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   BGH, 25.09.1962 - VI ZR 244/61   

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https://dejure.org/1962,100
BGH, 25.09.1962 - VI ZR 244/61 (https://dejure.org/1962,100)
BGH, Entscheidung vom 25.09.1962 - VI ZR 244/61 (https://dejure.org/1962,100)
BGH, Entscheidung vom 25. September 1962 - VI ZR 244/61 (https://dejure.org/1962,100)
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Hausfrau I

§§ 842, 843 BGB;

§§ 845, 1356 BGB aF;

normativer Schaden

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Kurzinformation)

    Allgemeine Grundsätze zum Haushaltsführungsschaden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 842, 843, 845
    Schadensersatzanspruch der Ehefrau wegen ihrer Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts

Papierfundstellen

  • BGHZ 38, 55
  • NJW 1962, 2248
  • MDR 1963, 41
  • VersR 1962, 1107
  • DB 1962, 1505
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 23.05.1914 - VI 158/14

    Schadensersatzansprüche der Ehefrau

    Auszug aus BGH, 25.09.1962 - VI ZR 244/61
    Ergab sich im Einzelfall gleichwohl ein eigener, konkreter Vermögensschaden der verletzten Ehefrau, etwa weil sie die gesamten Haushaltskosten aus ihrem Vorbehaltsgut bestritt, oder weil ihr Unterhalt durch die Aufwendungen des Mannes für eine Ersatzkraft geschmälert wurde, so ist ihr - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zutreffend hervorhebt - stets auch ein entsprechender, eigener Schadensersatzanspruch zuerkannt worden (vgl RGZ 85, 81; 47, 84; 129, 55 und ständig).
  • RG, 26.11.1900 - VI 268/00

    Haftpflichtgesetz § 3 (3 a). Erwerb der Ehefrau

    Auszug aus BGH, 25.09.1962 - VI ZR 244/61
    Ergab sich im Einzelfall gleichwohl ein eigener, konkreter Vermögensschaden der verletzten Ehefrau, etwa weil sie die gesamten Haushaltskosten aus ihrem Vorbehaltsgut bestritt, oder weil ihr Unterhalt durch die Aufwendungen des Mannes für eine Ersatzkraft geschmälert wurde, so ist ihr - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zutreffend hervorhebt - stets auch ein entsprechender, eigener Schadensersatzanspruch zuerkannt worden (vgl RGZ 85, 81; 47, 84; 129, 55 und ständig).
  • RG, 19.05.1930 - VI 576/29

    1. In welchem Umfang haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs, wenn bei dessen

    Auszug aus BGH, 25.09.1962 - VI ZR 244/61
    Ergab sich im Einzelfall gleichwohl ein eigener, konkreter Vermögensschaden der verletzten Ehefrau, etwa weil sie die gesamten Haushaltskosten aus ihrem Vorbehaltsgut bestritt, oder weil ihr Unterhalt durch die Aufwendungen des Mannes für eine Ersatzkraft geschmälert wurde, so ist ihr - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zutreffend hervorhebt - stets auch ein entsprechender, eigener Schadensersatzanspruch zuerkannt worden (vgl RGZ 85, 81; 47, 84; 129, 55 und ständig).
  • BGH, 08.11.2001 - IX ZR 64/01

    Pflichten des Rechtsanwalts beim Abschluß eines Abfindungsvergleichs;

    aa) Auf der Grundlage des für die Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalts hatte die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz für den Wegfall ihrer Arbeitskraft als Hausfrau und Mutter, durch deren Einsatz sie gemäß § 1360 Satz 2 BGB ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind und - nach Beendigung des Getrenntlebens - dem Ehegatten hätte erfüllen können (vgl. BGHZ 38, 55, 58; 50, 304, 306; 77, 157, 160 ff.; Palandt/Thomas, BGB 60. Aufl. Vorbem. vor § 249 Rn. 42 und § 845 Rn. 2).

