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   BGH, 21.11.1963 - III ZR 148/62   

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https://dejure.org/1963,104
BGH, 21.11.1963 - III ZR 148/62 (https://dejure.org/1963,104)
BGH, Entscheidung vom 21.11.1963 - III ZR 148/62 (https://dejure.org/1963,104)
BGH, Entscheidung vom 21. November 1963 - III ZR 148/62 (https://dejure.org/1963,104)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begehen neuer Straftaten - Einsichtslosigkeit in der Hauptverhandlung

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 839; GG Art. 34; PrWegRG §§ 1, 2
    Verkehrssicherungs- bzw. Streupflicht der Gemeinde bei winterlichen Straßenverhältnissen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 40, 379
  • NJW 1964, 814
  • MDR 1964, 299
  • VersR 1964, 334
  • DB 1964, 184
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.02.1958 - III ZR 191/56

    Anforderungen an die Streupflicht

    Auszug aus BGH, 21.11.1963 - III ZR 148/62
    Jedoch hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen, daß jedenfalls grundsätzlich eine Streupflicht erst bei einer konkreten Glatteis-Gefahrenlage besteht, d.h. also nicht im Sinne einer "vorbeugenden" Sicherungsmaßnahme gegen eine nur drohende Vereisung oder Glätte einer Straße (vgl. Urteile des Senats in LM § 823 Ea Nr. 8 und in VersR 1958, 289).

    Unabhängig davon, ob ausnahmsweise im Einzelfall bei einer besonderen Lage auch eine Pflicht zum vorbeugenden Streuen bestehen kann, wie z.B. bei anhaltendem Frostwetter oder geringem Schneefall und einer deshalb sicher bevorstehenden Glätte, der erfolgversprechend durch ein vorbeugendes Streuen begegnet werden könnte (vgl. hierzu auch Urteile des Senats in VersR 1958, 289 und 1959 S. 134), so ließen doch die hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegebenen gesamten Verhältnisse - sowohl was die Wetterlage als auch den Zustand der Fahrbahn an der Unfallstelle am 19. Januar 1959 anbetraf - unter Zugrundelegung objektiver Maßstäbe ein vorbeugendes Streuen weder als notwendig noch als zumutbar erscheinen.

    Wenn sich das Landgericht für seine Ansicht, es habe eine Streupflicht der Beklagten für die Unfallstelle (d.h. also für die Fahrbahn) auch für die Nachtstunden bestanden - zu welcher Auffassung auch das Berufungsgericht neigt - auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe in VersR 1955, 630 und Köln, ebenda 1953, 403, beruft, so wird dabei übersehen, daß diese Entscheidungen nur Unfälle von Fußgängern betreffen und vor allem lediglich zum Ausdruck bringen, daß mit dem Streuen grundsätzlich nicht erst "mit Beginn des Tages", sondern mit oder vor dem Einsetzen des Haupt- oder Berufsverkehrs zu beginnen ist - eine Auffassung, die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats steht (vgl. Urt. v. 20. Februar 1958 - III ZR 191/59 - in VersR 1958, 289).

  • BGH, 01.10.1959 - III ZR 96/58

    Streupflicht auf Bundesstraßen

    Auszug aus BGH, 21.11.1963 - III ZR 148/62
    Derartige gefährliche Stellen innerhalb von Ortschaften sind daher vor allem scharfe Kurven, Gefällstrecken, Straßenkreuzungen und -einmündungen sowie Straßen an oder über Wasserläufen (vgl. BGHZ 31, 73, 75; LM § 823 (Dc) BGB Nr. 18 und § 823 (Eb) BGB Nr. 7).

    Angesichts des außerordentlich stark gestiegenen Kraftfahrverkehrs, seiner heute überragenden Bedeutung für den allgemeinen Verkehr und seiner gegenüber früher viel weitergehenden Bedürfnisse hat der erkennende Senat in Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht und damit auch der Streupflicht diese in neuerer Zeit auf die Fahrbahnen, vor allem derjenigen von Durchgangs- und Hauptverkehrsstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften, an deren gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen erstreckt, und ausnahmsweise auch außerhalb von Ortschaften, sofern insoweit für den Verkehrsteilnehmer unvermutete, besonders gefährliche Stellen vorhanden sind (BGHZ 31, 73; 32, 352; Urt. des Senats in LM BGB § 823 De Nr. 18 und Nr. 44; BGB § 823 Eb Nr. 7 sowie vom 24. Oktober 1961 - III ZR 162/59 - in VersR 1961, 87/88).

