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   BGH, 20.02.1967 - III ZR 128/65   

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BGH, 20.02.1967 - III ZR 128/65 (https://dejure.org/1967,478)
BGH, Entscheidung vom 20.02.1967 - III ZR 128/65 (https://dejure.org/1967,478)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 1967 - III ZR 128/65 (https://dejure.org/1967,478)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Darlehensaufnahme anlässlich des Erwerbs eines Gebrauchtwagens - Rechtliche Selbstständigkeit von Kauf- und Finanzierungsgeschäft - Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - Vollständige Durchrostung des Unterbodens - Berufung auf die Nichtigkeit des Kaufvertrags im ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 47, 233
  • NJW 1967, 1028
  • MDR 1967, 568
  • DB 1967, 811
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.04.1962 - VII ZR 183/60

    Finanzierter Abzahlungskauf. Sachmängel

    Auszug aus BGH, 20.02.1967 - III ZR 128/65
    Beim finanzierten Abzahlungskauf - hier eines gebrauchten Kraftwagens - darf der Käufer (Darlehensnehmer) unter den in BGHZ 37, 94 bestimmten Voraussetzungen die Rückzahlung des Darlehens der Bank nicht nur bei Mängeln der Kaufsache, sondern auch dann verweigern, wenn die Ware nicht geliefert und der Kaufvertrag wirksam angefochten worden ist.

    Nach gefestigter Rechtsprechung sind Kauf- und Finanzierungsgeschäft, auch wenn sie - wie hier - durch den Zweck miteinander verbunden, geradezu darauf abzielen, gemeinsam einen einheitlichen Lebensvorgang zu regeln, grundsätzlich als rechtlich selbständige Rechtsgeschäfte zu werten (BGHZ 20, 36, 41 [BGH 08.02.1956 - IV ZR 282/55] ; 33, 293, 295 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59] ; 37, 94, 99 [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] ; LM zu AbzG § 6 Nr. 5); diese Auffassung liegt auch dem Berufungsurteil zugrunde.

    Insoweit bezieht das Berufungsurteil sich auf die Entscheidung in BGHZ 37, 94 (NJW 1962, 1100 = LM zu BGB § 476 Nr. 6), deren Leitsätze lauten: Stehen Finanzierungsinstitut (Darlehensgeber) und Händler (Verkäufer) in einer auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung, so kann der Käufer sich gegenüber dem Darlehensanspruch des Finanzierungsinstituts dann auf Mängel der Kaufsache berufen, wenn er vom Verkäufer keine Gewährleistung zu erlangen vermag, weil dieser in Konkurs gefallen ist.

    Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die vorliegende Sache sich von dem in BGHZ 37, 94 behandelten Sachverhalt insofern unterscheidet, als es hier nicht um den Verkauf einer fabrikneuen Ware geht und dem Darlehensanspruch nicht ein Gewährleistungsanspruch (§ 459 BGB), sondern die Nichtigkeit des Kaufvertrages entgegengehalten wird; es hat jedoch diese Abweichungenim Sachverhalt für unerheblich gehalten ebenso wie die weitere Präge, ob der Käufer auch den Darlehensvertrag angefochten habe, und hat im einzelnen erwogen:.

    Nach anerkannter Rechtsprechung (BGHZ 37, 94, 99) [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] könne der Darlehensgeber sich auf derartige formularmäßige Verzichtsklauseln nach Treu und Glauben dann nicht berufen, wenn der Käufer dadurch gegenüber Mängeln der Kaufsache rechtlos gestellt würde, etwa weil er von dem bankrotten Verkäufer nicht Nachbesserung oder sonstige Gewährleistung erlangen könne; die rechtliche Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts dürfe nicht dazu führen, daß der Käufer schlechter gestellt würde, als er ohne die Aufspaltung gestanden hätte.

    Für den ähnlich liegenden Fall eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem bereits angeführten Urteil vom 5. April 1962 - VII ZR 183/60 - (BGHZ 37, 94) in Fortbildung von BGHZ 22, 90 dem Käufer nach Treu und Glauben gegenüber dem Darlehensanspruch gewisse Einwendungen - und zwar dort den Einwand, daß er von dem Verkäufer Gewährleistung für Mängel der Kaufsache nicht zu erlangen vermöge, - zugestanden, weil die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen geschäftlichen Vorgangs in zwei rechtlich getrennte Verträge nicht dazu führen dürfe, den Käufer gegenüber Mängeln der Kaufsache rechtlos oder schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde (a.a.O. S. 99), allerdings unter zwei Einschränkungen (a.a.O. So 101 f): Der Käufer dürfe nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sein (entsprechend § 8 AbzG) - davon ist hier nicht die Rede - und das Finanzierungsinstitut sowie der Verkäufer müßten sich in einer auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung zusammengetan haben und dem Käufer wirtschaftlich als eine Einheit erscheinen, der Verkäufer auch in mancher Beziehung als "Gehilfe" des Finanzierungsinstituts wirken, denn nur eine solche auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung zwischen Finanzierungsinstitut und Verkäufer, durch welche beide untereinander wirtschaftlich enger verbunden seien als jeder von ihnen mit dem Käufer, könne es rechtfertigen, dem Käufer Einwendungen gegenüber dem Darlehensanspruch zu gestatten, die an sich aus dem Rechtsverhältnis des Käufers zum Verkäufer herrühren (vgl. auch BGHZ 33, 293, 299 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59] und 33, 302, 309 und 312).

