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   BGH, 14.03.1962 - IV ZR 253/61   

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BGH, 14.03.1962 - IV ZR 253/61 (https://dejure.org/1962,663)
BGH, Entscheidung vom 14.03.1962 - IV ZR 253/61 (https://dejure.org/1962,663)
BGH, Entscheidung vom 14. März 1962 - IV ZR 253/61 (https://dejure.org/1962,663)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 37, 38
  • NJW 1962, 1244
  • MDR 1962, 551
  • DB 1962, 866
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.12.1960 - II ZR 162/59

    Der geschützte Lebensbereich einer Ehefrau

    Auszug aus BGH, 14.03.1962 - IV ZR 253/61
    Diesem vom Reichsgericht ausgesprochenen Grundgedanken hat sich auch der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung bisher für die Fälle angeschlossen, in denen die Durchsetzung der vermögensrechtlichen Ansprüche dazu führt, daß der rechtlich geschützte räumlich-gegenständliche in der Ehe geschaffene Lebensbereich des in Anspruch genommenen Ehegatten beeinträchtigt wird (BGHZ 6, 360; 34, 80, 84, [BGH 16.12.1960 - II ZR 162/59]LM GG Art. 6 Nr. 3; LM BGB § 823 Af Nr. 1 b und Nr. 2).
  • BGH, 26.06.1952 - IV ZR 228/51

    Schutz der Ehefrau gegen das Eindringen oder die Aufnahme der Geliebten des

    Auszug aus BGH, 14.03.1962 - IV ZR 253/61
    Diesem vom Reichsgericht ausgesprochenen Grundgedanken hat sich auch der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung bisher für die Fälle angeschlossen, in denen die Durchsetzung der vermögensrechtlichen Ansprüche dazu führt, daß der rechtlich geschützte räumlich-gegenständliche in der Ehe geschaffene Lebensbereich des in Anspruch genommenen Ehegatten beeinträchtigt wird (BGHZ 6, 360; 34, 80, 84, [BGH 16.12.1960 - II ZR 162/59]LM GG Art. 6 Nr. 3; LM BGB § 823 Af Nr. 1 b und Nr. 2).
  • RG, 29.04.1915 - IV 567/14

    Gütertrennung. Vertrag über die Beitragspflicht der Frau.

    Auszug aus BGH, 14.03.1962 - IV ZR 253/61
    Sie besteht nicht nur für die rein persönlichen Beziehungen der Ehegatten, sondern berührt auch ihre gegenseitigen vermögensrechtlichen Beziehungen (RGZ 87, 56, 61).
  • BGH, 16.11.2022 - XII ZB 100/22

    Ehewohnung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung in der Trennungszeit; Wahrung

    Der Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe und der grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung fortbestehende Charakter der ehelichen Immobilie als Ehewohnung gebieten es nicht, eine Teilungsversteigerung der Ehegattenimmobilie in der Trennungszeit ohne eine Abwägung der beiderseitigen Interessen generell als unzulässig anzusehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. März 1962 - IV ZR 253/61, BGHZ 37, 38 = NJW 1962, 1244).

    Die Interessen des einen Ehegatten daran, dass er sich im äußeren gegenständlichen Lebensbereich seiner Ehe ungestört entfalten kann, sind daher nach den konkreten Umständen des Einzelfalls abzuwägen gegen die Interessen des anderen Ehegatten, die er als Gläubiger an der Verwirklichung seines vermögensrechtlichen Anspruchs hat (vgl. BGHZ 37, 38 = NJW 1962, 1244 f.; vgl. auch BGH Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 25/71 - FamRZ 1972, 363, 364).

    Denn wenn der teilungswillige Ehegatte seinen Miteigentumsanteil an einen Dritten veräußern würde, könnte der andere Ehegatte dem Verlangen des Erwerbers nach Aufhebung der Gemeinschaft keine in der Ehe und der ehelichen Solidarität wurzelnden Einwendungen mehr entgegenhalten (vgl. BGHZ 37, 38 = NJW 1962, 1244, 1245; vgl. auch Staudinger/Eickelberg BGB [2021] § 749 Rn. 71; Brudermüller FamRZ 1996, 1516, 1520).

