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   BGH, 14.06.1965 - VII ZR 160/63   

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https://dejure.org/1965,159
BGH, 14.06.1965 - VII ZR 160/63 (https://dejure.org/1965,159)
BGH, Entscheidung vom 14.06.1965 - VII ZR 160/63 (https://dejure.org/1965,159)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 1965 - VII ZR 160/63 (https://dejure.org/1965,159)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren - Abgabe eines Rechtsstreites an das zuständige Amtsgericht zur Erledigung im Vorfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Anforderungen an die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 44, 43
  • NJW 1965, 1763
  • MDR 1965, 821
  • DB 1965, 1175
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.05.1964 - VII ZR 239/62

    Beweislast nach § 635 BGB

    Auszug aus BGH, 14.06.1965 - VII ZR 160/63
    Der erkennende Senat hat eine solche Vertragsauslegung nicht beanstandet und infolgedessen auch eine werkvertragliche Gewährleistungspflicht der Gesellschaften für Mängel des Architekten - oder Bauwerks bejaht (vgl. BGHZ 42, 16 sowie das Urteil vom 17. Mai 1965 VII ZR 108/63).
  • BGH, 17.05.1965 - VII ZR 108/63

    Gesamtschuldverhältnis bezüglich der Erstellung eines Bauwerks - Bauunternehmer

    Auszug aus BGH, 14.06.1965 - VII ZR 160/63
    Der erkennende Senat hat eine solche Vertragsauslegung nicht beanstandet und infolgedessen auch eine werkvertragliche Gewährleistungspflicht der Gesellschaften für Mängel des Architekten - oder Bauwerks bejaht (vgl. BGHZ 42, 16 sowie das Urteil vom 17. Mai 1965 VII ZR 108/63).
  • BGH, 05.06.2008 - V ZB 85/07

    Rechtsfolgen der Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Erwerber von

    Dass künftige Wohnungseigentümer untereinander eine werdende Gemeinschaft bilden, auf welche die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes, einschließlich § 16 Abs. 2 WEG, entsprechend anzuwenden sein könnten, hat der Bundesgerichtshof bereits angedeutet (vgl. BGHZ 44, 43, 44 f.; Senat, Urt. v. 5. April 1974, V ZR 177/72, NJW 1974, 1140, 1141; Urt. v. 5. Dezember 2003, V ZR 447/01, NJW 2004, 1798, 1800).
  • BGH, 24.07.2015 - V ZR 275/14

    Wohnungseigentum: Rechtliche Stellung des Zweiterwerbers bei Veräußerung einer

    Ein werdender Wohnungseigentümer bleibt auch dann Mitglied des Verbands, wenn er die Einheit unter Abtretung des vorgemerkten Übereignungsanspruchs und Besitzübertragung veräußert (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 14. Juni 1965, VII ZR 160/63, BGHZ 44, 43, 45); der Erwerber ist nicht als werdender Wohnungseigentümer anzusehen.

    Infolgedessen verneinte er die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte (VII ZR 160/63, BGHZ 44, 43, 45), die der Senat später - insoweit unter Aufgabe der erstgenannten Entscheidung - für Klagen aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen einen oder von einem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer bejaht hat; dabei ging es jedoch nicht um das Ausscheiden eines werdenden Wohnungseigentümers aus der Gemeinschaft (Urteil vom 26. September 2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 140 ff.).

    b) In Teilen der Literatur wird - meist unter Bezugnahme auf das genannte Urteil vom 14. Juni 1965 (VII ZR 160/63, BGHZ 44, 43, 45) - vertreten, die Rechtsstellung als werdender Wohnungseigentümer könne mittels Abtretung des durch Vormerkung gesicherten Anspruchs und Verschaffung des Besitzes übertragen werden (Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., nach § 10 Rn. 9; Timme in Timme, WEG, 2. Aufl., § 1 Rn. 41; Weitnauer, WE 1986, 92, 95; Seuss in Festschrift Bärmann und Weitnauer [1990], S. 599, 602 f.; Heismann, Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft, S. 272 f.; Reymann, ZWE 2009, 233, 243).

    Der Senat entscheidet diese Frage mit der zuletzt genannten Auffassung dahingehend, dass der werdende Wohnungseigentümer (Zedent) auch dann Mitglied des Verbands bleibt, wenn er die Einheit unter Abtretung des vorgemerkten Übereignungsanspruchs und Besitzübertragung veräußert (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 14. Juni 1965 - VII ZR 160/63, BGHZ 44, 43, 45); der Erwerber (Zessionar) ist nicht als werdender Wohnungseigentümer anzusehen.

  • BGH, 24.11.1988 - V ZB 11/88

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Ansprüchen aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen

    Zur Entscheidung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen einen vor Rechtshängigkeit aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschiedenen Wohnungseigentümer ist das Prozeßgericht berufen (Bestätigung von BGHZ 44, 43 [BGH 14.06.1965 - VII ZR 160/63]).

