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   BGH, 16.07.1962 - AnwZ (B) 11/62   

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https://dejure.org/1962,63
BGH, 16.07.1962 - AnwZ (B) 11/62 (https://dejure.org/1962,63)
BGH, Entscheidung vom 16.07.1962 - AnwZ (B) 11/62 (https://dejure.org/1962,63)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 1962 - AnwZ (B) 11/62 (https://dejure.org/1962,63)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Form der Bekanntmachung von Beschlüssen des Ehrengerichtshofs in Zulassungsachen - Begründung des Beschlusses - Zurücknahme einer Zulassung - Pflicht zur Wohnsitznahme im Oberlandesgerichtsbezirk - Errichtung einer Kanzlei im bestimmten Ort - Vereinbarkeit der Tätigkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 38, 6
  • NJW 1962, 2005
  • MDR 1962, 984
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.11.1953 - I B 95.53

    Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde - Teilung der Wohnung zwecks

    Auszug aus BGH, 16.07.1962 - AnwZ (B) 11/62
    Auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestanden diese Zurücknahmegründe noch fort, aber hierauf kommt es nach anerkannten verwaltungsrechtlichen Gründen nicht an, weil bei der Anfechtungsklage (vgl. BVerwGE 1, 35) - im Gegensatz zur Verpflichtungsklage (vgl. BVerwGE 1, 291, 295 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]; 4, 161, 164 [BVerwG 16.11.1956 - IV C 299/55]; BGH, Beschl. v. 28. Mai 1962 - NotZ 1/62) - diejenige Sach- und Rechtslage maßgebend ist, welche im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts herrschte.
  • BVerwG, 16.11.1956 - IV C 299.55
    Auszug aus BGH, 16.07.1962 - AnwZ (B) 11/62
    Auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestanden diese Zurücknahmegründe noch fort, aber hierauf kommt es nach anerkannten verwaltungsrechtlichen Gründen nicht an, weil bei der Anfechtungsklage (vgl. BVerwGE 1, 35) - im Gegensatz zur Verpflichtungsklage (vgl. BVerwGE 1, 291, 295 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]; 4, 161, 164 [BVerwG 16.11.1956 - IV C 299/55]; BGH, Beschl. v. 28. Mai 1962 - NotZ 1/62) - diejenige Sach- und Rechtslage maßgebend ist, welche im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts herrschte.
  • BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62

    Bestellung von Anwaltsnotaren

    Auszug aus BGH, 16.07.1962 - AnwZ (B) 11/62
    Auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestanden diese Zurücknahmegründe noch fort, aber hierauf kommt es nach anerkannten verwaltungsrechtlichen Gründen nicht an, weil bei der Anfechtungsklage (vgl. BVerwGE 1, 35) - im Gegensatz zur Verpflichtungsklage (vgl. BVerwGE 1, 291, 295 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]; 4, 161, 164 [BVerwG 16.11.1956 - IV C 299/55]; BGH, Beschl. v. 28. Mai 1962 - NotZ 1/62) - diejenige Sach- und Rechtslage maßgebend ist, welche im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts herrschte.
  • BGH, 18.01.1955 - V ZB 39/54

    Rechtsbeschwerde in Bodenreformsachen

    Auszug aus BGH, 16.07.1962 - AnwZ (B) 11/62
    Mit dieser Auffassung setzt sich der beschließende Senat auch nicht in Widerspruch zu einer Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 1955, 503, 504) [BGH 18.01.1955 - V ZB 39/54], in der - für ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - nur der Grundsatz aufgestellt worden ist, daß auch durch Verkündung einer noch nicht mit Gründen versehenen Entscheidung diese in die Außenwelt tritt, mit der Folge, daß sie wirksam, d.h. unwiderruflich, wird und im Falle ihrer Unanfechtbarkeit das Verfahren beendet.
  • BGH, 20.03.1961 - AnwZ (B) 15/60