    Dabei verkennt die Revision zunächst den Begriff der "wirtschaftlichen Einheit", der - unabhängig von der gewährten rechtlichen Konstruktion - die "Einheitlichkeit der wirtschaftlichen Situation" (so BGHZ 3, 257, 259) [BGH 09.10.1951 - I ZR 20/51] , den "einheitlichen Lebensvorgang" (so BGHZ 22, 90, 93) [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55] oder den "wirtschaftlich einheitlichen geschäftlichen Vorgang" (so BGHZ 37, 94, 99) [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] meint.

    Auf diesem Hintergrund ist es zu verstehen, wenn einerseits von der wirtschaftlichen Einheit des Geschäfte (obwohl es über mehrere Verträge abgewickelt werden soll), andererseits von der wirtschaftlichen Einheit gesprochen wird, als die Verkäufer und Finanzierungsinstitut dem Käufer erscheinen, und hierin liegt der "innere Grund" (BGHZ 37, 94, 100) [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] dafür, daß die Rechtsprechung unter den geschilderten Voraussetzungen dem Darlehensnehmer in gewissem Umfange Einwendungen aus dem Kaufvertrage auch gegenüber dem Darlehensanspruch gestattet hat.

    Daß die Dinge naturgemäß anders liegen, wenn es an einer solchen Verknüpfung fehlt, der Käufer sich etwa auf "eigene Faust" ein Darlehen beschafft, um den Kaufpreis bar zahlen zu können, ist bereits in BGHZ 37, 94, 101 [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] ausgeführt (vgl. auch BGH NJW 1954, 185); davon ist hier nicht die Rede.

    Dem formularmäßig vorgedruckten Hinweis, der erkennbar der Sachlage nicht entspricht und lediglich den Versuch darstellt, die tatsächlichen Gegebenheiten in einer bestimmten, dem Darlehensgeber günstigen Weise zu deuten, kann entscheidende Bedeutung nicht beigemessen werden; die Gründe hierfür ergeben sich aus den Ausführungen in BGHZ 20, 36, 41 [BGH 08.02.1956 - IV ZR 282/55] und 33, 293, 297 f. Der Bundesgerichtshof hat in den Entscheidungen in BGHZ 33, 302 und 37, 94 dem Darlehensnehmer zugestanden, gewisse Einwendungen aus dem Kaufgeschäft dem Darlehensanspruch entgegenzuhalten, obwohl in beiden Fällen - wie die Tatbestände ergeben - der Darlehensgeber sich hiervon formularmäßig freigezeichnet hatte.

    Der Sachverhalt, über den in BGHZ 37, 94 entschieden wurde, unterscheidet sich - was das Berufungsgericht nicht verkannt hat - von der vorliegenden Sache darin, daß dort fabrikneue Möbel für eine Gaststätte gekauft waren (während es hier um einen gebrauchten Kraftwagen geht), die Kaufsache geliefert war, aber der Käufer Gewährleistung für Mängel nicht erlangen konnte (während hier der gelieferte Wagen zur Nachbesserung zurückgegeben und alsdann der Kaufvertrag angefochten wurde) und der Käufer sich demgemäß auf Mängel der Kaufsache berief (während der Beklagte hier der Klägerin die Nichtigkeit des Kaufvertrages entgegenhält).

    Wenn - wie in BGHZ 37, 94, 99 [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] auch von der Annahme zweier rechtlich selbständiger Geschäfte her ausgeführt ist - die rechtliche Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts und seine besondere formularmäßige Ausgestaltung nicht dazu führen dürfen, den Käufer schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde, dann kann es dem Käufer nicht verwehrt sein, unter den gleichen Voraussetzungen, die ihn berechtigen würden, mangelhafte Lieferung einzuwenden, dem Darlehensanspruch die Nichtigkeit des Kaufvertrages entgegenzuhalten, dessen Finanzierung der Darlehensvertrag diente.

