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   BGH, 13.07.1967 - II ZR 268/64   

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https://dejure.org/1967,212
BGH, 13.07.1967 - II ZR 268/64 (https://dejure.org/1967,212)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1967 - II ZR 268/64 (https://dejure.org/1967,212)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1967 - II ZR 268/64 (https://dejure.org/1967,212)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Restkaufpreisforderung gegen einen aus einer offenen Handelsgesellschaft ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafter - Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft - Anwendbarkeit von § 17 Konkursordnung (KO) auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 48, 203
  • NJW 1967, 2203
  • MDR 1967, 990
  • WM 1967, 929
  • DB 1967, 1538
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.12.1961 - II ZR 74/59

    Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters (OHG)

    Auszug aus BGH, 13.07.1967 - II ZR 268/64
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschiedenen Gesellschafter hinsichtlich seiner Haftung kein echtes Gesamtschuldverhältnis, auf das die §§ 422 ff BGB uneingeschränkt anwendbar wären; es kommt vielmehr im Einzelfall darauf an, ob der Haftungszweck des § 128 HGB und die maßgeblichen Interessen der Beteiligten die Anwendung dieser Vorschriften rechtfertigen und es gebieten, Tatsachen, die nachträglich auf das Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Gesellschaft einwirken, auch für oder gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter wirksam werden zu lassen (BGHZ 36, 224, 226 [BGH 21.12.1961 - II ZR 74/59]; 39, 319, 324 [BGH 09.05.1963 - II ZR 124/61]; 44, 229, 233) [BGH 08.11.1965 - II ZR 223/64].

    In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat bereits entschieden, der ausgeschiedene Gesellschafter habe in demselben Maße wie die Gesellschaft einzustehen, wenn diese die Unmöglichkeit der Erfüllung einer Vertragspflicht schuldhaft verursacht habe und der Gläubiger daher von ihr Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen könne; auf die Vorschrift des § 425 BGB könne sich der ausgeschiedene Gesellschafter insoweit nicht berufen (BGHZ 36, 224 ff).

  • BGH, 08.11.1965 - II ZR 223/64

    Gesellschafterauswechslung - § 105 HGB, gleichzeitige Auswechslung aller

    Auszug aus BGH, 13.07.1967 - II ZR 268/64
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschiedenen Gesellschafter hinsichtlich seiner Haftung kein echtes Gesamtschuldverhältnis, auf das die §§ 422 ff BGB uneingeschränkt anwendbar wären; es kommt vielmehr im Einzelfall darauf an, ob der Haftungszweck des § 128 HGB und die maßgeblichen Interessen der Beteiligten die Anwendung dieser Vorschriften rechtfertigen und es gebieten, Tatsachen, die nachträglich auf das Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Gesellschaft einwirken, auch für oder gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter wirksam werden zu lassen (BGHZ 36, 224, 226 [BGH 21.12.1961 - II ZR 74/59]; 39, 319, 324 [BGH 09.05.1963 - II ZR 124/61]; 44, 229, 233) [BGH 08.11.1965 - II ZR 223/64].

    Ein ausgeschiedener Gesellschafter braucht sich eine im späteren Konkurs der Gesellschaft oder ihres Rechtsnachfolgers getroffene Feststellung ebensowenig entgegenhalten zu lassen wie ein Urteil, das in einem erst nach seinem Ausscheiden geführten Rechtsstreit gegen die Gesellschaft ergangen ist (BGHZ 44, 229, 233) [BGH 08.11.1965 - II ZR 223/64].

  • BGH, 09.05.1963 - II ZR 124/61

    Ausgeschiedener Kommanditist

    Auszug aus BGH, 13.07.1967 - II ZR 268/64
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschiedenen Gesellschafter hinsichtlich seiner Haftung kein echtes Gesamtschuldverhältnis, auf das die §§ 422 ff BGB uneingeschränkt anwendbar wären; es kommt vielmehr im Einzelfall darauf an, ob der Haftungszweck des § 128 HGB und die maßgeblichen Interessen der Beteiligten die Anwendung dieser Vorschriften rechtfertigen und es gebieten, Tatsachen, die nachträglich auf das Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Gesellschaft einwirken, auch für oder gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter wirksam werden zu lassen (BGHZ 36, 224, 226 [BGH 21.12.1961 - II ZR 74/59]; 39, 319, 324 [BGH 09.05.1963 - II ZR 124/61]; 44, 229, 233) [BGH 08.11.1965 - II ZR 223/64].
  • BGH, 09.05.1956 - V ZR 95/55

