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   BGH, 19.12.1966 - VIII ZR 110/64   

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https://dejure.org/1966,278
BGH, 19.12.1966 - VIII ZR 110/64 (https://dejure.org/1966,278)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1966 - VIII ZR 110/64 (https://dejure.org/1966,278)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1966 - VIII ZR 110/64 (https://dejure.org/1966,278)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Freigabe eines Gegenstandes aus der Konkursmasse durch den Konkursverwalter - Freigabe einer streitgegenstandlichen Sache durch den Konkursverwalter während eines Rechtsstreits - Weiterführung eines Rechtsstreits durch den Gemeinschuldner anstelle des Konkursverwalters ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 46, 249
  • NJW 1967, 781
  • MDR 1967, 298
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.01.1951 - II ZR 16/50

    Prozeßführungsrecht des Ehemannes. Klagänderung

    Auszug aus BGH, 19.12.1966 - VIII ZR 110/64
    § 265 ZPO setzt den Übergang eines materiellen Rechts im weitesten Sinne voraus (BGHZ 1, 65, 68) [BGH 17.01.1951 - II ZR 16/50].

    Auch in diesem Falle hatte der BGH aus den angeführten Gründen eine auch nur entsprechende Anwendbarkeit des § 265 ZPO verneint und dabei ausgeführt, daß es keine Rolle spiele, ob die Beendigung auf einer freien Vereinbarung beruhe; denn nicht die Art der Beendigung, sondern nur der Übergang des Streitgegenstandes selbst sei für die Anwendung des § 265 ZPO maßgebend (BGHZ 1, 65, 69) [BGH 17.01.1951 - II ZR 16/50].

    Die Prozeßführungsbefugnis des Konkursverwalters ist ebenso wenig ein Schutz des Prozeßgegners zur Sicherstellung seines etwaigen Kostenanspruches wie es die Prozeßführungsbefugnis des Ehemannes nach dem früheren § 1380 BGB war (BGHZ 1, 65, 69) [BGH 17.01.1951 - II ZR 16/50].

  • RG, 01.03.1912 - VII 423/11

    Konkurs; Berufungseinlegung durch den Gemeinschuldner

    Auszug aus BGH, 19.12.1966 - VIII ZR 110/64
    Für den Fall der Freigabe durch den Konkursverwalter wurde vom Reichsgericht (RGZ 79, 27 ff; vgl. ferner RGZ 105, 313 ff) und wird von namhaften Vertretern des Zivilprozeßrechts (Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 9. Aufl. § 39 II 3, § 45 III 3, § 101 II 3; Stein/Jonas ZPO 18. Aufl. § 240 IV 2, 3) und des Konkursrechts (Jaeger/Lent § 6 Anm. 27) die Auffassung vertreten, die Freigabe übe auf einen schwebenden Prozeß dieselben Wirkungen aus wie die Konkursbeendigung, führe also zu einem Eintritt des Gemeinschuldners in den Prozeß.
  • RG, 01.11.1922 - III 297/22

    Klageänderung

    Auszug aus BGH, 19.12.1966 - VIII ZR 110/64
    Für den Fall der Freigabe durch den Konkursverwalter wurde vom Reichsgericht (RGZ 79, 27 ff; vgl. ferner RGZ 105, 313 ff) und wird von namhaften Vertretern des Zivilprozeßrechts (Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 9. Aufl. § 39 II 3, § 45 III 3, § 101 II 3; Stein/Jonas ZPO 18. Aufl. § 240 IV 2, 3) und des Konkursrechts (Jaeger/Lent § 6 Anm. 27) die Auffassung vertreten, die Freigabe übe auf einen schwebenden Prozeß dieselben Wirkungen aus wie die Konkursbeendigung, führe also zu einem Eintritt des Gemeinschuldners in den Prozeß.
  • BGH, 07.04.2011 - V ZB 11/10

    Insolvenzverfahren: Erlöschen einer Mietsicherungsdienstbarkeit trotz

    Dies hat - da der Insolvenzverwalter einen anhängigen Prozess nicht nach § 265 Abs. 2 ZPO weiterführen kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2008 - II ZR 26/07, WM 2008, 1615 Rn. 9 mwN) - nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur einen Parteiwechsel kraft Gesetzes zur Folge (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1966 - VIII ZR 110/64, BGHZ 46, 249, 250; Grunsky, EWiR 1987, 829).
  • BGH, 05.10.1994 - XII ZR 53/93

    Zustellung der Klage an den Konkursverwalter in Unkenntnis der Konkurseröffnung;

    Die Freigabe der auf dem Grundstück lagernden Gegenstände sei ohne Einfluß auf das Verfahren, da sie - entgegen BGHZ 46, 249 ff. - nicht zu einem Parteiwechsel führe, sondern - in Übereinstimmung mit der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung - in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO der Fortsetzung des Verfahrens zwischen den bisherigen Prozeßparteien nicht entgegenstehe.

    Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, weil es in seiner Auffassung, die Freigabeerklärung des Beklagten vom 24. November 1992 habe gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO keinen Einfluß auf den vorliegenden Prozeß, eine Abweichung von der Entscheidung BGHZ 46, 249 ff. sieht, derzufolge mit der Freigabe des Streitgegenstandes ein Parteiwechsel stattfindet (zum Meinungsstreit vgl. Jaeger/Henckel aaO. § 6 Rdn. 116 ff.).

  • BGH, 15.06.1992 - II ZR 88/91

    Prozeßführungsrecht für eine vom Konkursverwalter eingeklagte und abgetretene

    Sie würde dazu führen, daß der Konkursverwalter mit Aufgaben betraut und belastet würde, die ihm nach Wegfall des Konkursbeschlags nicht zukommen (vgl. für den Fall der Freigabe BGHZ 46, 249, 252).
  • BGH, 08.05.2003 - IX ZR 385/00

    Fortführung durch den Zwangsverwalter eingeleiteter Zahlungsprozesse nach

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof wiederholt Fälle, in denen lediglich die Prozeßführungsbefugnis erlosch, nicht als von § 265 Abs. 2 ZPO erfaßt behandelt (BGHZ 1, 65, 67 ff für das Erlöschen des ehemännlichen Nutznießungsrechts; BGHZ 46, 249, 251 f und BGH, Urt. v. 15. Juni 1992 - II ZR 88/91, WM 1992, 1407 f für die Beendigung des Konkursbeschlags; BGHZ 123, 132, 134 ff für das Ausscheiden eines Prozeßstandschafters).

    Ob in diesen Fällen ein - wenigstens gewillkürter - Parteiwechsel auf den materiell Berechtigten (Grundstückseigentümer) zulässig ist (bejahend Steiner/Hagemann, aaO § 161 Rn. 71; Böttcher, aaO § 161 Rn. 37; vgl. zum Parteiwechsel nach Freigabe durch den Konkursverwalter auch BGHZ 46, 249, 251 f), kann hier offenbleiben.

  • BGH, 07.07.1993 - IV ZR 190/92

    Parteiwechsel nach Tod des Prozeßstandschafters

    Für den Fall, daß der Konkursverwalter im Laufe des Gerichtsverfahrens seine Stellung als Partei kraft Amtes infolge Konkursbeendigung verliert, hat der Bundesgerichtshof zwar angenommen, daß der Gemeinschuldner zur weiteren Prozeßführung befugt sei, sich der Ansicht, dies folge aus einer analogen Anwendung von §§ 239 ff. ZPO, aber nicht angeschlossen (Beschluß vom 7. Februar 1990 - VIII ZR 98/89 - NJW-RR 1990, 1213; vgl. ferner BGHZ 83, 102 ff. [BGH 10.02.1982 - VIII ZR 158/80]; BGHZ 46, 249 ff.).

    Führe der Gemeinschuldner den Prozeß nach der Freigabe weiter, befinde sich der Gegner in derselben Lage, wie wenn der Konkurs nicht eröffnet worden wäre; es gebe keinen Grund, den Gegner besserzustellen als in jenem Fall (BGHZ 46, 249, 253; dazu kritisch Grunsky JZ 1967, 366f.; gegen ihn Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 14. Aufl. 1986, § 46 IV 3., S. 257).

  • OLG Köln, 21.12.2012 - 19 U 34/10

    Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach Freigabe der Klageforderung

    Der vom Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 19.12.1966 vertretenen Ansicht, dass bei Freigabe eines Anspruchs aus der Insolvenzmasse die Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO mangels einer Nachfolge in das - durchgehend beim Insolvenzschuldner verbliebene - Recht unanwendbar sei und darum nicht nur eine Veränderung der Prozessführungsbefugnis, sondern weitergehend ein Parteiwechsel stattfinde (vgl. BGHZ 46, 249, 251 f.; i. E. auch Greger a.a.O. Rn. 5a; Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 265 Rn. 13), ist deshalb nicht zu folgen.

    Dieses Interesse überwiegt gegenüber dem - aus der Aufgabe der bestmöglichen Verwertung der Insolvenzmasse resultierenden - Interesse des Insolvenzverwalters, einen Gegenstand bei nutzlosem Aufwand für die Insolvenzmasse freizugeben (vgl. dazu BGHZ 46, 249, 252; Windel a.a.O. Rn. 28).

    Im Hinblick darauf befindet sich die Beklagte gerade nicht in derselben Lage, wie wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet oder beendet worden wäre (so aber BGHZ 46, 249, 253; vgl. auch BGH NJW 1993, 3072, 3073).

    Hinsichtlich der Entscheidung, dass der Kläger als Insolvenzverwalter durch die Freigabe der streitbefangenen Forderungen nicht aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist, weicht der Senat von der vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 19.12.1966 - VIII ZR 110/64 - (BGHZ 46, 249, 251 f.) vertretenen Ansicht, auf die der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung vom 07.07.1999 - IV ZR 190/92 - (BGHZ 123, 132, 136) Bezug genommen hat, ab.

