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   BGH, 14.12.1967 - II ZR 169/65   

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BGH, 14.12.1967 - II ZR 169/65 (https://dejure.org/1967,280)
BGH, Entscheidung vom 14.12.1967 - II ZR 169/65 (https://dejure.org/1967,280)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1967 - II ZR 169/65 (https://dejure.org/1967,280)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des Versicherungsnehmers einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Sachverhaltsaufklärung - Verursachung eines Unfalls unter Alkoholeinfluss - Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Abgabe wahrer und vollständiger Angaben - Unterzeichnung eines ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 49, 130
  • NJW 1968, 447
  • MDR 1968, 304
  • VersR 1968, 185
  • DB 1968, 306
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.06.1957 - II ZR 35/57

    Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 14.12.1967 - II ZR 169/65
    Dabei hat jeder Versicherte für sich einen selbständigen vertraglichen Anspruch darauf, im Schadensfall von den gegen ihn persönlich erhobenen Haftpflichtansprüchen freigestellt zu werden (BGHZ 24, 378, 380, 384) [BGH 13.06.1957 - II ZR 35/57].

    Diese sind keine echten Vertragspflichten, sondern bloße Verhaltensregeln, die zur Erhaltung des eigenen Versicherungsanspruchs zu beachten sind (BGHZ 24, 378, 382) [BGH 13.06.1957 - II ZR 35/57].

    Das bedeutet, soweit es sich um die Verletzung von Obliegenheiten handelt, daß auch der Mitversicherte diese Obliegenheiten beachten muß, wenn er sich seinen Versicherungsanspruch erhalten will (BGHZ 24, 378, 384) [BGH 13.06.1957 - II ZR 35/57].

    Obliegenheitsverletzung und Anspruchsverlust stehen daher wesensnotwendig in einem inneren Zusammenhang (Oberbach a.a.O. 226 ff; vgl. auch BGHZ 24, 378, 382, 384 f [BGH 13.06.1957 - II ZR 35/57]).

  • BGH, 28.01.1958 - VIII ZR 420/56

    Vermietung eines Kraftfahrzeugs. Haftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 14.12.1967 - II ZR 169/65
    Die unabhängige Rechtsstellung, die in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung auch den mitversicherten Personen hinsichtlich ihrer eigenen Deckungsansprüche eingeräumt ist, geht freilich nicht so weit, daß diese Ansprüche insbesondere auch schon vor Eintritt des Versicherungsfalls allen Einwirkungen des Versicherungsnehmers entzogen wären (BGHZ 26, 282, 287 ff) [BGH 28.01.1958 - VIII ZR 420/56].

    Für die Verwendungsklausel des § 2 Nr. 2 a AKB, eine vor dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Oberliegenheit, hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daß eine schuldhafte Verletzung dieser Klausel durch den Versicherungsnehmer den Versicherer von seiner Leistungspflicht auch gegenüber einem berechtigten Fahrer befreie, der die vertragswidrige Verwendung des Fahrzeugs nicht verschuldet habe (BGHZ 26, 282, 287 ff) [BGH 28.01.1958 - VIII ZR 420/56].

  • BGH, 06.12.2000 - IV ZR 28/00

    Hinweispflicht des Versicherers bei der Erteilung einer Sicherungsbestätigung

    Auszug aus BGH, 14.12.1967 - II ZR 169/65
    Nach dieser Rechtsprechung hat der Versicherungsnehmer (und gemäß § 3 Nr. 1 AKB auch der mitversicherte Fahrer hinsichtlich seines eigenen Deckungsanspruchs) in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB für das Verhalten von Personen einzutreten, die er mit der Erstattung von Auskünften betraut hat und die solche Auskünfte dann an seiner Stelle und aus eigenem Wissen geben (BGH VersR 1952, 428; 1967, 343).

    Für eine Kasko-Fremdversicherung hat der Senat allerdings entschieden, der Versicherer könne selbst bei Ausstellung eines Kraftfahrzeug-Sicherungsscheins wissentlich falsche Schadenangaben des Versicherungsnehmers auch dem versicherten Kreditgeber gemäß § 7 V AKB entgegensetzen (VersR 1967, 343).