  • BGH, 17.11.1960 - VII ZR 56/59

    Finanzierter Abzahlungskauf

    Auszug aus BGH, 20.02.1967 - III ZR 128/65
    Nach gefestigter Rechtsprechung sind Kauf- und Finanzierungsgeschäft, auch wenn sie - wie hier - durch den Zweck miteinander verbunden, geradezu darauf abzielen, gemeinsam einen einheitlichen Lebensvorgang zu regeln, grundsätzlich als rechtlich selbständige Rechtsgeschäfte zu werten (BGHZ 20, 36, 41 [BGH 08.02.1956 - IV ZR 282/55] ; 33, 293, 295 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59] ; 37, 94, 99 [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] ; LM zu AbzG § 6 Nr. 5); diese Auffassung liegt auch dem Berufungsurteil zugrunde.

    Für den ähnlich liegenden Fall eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem bereits angeführten Urteil vom 5. April 1962 - VII ZR 183/60 - (BGHZ 37, 94) in Fortbildung von BGHZ 22, 90 dem Käufer nach Treu und Glauben gegenüber dem Darlehensanspruch gewisse Einwendungen - und zwar dort den Einwand, daß er von dem Verkäufer Gewährleistung für Mängel der Kaufsache nicht zu erlangen vermöge, - zugestanden, weil die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen geschäftlichen Vorgangs in zwei rechtlich getrennte Verträge nicht dazu führen dürfe, den Käufer gegenüber Mängeln der Kaufsache rechtlos oder schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde (a.a.O. S. 99), allerdings unter zwei Einschränkungen (a.a.O. So 101 f): Der Käufer dürfe nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sein (entsprechend § 8 AbzG) - davon ist hier nicht die Rede - und das Finanzierungsinstitut sowie der Verkäufer müßten sich in einer auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung zusammengetan haben und dem Käufer wirtschaftlich als eine Einheit erscheinen, der Verkäufer auch in mancher Beziehung als "Gehilfe" des Finanzierungsinstituts wirken, denn nur eine solche auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung zwischen Finanzierungsinstitut und Verkäufer, durch welche beide untereinander wirtschaftlich enger verbunden seien als jeder von ihnen mit dem Käufer, könne es rechtfertigen, dem Käufer Einwendungen gegenüber dem Darlehensanspruch zu gestatten, die an sich aus dem Rechtsverhältnis des Käufers zum Verkäufer herrühren (vgl. auch BGHZ 33, 293, 299 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59] und 33, 302, 309 und 312).

    Unter diesen Umständen war die Klägerin verpflichtet, beim Abschluß des Darlehensvertrages die Käufer und Darlehensnehmer eindeutig, klar und - auch bei nur flüchtiger Betrachtung des Formulars und ohne Lesen des sonstigen Textes - unübersehbar darauf hinzuweisen, daß das Darlehen zurückgezahlt werden müsse, selbst wenn der Kaufvertrag gelöst oder die Ware nicht oder schlecht geliefert werde (BGHZ 33, 293, 298 f) [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59] .

    Rahmenvertrages bedurft hätte (vgl. BGHZ 33, 293, 299) [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59] .

  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 79/55

    Finanzierung eines Abzahlungsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 20.02.1967 - III ZR 128/65
    Für den ähnlich liegenden Fall eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem bereits angeführten Urteil vom 5. April 1962 - VII ZR 183/60 - (BGHZ 37, 94) in Fortbildung von BGHZ 22, 90 dem Käufer nach Treu und Glauben gegenüber dem Darlehensanspruch gewisse Einwendungen - und zwar dort den Einwand, daß er von dem Verkäufer Gewährleistung für Mängel der Kaufsache nicht zu erlangen vermöge, - zugestanden, weil die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen geschäftlichen Vorgangs in zwei rechtlich getrennte Verträge nicht dazu führen dürfe, den Käufer gegenüber Mängeln der Kaufsache rechtlos oder schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde (a.a.O. S. 99), allerdings unter zwei Einschränkungen (a.a.O. So 101 f): Der Käufer dürfe nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sein (entsprechend § 8 AbzG) - davon ist hier nicht die Rede - und das Finanzierungsinstitut sowie der Verkäufer müßten sich in einer auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung zusammengetan haben und dem Käufer wirtschaftlich als eine Einheit erscheinen, der Verkäufer auch in mancher Beziehung als "Gehilfe" des Finanzierungsinstituts wirken, denn nur eine solche auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung zwischen Finanzierungsinstitut und Verkäufer, durch welche beide untereinander wirtschaftlich enger verbunden seien als jeder von ihnen mit dem Käufer, könne es rechtfertigen, dem Käufer Einwendungen gegenüber dem Darlehensanspruch zu gestatten, die an sich aus dem Rechtsverhältnis des Käufers zum Verkäufer herrühren (vgl. auch BGHZ 33, 293, 299 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59] und 33, 302, 309 und 312).

    Dabei verkennt die Revision zunächst den Begriff der "wirtschaftlichen Einheit", der - unabhängig von der gewährten rechtlichen Konstruktion - die "Einheitlichkeit der wirtschaftlichen Situation" (so BGHZ 3, 257, 259) [BGH 09.10.1951 - I ZR 20/51] , den "einheitlichen Lebensvorgang" (so BGHZ 22, 90, 93) [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55] oder den "wirtschaftlich einheitlichen geschäftlichen Vorgang" (so BGHZ 37, 94, 99) [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] meint.