  • BGH, 19.03.1987 - III ZR 2/86

    Geltendmachung von zur Konkursmasse gehörenden Rechten durch den Gemeinschuldner

    Die Beklagten sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht anders gestellt, als wenn der Konkurs nicht eröffnet oder bereits beendet worden wäre (vgl. BGHZ 46, 249, 253 m. w. Nachw.).
  • BGH, 14.04.2005 - V ZB 25/05

    Voraussetzungen der Bindung des Gerichts an einen vom Gläubiger vorgeschlagenen

    Der Bundesgerichtshof hat daher die Anwendung des § 265 ZPO auf den Fall der Freigabe eines Gegenstands aus der Konkursmasse verneint (BGHZ 46, 249; 123, 132, 136).
  • BGH, 23.04.2015 - IX ZB 76/12

    Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Auswirkungen auf den Wert des

    In einem zu diesem Zeitpunkt anhängigen Rechtsstreit, an dem der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes mit Wirkung für und gegen die Masse beteiligt ist, kommt es zu einem gesetzlichen Parteiwechsel von dem Insolvenzverwalter auf den Schuldner (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1966 - VIII ZR 110/64, BGHZ 46, 249, 250; Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 11/10, WM 2011, 989 Rn. 6; Uhlenbruck, aaO Rn. 17; MünchKomm-InsO/Hintzen, aaO Rn. 37; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 239 Rn. 14), wenn nicht ein untrennbar mit dem Amt des Verwalters verbundenes Recht Prozessgegenstand ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1982, aaO S. 104 ff).
  • BGH, 18.08.2016 - III ZR 69/16

    Anspruch eines geschädigten Dritten wegen des ihm gegen einen insolventen

    Da die Freigabe unmittelbar nach Aufnahme des Verfahrens durch den Kläger erfolgt ist, kann dahinstehen, ob in Fällen einer Freigabe nach Verfahrensaufnahme die Prozessführungsbefugnis stets wieder an den Schuldner zurückfällt (so BGH, Urteil vom 19. Dezember 1966 - VIII ZR 110/64, BGHZ 46, 249, 250 ff) oder ob, wenn die Freigabe nicht sofort nach Verfahrensaufnahme (vgl. § 86 Abs. 2 InsO) erfolgt, in entsprechender Anwendung von § 265 Abs. 2 ZPO die Prozessführungsbefugnis beim Insolvenzverwalter verbleibt (so MüKoInsO/Schumacher, 3. Aufl., § 86 Rn. 27; Windel in Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl., § 86 Rn. 23; Kübler/Prütting/Bork, InsO [Stand: 05.2016], § 86 Rn. 17; HamKomm-Kuleisa, InsO, 5. Aufl., § 86 Rn. 24; Wittkowski/Kruth in Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung [Stand: Januar 2016], § 86 Rn. 1; so wohl auch Uhlenbruck/Mock, Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 86 Rn. 22 mit Verweis auf Windel [aaO]).
  • BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 37.80

    Grundwassergefährdende Lagerbehälter - Konkursverwalter - Gemeinschuldner -

  • BVerwG, 28.11.1997 - 7 B 171.97

    Restitutionsklage; notwendige Beiladung; Verfügungsberechtigter;

  • OLG Brandenburg, 17.06.2020 - 7 U 146/17

    Abfindungsansprüche eines in Insolvenz gefallenen Gesellschafters einer GmbH nach

  • BGH, 18.05.2000 - IX ZB 114/98

    Prozeßführungsbefugnis des Sequesters

  • BGH, 18.08.2016 - III ZR 71/16

    Anspruch eines geschädigten Dritten wegen des ihm gegen einen insolventen

  • OLG Stuttgart, 29.10.1997 - 20 U 8/97
  • BGH, 28.07.2016 - III ZR 70/16

    Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdebegründungsfrist bei Aufnahme eines durch

  • BFH, 19.06.1990 - VIII B 3/89

    Notwendige Beiladung eines ausgeschiedenen Gesellschafters, dessen

  • OLG Nürnberg, 02.02.1993 - 3 U 3157/92

    Zulässigkeit des gewillkürten Parteiwechsels ; Fehler bei der Zustellung ;

  • OLG Brandenburg, 31.05.2001 - 5 U 133/00

    Freigabe von Vermögensgegenständen in der Gesamtvollstreckung einer juristischen

  • OLG Oldenburg, 18.02.1997 - 5 U 126/96

    Fortsetzung eines Aktivprozesses einer niederländischen Klägerin nach

  • VGH Hessen, 08.11.2011 - 10 A 1294/11
  • OLG Stuttgart, 12.04.1973 - 6 U 73/72

    Wirkung der Freigabe durch den Konkursverwalter; Voraussetzungen des Erlasses

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