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   BGH, 18.01.1967 - VIII ZR 209/64   

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BGH, 18.01.1967 - VIII ZR 209/64 (https://dejure.org/1967,368)
BGH, Entscheidung vom 18.01.1967 - VIII ZR 209/64 (https://dejure.org/1967,368)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 1967 - VIII ZR 209/64 (https://dejure.org/1967,368)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens bei der Veräußerung eines neuen Kraftwagens durch den Kraftfahrzeughändler - Abgrenzung zwischen Tauschvertrag und Kaufvertrag - Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens bei der Veräußerung eines neuen Kraftwagens als Tauschvertrag - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens bei der Veräußerung eines neuen Kraftwagens durch den Kraftfahrzeughändler; Abgrenzung zwischen Tauschvertrag und Kaufvertrag; Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens bei der Veräußerung eines neuen Kraftwagens als Tauschvertrag; Tilgung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 46, 338
  • NJW 1967, 553
  • MDR 1967, 486
  • DB 1967, 420
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.05.1960 - I ZR 93/59

    Eintritt in Kundenbestellung

    Auszug aus BGH, 18.01.1967 - VIII ZR 209/64
    Jedoch hat der Erwerber kraft der Parteivereinbarungen die Möglichkeit, anstelle der ausbedungenen Geldschuld zum Zwecke der Erfüllung seinen gebrauchten Wagen in Zahlung zu geben, Mit dieser sogenannten Ersetzungsbefugnis des Käufers (vgl. BGH Urteil vom 20. Mai 1960 - I ZR 93/59 = LM UWG § 1 Nr. 95) ist - jedenfalls für den Regelfall - den Interessen beider Beteiligten ausreichend genügt.
  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 334/06

    Ansprüche des Käufers beim Rücktritt vom Autokauf, wenn der Fahrzeughändler das

    Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrages, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers verlangen (Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126 ff.; 128, 111 ff.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505).

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bildet der Kaufvertrag über ein Neufahrzeug mit der gleichzeitigen Vereinbarung über die Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs durch den Verkäufer im Regelfall eine nicht nur wirtschaftliche, sondern auch rechtliche Einheit der Gestalt, dass der Käufer bei einer Rückabwicklung infolge einer Wandelung des Kaufvertrages nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen kann, nicht aber Zahlung des auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrags (BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126, 128; 128, 111, 115 f.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, aaO, unter II 2 a aa); dies gilt auch bei verwandten Vertragsgestaltungen mit vergleichbarer Interessenlage (zur Inzahlungnahme bei einem Leasingvertrag: Senatsurteil vom 30. Oktober 2002, aaO) und selbst bei getrennten Vertragsurkunden über den Neuwagenkauf und den Verkauf des gebrauchten Altfahrzeugs (BGHZ 128, aaO).

    Zwar ist im vorliegenden Fall das Altfahrzeug vom Kläger nicht in der Weise in Zahlung gegeben worden, dass hinsichtlich eines Teils des Kaufpreises - in Höhe des angerechneten Werts des in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs - eine Ersetzungsbefugnis des Klägers vereinbart wurde (vgl. dazu BGHZ 46, 338, 340; 89, 126, 128 ff.).

    Beim Neuwagenkauf unter Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens ist die Interessenlage der Vertragspartner nach der Rechtsprechung des Senats dadurch gekennzeichnet, dass der Kraftfahrzeughändler sich auf die Hereinnahme des Altwagens nur einlässt, um den Neuwagen verkaufen zu können (BGHZ 46, 338, 340; 83, 334, 339; 89, 126, 130; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002, aaO).

  • BGH, 30.11.1983 - VIII ZR 190/82

    Rückabwicklung der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

    Nimmt bei der Veräußerung eines neuen Kraftwagens der Kraftfahrzeughändler aufgrund einer von vornherein festen Vereinbarung einen Gebrauchtwagen des Erwerbers für einen Teil des Preises in Zahlung, so liegt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 46, 338 mit Anmerkung Braxmaier LM BGB § 433 Nr. 26) im Regelfall ein einheitlicher Kaufvertrag vor, bei dem der Käufer das Recht hat (Ersetzungsbefugnis), den vertraglich festgelegten Teil des Kaufpreises durch Hingabe des Gebrauchtwagens zu tilgen (vgl. auch schon BGH Urteil vom 20. Mai 1960 - I ZR 93/59 = NJW 1960, 1853, 1854 = LM UWG § 1 Nr. 95); macht der Schuldner von der Ersetzungsbefugnis Gebrauch, so führt dies zu einer Leistung an Erfüllungs Statt i.S.d. § 364 Abs. 1 BGB (BGHZ a.a.O. 342).

    Den in BGHZ 46, 338 aufgestellten Grundsätzen sind die Rechtsprechung der Instanzgerichte und das Schrifttum weithin gefolgt.