    In der Rechtsprechung ist wiederholt hervorgehoben worden, daß die Zulässigkeit derartiger "Freizeichnungsklauseln" an den allgemeinen rechtlichen Geboten zu messen und überdies im Zweifelsfall eine enge Auslegung geboten sei (vgl. BGHZ 22, 90, 96 [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55] mit Nachweisen).

  • BGH, 08.02.1956 - IV ZR 282/55

    Arglistige Täuschung bei Kaufkredit

    Auszug aus BGH, 20.02.1967 - III ZR 128/65
    Nach gefestigter Rechtsprechung sind Kauf- und Finanzierungsgeschäft, auch wenn sie - wie hier - durch den Zweck miteinander verbunden, geradezu darauf abzielen, gemeinsam einen einheitlichen Lebensvorgang zu regeln, grundsätzlich als rechtlich selbständige Rechtsgeschäfte zu werten (BGHZ 20, 36, 41 [BGH 08.02.1956 - IV ZR 282/55] ; 33, 293, 295 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59] ; 37, 94, 99 [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] ; LM zu AbzG § 6 Nr. 5); diese Auffassung liegt auch dem Berufungsurteil zugrunde.

    Dem formularmäßig vorgedruckten Hinweis, der erkennbar der Sachlage nicht entspricht und lediglich den Versuch darstellt, die tatsächlichen Gegebenheiten in einer bestimmten, dem Darlehensgeber günstigen Weise zu deuten, kann entscheidende Bedeutung nicht beigemessen werden; die Gründe hierfür ergeben sich aus den Ausführungen in BGHZ 20, 36, 41 [BGH 08.02.1956 - IV ZR 282/55] und 33, 293, 297 f. Der Bundesgerichtshof hat in den Entscheidungen in BGHZ 33, 302 und 37, 94 dem Darlehensnehmer zugestanden, gewisse Einwendungen aus dem Kaufgeschäft dem Darlehensanspruch entgegenzuhalten, obwohl in beiden Fällen - wie die Tatbestände ergeben - der Darlehensgeber sich hiervon formularmäßig freigezeichnet hatte.

  • BGH, 09.10.1951 - I ZR 20/51

    Abzahlungsgeschäfte

    Auszug aus BGH, 20.02.1967 - III ZR 128/65
    Dabei verkennt die Revision zunächst den Begriff der "wirtschaftlichen Einheit", der - unabhängig von der gewährten rechtlichen Konstruktion - die "Einheitlichkeit der wirtschaftlichen Situation" (so BGHZ 3, 257, 259) [BGH 09.10.1951 - I ZR 20/51] , den "einheitlichen Lebensvorgang" (so BGHZ 22, 90, 93) [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55] oder den "wirtschaftlich einheitlichen geschäftlichen Vorgang" (so BGHZ 37, 94, 99) [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] meint.

    Dieser geschäftliche Vorgang ist (vom Käufer gesehen) die Anschaffung von Ware gegen Teilzahlung, den § 1 AbzG noch unter dem Gesichtspunkt des einheitlichen Vertrages behandeln konnte, der aber heute vielfach in zwei rechtlich getrennte Verträge "aufgespaltet" wird, wobei beide Verträge, mag an dem einen Geschäft auch ein Dritter beteiligt sein, sich "zu einer Einheit ergänzen" (BGHZ 3, 257, 259) [BGH 09.10.1951 - I ZR 20/51] , also geschlossen werden, um den wirtschaftlich einheitlichen geschäftlichen Vorgang, eben den Abzahlungskauf, zu bewältigen.

  • BGH, 25.06.1956 - II ZR 78/55
    Auszug aus BGH, 20.02.1967 - III ZR 128/65
    Dabei verkennt die Revision zunächst den Begriff der "wirtschaftlichen Einheit", der - unabhängig von der gewährten rechtlichen Konstruktion - die "Einheitlichkeit der wirtschaftlichen Situation" (so BGHZ 3, 257, 259) [BGH 09.10.1951 - I ZR 20/51] , den "einheitlichen Lebensvorgang" (so BGHZ 22, 90, 93) [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55] oder den "wirtschaftlich einheitlichen geschäftlichen Vorgang" (so BGHZ 37, 94, 99) [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] meint.

    In der Rechtsprechung ist wiederholt hervorgehoben worden, daß die Zulässigkeit derartiger "Freizeichnungsklauseln" an den allgemeinen rechtlichen Geboten zu messen und überdies im Zweifelsfall eine enge Auslegung geboten sei (vgl. BGHZ 22, 90, 96 [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55] mit Nachweisen).

