurteils auf den privilegierten Klagegrund der Amtshaftung (BGHZ 36, 162, 165) [BGH 27.11.1961 - III ZR 170/60] .
  • BGH, 17.12.1974 - VI ZR 207/73

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem unter Inanspruchnahme von

    Jedoch werden, wie der III. Zivilsenat in BGHZ 20, 290 bereits zu § 48 Abs. 3 StVO a.F. ausgeführt hat, die allgemeinen Maßstäbe dahingehend abgewandelt, dass die anderen Verkehrsteilnehmer auf ihr Vorfahrtrecht vorübergehend verzichten müssen, wenn sie die besonderen Zeichen bemerkt haben (vgl. auch BGHZ 37, 336, 338).
  • OLG Celle, 10.11.2021 - 14 U 96/21

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall; Kriterien für eine

    Auch im Rahmen der Inanspruchnahme des § 38 Abs. 1 StVO trifft den Halter des Einsatzfahrzeuges die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen er die Berechtigung herleitet, das sonst bestehende Vorrecht anderer Verkehrsteilnehmer zu "missachten" (BGH, Urteil vom 09. Juli 1962 - III ZR 85/61 -, BGHZ 37, 336-341; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Juli 2011 - 4 U 23/11 -, Rn. 30; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 1991 - 1 U 129/90 -, Senat, Urteil vom 29. September 2010 - 14 U 27/10 -, Rn. 15, juris).
  • KG, 31.05.2007 - 12 U 129/06

    Amtshaftung: Haftung des Landes wegen eines Verkehrsunfalls mit einem im Einsatz

    g) Wegen des Ausnahmecharakters der Regelung des 38 Abs. 1 StVO trifft nach der Rechtsprechung des BGH und des Senats den Halter des Einsatzfahrzeuges die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen er die Berechtigung herleitet, das sonst bestehende Vorrecht anderer Verkehrsteilnehmer zu "missachten" (BGH VersR 1962, 834, 836; Senatsurteile, VerkMitt 1982 Nr. 41, 46; VerkMitt 1998, 14 = MDR 1997, 1121; VerkMitt 1998, 90).
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