    Daran sieht es sich aber durch ein Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 14. Juni 1965 (BGHZ 44, 43 [BGH 14.06.1965 - VII ZR 160/63]) sowie durch Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Rpfleger 1975, 245; 79, 318; BayObLGZ 1986, 348, 350; Wohnungseigentum 1988, 63) und des Oberlandesgerichts Hamm (OLGZ 1982, 20 ff) gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Der Bundesgerichtshof hat hingegen in BGHZ 44, 43 [BGH 14.06.1965 - VII ZR 160/63] das Prozeßgericht für zuständig erachtet.

    Ist - wie hier - im Anschluß an eine höchstrichterliche Entscheidung (BGHZ 44, 43 [BGH 14.06.1965 - VII ZR 160/63]) eine Rechtswegfrage in einem bestimmten Sinne geklärt und hat sich die Praxis in mehr als 20jähriger Übung darauf eingestellt, stehen die vom Großen Zivilsenat hervorgehobenen Werte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ganz besonders im Vordergrund (so auch zur Frage der Zuständigkeitsbestimmung BGH Beschl. v. 8. Oktober 1987, I ARZ 482/87, WM 1988, 37, 38).

    Deutlich überwiegende oder gar zwingende Gründe für eine Abkehr von BGHZ 44, 43 [BGH 14.06.1965 - VII ZR 160/63] sind im Vorlagebeschluß nicht aufgezeigt und auch nicht ersichtlich.

    Zu Recht weist das vorlegende Kammergericht allerdings darauf hin, daß nach der im Anschluß an BGHZ 44, 43 [BGH 14.06.1965 - VII ZR 160/63] entwickelten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern und dem abberufenen Verwalter in die Zuständigkeit der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG; BGHZ 59, 58, 62; 65, 264, 266 [BGH 13.11.1975 - VII ZR 186/73]; 78, 57, 63).

  • BGH, 26.09.2002 - V ZB 24/02

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für Ansprüche gegen ausgeschiedene

    a) Das Wohnungseigentumsgericht - nicht das Prozeßgericht - ist für die Entscheidung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis zuständig, die gegen einen oder von einem Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, der bereits vor Rechtshängigkeit der Wohnungseigentumssache aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden ist (Aufgabe von BGHZ 44, 43; 106, 34).

    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof wiederholt die Auffassung vertreten, die Prozeßgerichte seien zur Entscheidung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen - oder durch - einen vor Rechtshängigkeit ausgeschiedenen Wohnungseigentümer berufen (vgl. BGHZ 44, 43, 44 ff; 59, 58, 64; Senat, BGHZ 106, 34, 37 ff).

  • BGH, 10.03.1994 - IX ZR 98/93

    Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen im Konkurs eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Prozeßgericht zuständig, wenn Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis von oder gegen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, die vor Rechtshängigkeit bereits aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden sind (BGHZ 44, 43, 106, 34) [BGH 14.06.1965 - VII ZR 160/63].
  • BGH, 24.03.1983 - VII ZB 28/82

    Zur Tragung der Gemeinschaftskosten nach Veräußerung des Wohnungseigentums

    Dabei kann offenbleiben, inwieweit der im Grundbuch noch nicht eingetragene Erwerber des Wohnungseigentums nach der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung zur "werdenden" Eigentümergemeinschaft (vgl. Senatsurteil BGHZ 44, 43, 44 [BGH 14.06.1965 - VII ZR 160/63]/45; BGH NJW 1974, 1140, 1141, jeweils m.w.N.; vgl. auch BayObLGZ 1974, 217, 219; 1981, 50, 54) in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 WEG für Lasten und Kosten aufzukommen hat.
  • AG München, 28.07.1987 - UR II 514/87

    Entscheidung des Richters; Freiwillige Gerichtsbarkeit; Wohnungseigentümerstreit

    Diese Auffassung steht nämlich in Widerspruch zur Entscheidung des BGH (BGHZ 44, 43 ff.), wonach die Streitgerichte zuständig sind für einen Anspruch gegen einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer.

    Umgekehrt dagegen soll für den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer der Rechtsweg zur streitigen Gerichtsbarkeit gegeben sein (BGHZ 44, 43 ff.).

    Die Zuständigkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist deshalb nur gegeben, wenn sowohl ein persönlicher als auch ein sachlicher Bezug besteht (BGHZ 44, 43 ff. ..).