  • BGH, 17.11.1960 - VII ZR 115/59

    Finanzierter Abzahlungskauf

    Auszug aus BGH, 20.02.1967 - III ZR 128/65
    Dem formularmäßig vorgedruckten Hinweis, der erkennbar der Sachlage nicht entspricht und lediglich den Versuch darstellt, die tatsächlichen Gegebenheiten in einer bestimmten, dem Darlehensgeber günstigen Weise zu deuten, kann entscheidende Bedeutung nicht beigemessen werden; die Gründe hierfür ergeben sich aus den Ausführungen in BGHZ 20, 36, 41 [BGH 08.02.1956 - IV ZR 282/55] und 33, 293, 297 f. Der Bundesgerichtshof hat in den Entscheidungen in BGHZ 33, 302 und 37, 94 dem Darlehensnehmer zugestanden, gewisse Einwendungen aus dem Kaufgeschäft dem Darlehensanspruch entgegenzuhalten, obwohl in beiden Fällen - wie die Tatbestände ergeben - der Darlehensgeber sich hiervon formularmäßig freigezeichnet hatte.
  • BGH, 11.11.1953 - II ZR 124/53

    Anwendung des AbzG auf Darlehen des U an HV

    Auszug aus BGH, 20.02.1967 - III ZR 128/65
    Daß die Dinge naturgemäß anders liegen, wenn es an einer solchen Verknüpfung fehlt, der Käufer sich etwa auf "eigene Faust" ein Darlehen beschafft, um den Kaufpreis bar zahlen zu können, ist bereits in BGHZ 37, 94, 101 [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] ausgeführt (vgl. auch BGH NJW 1954, 185); davon ist hier nicht die Rede.
  • RG, 11.02.1938 - VII 165/37

    Unter welcher Voraussetzung und in welchem Umfang kann der Versicherer bei

    Auszug aus BGH, 20.02.1967 - III ZR 128/65
    Dieser Einwand macht die Klagforderung nicht stets und ohne weiteres im ganzen hinfällig; es bedarf vielmehr einer sorgfältigen Prüfung an der Hand der Umstände des einzelnen Falles, um zu ermessen, inwieweit das Verlangen des Klägers mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr in Einklang zu bringen ist (RGZ 157, 67, 75; Ermann BGB 3. Aufl. zu § 242 Anm. III 3 f), und welche Folgen sich hieraus für das Rechtsverhältnis ergeben.
  • BGH, 18.01.1973 - III ZR 69/71

    Abschluss eines finanzierten Abzahlungsgeschäft zur Anschaffung einer

    Beim finanzierten Abzahlungskauf darf der Käufer (Darlehensnehmer) die Rückzahlung des Darlehens an die Bank wegen Mängel der Kaufsache grundsätzlich nicht verweigern, wenn er sich wegen seiner Gewährleistungsrechte an den - tatsächlich leistungsfähigen - Verkäufer halten kann (Ergänzung zu BGHZ 47, 233).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Kauf- und Darlehensvertrag trotz ihrer engen wirtschaftlichen Verbindung rechtlich als zwei voneinander getrennte Verträge zu werten (BGHZ 33, 293, 295; 37, 94, 99; 47, 207, 209 f; 47, 217, 219; 47, 224, 227; 47, 233, 234).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist jedoch dem Käufer aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zugestanden worden, gegen die Darlehensforderungen gewisse Einwendungen aus dem Kaufvertrag zu erheben, da die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts in zwei rechtlich getrennte Verträge nicht dazu führen dürfe, den Käufer "rechtlos oder schlechter" zu stellen, als er ohne Einschaltung einer Finanzierungsbank stehen würde (BGHZ 37, 94 ff; 47, 233 ff; NJW 1971, 2303, 2306 = JZ 1972, 51, 53).

    Das gilt allerdings nur unter zwei einschränkenden Voraussetzungen: Einmal darf der Käufer nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sein - entsprechend § 8 AbzG - (BGHZ 22, 90, 101; 47, 233, 237; BGH NJW 1971, 2303, 2306 = JZ 1972, 51, 53).

    Der erkennende Senat hat an diese Entscheidung angeknüpft und den Käufer für befugt gehalten, die Rückzahlung des Darlehens an die Bank nicht nur bei Mängeln der Kaufsache, sondern auch dann zu verweigern, wenn die Ware nicht geliefert, der Kaufvertrag wirksam angefochten und jede Möglichkeit ausgeschlossen war, den (flüchtigen) Verkäufer heranzuziehen (BGHZ 47, 233, 241).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt sich die beschränkte Zulassung von Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Darlehensanspruch als eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dar (BGHZ 37, 94, 99; 47, 233, 236; BGH NJW 1971, 2303, 2306 = JZ 1972, 51, 53).

    Es bedarf vielmehr einer sorgfältigen Prüfung anhand der Umstände des einzelnen Falles, um beurteilen zu können, inwieweit das Verlangen der klagenden Partei den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspricht, und welche Folgen sich daraus für das Rechtsverhältnis ergeben (BGHZ 47, 233, 236).