  • BGH, 28.10.1954 - IV ZB 56/54

    Vorlagepflicht nach § 28 FGG

    Auszug aus BGH, 21.11.1963 - III ZR 148/62
    Es kommt hinzu, daß in dieser Beziehung neben der Zumutbarkeit auch die Verkehrsübung und -auffassung der Sicherungs- und Streupflicht einer Gemeinde Grenzen setzt (vgl. hierzu auch: BayObLG in NJW 1955, 105 Nr. 10).

    Der Kraftfahrer muß sich deshalb darüber klar sein, daß auch in dieser Beziehung - ebenso wie schon allgemein, z.B. durch die naturgegebenen schlechteren Möglichkeiten, den Straßenzustand zu erkennen - das Fahren zur Nachtzeit mit einem größeren Risiko als am Tage verbunden ist und daß er selbst eine gesteigerte Vorsicht walten lassen muß, um Unfälle zu verhüten (für Fußgänger so schon BayObLG in NJW 1955 S. 105 Nr. 10).

  • BGH, 28.03.1963 - III ZR 184/61

    Polizeiliche Wegereinigungspflicht oder Verkehrssicherungspflicht auf Plätzen

    Auszug aus BGH, 21.11.1963 - III ZR 148/62
    Auch der erkennende Senat hat bisher ein objektives Bedürfnis und gegebenenfalls eine Pflicht zum Streuen während der späten Abendstunden oder frühen Nachtstunden nur für Bürgersteige und damit für den Fußgänger verkehr als möglich angenommen (vgl. Urt. v. 28. März 1963 - III ZR 184/61 - in VersR 1963, 661).
  • BGH, 12.12.1960 - III ZR 191/59
    Auszug aus BGH, 21.11.1963 - III ZR 148/62
    Wenn sich das Landgericht für seine Ansicht, es habe eine Streupflicht der Beklagten für die Unfallstelle (d.h. also für die Fahrbahn) auch für die Nachtstunden bestanden - zu welcher Auffassung auch das Berufungsgericht neigt - auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe in VersR 1955, 630 und Köln, ebenda 1953, 403, beruft, so wird dabei übersehen, daß diese Entscheidungen nur Unfälle von Fußgängern betreffen und vor allem lediglich zum Ausdruck bringen, daß mit dem Streuen grundsätzlich nicht erst "mit Beginn des Tages", sondern mit oder vor dem Einsetzen des Haupt- oder Berufsverkehrs zu beginnen ist - eine Auffassung, die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats steht (vgl. Urt. v. 20. Februar 1958 - III ZR 191/59 - in VersR 1958, 289).
  • BGH, 24.10.1960 - III ZR 162/59

    Zulässigkeit einer Revision bei einer nach der Revisionseinlegung eingetretenen

    Auszug aus BGH, 21.11.1963 - III ZR 148/62
    Angesichts des außerordentlich stark gestiegenen Kraftfahrverkehrs, seiner heute überragenden Bedeutung für den allgemeinen Verkehr und seiner gegenüber früher viel weitergehenden Bedürfnisse hat der erkennende Senat in Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht und damit auch der Streupflicht diese in neuerer Zeit auf die Fahrbahnen, vor allem derjenigen von Durchgangs- und Hauptverkehrsstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften, an deren gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen erstreckt, und ausnahmsweise auch außerhalb von Ortschaften, sofern insoweit für den Verkehrsteilnehmer unvermutete, besonders gefährliche Stellen vorhanden sind (BGHZ 31, 73; 32, 352; Urt. des Senats in LM BGB § 823 De Nr. 18 und Nr. 44; BGB § 823 Eb Nr. 7 sowie vom 24. Oktober 1961 - III ZR 162/59 - in VersR 1961, 87/88).
  • BGH, 30.05.1960 - III ZR 77/59

    Wegereinigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 21.11.1963 - III ZR 148/62
    Angesichts des außerordentlich stark gestiegenen Kraftfahrverkehrs, seiner heute überragenden Bedeutung für den allgemeinen Verkehr und seiner gegenüber früher viel weitergehenden Bedürfnisse hat der erkennende Senat in Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht und damit auch der Streupflicht diese in neuerer Zeit auf die Fahrbahnen, vor allem derjenigen von Durchgangs- und Hauptverkehrsstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften, an deren gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen erstreckt, und ausnahmsweise auch außerhalb von Ortschaften, sofern insoweit für den Verkehrsteilnehmer unvermutete, besonders gefährliche Stellen vorhanden sind (BGHZ 31, 73; 32, 352; Urt. des Senats in LM BGB § 823 De Nr. 18 und Nr. 44; BGB § 823 Eb Nr. 7 sowie vom 24. Oktober 1961 - III ZR 162/59 - in VersR 1961, 87/88).
  • BGH, 05.07.1990 - III ZR 217/89

