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   BGH, 25.11.1965 - Ia ZB 28/64   

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https://dejure.org/1965,783
BGH, 25.11.1965 - Ia ZB 28/64 (https://dejure.org/1965,783)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1965 - Ia ZB 28/64 (https://dejure.org/1965,783)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1965 - Ia ZB 28/64 (https://dejure.org/1965,783)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gleichstellung einer Gebrauchsmusteranmeldung mit einer öffentlichen Druckschrift im Sinne des § 2 Satz 2 Patentgesetz (PatG) - Patentanmeldungen und Gebrauchsmusterunterlagen als nicht öffentliche Druckschriften - Befugnis zur Aufstellung von generell verbindlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 44, 346
  • NJW 1966, 833
  • MDR 1966, 397
  • GRUR 1966, 251
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.06.1962 - I ZB 10/61

    Drahtseilverbindung

    Auszug aus BGH, 25.11.1965 - Ia ZB 28/64
    An der Rechtsprechung, daß ausgelegte unterlagen von Patentanmeldungen und Gebrauchsmustern allen Patentanmeldungen, die nach dem 7. August 1953 eingegangen sind, als patenthindernd entgegengehalten werden können, wird festgehalten (Ergänzungen zu BGHZ 18, 81; 37, 219) [BGH 19.06.1962 - I ZB 10/61].

    Der angefochtene Beschluß stellt ausgelegte Unterlagen von Gebrauchsmusteranmeldungen in Anlehnung an die insoweit übereinstimmende Rechtsprechung des Großen Senats des Deutschen Patentamts (Beschlüsse vom 7. August 1953 - GRUR 1953, 440 - und vom 19. Dezember 1955 - GRUR 1956, 80) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8. Juli 1955 - BGHZ 18, 81 = GRUR 1955, 393 - und Beschluß vom 19. Juni 1962 - BGHZ 37, 219 [BGH 19.06.1962 - I ZB 10/61] = GRUR 1962, 642 mit Anm. Moser v. Filseck = LM PatG § 2 Nr. 9 mit Anm.) öffentlichen Druckschriften im Sinne des § 2 Satz 2 PatG gleich.

    - Auch diesen Standpunkt hat sich die Rechtsbeschwerde zu eigen gemacht, so daß es insoweit anstelle einer ins einzelne gehenden Begründung genügt, auf die Ausführungen in BGHZ 189 81 und in BGHZ 37, 220 [BGH 19.06.1962 - I ZB 10/61]-222 hinzuweisen.

    Von einer derartigen Mißachtung des rechtsstaatlichen Prinzips der Gewaltenteilung kann indes keine Rede sein; denn im angefochtenen Beschluß ist wörtlich ausgeführt: "Das Gewohnheitsrecht hat sein Ende nicht durch die Entscheidung des Großen Senats, sondern dadurch gefunden, daß die allgemeine Überzeugung von der Richtigkeit des bisherigen Grundsatzes der Erkenntnis von seiner Unhaltbarkeit gewichen war." Daraus erhellt, daß die angefochtene Entscheidung uneingeschränkt auf dem Boden der Entscheidung des I. Zivilsenats vom 19. Juni 1962 (BGHZ 37, 219 [BGH 19.06.1962 - I ZB 10/61]) steht, in der ebenfalls dem Beschluß des Großen Senats vom 7. August 1953 ausdrücklich die eigene derogierende Kraft abgesprochen worden ist.

    Sondern es ist in BGHZ 18, 81, 84 [BGH 08.07.1955 - I ZR 24/55] und in BGHZ 37, 219, 222 [BGH 19.06.1962 - I ZB 10/61] sogar als Beweis dafür angeführt worden, daß die Bindung an das Gewohnheitsrecht bis zum Beschluß des Großen Senats vom 7. August 1953 fortbestanden hat.

    Indessen läßt auch die von der Rechtsbeschwerde beanstandete Redewendung in BGHZ 37, 225 [BGH 19.06.1962 - I ZB 10/61], das oberste Spruchorgan des Patentamts habe "die Weisung gegeben, bei der Neuheitsprüfung seien künftighin auch Auslege- und Gebrauchsmuster.

    Auch in diesem Punkte hat sich das Bundespatentgericht der Rechtsprechung des I. Zivilsenats angeschlossen der vor allem in BGHZ 37, 225 ff [BGH 19.06.1962 - I ZB 10/61] dargelegt hat, daß sich in der Regel der Zeitpunkt des endgültigen Abbaus eines Gewohnheitsrechts schwerlich genau festlegen lasse.