    Damit folgt das Oberlandesgericht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der eine solche Offenbarungspflicht für vergleichbare Fälle wiederholt angenommen hat (vgl. z.B. BGHZ 47, 207, 210; 47, 233, 239; NJW 1971, 2303, 2307 = JZ 1972, 51, 53).

  • BGH, 23.02.1977 - VIII ZR 124/75

    Computer für Ingenieurbüro - Leasing, Abzahlungsgesetz, Umgehungsgeschäft,

    Ob schließlich die Klägerin entsprechend der zum finanzierten Abzahlungskauf entwickelten Rechtsprechung aufgrund des durch die Vertragsverhandlungen begründeten Vertrauensverhältnisses verpflichtet gewesen wäre, den Beklagten mündlich oder durch einen deutlichen schriftlichen Hinweis auf die Verpflichtung aufmerksam zu machen, auch bei Mängeln der Anlage die Mietzinsen weiter zu entrichten (BGHZ 47, 207, 210; 47, 233, 239; BGH Urteile vom 5. Juli 1971 - III ZR 108/68 = WM 1971, 1265 = NJW 1971, 2303 und vom 18. Januar 1973 - III ZR 69/71 a.a.O.), kann hier auf sich beruhen; denn der Beklagte behauptet selbst nicht, daß er vom Vertragsabschluß Abstand genommen hätte, wenn die Klägerin ihn von dem Ausschluß der mietrechtlichen Gewährleistung unter gleichzeitiger Abtretung ihrer gegen den Lieferanten gerichteten kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche unterrichtet hätte.
  • BGH, 05.07.1971 - III ZR 108/68

    Voraussetzungen für einen finanzierten Abzahlungskauf - Anfechtung des

    Aus diesen Erwägungen heraus hat die Rechtsprechung im Falle des Auseinanderfallens von Verkäufer und Kreditgeber nicht nur dann, wenn es um die Verwirklichung von Risiken ging, gegen die das Abzahlungsgesetz selbst schützen wollte, sondern auch dann, wenn Risiken in Frage standen, die erst infolge dieses Auseinanderfallens von Verkäufer und Kreditgeber auftreten konnten und gegen die das Abzahlungsgesetz selbst einen Schutz nicht vorsah, die Schutzwürdigkeit und -fähigkeit des (Abzahlungs-) Käufers im Rahmen eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts geprüft (vgl. BGHZ 37, 94 und 47, 233, 235 ff mit weiteren Nachweisen).

    Man muß vielmehr allein darauf abstellen, wie sich dem Käufer im Einzelfall die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kreditgeber darstellen, ob sie ihm insbesondere als "wirtschaftliche Einheit" (vgl. dazu insbesondere BGHZ 47, 233, 237 [BGH 20.02.1967 - III ZR 128/65] /8) erscheinen mußten.

    Bei dieser Sachlage war die Klägerin - wie der Senat für vergleichbare Fälle wiederholt betont hat (vgl. insbesondere BGHZ 47, 233, 239) [BGH 20.02.1967 - III ZR 128/65] - gehalten, den Käufer eindeutig und klar und unübersehbar darauf hinzuweisen, daß das Darlehen auch in den zuvor genannten Fällen (Nichtlieferung der Kaufgegenstände, Mängel der Kaufgegenstände, wirksame Anfechtung des Kaufvertrages) zurückgezahlt werden müsse.

    Schon in dem erwähnten Urteil BGHZ 47, 233 hat der Senat ausgeführt, daß bei einer derartigen Verletzung der Aufklärungspflicht, wie sie hier vorliegt, die Teilzahlungsbank "sich nicht darauf berufen kann" (a.a.O. S. 240), der Kreditnehmer habe darauf verzichtet, ihr gegenüber Einwendungen aus dem Kaufvertrag geltend zu machen; dies ergibt sich nach dem genannten Urteil aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. a.a.O. S. 235 und S. 241).

  • BGH, 05.07.1971 - III ZR 72/68

    Zurückweisen einer Revision - Enge Verbindung zwischen Kaufvertrag und

    Aus diesen Erwägungen heraus hat die Rechtsprechung im Falle des Auseinanderfallens von Verkäufer und Kreditgeber nicht nur dann, wenn es um die Verwirklichung von Risiken ging, gegen die das Abzahlungsgesetz selbst schützen wollte, sondern auch dann, wenn Risiken in Frage standen, die erst infolge dieses Auseinanderfallens von Verkäufer und Kreditgeber auftreten konnten und gegen die das Abzahlungsgesetz einen Schutz nicht vorsah, die Schutzwürdigkeit und -fähigkeit des (Abzahlungs-)Käufers im Rahmen eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts geprüft (vgl. BGHZ 37, 94 und 47, 233, 235 ff mit weiteren Nachweisen).

