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   BGH, 21.09.1967 - III ZR 208/66   

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https://dejure.org/1967,633
BGH, 21.09.1967 - III ZR 208/66 (https://dejure.org/1967,633)
BGH, Entscheidung vom 21.09.1967 - III ZR 208/66 (https://dejure.org/1967,633)
BGH, Entscheidung vom 21. September 1967 - III ZR 208/66 (https://dejure.org/1967,633)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erbunwürdigkeit eines Ehegatten - Verschweigen eines fortdauernden ehewidrigen Verhältnisses - Vertrauen auf die Beteuerung der ehelichen Treue - Errichtung eines Testaments zugunsten des Ehegatten - Berücksichtigung der Motivation für die Errichtung eines Testaments - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 49, 155
  • NJW 1968, 642
  • MDR 1968, 306
  • DNotZ 1968, 435
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 29.09.1904 - IV 223/04

    Anfechtung letztwilliger Verfügungen

    Auszug aus BGH, 21.09.1967 - III ZR 208/66
    Beide Rechtsbehelfe stehen selbständig nebeneinander (RGZ 59, 33, 40).

    Dazu ist zu sagen: Ob das Tatbestandsmerkmal, durch arglistige Täuschung "bestimmt" zu haben, mehr voraussetzt als ursächlichen Zusammenhang zwischen Täuschung und Verfügung, und zwar in dem Sinne, daß die Täuschung wenigstens mitbestimmend für die letztwillige Verfügung war, mögen auch andere, zutreffende Vorstellungen ebenfalls mitgewirkt haben (vgl. RGZ 59, 33, 38 ff; Staudinger-Ferid, BGB 10./11. Aufl. zu § 2339 Anm. 31; für den Fall des § 123 BGB:RGZ 77, 309, 314; BGHZ 2, 287, 299) [BGH 14.06.1951 - IV ZR 42/50] , bedarf hier nicht der Erörterung.

  • RG, 15.11.1911 - I 512/10

    Irrtum. ; Arglistige Täuschung.

    Auszug aus BGH, 21.09.1967 - III ZR 208/66
    Eine arglistige Täuschung kann daher auch darin liegen, daß der Erblasser über einen bereits vorhandenen wesentlichen Irrtum nicht aufgeklärt wird (BGB RGRK 11. Aufl. zu § 123 Anm. 2 mit Nachweisen), sofern dies nach den Umständen rechtlich geboten war; so kann eine arglistige Täuschung auch durch Stillschweigen begangen werden, wenn Treu und Glauben nach der Verkehrsauffassung das Reden erfordern (RGZ 77, 309, 314).

    Dazu ist zu sagen: Ob das Tatbestandsmerkmal, durch arglistige Täuschung "bestimmt" zu haben, mehr voraussetzt als ursächlichen Zusammenhang zwischen Täuschung und Verfügung, und zwar in dem Sinne, daß die Täuschung wenigstens mitbestimmend für die letztwillige Verfügung war, mögen auch andere, zutreffende Vorstellungen ebenfalls mitgewirkt haben (vgl. RGZ 59, 33, 38 ff; Staudinger-Ferid, BGB 10./11. Aufl. zu § 2339 Anm. 31; für den Fall des § 123 BGB:RGZ 77, 309, 314; BGHZ 2, 287, 299) [BGH 14.06.1951 - IV ZR 42/50] , bedarf hier nicht der Erörterung.

  • BGH, 14.06.1951 - IV ZR 42/50

    Kindesannahme. Widerrechtliche Drohung

    Auszug aus BGH, 21.09.1967 - III ZR 208/66
    Dazu ist zu sagen: Ob das Tatbestandsmerkmal, durch arglistige Täuschung "bestimmt" zu haben, mehr voraussetzt als ursächlichen Zusammenhang zwischen Täuschung und Verfügung, und zwar in dem Sinne, daß die Täuschung wenigstens mitbestimmend für die letztwillige Verfügung war, mögen auch andere, zutreffende Vorstellungen ebenfalls mitgewirkt haben (vgl. RGZ 59, 33, 38 ff; Staudinger-Ferid, BGB 10./11. Aufl. zu § 2339 Anm. 31; für den Fall des § 123 BGB:RGZ 77, 309, 314; BGHZ 2, 287, 299) [BGH 14.06.1951 - IV ZR 42/50] , bedarf hier nicht der Erörterung.
  • BGH, 14.03.1962 - IV ZR 253/61

    Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche gegen den Ehegatten

    Auszug aus BGH, 21.09.1967 - III ZR 208/66
    In der ehelichen Lebensgemeinschaft, der durch die Ehe begründeten engen, grundsätzlich alle Lebensbereiche jedes der beiden Ehegatten umfassenden Lebensgemeinschaft (BGHZ 26, 196, 198) [BGH 18.12.1957 - IV ZR 226/57] , hat jeder Ehegatte sein Verhalten so einzurichten, daß es mit der Liebe, Treue und Achtung, die sie sich gegenseitig schulden, in Einklang steht (BGHZ 37, 38, 41) [BGH 14.03.1962 - IV ZR 253/61] .
  • BGH, 18.12.1957 - IV ZR 226/57

    Verjährungshemmung. Eheverfehlung

    Auszug aus BGH, 21.09.1967 - III ZR 208/66
    In der ehelichen Lebensgemeinschaft, der durch die Ehe begründeten engen, grundsätzlich alle Lebensbereiche jedes der beiden Ehegatten umfassenden Lebensgemeinschaft (BGHZ 26, 196, 198) [BGH 18.12.1957 - IV ZR 226/57] , hat jeder Ehegatte sein Verhalten so einzurichten, daß es mit der Liebe, Treue und Achtung, die sie sich gegenseitig schulden, in Einklang steht (BGHZ 37, 38, 41) [BGH 14.03.1962 - IV ZR 253/61] .
  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 21.09.1967 - III ZR 208/66
    Von einer getrennten Tatsachenfeststellung und einem ausdrücklichen Eingehen auf jedes einzelne Beweismittel und Vorbringen konnte das Berufungsgericht insoweit absehen (BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50] , zumal der Beklagte in den Tatsacheninstanzen dem Vortrag der Klägerin, Be. habe seit 1949 ein ehewidriges Verhältnis unterhalten, im wesentlichen entgegengehalten hat, er sei von der Gegenseite dahin unterrichtet worden, daß dies mit Billigung von Mimi Be. geschehen sei.
  • BGH, 22.10.1953 - IV ZR 67/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.09.1967 - III ZR 208/66
    Für eine Anfechtung des Testaments nach § 2078 Abs. 2 BGB konnte sprechen, daß das Reichsgericht in einem Urteil vom 27. November 1930 (Warn 1931 Nr. 50) ausgeführt hatte, eine auf die Zukunft gerichtete Annahme oder Erwartung könne auch unbewußt bestehen, dann nämlich, wenn sie zu den Vorstellungen gehört, die dem Erblasser als Selbstverständlichkeiten erscheinen (so auch BGH, Urteil vom 22. Oktober 1953 - IV ZR 67/53 = LM zu BGB § 2078 Nr. 3), und daß in BGB RGRK 10, Aufl. 1956 zu § 2078 Anm. 4 b die Erwartung, der eheliche Frieden werde durch das Verhalten des Bedachten nicht gestört werden, als eine solche unbewußte Selbstverständlichkeit erörtert wurde.
  • RG, 30.04.1925 - IV 562/24

    Anfechtung der Ehe

    Auszug aus BGH, 21.09.1967 - III ZR 208/66
    Einigkeit besteht darüber, daß der Begriff der arglistigen Täuschung hier in dem gleichen Sinne zu verstehen ist wie in § 123 BGB (Staudinger-Ferid, BGB 10./11. Aufl. zu § 2339 Anm. 32; vgl. RGZ 111, 5, 7).
  • RG, 29.10.1931 - VI 231/31

    1. Zur Frage der Gültigkeit von Verträgen, die durch Bestechung von Angestellten

    Auszug aus BGH, 21.09.1967 - III ZR 208/66
    Der Täuschende muß also den Vorsatz haben, den Erklärungswillen des Erblassers zu beeinflussen, jedoch genügt ein bedingter Vorsatz; so reicht das Bewußtsein aus, der Getäuschte werde in seiner Entschließung durch die Täuschung beeinflußt werden können (RGZ 134, 43, 53; BGB RGRK 11. Aufl. zu § 123 Anm. 6 mit Nachweisen).
  • BGH, 14.01.1993 - IX ZR 206/91

    Anwaltshaftung bei zweitem Versäumnisurteil - Darlegungslast bei

    Dies genügt für die Annahme einer arglistigen Täuschung (vgl. BGH, Urt. v. 13. Mai 1957 - II ZR 56/56, LM BGB § 123 Nr. 14; BGHZ 49, 155, 156; BGB-RGRK/Krüger-Nieland, 12. Aufl. § 123 Rdn. 8 f, 10 f; Palandt/Heinrichs aaO. § 123 Rdn. 3, 11).
  • BGH, 12.09.2012 - IV ZR 177/11

