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   BGH, 18.05.1966 - Ib ZR 73/64   

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https://dejure.org/1966,53
BGH, 18.05.1966 - Ib ZR 73/64 (https://dejure.org/1966,53)
BGH, Entscheidung vom 18.05.1966 - Ib ZR 73/64 (https://dejure.org/1966,53)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 1966 - Ib ZR 73/64 (https://dejure.org/1966,53)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abgabe von Gratisproben anderer Zahnprothesen-Pflegemittel ("Leodent") beim Einkauf von "Kukident"-Präparaten - Verbreitung unzulässiger Behauptungen als rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - Kostenlast ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgabe von Gratisproben anderer Zahnprothesen-Pflegemittel ("Leodent") beim Einkauf von "Kukident"-Präparaten; Verbreitung unzulässiger Behauptungen als rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Kostenlast ...

  • rechtsportal.de

    Abgabe von Gratisproben anderer Zahnprothesen-Pflegemittel ("Leodent") beim Einkauf von "Kukident"-Präparaten; Verbreitung unzulässiger Behauptungen als rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Kostenlast ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 45, 251
  • NJW 1966, 1513
  • MDR 1966, 739
  • ZMR 1985, 278
  • DB 1966, 1563
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.05.1957 - VI ZR 63/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.05.1966 - Ib ZR 73/64
    Dazu führt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht des näheren aus, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der schädigenden Handlung, nämlich der Verbreitung der unzulässigen Behauptung, und dem durch Auferlegung der Kosten des Verfügungsverfahrens entstandenen Schaden könne - wie der Bundesgerichtshof bereits für den Fall einer Nebenklage im Strafverfahren gegen den Schädiger dargelegt habe (BGHZ 24, 263; vgl. RG JW 1934, 1280) - zwar nicht schon deshalb in Abrede gestellt werden, weil dieses Verfahren durch den freiwilligen, aber doch nicht ganz ungewöhnlichen, sondern sogar naheliegenden Willensentschluß der geschädigten Klägerin in Gang gekommen sei.

    Aus ähnlichen Erwägungen kann ein Nebenkläger nicht verlangen, daß der im Strafverfahren freigesprochene Schädiger unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes die Kosten der Nebenklage erstattet; denn die Kostenregelung des Strafprozesses hat im Verhältnis zwischen Nebenkläger und Angeklagten eine abschließende (stabilisierende) Bedeutung (BGHZ 24, 263, 267) [BGH 17.05.1957 - VI ZR 63/56].

  • RG, 07.11.1930 - II 57/30

    Über den sachlichrechtlichen Kostenerstattungsanspruch.

    Auszug aus BGH, 18.05.1966 - Ib ZR 73/64
    Diese Entscheidung beruht auch nicht darauf, daß die für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung zusätzlich erforderliche Dringlichkeit fehlte oder daß der Klägerin im Verfügungsverfahren keine ausreichende Glaubhaftmachung gelang und daß daher das Verfügungsverfahren zu Recht zu ihren Ungunsten endete (vgl. dazu RGZ 130, 217, 220).

    Die Erwägungen der Vorinstanzen weisen aber bereits in eine Richtung, in der die Entscheidung zu suchen ist (vgl. dazu die bereits erwähnte Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 130, 217 - JW 1931, 311 mit Anmerkung von Baumbach): Es ist anerkannt, daß die prozessuale Kostentragungsregelung nicht erschöpfend ist, sondern Raum läßt für ergänzende sachlich-rechtliche Ansprüche auf Kostenerstattung, etwa aus Vertrag, wegen Verzuges oder aus unerlaubter Handlung (vgl. Baumbach/Lauterbach, Übers. 4 f vor § 91 ZPO; Stein/Jonas/Schönke, 19. Aufl, Vorbem. III vor § 91 ZPO; Rosenberg S. 368 f; Wieczorek, Anm. B II c zu § 91 ZPO; RG GRUR 1939, 787 f).