    Schon aus diesem Grunde kann dahinstehen, ob hier überhaupt die arglistige Täuschung der Firma B. & Co. der Klägerin in der Weise zugerechnet werden könnte, daß auch der Kreditvertrag anfechtbar geworden wäre (vgl. BGHZ 47, 233, 236) [BGH 20.02.1967 - III ZR 128/65] .

    Man muß vielmehr allein darauf abstellen, wie sich dem Käufer im Einzelfall die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kreditgeber darstellen, ob sie ihm insbesondere als "wirtschaftliche Einheit" (vgl. dazu insbesondere BGHZ 47, 233, 237 [BGH 20.02.1967 - III ZR 128/65] /8) erscheinen mußten.

    Bei dieser Sachlage war die Klägerin - wie der Senat für vergleichbare Fälle wiederholt betont hat (vgl. insbesondere BGHZ 47, 233, 239) [BGH 20.02.1967 - III ZR 128/65] - gehalten, die Käufer eindeutig und klar und unübersehbar darauf hinzuweisen, daß das Darlehen auch in den zuvor genannten Fällen (Nichtlieferung der Kaufgegenstände, Mängel der Kaufgegenstände, wirksame Anfechtung des Kaufvertrages) zurückgezahlt werden müsse.

  • BGH, 21.06.1979 - III ZR 62/78

    Klage auf Zahlung rückständiger Darlehensraten - Einheit zwischen Kaufvertrag und

    Bei einem finanzierten Abzahlungskauf sind Kaufvertrag und Darlehensvertrag zwar trotz ihrer engen Verbindung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als zwei rechtlich selbständige Verträge zu werten (Senatsurteile vom 9. Februar 1978 - III ZR 31/76 = WM 1978, 459 und vom 13. November 1975 - III ZR 104/72 = WM 1975, 1298; vgl. weiter BGHZ 47, 233, 237).

    Mit dem Hinweis kam die Klägerin ihrer Aufklärungspflicht schon deshalb nicht hinreichend nach, weil er einen Durchschnittsleser, auf den hier abzustellen ist (Senatsurteil BGHZ 47, 233, 238), nicht deutlich genug über die Risiken unterrichtete, die ihm aus der rechtlichen Selbständigkeit der beiden miteinander verbundenen Verträge erwuchsen.

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat daher die Klägerin ihrer Pflicht, beim Abschluß des Darlehensvertrages die Käufer und Darlehensnehmer eindeutig, klar und unübersehbar darauf hinzuweisen, daß das Darlehen zurückgezahlt werden müsse, selbst wenn der Kaufvertrag gelöst oder die Ware nicht oder schlecht geliefert werde (BGHZ 47, 233, 239; 33, 293, 298), nicht genügt.

  • BGH, 18.12.1969 - III ZR 248/68

    Verpflichtung zur Rückzahlung in den vereinbarten Teilbeträgen nach Empfang eines

    In Fortführung der früheren Rechtsprechung hat der Senat in BGHZ 47, 253, 254 [BGH 20.02.1967 - III ZR 260/64] (vgl. BGHZ 47, 233, 237) [BGH 20.02.1967 - III ZR 128/65] ausgeführt: Die Bestimmungen in § 1 Abzahlungsgesetz, der lediglich von dem Verkauf beweglicher Sachen und von dem Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer handelt, sind im Verhältnis zwischen der Bank und dem Käufer nicht unmittelbar anwendbar; denn ihre Vereinbarungen haben eine Kreditgewährung und deren Sicherung zum Gegenstand.

    Als weiteres wesentliches Merkmal dafür, daß der Darlehensnehmer (Käufer) gegenüber dem Darlehensanspruch der Bank Einwendungen aus dem Kaufvertrag geltend machen kann, kann angesehen werden, daß zwischen der Bank und dem Verkäufer eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung besteht (BGHZ 47, 233, 235 [BGH 20.02.1967 - III ZR 128/65] und 241, 245), ohne daß jedoch dieser Umstand eine Voraussetzung für das Vorliegen eines "finanzierten Abzahlungskaufs" ist (Pagendarm a.a.O. S. 444).

    Das wäre allerdings nicht die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB), sondern die Einrede der Arglist (§ 242 BGB); aber gerade um diese Einrede geht es, wenn der Käufer weitere Zahlungen an das Finanzierungsinstitut verweigern will (BGHZ 47, 233, 236 [BGH 20.02.1967 - III ZR 128/65] = WM 1967, 455 = NJW 1967, 1028; vgl. BGHZ 37, 94, 101) [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] .

