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   BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 5/64   

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BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 5/64 (https://dejure.org/1966,36)
BGH, Entscheidung vom 12.01.1966 - Ib ZR 5/64 (https://dejure.org/1966,36)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 1966 - Ib ZR 5/64 (https://dejure.org/1966,36)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 44, 372
  • NJW 1966, 823
  • MDR 1966, 393
  • GRUR 1966, 375
  • BB 1966, 261
  • DB 1966, 375
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 14.02.1958 - I ZR 151/56

    Herrenreiter - Schmerzensgeld für Persönlichkeitsrechtsverletzungen

    Auszug aus BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 5/64
    Deshalb ist dieser Weg der Schadensberechnung bei Eingriffen in Urheberrechte, Patent- und Gebrauchsmusterrechte, da diese Rechte in weitestem Umfang durch Einräumung von Lizenzen ausgewertet zu werden pflegen, darüber hinaus aber auch bei Eingriffen in das Recht am eigenen Bilde (BGHZ 20, 345, 354 - Motorroller) anerkannt, dagegen bei einer erheblichen Verletzung ideeller Interessen durch eine Bildveröffentlichung, bei der die Erteilung einer Zustimmung aus dem erwähnten Grunde schlechthin als ausgeschlossen erscheinen mußte, für nicht gangbar erachtet worden (BGHZ 26, 349, 352 - Herrenreiter).

    Der Gedanke, der den Verletzer zur Entrichtung einer angemessenen Lizenzgebühr verpflichtet, ist vielmehr der, daß er zu Unrecht eine dem Rechtsinhaber ausschließlich vorbehaltene Befugnis in Anspruch genommen hat, für deren Ausübung bei vertraglicher Einräumung im Rechtsverkehr üblicherweise ein Entgelt an den Rechtsinhaber hätte gewährt werden müssen (BGHZ 20, 345, 353; 26, 349, 352).

    Diese hat nicht lediglich die Bedeutung einer bloßen Beweiserleichterung, wie im Falle der konkreten Berechnung des entgangenen Gewinns nach § 252 Satz 2 BGB, sie bedeutet vielmehr, daß der Verletzer nicht mit dem Vorbringen gehört wird, der Verletzte wurde entweder überhaupt oder gerade ihm eine Lizenz nicht eingeräumt haben (vgl. BGHZ 26, 349, 352).

  • BGH, 17.02.1961 - I ZR 115/59

    "Almglocke" - "Almquell"

    Auszug aus BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 5/64
    Ferner kann ein Zeichengebrauch durch mehrere rechtlich selbständige Unternehmen, wenn diese dem Publikum als selbständige, miteinander in Wettbewerb stehende und nicht durch Vereinbarungen miteinander verbundene Unternehmen erscheinen, zur Schwächung der Kennzeichnungskraft des Warenzeichens und schließlich sogar zur Umwandlung des Zeichens in ein Freizeichen oder eine Beschaffenheitsangabe führen, auch wenn in Wahrheit eine Erlaubnis zur Benutzung des Warenzeichens erteilt worden ist (BGHZ 34, 299, 307 - Almglocke).

    Für eine Bemessung in dieser Höhe spricht nämlich auch, daß der Inhaber eines Warenzeichens bei Erteilung einer Benutzungserlaubnis an ein selbständiges Unternehmen immer auch das Risiko einrechnen muß, daß die Herkunftsfunktion des Zeichens durch eine gleichzeitige Benutzung durch mehrere, dem Publikum als selbständige Betriebe gegenübertretende Unternehmen gestört, das Zeichen regelmäßig in seinem Werte gemindert und in seiner Kraft, allein auf den Betrieb des Verletzten hinzuweisen, geschwächt wird (vgl. hierzu BGHZ 34, 299, 307 - Almglocke; GRUR 1957, 222, 223 - Sultan).

  • BGH, 06.03.1951 - I ZR 40/50

    Übertragung eines Warenzeichens

    Auszug aus BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 5/64
    Das ist bereite in der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt gewesen (RGZ 100, 3, 6) und vom Bundesgerichtshof übernommen worden (BGHZ 1, 241, 246; GRUR 1957, 34, 35 - Hadef).

    So wäre es z.B. unstatthaft, eine Warenzeichenlizenz einzuräumen, soweit der Zeichengebrauch des Lizenznehmers zu einer Irreführung des Publikums über die Qualität der mit dem Zeichen versehenen Ware führte; ein Lizenzvertrag, der keine wirksam erscheinende Vorsorge gegen diese Gefahr vorsieht, kann daher wegen Verstoßes gegen § 3 UWG nach § 134 EGB nichtig sein (vgl. BGHZ 1, 241, 246).