  • BGH, 25.11.1963 - II ZR 54/61

    Kraftfahrzeug-Sicherungsschein

    Auszug aus BGH, 14.12.1967 - II ZR 169/65
    Denn auch der Kreditgebers für den ein Sicherungsschein ausgestellt ist, kann die Rechte aus der Kasko-Versicherung im Umfang seines durch sie gedeckten Interesses selbständig geltend machen (BGHZ 40, 297, 301) [BGH 25.11.1963 - II ZR 54/61].
  • BGH, 16.02.1967 - II ZR 73/65

    Folgen einer Obliegenheitsverletzung durch unwahre oder unvollständige Angaben

    Auszug aus BGH, 14.12.1967 - II ZR 169/65
    Die nach § 7 I Nr. 2 Satz 2 AKB dem Versicherungsnehmer obliegende Aufklärung soll dem Versicherer sachgemäße Entscheidungen über die Abwicklung des Versicherungsfalls ermöglichen (BGHZ 47, 101, 105 [BGH 16.02.1967 - II ZR 73/65] u.a.m.; st.Rspr.).
  • BGH, 02.05.1963 - II ZR 192/61

    Erstattung einer Schadensanzeige - Ausschluss eines Anspruchs gegen eine

    Auszug aus BGH, 14.12.1967 - II ZR 169/65
    Die von der Revision weiter angezogene Entscheidung des Senats in VersR 1963, 547 betrifft den hier ebenfalls nicht vorliegenden Fall, daß der Versicherte mit falschen Angaben der Hilfsperson gerechnet hat und mit ihnen einverstanden gewesen ist.
  • BGH, 08.05.1967 - II ZR 17/65

    Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz gegen die Folgen eines

    Auszug aus BGH, 14.12.1967 - II ZR 169/65
    Die Entscheidung hängt demnach von der grundsätzlichen Frage ab, ob sich der Kläger als mitversicherter Fahrer die unrichtige Ausfüllung des Vordrucks durch B. deshalb entgegenhalten lassen muß, weil B. der Versicherungsnehmer ist: dabei ist in Ermangelung tatrichterlicher Feststellungen für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß B. vorsätzlich etwas Unwahres angegeben hat, und daß ferner der in der Rechtsprechung des Senats geforderte deutliche Hinweis auf den bei einem solchen Verstoß drohenden Anspruchsverlust vorher erfolgt oder aus besonderen Gründen nicht nötig gewesen war (BGHZ 48, 7; BGH VersR 1967, 1087).
  • BGH, 21.09.1967 - II ZR 150/65

    Abgabe eines Pensionsversprechens durch einen Prokuristen - Vertretung einer

    Auszug aus BGH, 14.12.1967 - II ZR 169/65
    Damit scheidet eine entsprechende Anwendung des § 166 BGB aus (vgl. Stiefel/Wussow, Kraftfahrversicherung 6. Aufl. § 2 AKB Anm. 19; BGH WM 1967, 1164, 1166 li. Sp.).
  • BGH, 25.10.1952 - II ZR 24/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.12.1967 - II ZR 169/65
    Nach dieser Rechtsprechung hat der Versicherungsnehmer (und gemäß § 3 Nr. 1 AKB auch der mitversicherte Fahrer hinsichtlich seines eigenen Deckungsanspruchs) in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB für das Verhalten von Personen einzutreten, die er mit der Erstattung von Auskünften betraut hat und die solche Auskünfte dann an seiner Stelle und aus eigenem Wissen geben (BGH VersR 1952, 428; 1967, 343).
  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 97/69

    Verkehrssicherungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs bei Abstellen auf

    Ohne das besonders hervorzuheben, meint es aber für den Fall, daß wie beim mitversicherten Fahrer eine Fremdversicherung vorliegt (BGHZ 49, 130, 133) [BGH 14.12.1967 - II ZR 169/65] , vielfach auch den Versicherten.

    Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist, soweit sie zu Gunsten des Fahrers besteht, eine Fremdversicherung (BGHZ 49, 130, 133) [BGH 14.12.1967 - II ZR 169/65] .

    Diese Besonderheit der versicherten Interessen und die darauf beruhende Selbständigkeit der einzelnen Haftpflichtversicherungsansprüche werden noch dadurch unterstrichen, daß die mitversicherten Personen nach § 10 Abs. 4 AKB ihre Versicherungsansprüche selbständig geltend machen können (BGHZ 49, 130, 133) [BGH 14.12.1967 - II ZR 169/65] .