    Reichweite der Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht) der Gemeinden unter § 1

    Für den hier interessierenden Bereich innerhalb geschlossener Ortschaften ist insoweit seit langem allgemein anerkannt, daß die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 31, 73, 75 [BGH 01.09.1959 - III ZR 96/58]; 40, 379, 380 f.; vom 21. September 1967 - III ZR 23/66 = BGHWarn 1967 Nr. 192 = LM NRW-LandesstraßenG Nr. 1; vom 30. April 1974 - III ZR 166/72 = VersR 1974, 910, 911 und ständig; Arndt a.a.O. S. 84; Ketterer/Giehl/Leonhardt a.a.O. S. 21 ff.; Schlund a.a.O. S. 10; Schmid a.a.O. S. 3179).

    WegereinigungsG Nr. 3; BGHZ 32, 352 = LM BGB § 839 K Nr. 18 mit Anm. Kreft; BGHZ 40, 379, 382 = LM BGB § 839 Fe Nr. 38 mit Anm. Arndt; vom 27. Februar 1964 - III ZR 161/63 = BGHWarn 1964 Nr. 99 = LM Preuß.

    Als gefährlich im Sinne der genannten Rechtsprechung sind die Straßenstellen einzustufen, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern, weil gerade diese Umstände bei Schnee- und Eisglätte zum Schleudern oder Rutschen und damit zu Unfällen führen können (vgl. Senatsurteile BGHZ 31, 37, 75; 40, 379, 380 f. und vom 3. Mai 1984 III ZR 34/83 = VersR 1984, 890, 891).

    Zu den wichtigen Verkehrsflächen in dem genannten Sinne zählen vor allem die verkehrsreichen Durchgangsstraßen sowie die vielbefahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (vgl. Senatsurteil BGHZ 40, 379, 380).

  • BGH, 21.02.1972 - III ZR 134/68

    Verkehrssicherungs- bzw. Streupflicht an Schnellstraßen bei Nacht

    Der Senat hält daran fest, daß der Verkehrssicherungspflichtige auch für Schnellstraßen einen nächtlichen Streudienst grundsätzlich nicht einzurichten braucht (Aufrechterhaltung von BGHZ 40, 379).

    Diese zeitliche Begrenzung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (u.a. BGHZ 40, 379, 382 ff [BGH 21.11.1963 - III ZR 148/62]; LM Nr. 5 zu Preuß. WegereinigungsG).

    Der Senat hat schon früher ausgeführt (BGHZ 40, 379, 383) [BGH 21.11.1963 - III ZR 148/62], daß nach der Rechtsprechung auch zum Schütze des Fußgängerverkehrs, für den ursprünglich allein die Streupflicht entwickelt worden ist, grundsätzlich nur tagsüber Maßnahmen ergriffen werden mußten.

    Soweit im Einzelfall eine Streupflicht zur Nachtzeit bejaht worden ist, handelte es sich um Fälle, in denen gerade in den Nachtstunden starker Fußgängerverkehr herrschte, dessen Sicherung mit verhältnismäßig einfachen Mitteln möglich und deshalb zumutbar war, wie z.B. vor Theatern, Kinos, Gast- und Vergnügungsstätten, Bahnhöfen, Haltestellen usw. (BGHZ 40, 379/383; Ketterer/Giehl/Leonhardt, a.a.O.).

    Der Senat hat in der Vergangenheit bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß nur eine kleine Minderheit von Verkehrsteilnehmern die Straßen für den Kraftverkehr auch in den Nachtstunden benutzt (BGHZ 40, 379/385; LM Nr. 5 zum Preuß, WegereinigungsG).

    Der Senat hat allerdings offen gelassen (BGHZ 40, 379, 386) [BGH 21.11.1963 - III ZR 148/62], ob der Träger der Verkehrssicherungspflicht in einem Einzelfall unter ganz außergewöhnlichen Umständen, die gegebenenfalls eine völlige Lahmlegung des Kraftfahrzeugverkehrs zur Folge haben oder für diesen aus dem üblichen Rahmen völlig herausfallende ungewöhnlich große Gefahren mit sich bringen würden, wenn dagegen keine Vorkehrungen getroffen würden, auch einmal zur Nachtzeit streuen muß.

  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 121/70

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der öffentlichen Verkehrswege in

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