    Allerdings begründet der bloße Ausfall der Arbeitskraft noch keinen Vermögensschaden (BGHZ 54, 45, 50 ff.; BGH, Urt. v. 31. März 1992 - VI ZR 143/91, NJW-RR 1992, 852), ebensowenig die abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit (BGHZ 38, 55, 58 f.; BGH, Urt. v. 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94, NJW 1995, 1023, 1024).

  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Vor allein beruft sich die Revision darauf, daß der Bundesgerichtshof diese Erwägung in seinen Urteilen BGHZ 40, 345, 351 [BGH 30.09.1963 - III ZR 137/62] und 45, 212 herangezogen hat, in denen er dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs auch dann für die ihm entzogene Nutzungsmöglichkeit Ersatz zugebilligt hat, wenn dieser sich keinen Ersatzwagen gemietet hatte, Ferner weist die Revision darauf hin, daß schon das Reichsgericht erklärt hatte (RGZ 152, 208, 212), bei den aus § 845 BGB hergeleiteten Ansprüchen wegen entgangener Dienste liege der Schaden im Wegfall der von dem Verletzten geleisteten Arbeit; es komme, weil es sich um einen Anspruch auf Ersatz des Wertes der Dienste und nicht um einen Schadens-Ersatzanspruch handele, nicht darauf an, ob eine Ersatzkraft eingestellt und entlohnt worden war, Richtig ist, daß auch der Bundesgerichtshof, der allerdings auch diesen Anspruch als Schadenersatzanspruch ansieht, es für unerheblich hält, ob der Geschädigte eine Ersatzkraft bezahlt hatte (BGHZ 4, 123, 130 [BGH 03.12.1951 - III ZR 72/51] ; 38, 55, 59) [BGH 25.09.1962 - VI ZR 244/61] .

    Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Frage, ob Leistungen eines Dritten (des Arbeitgebers: BGHZ 7, 30; 21, 112 [BGH 22.06.1956 - I ZR 198/54] - des Ehemannes: BGHZ 38, 55; 50, 306) [BGH 09.07.1968 - GSZ - 2/67] einem Schädiger zugute kommen können, weil sie dem Geschädigten als Vorteil anzurechnen seien, so daß sein Schaden im Sinne der Differenztheorie gleich Null sein könnte.

    Nur der Satz, daß dies nicht richtig ist, weil es nicht so sehr auf den rechnerischen Schaden ankommt, vielmehr dessen "normativer" Charakter stärker zu betonen ist, ist der Kern der Entscheidungen BGHZ 50, 304, 306 [BGH 09.07.1968 - GSZ - 2/67] und 51, 309, 311. Wenn im Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen von "Wegfall der Arbeitskraft selbst" die Rede ist, so ist damit, wie es an anderen Stellen dieser Entscheidung heißt (BGHZ 50, 306 [BGH 09.07.1968 - GSZ - 2/67] ), der Ausfall der Arbeitsleistung gemeint, nämlich der Haushaltführung durch die Ehefrau Gerade das Urteil des erkennenden Senats BGHZ 38, 55, auf das der Große Senat Bezug nimmt, hat es auf die "tatsächliche Arbeitsleistung" der verletzten Ehefrau abgestellt und betont, daß ihr nicht etwa der Ausgleich einer abstrakten, ohne Bezug auf eine wirklich ausgeübte Tätigkeit bestehende Minderung ihrer Arbeitskraft gewährt werden könne (a.a.O. S. 60 und S. 58/59).

  • OLG Nürnberg, 23.12.2015 - 12 U 1263/14

    Bemessung eines Haushaltsführungsschadens nach Tabellenwerk - Pardey/Schulz-Borck

    a) Grundsätzlich hat der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 842, 843 BGB auch wegen seiner Beeinträchtigung in der Haushaltsführung (BGH, Urteil vom 25.09.1962 - VI ZR 244/61, BGHZ 38, 55).
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