  • BFH, 19.11.2015 - VI R 47/14

    Kein Lohn durch Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses

    Im versicherungsrechtlichen Sinne mag die Betriebshaftpflichtversicherung dadurch zwar als aufgespaltete Versicherung gelten, nämlich als Eigenversicherung zu Gunsten des Versicherungsnehmers und als davon zu unterscheidende Fremdversicherung zu Gunsten des Versicherten (Koch in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 102 Rz 7, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 1967 II ZR 169/65, BGHZ 49, 130).
  • BGH, 14.12.1994 - IV ZR 304/93

    Zurechenbarkeit von Angaben Dritter; Darlegungs- und Beweislast des Versicherers

    Damit hat er eine eigene Erklärung abgegeben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1967 - II ZR 169/65 - VersR 1968, 185 unter II).
  • BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/74

    Grenzen des § 158i VVG

    Die besondere gesetzliche Privilegierung eines an der Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers schuldlosen Mitversicherten in Gestalt eines Rückgriffsverbots ist nur dann sinnvoll, wenn das Gesetz davon ausgeht, daß der Versicherungsschutzanspruch des Mitversicherten - trotz der vertraglich eingeräumten Befugnis zur selbständigen Geltendmachung (z.B. § 10 Nr. 4 AKB) - in seinem Bestand abhängig ist vom Versicherungsschutzanspruch des Versicherungsnehmers (vgl. BGHZ 49, 130, 134 f; 55, 281, 283; Lorenz NJW 1971, 2145).

    Diese Schutzrichtung läßt vor allem § 2 Abs. 2 PflVG erkennen; dem gleichen Zweck soll ferner gerade der neu eingefügte § 158 i VVG dienen (Begr. S. 13, 31; BGHZ 49, 130, 139).

    Die dem Halter obliegende Pflichtversicherung des Kraftfahrzeugfahrers ist eine Versicherung für fremde Rechnung, und § 3 Nr. 3 Satz 1 AKB steht im Einklang mit dem für die Fremdversicherung geltenden § 79 Abs. 1 VVG; diese Vorschrift sieht die Möglichkeit vor, dem Versicherten einen von ihm nicht verschuldeten Vertrags- oder Obliegenheitsverstoß des Versicherungsnehmers zuzurechnen (BGHZ 49, 130, 136; vgl. auch BGHZ 26, 282, 289; BGH VersR 1967, 343, 344; Prölss/Martin § 74 Anm. 2 sowie AKB § 3 Anm. 3 und § 10 Anm. 4; Stiefel/ Wussow/Hofmann § 3 AKB Anm. 4 und 5).

    Entsprechend dem Wesen einer - vom Gesetz (§ 1 PflVG) nur dem Halter auferlegten - Pflichtversicherung sollte das Ergebnis erreicht werden, daß jeder Fahrer, dem der Halter sein Kraftfahrzeug zum Gebrauch überlassen hat, darauf vertrauen darf, durch die Pflichtversicherung hinreichend geschützt zu sein (BGHZ 49, 130, 139; BGH VersR 1972, 166, 168), zumal ihm selbst von der deutschen Versicherungswirtschaft keine Möglichkeit angeboten wird, eine eigene allgemeine Kraftfahrerhaftpflichtversicherung abzuschließen.

  • BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/75
    a) Die besondere gesetzliche Privilegierung eines an der Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers schuldlosen Mitversicherten in Gestalt eines Rückgriffsverbots ist nur dann sinnvoll, wenn das Gesetz davon ausgeht, daß der Versicherungsschutzanspruch des Mitversicherten - trotz der vertraglich eingeräumten Befugnis zur selbständigen Geltendmachung (z.B. § 10 Nr. 4 AKB) - in seinem Bestand abhängig ist vom Versicherungsschutzanspruch des Versicherungsnehmers (vgl. BGHZ 49, 130, 134 f; 55, 281, 283; Lorenz, NJW 1971, 2145).

    Diese Schutzrichtung läßt vor allem § 2 Abs. 2 PflVG erkennen; dem gleichen Zweck soll ferner gerade der neu eingefügte § 158 i VVG dienen (Begr. S. 13, 31; BGHZ 49, 130, 139).

    Die dem Halter obliegende Pflichtversicherung des Kraftfahrzeugfahrers ist eine Versicherung für fremde Rechnung, und § 3 Nr. 3 Satz 1 AKB steht im Einklang mit dem für die Fremdversicherung geltenden § 79 Abs. 1 VVG; diese Vorschrift sieht die Möglichkeit vor, dem Versicherten einen von ihm nicht verschuldeten Vertrags- oder Obliegenheitsverstoß des Versicherungsnehmers zuzurechnen (BGHZ 49, 130, 136; vgl. auch BGHZ 26, 282, 289; BGH VersR 1967, 343, 344; Prölss/Martin, aaO § 74 Anm. 2 sowie AKB § 3 Anm. 3 und § 10 Anm. 4; Stiefel/Wussow/Hofmann, § 3 AKB Anm. 4 und 5).