  • BGH, 08.05.1956 - I ZR 62/54

    Dahlke - § 823 Abs. 1 BGB, Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KunstUrhG, Art. 1

    Auszug aus BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 5/64
    Deshalb ist dieser Weg der Schadensberechnung bei Eingriffen in Urheberrechte, Patent- und Gebrauchsmusterrechte, da diese Rechte in weitestem Umfang durch Einräumung von Lizenzen ausgewertet zu werden pflegen, darüber hinaus aber auch bei Eingriffen in das Recht am eigenen Bilde (BGHZ 20, 345, 354 - Motorroller) anerkannt, dagegen bei einer erheblichen Verletzung ideeller Interessen durch eine Bildveröffentlichung, bei der die Erteilung einer Zustimmung aus dem erwähnten Grunde schlechthin als ausgeschlossen erscheinen mußte, für nicht gangbar erachtet worden (BGHZ 26, 349, 352 - Herrenreiter).

    Der Gedanke, der den Verletzer zur Entrichtung einer angemessenen Lizenzgebühr verpflichtet, ist vielmehr der, daß er zu Unrecht eine dem Rechtsinhaber ausschließlich vorbehaltene Befugnis in Anspruch genommen hat, für deren Ausübung bei vertraglicher Einräumung im Rechtsverkehr üblicherweise ein Entgelt an den Rechtsinhaber hätte gewährt werden müssen (BGHZ 20, 345, 353; 26, 349, 352).

  • BGH, 29.05.1962 - I ZR 132/60

    Dia-Rähmchen II

    Auszug aus BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 5/64
    Vielmehr wird allgemein angenommen, daß der Verletzte im Wege des Hauptantrages die eine, im Rahmen eines Hilfsantrages die übrigen Berechnungsmethoden zugrunde legen und auch noch im Laufe des Rechtsstreits von der einen zu einer anderen Berechnungsmethode übergehen kann (RG GRUR 1938, 836, 837; BGH GRUR 1962, 509, 512 - Dia-Rähmchen II).
  • RG, 13.10.1937 - I 262/36

    Welche Grundsätze sind bei der Ermittlung des Schadens zu beachten, wenn bei

    Auszug aus BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 5/64
    Aus der Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 156, 65, 67 läßt sich nichts Gegenteiliges entnehmen, da sie ausdrücklich auf die Ausführungen von Pinzger verweist.
  • BGH, 22.01.1964 - Ib ZR 92/62

    Erschöpfung des Zeichenrechts und Territorialitätsgrundsatz

    Auszug aus BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 5/64
    Auch der erkennende Senat hat in anderem Zusammenhang allgemein auf den zwischen dem Patentrecht und dem Recht aus dem Warenzeichen bestehenden Unterschied hingewiesen, der sich daraus ergibt, daß jenes Recht seine Entstehung in erster Linie einer schutzwürdigen geistigen Leistung verdankt, die es rechtfertigen kann, die Rechtsstellung des Erfinders in einzelnen Beziehungen anders zu beurteilen als die des Warenzeicheninhabers (BGHZ 41, 84 - Maja = GRUR 1964, 372, 375).
  • BGH, 13.07.1956 - I ZR 75/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 5/64
    Das ist bereite in der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt gewesen (RGZ 100, 3, 6) und vom Bundesgerichtshof übernommen worden (BGHZ 1, 241, 246; GRUR 1957, 34, 35 - Hadef).
  • BGH, 13.03.1962 - I ZR 18/61

    Kreuzbodenventilsäcke III

    Auszug aus BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 5/64
    Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben für Patentverletzungen ausgesprochen, daß bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr rein objektiv darauf abzustellen ist, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (RGZ 171, 227, 239 = GRUR 1943, 288, 293; BGH GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III).
  • BGH, 24.02.1961 - I ZR 83/59

    Gewinnherausgabe bei Warenzeichenverletzungen

    Auszug aus BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 5/64
    Inzwischen hat der Bundesgerichtshof dahin entschieden, daß auch bei Warenzeichenverletzungen Herausgabe des Verletzergewinns gefordert werden könne (BGHZ 34, 320 ff - Vitasulfal), dabei jedoch nicht Stellung zu der Frage genommen, ob der verletzte Warenzeicheninhaber den Schaden auch in Gestalt einer angemessenen Lizenzgebühr berechnen kann.
  • BGH, 27.01.1961 - I ZR 95/59

    Anforderungen an die Beurteilung zeichenrechtlicher Gleichartigkeit von Waren -

  • RG, 18.06.1920 - II 486/19

    Einfluss der Unwirksamkeit eines ausländischen Zeichens auf die deutsche

  • BGH, 23.11.1956 - I ZR 104/55

    Rechtsmittel

  • RG, 29.06.1943 - I 79/42

    1. Wann ist eine gemäß § 41 Abs. 1 PatG. erlassene einstweilige Verfügung als von

  • OLG Hamm, 13.02.2014 - 22 U 98/13

    Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr für einfache, nicht

    Wird - wie vorliegend - Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangt, gilt die Lizenzgebühr als angemessen, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGHZ 44, 372, 380 f. - Messmer-Tee II; BGH, GRUR 1990, 1008, 1009 f. - Lizenzanalogie).
  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 169/07

    BTK

    Außerdem kommt es auf das Maß der Verwechslungsgefahr an (BGHZ 44, 372, 381 - Meßmer-Tee II; BGH, Urt. v. 3.7. 1974 - I ZR 65/73, GRUR 1975, 85, 87 - Clarissa).