  • BGH, 09.02.1978 - III ZR 31/76

    Garantie der Rückzahlung eines kreditierten Gesamtbetrags gegenüber der

    Beim finanzierten Abzahlungskauf sind Kaufvertrag und Darlehensvertrag trotz ihrer engen Verbindung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als zwei rechtlich selbständige Verträge zu werten (vgl. die Senatsurteile BGHZ 47, 233, 237; LM BGB§ 242 Cd Nr. 159 = JZ 1973, 249 = NJW 1973, 452 und WM 1975, 1298).

    Diese Klausel war jedenfalls gegenüber einem "Durchschnittskäufer" nicht geeignet, die wirtschaftliche Einheit des Geschäfts (das über mehrere Verträge abgewickelt werden soll) und den Anschein einer sich zu einer wirtschaftlichen Einheit ergänzenden Verbindung zwischen Verkäuferseite und Finanzierungsbank aufzulösen (vgl. BGHZ 47, 233, 238).

  • OLG Köln, 06.11.2012 - 9 U 66/12

    Anfechtung einer Filmausfallversicherung wegen unrichtiger Angaben einer

    Ausgehend von einer gewissen Nähe der Arglistanfechtung zur Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ist insofern eine mittelbare Anwendung des § 278 BGB geboten (BGH, NJW 1967, 1028, 1028; 1962, 2195, 2196; VersR 1989, 465), die um die entsprechende Anwendung der §§ 164 ff. BGB (so Staudinger/ Singer , BGB, 2011, § 123 Rn. 50) oder die Grundsätze der Anscheinshaftung (MüKo-BGB/ Armbrüster , BGB, 6. Aufl. 2012, § 123 Rn 66) zu ergänzen ist.
  • BGH, 12.12.1984 - VIII ZR 179/83

    Vertrag über die Übernahme von Gaststätteninventar als finanzierter

    Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann der Fall, wenn Kauf- und Kreditvertrag eng miteinander verbunden sind und sich zu dem einheitlichen wirtschaftlichen Ziel eines Ratenzahlungskaufs ergänzen, so daß der eine Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre (z.B. BGHZ 47, 233, 235 [BGH 20.02.1967 - III ZR 128/65]; 91, 37, 43) [BGH 04.04.1984 - VIII ZR 129/83].

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß die für die Annahme eines finanzierten Abzahlungskaufs unerläßliche enge Verbindung zwischen Kauf- und Kreditvertrag dann nicht gegeben ist, wenn sich der Käufer den zur Kaufpreiszahlung erforderlichen Kredit "auf eigene Faust" verschaffen will; daß dem Verkäufer die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme durch den Käufer bekannt ist, reicht zur Annahme eines finanzierten Abzahlungskaufs nicht aus (BGHZ 37, 94, 101 [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60]; 47, 233, 238 [BGH 20.02.1967 - III ZR 128/65]; Urteile vom 6. Dezember 1979 - III ZR 46/78 - WM 1980, 159, 160 undvom 29. April 1981 - VIII ZR 184/80 = NJW 1981, 1960 = WM 1981, 677, 678).

  • BGH, 25.03.1982 - III ZR 198/80

    Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Kauf

    Die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs in zwei rechtlich selbständige Verträge darf nicht einseitig zu Lasten des Käufers/Kreditnehmers gehen (BGHZ 47, 233, 237; Senatsurteile vom 21. Juni 1979 - III ZR 62/78 - WM 1979, 1180 - BB 1979, 1580; vom 7. Februar 1980 - III ZR 141/78 = NJW 1980, 1155 = WM 1980, 327; vom 19. November 1981 - III ZR 87/80 = Betrieb 1982, 426 m.w.Nachw.).
  • BGH, 13.11.1980 - III ZR 96/79

    Anspruch auf Rückzahlung eines gewährten Darlehens - Anwendbarkeit der

  • BGH, 13.11.1975 - III ZR 104/72

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde -

  • LG Augsburg, 02.03.1973 - 4 S 304/72

    Rückzahlung von Darlehensraten bei Teilnahme an einem Fernlehrgang;

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 40/66

    Finanzierter Abzahlungskauf. Anfechtung durch Käufer

  • BGH, 07.02.1980 - III ZR 141/78
  • OLG Köln, 05.12.1994 - 12 U 75/94

    Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des VerbrKrG beim Neuwagenkauf

  • BGH, 08.11.1979 - III ZR 115/78

    Bewertung von Teilstücken eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts -

  • BGH, 29.04.1981 - VIII ZR 184/80

    Finanzierter Abzahlungskauf - Anwendbarkeit - Bewegliche Sache - Vermittlung -

  • BGH, 18.01.1973 - III ZR 209/71

    Finanzierter Abzahlungskauf

  • BGH, 18.09.1970 - V ZR 174/67

    Anwendung der zum Abzahlungsgesetz entwickelten Grundsätze auf

  • OLG Frankfurt, 14.06.1974 - 16 U 10/73
  • LG Augsburg, 10.11.1972 - 4 S 117/72

    Recht auf Befreiung vom Mietzins; Rechtliche Einheit von Mietvertrag und

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