    (1) Wird der räumlich-gegenständliche Lebensbereich eines Ehegatten dadurch berührt, dass der andere Ehegatte den Anspruch auf Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft an der ehelichen Immobilie geltend macht, kommt es wesentlich darauf an, welche Beweggründe den teilungswilligen Ehegatten dazu veranlassen, seinen Anspruch gegenüber seinem Ehepartner durchzusetzen, und welche Ziele er mit seinem Begehren verfolgt (vgl. BGHZ 37, 38 = NJW 1962, 1244, 1245).

    Die Interessen des teilungswilligen Ehegatten müssen regelmäßig zurücktreten, wenn dieser mit der Teilungsversteigerung primär ehefeindliche Absichten verfolgt (vgl. BGHZ 37, 38 = NJW 1962, 1244, 1245) oder die Androhung der Zwangsversteigerung als Druckmittel verwendet wird, um den anderen Ehegatten zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen (vgl. Wellenhofer FS Hopt [2020] S. 1433, 1444).

    Von Bedeutung kann schließlich auch sein, unter welchen Umständen und aus welchen Gründen die Miteigentümergemeinschaft begründet wurde (vgl. BGHZ 37, 38 = NJW 1962, 1244, 1245).

  • OLG Hamburg, 28.07.2017 - 12 UF 163/16

    Ehewohnung: Teilungsversteigerung während der Trennungszeit

    Soweit der BGH früher zur Begründung der Annahme, die drohende Beeinträchtigung des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe reiche allein nicht aus, um die Unzulässigkeit eines Versteigerungsantrags zu begründen (vielmehr bedürfe es einer umfassenden Interessenabwägung), auf die (Hilfs-)Erwägung abgestellt hat, der andere Ehegatte würde seinen Anteil veräußern können (vgl. BGH, Beschluss v. 14.03.1962 zu IV ZR 253/61, zitiert bei juris), stellt er nunmehr einer Veräußerung/einem Herausgabeverlangen den Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe ohne weitere Interessenabwägung gegenüber - dies muss danach auch für die Teilungsversteigerung gelten.
  • OLG Jena, 30.08.2018 - 1 UF 38/18

    Ehewohnung: Teilungsversteigerung während der Trennungszeit

    Die Rechtsprechung hat die Grenzen des Aufhebungsrechts unmittelbar aus § 1353 Abs. 1 S 2 BGB, der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft, abgeleitet (vgl. BGH, Urteil v. 14.03.1962, Az.: IV ZR 253/61 = BGHZ 37, 38, 41).
  • BGH, 13.10.1976 - IV ZR 104/74

    Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer; Ausgleich des

    Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß die Erfüllung der persönlichen Pflichten, die aus dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft fließen, nur durch die auf freier sittlichen Entscheidung beruhenden ehelichen Gesinnung gewährleistet werden kann; damit, ist jeder, auch indirekter staatlicher Zwang, wie etwa durch Zubilligung einer Vertragsstrafe oder eines Schadensersatzanspruchs, unvereinbar (BGHZ 34, 80; 37, 38 [BGH 14.03.1962 - IV ZR 253/61]; 46, 392 [BGH 23.01.1967 - II ZR 166/65]; BGH LM BGB § 823 [Af] Nr. 1 b).
  • BGH, 07.04.1978 - V ZR 154/75

    Besitzrecht an der Ehewohnung

    Zum Schutz des räumlich gegenständlichen Lebensbereichs der Ehe (vgl. BGHZ 37, 38 ff) dauert im Streitfall diese Besitzberechtigung der Ehegatten auch während eines Scheidungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Scheidung an, solange sie nicht durch rechtsgestaltende richterliche Entscheidung aufgehoben wird, die im vorliegenden Fall nicht ergangen ist.
  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 83/86

    Kostenerstattungsanspruch unter Ehegatten

    Die in § 1353 BGB statuierte Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, eine Rechtspflicht (BGHZ 37, 38, 41), steht der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche unter Ehegatten nicht allgemein entgegen; das Gesetz sieht etwa in § 1435 BGB einen Schadensersatzanspruch des einen Ehegatten gegen den anderen wegen fehlerhafter Verwaltung des Gesamtguts vor.

    Soweit erhobene Ansprüche den räumlich-gegenständlichen Lebensbereich des anderen Ehegatten berühren, ist anerkannt, daß aus § 1353 BGB ein Gegenrecht im Sinne von § 771 ZPO (vgl. BGHZ 37, 38 ff. und Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 25/71 - FamRZ 1972, 363, 364) sowie im Sinne von § 986 BGB (BGHZ 71, 216, 222 f.) hergeleitet werden kann.