    Bundesrechtsanwaltsordnung und Grundgesetz

    Auszug aus BGH, 16.07.1962 - AnwZ (B) 11/62
    Für einen Fall dieser Art hat der Senat bereits in BGHZ 34, 382, 392 [BGH 20.03.1961 - AnwZ B 15/60] ausgesprochen, daß es an der tatsächlichen Möglichkeit, den Anwaltsberuf in einem nicht nur ganz unerheblichen Umfange auszuüben, dann fehlt, wenn ein angestellter Syndikus hauptberuflich an einen Ort gebunden ist, von dem aus er seinen Zulassungsort bestenfalls nach einer Fahrzeit von 50-60 Minuten erreichen kann; erst recht wenn während der üblichen Verkehrszeiten Kanzlei und Telefon meistens unbesetzt sind.
  • BVerwG, 17.12.1954 - V C 97.54

    § 9 Erste Niedersächsische Verordnung zum Wohnungsrecht (1.Nds.DVOWG) als

    Auszug aus BGH, 16.07.1962 - AnwZ (B) 11/62
    Auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestanden diese Zurücknahmegründe noch fort, aber hierauf kommt es nach anerkannten verwaltungsrechtlichen Gründen nicht an, weil bei der Anfechtungsklage (vgl. BVerwGE 1, 35) - im Gegensatz zur Verpflichtungsklage (vgl. BVerwGE 1, 291, 295 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]; 4, 161, 164 [BVerwG 16.11.1956 - IV C 299/55]; BGH, Beschl. v. 28. Mai 1962 - NotZ 1/62) - diejenige Sach- und Rechtslage maßgebend ist, welche im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts herrschte.
  • BGH, 11.12.1961 - AnwSt (B) 6/61

    Auslegung des § 145 BRAO

    Auszug aus BGH, 16.07.1962 - AnwZ (B) 11/62
    Das ist aber in § 40 BRAO im Gegensatz zu anderen Vorschriften desselben Gesetzes (vgl. etwa §§ 16 Abs. 3; 21 Abs. 1; 74 Abs. 4; 154 und 145 Abs. 3 Satz 1 BRAO; zu letzterer Vorschrift vgl. BGHSt 17, 21) nicht der Fall.
  • BGH, 24.04.1961 - AnwZ (B) 4/61

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 16.07.1962 - AnwZ (B) 11/62
    Demnach ist die Betätigung des Antragstellers als Syndikus nach Art und Umfang mit der Ausübung des freien Anwaltsberufs unvereinbar, ohne daß noch auf die weitere, auch vom Ehrengerichtshof nicht entschieden Frage eingegangen werden müßte, ob der Antragsteller als Syndikus bereits eine ausreichend gehobene Stellung (vgl. BGHZ 35, 119, 123) [BGH 24.04.1961 - AnwZ B 4/61] innehat.
  • AGH Sachsen, 04.11.2004 - AGH 18/03

    Pflicht zur Unterhaltung eines Kanzleisitzes; Nichtanbringung eines

    Es wird auch verlangt, dass der RA durch ein ausreichendes Praxisschild auf diese Räumlichkeiten hinweist und über einen Telefonanschluss verfügt, der auch im Telefonbuch vermerkt ist und über den er regelmäßig erreicht werden kann (BGHZ 38, 6, 11; EGH Celle, BRAK-Mitteilungen 1991, 103; BGH, BRAK-Mitteilungen 1993, 171; Hartung , Anwaltliche Berufsordnung, Kommentar, Rdnr. 12 ff. zu § 5 BORA).
  • BGH, 24.04.2007 - AnwZ (B) 93/06

    Ersatzzustellung im Geschäftslokal außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten

    Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (Senat, BGHZ 38, 6, 8 f.).
  • BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 276/05

    Zulassung - Widerruf wegen Verletzung der Kanzleipflicht

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Rechtsanwalt der ihm obliegenden Kanzleipflicht nur dann, wenn er über einen Raum verfügt, in dem er seinen Berufsgeschäften nachgehen kann und zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise erreichbar ist, dort zudem einen Telefonanschluss unterhält und der rechtsuchenden Öffentlichkeit zumindest durch ein Kanzleischild seinen Willen, eine Rechtsanwaltskanzlei zu betreiben, offenbart (vgl. BGHZ 38, 6 [11]; BGH, BRAK-Mitt. 1/1984, S. 36).
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