    Entsprechend dem Wesen einer - vom Gesetz (§ 1 PflVG) nur dem Halter auferlegten - Pflichtversicherung sollte das Ergebnis erreicht werden, daß jeder Fahrer, dem der Halter sein Kraftfahrzeug zum Gebrauch überlassen hat, darauf vertrauen darf, durch die Pflichtversicherung hinreichend geschützt zu sein (BGHZ 49, 130, 139; BGH VersR 1972, 166, 168), zumal ihm selbst von der deutschen Versicherungswirtschaft keine Möglichkeit angeboten wird, eine eigene allgemeine Kraftfahrerhaftpflichtversicherung abzuschließen.

  • BGH, 15.11.1978 - IV ZR 183/77

    Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung der Anzeige- und

    Dieser Grundsatz unterliegt nur im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gewissen Einschränkungen (vgl. BGHZ 49, 130, 138, 139) [BGH 14.12.1967 - II ZR 169/65].

    Die nach § 7 I Nr. 2 AKB dem Versicherungsnehmer obliegende Anzeige- und Aufklärungspflicht soll dem Versicherer sachgemäße Entscheidungen über die Abwicklung des Versicherungsfalles ermöglichen (vgl. BGHZ 47, 101, 105 [BGH 16.02.1967 - II ZR 73/65]; 49, 130, 139) [BGH 14.12.1967 - II ZR 169/65].

    Der Bundesgerichtshof hat daher in BGHZ 49, 130, 139, 140 [BGH 14.12.1967 - II ZR 169/65]ausgesprochen, daß in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung der Versicherer die erforderlichen Auskünfte sowohl von dem Versicherungsnehmer als auch von dem Versicherten fordern kann.

  • OLG Bremen, 10.03.1983 - 2 U 128/82

    Abschluss eines Versicherungsvertrages über eine Vollkaskoversicherung ;

    Zudem ist gemäß § 6 Abs. 3 VVG i.V.m. § 7 Abs. 5 Nr. 4 AKB davon auszugehen, daß auch Hohn die Vorschäden vorsätzlich verschwiegen hat, weil nach diesen Bestimmungen den Versicherungsnehmer die Beweislast dafür trifft, daß die Verletzung der Auskunftsobliegenheit nicht vorsätzlich erfolgt ist (vgl. BGH, NJW 1968, 447; VersR 1970, 824, 827 und VersR 1976, 849, 850; OLG München, VersR 1981, 1170; Prölss/Martin, VVG 22. Aufl. AKB § 7 Anm. 7; Stiefel/Hofmann, AKB 11. Aufl. § 7 RN 251 und 256; Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. V Lieferung 2, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Fahrzeugversicherung, Anm. J 19; die abweichenden Urteile BGHZ 52, 86 [BGH 30.04.1969 - IV ZR 550/68] und BGH VersR 1977, 733 ff, müssen im Hinblick auf die klare Beweislastregel des § 6 Abs. 3 VVG auf Sonderfälle beschränkt bleiben und betreffen jedenfalls nicht die Auskunftserteilungsobliegenheit in der Fahrzeugversicherung, wie das Urteil des gleichen Senats BGH VersR 1976, 849 f zeigt, vgl. auch Johannsen, a.a.O. und Stiefel/Hofmann, § 7 AKB RN 41).

    Der Kläger muß sich, soweit es sich um die Schadensanzeige vom 8.8.1980 handelt, das wissentliche Verschweigen der Vorschäden durch Hohn analog § 166 Abs. 1 BGB als vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zurechnen lassen, weil er sich des Zeugen ... als Wissenerklärungsvertreter bedient hat (vgl. BGH, VersR 1967, 343, 344 und NJW 1968, 447, 448 [BGH 14.12.1967 - II ZR 169/65] sowie Prölss/Martin, VVG § 6 Anm. 8 A).

    Nicht etwa gab er die Kasko-Schadensanzeige als mitversicherter Fahrer, wie in den Fällen BGH NJW 1968, 447 und BGH NJW 1969, 1387, ab.