  • BGH, 30.10.1962 - I ZR 128/61

    - Zahnprothese-Pflegemittel -, Werbung mit Konkurrenzerzeugnissen, Beipacken

    Auszug aus BGH, 18.05.1966 - Ib ZR 73/64
    Die Klägerin hatte ferner Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht erhoben, die erst in der Revisionsinstanz in vollem Umfang zum Erfolg führte (BGH GRUR 1963, 197).
  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 224/05

    Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs wegen

    Der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch wird zwar durch die Regelungen der §§ 91 ff. ZPO nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGHZ 45, 251, 256 f.; 52, 393, 396; eingehend Hösl, Kostenerstattung bei außerprozessualer Verteidigung gegen unberechtigte Rechtsverfolgung, 2004, Seite 13 ff.).
  • BGH, 18.04.2013 - III ZR 156/12

    Kosten des Klägers bei Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit: Wahlrecht zwischen

    aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, dass eine prozessuale Kostenentscheidung grundsätzlich nicht erschöpfend ist, sondern Raum lässt für die Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung etwa aus Vertrag, Verzug oder unerlaubter Handlung (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1966 - Ib ZR 73/64, BGHZ 45, 251, 256 f; vom 24. April 1990 aaO S. 170 f; vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92, NJW-RR 1995, 495; vom 22. November 2001 - VII ZR 405/00, NJW 2002, 680; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458 Rn. 7 und vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368, 2369 Rn. 10; Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 95/09, NJW 2012, 1291 f Rn. 8).

    Dies dient dazu, Unterschiede zwischen auf gleichem Sachverhalt beruhenden Entscheidungen über den materiell-rechtlichen Anspruch einerseits und den prozessualen Kostenerstattungsanspruch andererseits zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 11. September 2008 - III ZR 212/07, NJW 2008, 3558, 3559 Rn. 8; BGH, Urteile vom 18. Mai 1966 aaO S. 257; vom 19. Oktober 1994 aaO; vom 22. November 2001 aaO; vom 11. Februar 2010 - VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 674, 675 Rn. 13 und vom 16. Februar 2011 aaO; Beschluss vom 9. Februar 2012 aaO S. 1292 Rn. 8).

    Der mit der Entscheidung über den Kostenerstattungsanspruch eingetretene Rechtsfriede darf nicht nachträglich wieder mit der Begründung beseitigt werden, die Kostenentscheidung sei nach sachlichem Recht eigentlich ungerechtfertigt, sofern nicht die gesetzliche Regelung ihrerseits Korrekturmöglichkeiten vorsieht (BGH, Urteile vom 18. Mai 1966 aaO und vom 19. Oktober 1994 aaO; Beschluss vom 9. Februar 2012 aaO).

  • BGH, 16.02.2011 - VIII ZR 80/10

    Kosten bei Klagerücknahme: Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch

    Im Falle einer Klagerücknahme kommt ein der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO entgegengerichteter materiell-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung nicht in Betracht, wenn der Sachverhalt, der zu dieser Kostenentscheidung geführt hat, unverändert bleibt (Anschluss an BGH, 18. Mai 1966, Ib ZR 73/64, BGHZ 45, 251 sowie BGH, 19. Oktober 1994, I ZR 187/92, GRUR 1995, 169 und BGH, 22. November 2001, VII ZR 405/00, WM 2002, 396).

    Bleibt hingegen der Sachverhalt, der zu einer abschließenden prozessualen Kostenentscheidung geführt hat, unverändert, geht es nicht an, nunmehr den gleichen Sachverhalt erneut zur Nachprüfung zu stellen und in seinen kostenrechtlichen Auswirkungen materiell-rechtlich entgegengesetzt zu beurteilen (BGH, Urteile vom 18. Mai 1966 - Ib ZR 73/64, BGHZ 45, 251, 257; vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92, GRUR 1995, 169 unter II 2 - Kosten des Verfügungsverfahrens bei Antragsrücknahme; vom 22. November 2001 - VII ZR 405/00, WM 2002, 396 unter II 1; ebenso BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 1998 - 2 B 130/97, juris Rn. 6, und 2 B 131/97, juris Rn. 2).

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