  • BayObLG, 13.09.1968 - BReg. 2 Z 22/68

    Einzelrichter; Zivilprozeßverfahren; Streitverfahren; Freiwillige

    Damit ist aber die Frage noch nicht entschieden, ob der von Wohnungseigentumsanwärtern gemeinsam bestellte Verwalter nicht schon eine Rechtsstellung einnimmt, welche ihm die Möglichkeit gibt, gegen Beschlüsse einer solchen Gemeinschaft, die die Verwaltung des Anwesens oder seine eigene Rechtstellung betreffen, gemäß § 23 Abs. 4 und § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzurufen, auch wenn die Wohnungseigentumsrechte noch nicht im Grundbuch eingetragen sind (vgl. BGH NJW 1965, 1763; …

    Da mit dieser im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung vorgenommenen vorzeitigen Bestellung eines Verwalters ausschließlich Ziele verfolgt werden, die mit den Interessen der künftigen Wohnungseigentümergemeinschaft in Einklang stehen, und da die Wohnungsinhaber ihre Rechtsbeziehungen nicht erkennbar anders gestalten wollten, würde es dem Sinn und Zweck des Wohnungseigentumsgesetzes widersprechen, die Beteiligten zur Schlichtung von Streitigkeiten auf den Prozeßweg zu verweisen (vgl. BGH MDR 1965, 821 = NJW 1965, 1763; LG Berlin JR 62, 220).

  • BGH, 10.07.1980 - VII ZR 328/79

    Zulässigkeit der Abgabe an das Prozeßgericht in Wohnungseigentumsverfahren

    In diesem Bereich kann es sehr leicht zu Zuständigkeitsüberschneidungen und Verfahrensunsicherheiten kommen (vgl. etwa die vom Senat entschiedenen Fälle BGHZ 44, 43 [BGH 14.06.1965 - VII ZR 160/63]; 59, 58 [BGH 02.06.1972 - V ZR 154/70]; 65, 264) [BGH 13.11.1975 - VII ZR 186/73].
  • OLG Stuttgart, 20.01.1997 - 8 AR 62/96

    Wohnungseigentum

    Der Richter des Landgerichts hat nämlich den Parteien den weiteren, objektiv erforderlichen Hinweis vorenthalten, daß die von ihm zur Beurteilung der Zuständigkeitsfrage als maßgeblich herangezogene Entscheidung des Kammergerichts vom 20.4.1988 (NJW-RR 88, 842) ein Vorlagebeschluß nach § 28 Abs. 2 FGG war und daß der Bundesgerichtshof über diese Frage alsbald im gegenteiligen Sinne entschieden und dabei aus Gründen der Rechtssicherheit an der vom Landgericht zitierten Entscheidung BGHZ 44, 43 festgehalten hat (Beschluß v. 24.11.1988, BGHZ 106, 34 ff. = NJW 89, 714), was alsbald den gängigen Kommentaren zu entnehmen war.

    Da den auf Divergenzvorlage nach § 28 Abs. 2 FGG ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - ebenso wie seinen nunmehr nach § 17 a Abs. 4 GVG ergehenden Zuständigkeitsentscheidungen - im Interesse der Rechtseinheitlichkeit eine erhöhte Autorität zukommt, genügt der Richter seiner Hinweispflicht nicht, wenn er - ausweislich seiner Begründung - nur sein Abweichen von der Entscheidung BGHZ 44, 43 aus dem Jahre 1965 offenlegt.

  • BGH, 05.06.1972 - VII ZR 35/70

    Verwalterstreitigkeiten i.S. d. § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG

  • OLG Hamburg, 18.06.2001 - 2 Wx 72/97

    Bindung des Rechtsvorgängers eines Wohnungseigentümers an Beschlüsse der

  • BGH, 30.06.1972 - V ZR 118/70

    Rücktritt vom Verkauf eines noch nicht eingetragenen Wohnungseigentums

  • KG, 17.04.2002 - 24 W 316/01

    Zuständigkeit des Prozessgerichts für Ansprüche gegen den Konkursverwalter nach

  • OLG München, 14.02.1972 - 21 U 2941/71

    Anspruch von Wohnungseigentümern gegen andere Wohnungseigentümer derselben Anlage

  • BayObLG, 22.07.1986 - Allg. Reg. 88/85
  • OLG Saarbrücken, 17.02.1989 - 5 W 31/88

    Antragsberechtigung eines Wohnungseigentümers; Anfechtungsrecht gegen Beschlüsse

  • KG, 20.04.1988 - 24 W 4878/87

    Wohnungseigentümer; Eigentümergemeinschaft; Gemeinschaft; Zuständigkeit;

  • BGH, 24.03.1983 - VII ZB 30/82

    Streit um die Zahlung von Instandhaltungskosten, einer Sonderumlage und Kosten

  • LG Mainz, 29.07.1999 - 8 T 371/98

    Geltendmachung von Schadensersatz gegen ehemaligen Geschäftsführer der früheren

  • AG Kerpen, 29.10.1998 - 15 II 46/98

    Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem WEG-Gericht und dem Prozessgericht

  • BayObLG, 04.08.1998 - 2Z AR 49/98

    Bestimmung der Zuständigkeit zwischen einem Prozessgericht und einem

  • OLG München, 15.12.1967 - 4 W 143/67

    Verweisung an die freiwillige Gerichtsbarkeit gegen den Willen der Parteien;

  • KG, 29.03.1974 - 1 W 811/72

    Ungültigerklärung eines Mehrheitsbeschlusses einer Eigentümerversammlung ;

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