    Damit ist jeder auch indirekte staatliche Zwang, etwa durch eine Vertragsstrafe oder eine Schadensersatzleistung, unvereinbar (ähnlich schon BGHZ 34, 80, 85; 37, 38, 42; 46, 392, 397).

  • BGH, 22.03.1972 - IV ZR 25/71

    Beantragung einer Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an einer

    Ein Ehegatte kann sich der von dem anderen Ehegatten betriebenen Aufhebung einer Erbbaurechtsgemeinschaft an der ehelichen Wohnung nicht widersetzen, wenn der die Aufhebung Betreibende eine andere Wohnung für die eheliche Gemeinschaft bestimmt hat und sein Ehepartner sich grundlos weigert, ihm in diese zu folgen (im Anschluß an BGHZ 37, 38 [BGH 14.03.1962 - IV ZR 253/61]).

    Es ist dabei von den Grundsätzen ausgegangen, die der Bundesgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Rechtsstreit von Eheleuten über die Aufhebung einer Grundstücksgemeinschaft entwickelt hat (BGHZ 37, 38 [BGH 14.03.1962 - IV ZR 253/61] = NJW 1962, 1244).

    Diese Ausführungen sind zu billigen; sie entsprechen den in BGHZ 37, 38 [BGH 14.03.1962 - IV ZR 253/61] entwickelten Grundsätzen.

  • OLG Düsseldorf, 20.05.1987 - 9 U 5/87

    Vermögensrechtlicher Anspruch; Anspruchsdurchsetzung; Rechtlich geschützte

    Sie kann dazu führen, daß ein Ehegatte vermögensrechtliche Ansprüche gegen den anderen unter bestimmten Voraussetzungen nicht durchsetzen kann (vgl. BGHZ 37, 38 ff = NJW 1962, 1244, 1245; Lange in Soergel, BGB 11. Aufl. § 1353 Rdn. 26).

    Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Durchsetzung eines vermögensrechtlichen Anspruchs eines Ehegatten eine Beeinträchtigung des rechtlich geschützten räumlich-gegenständlichen, in der Ehe geschaffenen Lebensbereichs des in Anspruch genommenen Ehegatten zur Folge hat, und bei der gebotenen Abwägung dessen Belange nicht hinter denen des Anspruchstellers zurücktreten (vgl. BGH BGHZ 37, 38 ff = NJW 1962, 1244, 1245).

    Auch die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 37, 38 ff = NJW 1962, 1244, 1245) zu berücksichtigenden Umstände bei der Begründung des Schuldverhältnisses (aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird) rechtfertigen es hier nicht, daß der Kläger den Anspruch schon während des Bestehens der Ehe durchsetzt.

  • OLG Frankfurt, 17.02.2022 - 6 UF 135/21

    Teilungsversteigerung der Ehewohnung

    Es begründet kein allgemeines Verbot der Auflösung des Miteigentums an der Ehewohnung, sondern verlangt nur die umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen (BGH, Urteil vom 14.3.1962, IV ZR 253/61, Rn. 23 f).
  • LAG Hamm, 01.03.1990 - 17 Sa 1326/89

    Erfüllung der ehelichen Pflichten; Kündigung; Versorgungsausgleich;

    Jeder unmittelbare oder mittelbare staatliche Zwang, der darauf zielt, einen Ehegatten zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten, ist jedenfalls nach deutschem Recht mit dem vorwiegend im Sittlichen wurzelnden Wesen der Ehe unvereinbar, wie sich aus § 888 Abs. 2 ZPO ergibt (BGH, Urteil vom 14.03.1962 - IV ZR 253/61 -, BGHZ 37, 38, 42).
  • BGH, 21.09.1967 - III ZR 208/66

    Erbunwürdigkeit bei Verschweigen ehelicher Untreue

  • BGH, 19.09.1966 - VII ZR 186/64

    Verjährung von Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung

  • BGH, 22.06.1977 - IV ZR 60/76

    Verletzung des räumlich gegenständlichen Bereichs der Ehe - Bejahung eines

  • BGH, 11.01.1965 - III ZR 197/63

    Voraussetzungen für einen eine Enteignungsentschädigung begründenden Eingriff -

  • BGH, 10.03.1965 - IV ZR 207/64

    Scheidungsklage nach dem alten Ehegesetz - Antrag auf Unzulässigkeitserklärung

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