    Ist ihm gerade an einer günstigen Anrechnung seines Altwagens gelegen oder kann er den Kaufpreis ohne dessen Inzahlunggabe nicht aufbringen, so ist es ihm unbenommen, die Wirksamkeit des Kaufvertrages von der Durchführung der Inzahlungnahme in der Form einer Bedingung abhängig zu machen, wenn nicht ohnehin die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessenlage ergibt, daß die Vertragsparteien eine von dem Normalfall abweichende Regelung gewollt haben (vgl. dazu BGHZ 46, 341 [BGH 18.01.1967 - VIII ZR 209/64]) oder daß die Inzahlungnahme des Altwagens die Geschäftsgrundlage für den Kauf des Neuwagens bildete (vgl. dazu z.B. OLG Hamm NJW 1975, 1520, 1521 [OLG Hamm 07.02.1975 - 20 U 215/74]; Dubischar in: Alternativ-Kommentar, §§ 364-365 Rdn. 4; Laufs NJW 1965, 1232, 1233; Leenen a.a.O. S. 161; kritisch demgegenüber Esser/Schmidt, Schuldrecht AT, Teilbd. 1, 5. Aufl., § 18 I S. 197 Fußn. 6).

    Die - wenn auch im voraus - getroffene Abrede dagegen, die den Schuldner lediglich berechtigt, anstelle der eigentlich geschuldeten Leistung eine andere zu erbringen, läßt sich - macht der Schuldner von dieser Möglichkeit Gebrauch - nur als Annahme an Erfüllungs Statt einordnen (so schon BGHZ 46, 338, 342).

  • BGH, 30.10.2002 - VIII ZR 119/02

    Rechtsnatur der Hereinnahme eines gebrauchten Kraftfahrzeugs als

    Mit dieser Ersetzungsbefugnis des Käufers ist den Interessen beider Beteiligten ausreichend genügt (Senatsurteile BGHZ 46, 338, 340 f.; 89, 126, 128 ff.; 128, 111, 115).

    Die Revision verkennt, daß die vom Berufungsgericht angenommene Ersetzungsbefugnis des Klägers dessen Verpflichtung, die vereinbarte Mietsonderzahlung zu erbringen, nicht beseitigt, sondern ihn lediglich berechtigt, an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 1 BGB) sein Altfahrzeug in Zahlung zu geben (vgl. BGHZ 46, 338, 340 f.).

  • BGH, 21.04.1982 - VIII ZR 26/81

    Gewährleistung des Käufers eines Neufahrzeugs für das in Zahlung gegebene

    Dem Beklagten habe ebenso wie in dem vom erkennenden Senat in BGHZ 46, 338 entschiedenen Fall die Befugnis zugestanden, einen Teil des Kaufpreises für das Neufahrzeug durch den alten Wagen zu ersetzen; für diesen habe er nach § 365 BGB wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.

    Es meint, entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 46, 338 ff; kritisch dazu Pfister MDR 1968, 361 ff, Dubischar JZ 1969, 175 ff) sei in einem Fall wie dem vorliegenden unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen an dem Neuwagen- und dem Altwagengeschäft die Vereinbarung über den Gebrauchtwagen so auszulegen, daß das Wandelungsrecht außer bei arglistig verschwiegenen Mängeln des Gebrauchtwagens jedenfalls dann ausgeschlossen sei, wenn der Händler zur Rücknahme auch des Neuwagens nicht bereit sei.

    Auch in dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil vom 18. Januar 1967 (BGHZ 46, 338 ff) bestand weder Anlaß noch Gelegenheit, über einen Gewährleistungsausschluß zu entscheiden, weil das Berufungsgericht den dort behaupteten Mangel (einen früheren Unfalltotalschaden) nur unterstellt und auch den Inhalt der von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen nicht vollständig festgestellt hatte; die Sache war deshalb an die Vorinstanz zurückzuverweisen (vgl. dazu die Veröffentlichung in WM 1967, 228 unter II und III, insoweit in BGHZ 46, 338 nicht abgedruckt), ohne daß die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses bereits endgültig verneint werden sollte.

  • BGH, 11.03.1994 - V ZR 188/92

    Entreicherung des Beschenkten bei Überleitung eines

    Denn durch eine solche Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa), die im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelt ist, wird der Schuldner nur berechtigt, sich von seiner Schuld dadurch zu befreien, daß er dem Gläubiger eine andere als die ursprüngliche Leistung erbringt (allg. Meinung, vgl. etwa MünchKomm-BGB/Keller, 2. Aufl. § 262 Rdn. 7; BGHZ 46, 338, 340).
  • LG Münster, 31.08.2015 - 12 O 90/15

    Vereinbarung einer Ersetzungsbefugnis mit der Inzahlunggabe des gebrauchten

    Der Beklagte vertritt die Auffassung, aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1967 (BGHZ 46, 338) ergebe sich, dass das Ersetzungsverlangen durch den Käufer nur für den Fall eines verschwiegenen Totalschadens nicht als rechtswidrig angesehen worden wäre.

    Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des BGH (BGHZ 46, 338) steht dem nicht entgegen.

    Als Rechtsfolge kann die Klägerin sogleich Zahlung des gesamten Kaufpreises verlangen (vgl. BGH NJW 1967, 553; OLG Frankfurt/Main, NJW 1974, 1823).

  • LAG Düsseldorf, 06.04.2022 - 12 Sa 1068/21

    Bestimmtheit der Berufungsanträge; Betriebliche Altersversorgung;

    Der Schuldner darf dann eine andere als die eigentlich geschuldete Leistung hingeben (BGH 18.01.1967 - VIII ZR 209/64, juris Rn. 11).
  • LG Bielefeld, 03.02.2010 - 3 O 222/09

    Rückabwicklung eines Vertrages über die Inzahlungnahme eines gebrauchten

    Die Parteien schlossen - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte - einen einheitlichen Kaufvertrag gem. § 433 BGB über das Neufahrzeug verbunden mit dem Recht der Beklagten als Käuferin den vertraglich mit 7.000,-- EUR festgelegten Teil des Kaufpreises durch Hingabe des Altfahrzeugs zu tilgen (Ersetzungsbefugnis), was bei Ausübung zu einer Leistung an Erfüllung statt i. S. d. § 364 Abs. 1 BGB mit der Rechtsfolge des § 365 BGB führte (vgl. BGHZ 89, 126 und 46, 338).

    Dies hat zur Folge, dass - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte - der Verkäufer des Neufahrzeugs, also die Klägerin, bei Mangelhaftigkeit des in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs die Zahlung auch desjenigen Teils des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Altfahrzeugs verlangen kann, der durch die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs getilgt werden sollte, wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für einen insoweitigen Rücktritt vorliegen (vgl. BGHZ 89, 126 und 46, 338).

  • BGH, 14.05.1976 - V ZR 157/74

    Entgehende Gebrauchsvorteile beim Schuldnerverzug

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  • BGH, 05.04.1978 - VIII ZR 83/77

    Inzahlungnahme des alten Wagens i.R.e. Neuwagenkaufs bei einem

    Das Berufungsgericht führt aus, die Parteien hätten statt einer eigentlichen Inzahlungnahme (hierzu BGHZ 46, 338) hier zum Zwecke der Einsparung der sonst anfallenden Mehrwertsteuer einen sogenannten "Agenturvertrag" (Verkauf des Wagens durch die Klägerin namens und für Rechnung des Beklagten) vereinbart.

    Diesem Interesse wäre ohne weiteres Rechnung getragen, wenn der Altwagen im Sinne einer Ersetzungsbefugnis des Käufers in Zahlung genommen würde (vgl. hierzu BGHZ 46, 338).

  • BGH, 28.05.1980 - VIII ZR 147/79

    Wandelung eines Neuwagenkaufvertrags bei in Kommission gegebenem Altfahrzeug

  • BGH, 10.07.1986 - I ZR 203/84

    Kfz-Preisgestaltung; Zulässigkeit der Preisgestaltung bei Inzahlungnahme eines

  • OLG München, 15.06.2016 - 13 U 541/16

    Rückabwicklung einer Kfz-Inzahlungnahme mangels Vorliegens der zugesicherten

  • BGH, 31.03.1982 - VIII ZR 65/81

    Vertragsauslegung - Gebrauchtwagenkauf - Kfz-Händler - Agenturvertrag - Kündigung

  • LG Oldenburg, 13.01.2016 - 5 S 225/15

    Verkehrsunfall - Verstoß gegen Schadensminderungspflicht bei

  • LG Dortmund, 30.11.2007 - 3 O 220/07

    Autokauf, Inzahlungsnahme, Untersuchungspflicht

  • OLG Düsseldorf, 24.10.1997 - 22 U 49/97
  • KG, 15.11.2006 - 26 U 175/06

    Feststellung der Verpflichtung zur Zahlungsfreistellung aus einem

  • OLG Hamm, 26.01.1982 - 28 U 148/81

    Auftrag zur Vermittlung eines Kraftfahrzeug-Verkaufes

  • OLG Schleswig, 22.09.2022 - 5 U 156/22

    Neuwagenverkauf mit Inzahlungnahme eines finanzierten und noch nicht abgelösten

  • BFH, 22.05.1974 - II R 142/66

    Oberfinanzdirektion - Grunderwerbsteuersache - Nachprüfung - Einspruchsverfahren

  • OLG Celle, 16.02.1996 - 4 U 134/94

    Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache;

  • BGH, 08.12.1969 - VIII ZR 213/66

    Anfechtung eines Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung - Rückzahlung eines

  • BGH, 10.06.1969 - VI ZR 293/67

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung - Kauf eines Gebrauchtwagens

  • BGH, 24.01.1968 - VIII ZR 54/67

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung - Anforderungen an

  • AG Bochum, 24.01.2014 - 75 C 218/13
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