    Von einem bezifferten Marktverwirrungsschaden, der zusätzlich zur fiktiven Lizenzgebühr beansprucht werden kann (vgl. BGHZ 44, 372, 382 - Meßmer-Tee II; BGH GRUR 1973, 375, 378 - Miss Petite, insoweit nicht in BGHZ 60, 211 abgedruckt), ist das Berufungsgericht nicht ausgegangen.

    Nicht maßgeblich ist, ob die Parteien aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse überhaupt einen Lizenzvertrag abgeschlossen hätten (vgl. BGHZ 44, 372, 379 f. - Meßmer-Tee II; 119, 20, 26 - Tchibo/Rolex II; BGH GRUR 2006, 143, 145 - Catwalk) oder ob der Verletzer bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen (vgl. BGH GRUR 2009, 407 Tz. 22 - Whistling for a train, m. w. N.).

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei den verschiedenen Berechnungsarten eines wettbewerbsrechtlichen Schadens nur um verschiedene Liquidationsformen eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs und nicht um verschiedene Ansprüche mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (BGHZ 44, 372, 378 - Meßmer-Tee II; BGHZ 57, 116, 118 [BGH 08.10.1971 - I ZR 12/70] - Wandsteckdose II; näher auch Großkomm/Köhler, vor § 13 UWG, Rdn. 350 m.w.N.).

    Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß der Gläubiger das ihm zustehende Wahlrecht zwischen den einzelnen Berechnungsarten (vgl. dazu näher nachfolgend 11, 2 c m.N.) auch noch während des laufenden Zahlungsklageverfahrens ausüben durfte; denn dieses Wahlrecht erlischt erst dann, wenn der nach einer bestimmten Berechnungsweise geltend gemachte Anspruch des Gläubigers entweder erfüllt oder rechtskräftig zuerkannt worden ist (vgl. BGH GRUR 1966, 375, 379 = WRP 1966, 375 - Meßmer-Tee II, insoweit nicht in BGHZ 44, 372 abgedruckt; BGH, Urt. v. 13.07.1973 - I ZR 101/72, GRUR 1974, 53, 54 = WRP 1973, 520 - Nebelscheinwerfer; BGHZ 82, 299, 305 [BGH 24.11.1981 - X ZR 7/80] - Kunststoffhohlprofil II).

    Dies folgt daraus, daß der Klägerin das Wahlrecht hinsichtlich der anzuwendenden Berechnungsart zusteht (vgl. BGH, Urt. v. 12.01.1966 - Ib ZR 5/64, GRUR 1966, 375, 379 = WRP 1966, 375 - Meßmer-Tee II m.w.N., insoweit nicht in BGHZ 44, 372 abgedruckt; BGH, Urt. v. 18.02.1977 - I ZR 112/75, GRUR 1977, 539, 542 = WRP 1977, 332 - Prozeßrechner).

    Stützt sie sich - wie vorliegend - im Eventualverhältnis auf beide Berechnungsarten, so ist stets die für sie günstigere Berechnungsart anzuwenden, und zwar in vollem Umfang und ausschließlich (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 512 unter 1, 3 - Dia-Rähmchen II), weil eine Verquickung unterschiedlicher objektiver Berechnungsweisen nicht zulässig ist (vgl. RGZ 156, 65, 67 - Scheidenspiegel; BGH a.a.O. - Dia-Rähmchen II; BGHZ 44, 372, 380, 382 - Meßmer-Tee II; BGH, Urt. v. 18.02.1977 - I ZR 112/75, GRUR 1977, 539, 543 = WRP 1977, 332 - Prozeßrechner; BGHZ 77, 16, 25 - Tolbutamid).

    Das Berufungsgericht hat die demgemäß hier in Betracht kommende Schadensberechnung nach entgangener Lizenz zu Recht auch nicht schon deshalb als ausgeschlossen angesehen, weil die Klägerin - was wegen der naheliegenden Gefahr einer Rufschädigung des Erzeugnisses durch Gestattung einer billigen Nachahmung gegen Entgelt ohne weiteres zugrunde gelegt werden kann - keinesfalls eine Lizenz erteilt hätte; denn ihrer normativen Zielsetzung nach setzt die - fiktive - Lizenz nicht voraus, daß es bei korrektem Verhalten des Verletztes tatsächlich zum Abschluß eines Lizenzvertrages gekommen wäre (BGHZ 44, 372, 379 f. - Meßmer-Tee II; BGHZ 60, 206, 211 [BGH 16.02.1973 - I ZR 74/71] - Miss Petite; vgl. auch wieder BGH, Urt. v. 22.03.1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie).

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