    Anschließend ist in BGHZ 37, 226 [BGH 19.06.1962 - I ZB 10/61] ausgeführt worden: Bei der Frage, von welchem Zeitpunkt ab die sowohl auf einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse wie auch auf einem Wandel der Rechtsüberzeugung und der Rechtsanwendung beruhende neue Anwendung des § 2 PatG allgemeine Geltung beanspruchen könne, sei zu berücksichtigen gewesen, daß eine Verwaltungsbehörde, die wie das Patentamt zur Erteilung von Privatrechten berufen ist, unmöglich mit fließenden Übergängen und unklaren Zeitgrenzen, arbeiten könne.

    Nach alledem trägt der beschließende Senat keine Bedenken, sich in den unter I und II erörterten Grundsatzfragen den in BGHZ 18, 81 und 37, 219 niedergelegten Rechtsansichten des früheren I. Zivilsenats anzuschließen.

    In Anbetracht des Schweigens des Gesetzgebers obliegt es nunmehr den Gerichten, auch für diese - in den erwähnten Entscheidungen des I. Zivilsenats noch nicht ins Auge gefaßte - Sonderfrage "die jenige Übergangsregelung zu finden und anzuwenden, welche sich aus der Natur der Sache und nach allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen als die richtige erweist" (vgl. BGHZ 37, 219, 229) [BGH 19.06.1962 - I ZB 10/61].

  • BGH, 08.07.1955 - I ZR 24/55

    Neuheitsschädlichkeit ausgelegter Patentanmeldungen

    Auszug aus BGH, 25.11.1965 - Ia ZB 28/64
    An der Rechtsprechung, daß ausgelegte unterlagen von Patentanmeldungen und Gebrauchsmustern allen Patentanmeldungen, die nach dem 7. August 1953 eingegangen sind, als patenthindernd entgegengehalten werden können, wird festgehalten (Ergänzungen zu BGHZ 18, 81; 37, 219) [BGH 19.06.1962 - I ZB 10/61].

    Der angefochtene Beschluß stellt ausgelegte Unterlagen von Gebrauchsmusteranmeldungen in Anlehnung an die insoweit übereinstimmende Rechtsprechung des Großen Senats des Deutschen Patentamts (Beschlüsse vom 7. August 1953 - GRUR 1953, 440 - und vom 19. Dezember 1955 - GRUR 1956, 80) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8. Juli 1955 - BGHZ 18, 81 = GRUR 1955, 393 - und Beschluß vom 19. Juni 1962 - BGHZ 37, 219 [BGH 19.06.1962 - I ZB 10/61] = GRUR 1962, 642 mit Anm. Moser v. Filseck = LM PatG § 2 Nr. 9 mit Anm.) öffentlichen Druckschriften im Sinne des § 2 Satz 2 PatG gleich.

    Sondern es ist in BGHZ 18, 81, 84 [BGH 08.07.1955 - I ZR 24/55] und in BGHZ 37, 219, 222 [BGH 19.06.1962 - I ZB 10/61] sogar als Beweis dafür angeführt worden, daß die Bindung an das Gewohnheitsrecht bis zum Beschluß des Großen Senats vom 7. August 1953 fortbestanden hat.

    Nach alledem trägt der beschließende Senat keine Bedenken, sich in den unter I und II erörterten Grundsatzfragen den in BGHZ 18, 81 und 37, 219 niedergelegten Rechtsansichten des früheren I. Zivilsenats anzuschließen.

    Da diese notwendige Ergänzung der in BGHZ 18, 81 vollzogenen Rechtsfortbildung vom Bundespatentgericht nicht berücksichtigt worden ist, so unterliegt der angefochtene Beschluß der Aufhebung.

  • BGH, 05.02.1986 - IVa ZR 145/84

    Zulässigkeit der Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit in den

    "BGHZ 44, 351 [BGH 25.11.1965 - Ia ZB 28/64]".
  • BGH, 16.05.1968 - X ZB 13/67

    Antrag auf Erteilung eines Patents - Rechtsanspruch eines Anmelders auf Aufhebung

    Es bleibt gleichwohl zu fordern, daß denn jedenfalls die nach der Natur der Sache und nach allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen bestmögliche Übergangsregelung getroffen wird (vgl. die Entscheidung des früheren Ersten Zivilsenats in BGHZ 37, 219, 229 [BGH 19.06.1962 - I ZB 10/61] und die Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 44, 346, 358) [BGH 25.11.1965 - Ia ZB 28/64] .
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