    Ablauf der Nachfrist nach § 326 BGB

    Auszug aus BGH, 13.07.1967 - II ZR 268/64
    Ob unter besonderen Umständen der Vertragspartner des Gemeinschuldners in Fällen des § 17 KO wie nach allgemeinem bürgerlichen Recht (BGHZ 20, 338, 343) [BGH 09.05.1956 - V ZR 95/55] dem Konkursverwalter seine vertragsgemäße Leistung anbieten und seinen Schaden danach in voller Höhe der nicht erbrachten Gegenleistung berechnen könnte, braucht nicht entschieden zu werden, da hier solche besonderen Umstände nicht vorliegen.
  • BGH, 15.06.1964 - VIII ZR 305/62

    Übergang des erweiterten Eigentumsvorbehalts

    Auszug aus BGH, 13.07.1967 - II ZR 268/64
    Damit hätte er gemäß § 426 Abs. 2 BGB einen Ausgleichsanspruch gegen Fritz Weitpert und die anderen früheren Gesellschafter erworben und infolgedessen entsprechend §§ 412, 401 BGB einen Anspruch gegen die Klägerin gehabt, daß diese ihm bei Zahlung der Restschuld das Vorbehaltseigentum an der Maschine übertrage (BGHZ 42, 53, 56 [BGH 15.06.1964 - VIII ZR 305/62]/57).
  • RG, 04.04.1930 - VII 437/29

    1. Wann beginnt die Verjährung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen

    Auszug aus BGH, 13.07.1967 - II ZR 268/64
    Das ist für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, die auf den Vorschriften der §§ 280, 325, 326 BGB beruhen, in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (RGZ 128, 76; Staudinger/Coing 11. Aufl. Anm. 2 zu § 198 BGB m.w.N.).
  • BGH, 15.12.2020 - II ZR 108/19

    Zur persönlichen Haftung des Kommanditisten in der Insolvenz

    Dass sich die insolvenzrechtliche Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) nicht mit der gesellschaftsrechtlichen Abgrenzung des Umfangs der persönlichen Haftung der Gesellschafter in der Gesellschaftsinsolvenz decken muss, zeigt sich bereits daran, dass sich die persönliche Haftung der Gesellschafter nach überwiegender Meinung auch auf Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO erstreckt, da diese - entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen zu § 160 HGB - ihren Rechtsgrund in den vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Verträgen haben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1967 - II ZR 268/64, BGHZ 48, 203, 205; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 39. Aufl., § 128 Rn. 46; BeckOGK HGB/Markworth, Stand: 15. Juni 2020, § 128 Rn. 183; BeckOK HGB/Klimke, Stand: 15. April 2020, § 128 Rn. 56; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 128 Rn. 68; Seeger in Heidel/Schall, HGB, 3. Aufl., § 128 Rn. 61; Steitz in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 128 Rn. 65; Heymann/Hoffmann/Bartlitz, HGB, 3. Aufl., § 128 Rn. 41; MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 128 Rn. 78; Oetker/Boesche, HGB, 6. Aufl., § 128 Rn. 69; Haas in Röhricht/Graf v. Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., § 128 Rn. 18; Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 128 Rn. 72).
  • BGH, 03.07.2020 - V ZR 250/19

    Nachhaftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für

    Bei diesen umfasst die Nachhaftung ebenfalls nicht nur die regelmäßig zumindest grob abschätzbaren primären Zahlungsverpflichtungen, sondern auch Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Pflichtverletzungen, selbst wenn diese erst nach dem Ausscheiden des Gesellschafters begangen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1961 - II ZR 74/59, BGHZ 36, 224 zur Pflichtverletzung bei einem Depotvertrag; Urteil vom 13. Juli 1967 - II ZR 268/64, BGHZ 48, 203 zur Nichterfüllung eines Kaufvertrages; OLG Hamm, ZIP 2018, 837 zu Schadensersatzansprüchen aus einem Architektenvertrag).
  • BGH, 10.12.1990 - II ZR 256/89

    Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten bei Rechtsnachfolge des alleinigen

    Das Gesellschaftsvermögen geht dabei wie im Fall der Geschäftsübernahme nach § 142 HGB (vgl. dazu BGHZ 48, 203, 206) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den früheren Gesellschafter über (Ulmer, MünchKomm z. BGB 2. Aufl. § 718 Rdn. 21, 24).
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