    Erbunwürdigkeit: Voraussetzungen einer Beweiserhebung; Untauglichkeit eines

    Die Erbunwürdigkeitsklage sowie die Feststellungsklage nach Anfechtung einer letztwilligen Verfügung gemäß §§ 2078, 2081 BGB stehen selbständig nebeneinander und schließen einander nicht aus (BGH, Urteil vom 21. September 1967 - III ZR 208/66, FamRZ 1968, 152, 153; RGZ 59, 33, 40; Staudinger/Olshausen, BGB [2004] § 2339 Rn. 36; Bamberger/Müller-Christmann, BGB 3. Aufl. § 2339 Rn. 14; Muscheler, ZEV 2009, 58, 62).
  • BAG, 11.11.1993 - 2 AZR 467/93

    Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

    Demnach reicht es aus, wenn der Täuschende weiß, daß seine Angaben unrichtig sind, er aber mit der Möglichkeit rechnet, der Erklärungsgegner könnte in seiner Entscheidung durch die Täuschung beeinflußt werden, und dies billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHZ 7, 301, 302; 49, 155, 156; MünchKomm-Kraemer, BGB , 2. Aufl., § 123 Rz 7), wobei die bewußt unwahre Aussage den Vorsatz erkennen läßt, auf den Erklärungswillen des Arbeitgebers einzuwirken (MünchArbR-Richardi, § 44 Rz 38).
  • OLG Frankfurt, 29.10.2010 - 21 U 9/10

    Erbunwürdigkeit: Voraussetzungen der gesetzlich geregelten Erbunwürdigkeitsgründe

    47 Grundsätzlich ist im Rahmen der Anwendung des § 2339 Abs. 1 Nr. 3 BGB davon auszugehen, dass der Begriff der arglistigen Täuschung im gleichen Sinn zu verstehen ist wie in § 123 BGB (vgl. BGHZ 49, 155).

    Arglistig ist die Täuschung, also das Erregen oder Benutzen der irrigen Vorstellung, wenn sie als Mittel eingesetzt wird, um auf den Entschluss des Erblassers bestimmend einzuwirken, der Erklärungswille des Erblassers also vorsätzlich beeinflusst werden soll (vgl. BGHZ 49, 155, Rn. 26 m.w.N., zitiert nach juris).

  • BGH, 14.02.1990 - IV ZR 286/88

    Voraussetzungen für die Annahme von Erbunwürdigkeit

    Vorsatz und Widerrechtlichkeit im Sinne von § 2339 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind ebenso zu verstehen wie in § 123 BGB (vgl. BGHZ 49, 155, dazu Anm. Kreft, LM BGB § 2339 Nr. 1).
  • BGH, 26.05.1982 - IVa ZR 76/80

    Arglistige Nichtzurkenntnisnahme von Mängeln des Kraftfahrzeugs durch den

    Ebenso, wie eine unrichtige Angabe bei Vertragsverhandlungen nur dann den Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllt, wenn sie bewußt als Mittel benutzt wird, um auf die Entschließung des Gegners bestimmend einzuwirken (BGHZ 49, 155, 156) [BGH 21.09.1967 - III ZR 208/66], so kann von einer arglistigen Nichtkenntnisnahme nur dann gesprochen werden, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Vorhandensein eines Mangels rechnet und eine Nachprüfung unterläßt, um sich die Rechtsvorteile zu sichern, die ihm infolge seiner Nichtkenntnis zustehen.
  • BGH, 24.02.1969 - III ZR 198/65

    Kündigung eines Darlehensvertrages - Eintragung von Sicherungshypotheken für die

    Der vom Senat in anderem Zusammenhang ausgesprochene Rechtsgrundsatz "Wer Vertrauen erwartet, schuldet Offenheit" (BGHZ 49, 155, 158) [BGH 21.09.1967 - III ZR 208/66] trifft auch hier zu.
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.1995 - 5 Sa 685/94

    Arbeitsvertrag: Anfechtung - Verschweigen von Tätigkeiten für das Ministerium für

    Subjektiv muss in der Person des Täuschenden der Versuch unternommen werden, einen Irrtum aufrechtzuerhalten oder auszunutzen, und es muss bewusst sein, dass dies zweck- und zielgerichtet geschieht, um den Getäuschten zur Abgabe einer Willenserklärung zu bringen (BGHZ 49, 155, 156).
  • BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 209/82
    Deshalb reicht es aus, wenn der Täuschende weiß, daß seine Angaben unrichtig sind, aber nur mit der Möglichkeit rechnet, der Erklärungsgegner könnte in seiner Entschließung durch die Täuschung beeinflußt werden und dies billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHZ 7, 301, 302; 49, 155, 156; Hadding-StudKomm., BGB, § 123 Anm. II 1 b; MünchKomm-Kraemer, BGB, § 123 Rz 7; RGRK/ Krüger-Nieland, BGB, 11. Auf1., § 123 Rz 10 bis 12 m.w.N.).
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