  • BGH, 18.09.1991 - IV ZR 189/90

    Anspruch aus einer Feuerversicherung für landwirtschaftliche Betriebe auf der

    Die Leistungsfreiheit der Beklagten, soweit die Voraussetzungen des § 16 AFB gegeben sind, entfällt nicht deshalb, weil die Folgen im allgemeinen den Versicherten treffen, während der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls begangen hat (anders bei der Kfz-Haftpflichtversicherung, BGHZ 49, 130).
  • OLG Düsseldorf, 11.04.2000 - 4 U 67/99

    Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers bei fahrlässiger Inbrandsetzung

    Ob eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, der eine Haftpflichtversicherung für sich und seine Angehörigen unterhält, zu Lasten eines Mitversicherten wirkt, ist umstritten (bejahend Prölss, a.a.O., § 74 Rn. 9 m.w.N.; verneinend: Voit, a.a.O., § 7 AHB Rn. 4, ebenso aber ausdrücklich nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung: BGHZ 49, 130 (im übrigen offenlassend, 138) und Römer, a.a.O., § 79 Rn. 4 a.E.).
  • OLG Celle, 26.07.2012 - 8 W 39/12

    Zur Regressaddition für Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem

    Da er hierdurch in den Versicherungsvertrag einbezogen ist, treffen ihn auch die verhaltensbezogenen Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag, soweit sein eigenes Verhalten und seine eigenen Wahrnehmungen vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalls betroffen sind (vgl. BGH VersR 1988, 1062; BGH VersR 1968, 185; KG Berlin VersR 2011, 254).
  • LG Saarbrücken, 14.05.2014 - 14 T 3/14

    Kaskoversicherung - Anspruch auf Kostenersatz für gestohlenes Navigationsgerät

  • OLG Frankfurt, 24.06.1986 - 8 U 174/85

    Zum Mitverschulden des nichtangegurteten Insassen zum Haftungsverzicht bei

  • BGH, 20.01.1971 - IV ZR 42/69

    Leistungsfreiheit des Versicherers bei Nichtzahlung der Erstprämie bei Eintritt

  • KG, 09.03.2010 - 6 U 141/09

    Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung: Obliegenheitsverletzung des

  • BGH, 22.12.1976 - IV ZR 1/76

    Vereitelung der objektiven Aufklärung einer tatsächlichen Alkoholbeeinflussung

  • LG Göttingen, 11.06.2014 - 9 O 16/13

    Aufklärung; Beratungsprotokoll; Feststellung; Fortbestehen; Kündigung; private

  • BGH, 25.06.1986 - IVa ZR 219/84

    Frist für Klage des Bezugsberechtigten in der Lebens- und Unfallversicherung

  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 140/70

    Rechtsanwalt - Haftpflichtprozeß - Prüfungspflicht - Deckungsschutz -

  • OLG Karlsruhe, 30.04.1986 - 4 U 9/85

    Leistungsverweigerung; Unfall; Traktor; Verwendungszweck; Kfz-Haftpflicht;

  • OLG Rostock, 03.12.2003 - 6 U 25/02

    Anspruch auf Regulierung eines Wasserschadens aus der Wohngebäudeversicherung;

  • OLG Rostock, 05.11.2003 - 6 U 25/02

    Zahlung eines Wasserschadens durch den Gebäudeversicherer - Zur

  • BGH, 05.12.1984 - IVa ZR 24/83

    Zulässigkeit leistungssteigender Beiträge nach Eintritt des Versicherungsfalls

  • BGH, 03.11.1970 - VI ZR 76/69

    Anwendbarkeit von § 3 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG ) auf vor dessen

  • BGH, 20.12.1974 - IV ZR 171/73

    Gefahrstandspflicht - Festgestellter Mangel - Kurzfristige Nutzung - TÜV -

  • BGH, 18.09.1970 - IV ZR 1065/68

    Umfang einer Kraftverkehrsversicherung - Abänderung eines Versicherungsvertrages

  • OLG Köln, 26.04.1994 - 9 U 117/94

    Mangelnde Deutschkenntnisse des Versicherungsnehmers; Schadensanzeigeformular;

  • OLG Hamm, 22.04.1983 - 20 U 329/82

    Leistungspflichten einer Kaskoversicherung wegen eines Verkehrsunfalls;

  • OLG Hamm, 11.03.1981 - 20 U 272/80

    Gewährung von Deckungsschutz aus einer Betriebshaftpflichtversicherung ;

  • LG Düsseldorf, 29.04.1983 - 11 O 761/82
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