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   BGH, 20.10.1967 - V ZR 78/65   

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https://dejure.org/1967,592
BGH, 20.10.1967 - V ZR 78/65 (https://dejure.org/1967,592)
BGH, Entscheidung vom 20.10.1967 - V ZR 78/65 (https://dejure.org/1967,592)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1967 - V ZR 78/65 (https://dejure.org/1967,592)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Enteignungsgleicher Eingriff durch Wegfall einer Anliegerlage an einem Flusslauf - Rechtsanspruch auf Fortbestand tatsächlicher Vorteile aus einer bestimmten Lage - Erhebliche Beeinträchtigung der Benutzbarkeit eines Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 48, 340
  • NJW 1968, 107
  • MDR 1968, 224
  • DVBl 1968, 280
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.07.1959 - III ZR 76/58

    Zufahrtsverschlechterung als Enteignung

    Auszug aus BGH, 20.10.1967 - V ZR 78/65
    Die Revision meint, das Landgericht habe die rechtliche Beurteilung der "Anliegerlage" an einem öffentlichen Gewässer verkannt und führt unter Bezugnahme auf BGHZ 30, 241, 245 [BGH 02.07.1959 - III ZR 76/58] und RGZ 145, 107 aus, diese Anliegerlage müsse als Bestandteil des fraglichen Grundstücks, wie es sich naturgegeben seit jeher darstelle, angesehen und daher dem Eigentum am Grundstück zugerechnet werden.

    Im Gegensatz zum Zugang zu einem Wasserlauf ist der Zugang und die Zufahrt von einem öffentlichen Weg zum Grundstück die entscheidende Voraussetzung seiner Benutzung als Grundstück überhaupt, aus welchem Grund dem Straßenanlieger seit je das Recht auf Erhaltung seines Zuganges in irgendwelcher Form zuerkannt worden ist und der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung die wesentliche Beeinträchtigung der Benutzbarkeit eines Grundstücks infolge einer Zufahrtsverschlechterung als Beeinträchtigung des Grundstückseigentums selbst gewürdigt hat (BGHZ 30, 241, 243 ff) [BGH 02.07.1959 - III ZR 76/58], während die Angrenzung eines Grundstücks an einen Wasserlauf in der Regel nicht der für die Grundstücksbenutzung notwendig unabdingbaren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient, sondern allenfalls zur Ausübung des Gemeingebrauchs oder der Benutzung eines Wasserlaufs herangezogen zu werden braucht.

  • RG, 13.07.1934 - VII 33/34

    1. Kann im Gebiet des gemeinen Rechts der Straßenanlieger Entschädigung für

    Auszug aus BGH, 20.10.1967 - V ZR 78/65
    Die Revision meint, das Landgericht habe die rechtliche Beurteilung der "Anliegerlage" an einem öffentlichen Gewässer verkannt und führt unter Bezugnahme auf BGHZ 30, 241, 245 [BGH 02.07.1959 - III ZR 76/58] und RGZ 145, 107 aus, diese Anliegerlage müsse als Bestandteil des fraglichen Grundstücks, wie es sich naturgegeben seit jeher darstelle, angesehen und daher dem Eigentum am Grundstück zugerechnet werden.
  • BGH, 15.11.1982 - II ZR 206/81

    Schadensersatzansprüche wegen Ausfalls einer Schiffahrtsstraße

    Derartige Chancen allein fallen nicht unter den Schutzbereich des Art. 14 GG (BGHZ 78, 41, 44 [BGH 10.07.1980 - III ZR 160/78] ; vgl. auch BGHZ 48, 340, 342 ff.).
  • BGH, 21.10.1983 - V ZR 166/82

    Fernsehempfangsstörung durch Hochhaus - §§ 1004, 906 BGB, negative Einwirkungen

    Soweit das BerGer. eine Parallele zur Enteignungsrechtsprechung des BGH zieht und meint, auch diese stelle nur darauf ab, ob die Benutzbarkeit eines Grundstücks beeinträchtigt werde (vgl. z. B. BGHZ 30, 241 (242) = NJW 1959, 1776; BGHZ 48, 340 (342) = NJW 1968, 107), übersieht es, daß diese Rechtsprechung von einem anderen Eigentumsbegriff ausgeht.
  • BGH, 10.05.2006 - XII ZB 42/05

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den

    Denn mit der Stattgabe der Wiedereinsetzung wird der Beschluss über die Verwerfung der Berufung ohne weiteres gegenstandslos (BGHZ 98, 325, 328; BGH Beschlüsse vom 12. Juli 1967 - V ZR 78/65 - NJW 1968, 107, vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 - NJW 1982, 887; missverständlich insoweit: Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 238 Rdn. 7 und HK ZPO Saenger § 238 Rdn. 8).
  • BGH, 04.10.1973 - III ZR 138/71

    Bemessung der Entschädigung bei Enteignung eines Teilgrundstücks für

    Daher umfaßt die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie z.B. nicht den Schutz des Grundstückseigentümers dagegen, daß die Art der Nutzbarkeit des Nachbargundstücks durch die Bauplanung verändert (BGHZ 48, 46) oder ein an das Grundstück angrenzender Wasserlauf im Zuge eines Ausbauverfahrens verlegt wird (BGHZ 48, 340).
  • BGH, 29.03.1976 - III ZR 98/73

    Enteignende Wirkung einer Unternehmensflurbereinigung

    Sie schützt beispielsweise nicht dagegen, daß die Nutzbarkeit des Nachbar grundstücks durch hoheitliche Maßnahmen verändert wird (BGHZ 48, 340, 342 ff und Senatsurteil in BGHZ 48, 46, 49 ff).
  • BGH, 03.01.1968 - V ZR 219/64

    Entschädigung bei Moselausbau

    Um eine solche Interessenkollision handelt es sich hier, da die den Fischzug behindernden Baumaßnahmen der Erstellung der Staustufe gedient haben, Heben dem im Planfeststellungsverfahren geregelten Interessenausgleich zwischen dem Ausbauunternehmer, den anderweitigen öffentlichen Interessen und den Rechten sowie Interessen Dritter (§ 31 i.V. mit § 20 WHG, §§ 69 ff, 99, 109 Abs. 1 Nr. 3 LWG) besteht aber nicht noch ein Anspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs (vgl. das zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil des Senats vom 20. Oktober 1967 - V ZR 78/65) oder ein bürgerlich-rechtlicher Ausgleichsanspruch.
  • BGH, 02.10.1978 - III ZR 151/76

    Unterlassungsanspruch gegen eine Entnahme von Wasser aus einem Gewässer - Umfang

    Da eine drohende Beschädigung des Grundstücks selbst (etwa durch Austrocknung) nicht behauptet ist und die Lage an einem Gewässer als solche nicht zum Grundeigentum gehört (BGHZ 48, 340, 343), würde der Anspruch jedoch voraussetzen, daß Inhalt des Eigentums die Möglichkeit ist, dem S. Wasser zu entnehmen.
  • BVerwG, 13.01.1970 - IV B 53.69

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erlaubnis zur Herstellung

    Sie übersehen zum einen, daß die Rechtslage für den Zugang von einem Gewässer zu einem Grundstück nicht unbedingt vergleichbar ist mit dem Zugang von und zu einer Straße (vgl. BGHZ 48, 340); doch kann offenbleiben, ob der Senat der Argumentation des erwähnten Urteils des Bundesgerichtshofs in vollem Umfang folgen könnte.
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