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   BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 11/67   

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BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 11/67 (https://dejure.org/1968,710)
BGH, Entscheidung vom 04.01.1968 - AnwZ (B) 11/67 (https://dejure.org/1968,710)
BGH, Entscheidung vom 04. Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67 (https://dejure.org/1968,710)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 49, 238
  • NJW 1968, 842
  • MDR 1968, 409
  • DVBl 1968, 210
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.11.1961 - AnwZ (B) 32/61

    Keine Zulassung des Geschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer zur

    Auszug aus BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 11/67
    An der schon im Beschluß BGHZ 36, 71 = NJW 62, 204 vertretenen Auffassung muß der Senat nach erneuter Prüfung festhalten.

    Das muß - ebenfalls im wesentlichen mit der Entscheidung BGHZ 36, 71 = NJW 62, 204 im Einklang - bejaht werden.

    Der Antragsteller wendet sich vor allem gegen die (in der Entscheidung BGHZ 36, 71 = NJW 62, 204 vertretene) Auffassung, es liege "in der Natur der Sache, daß sich der Klientenkreis des Antragstellers in der Hauptsache aus Mitgliedern der Industrie- und Handelskammer zusammensetzen würde".

    Hierdurch kann die Gefährdung der Interessen der Rechtspflege verringert, aber aus den oben dargelegten Gründen nicht so sehr beiseite geschoben werden, daß sie "ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann" (BGHZ 36, 71, 74 = NJW 62, 204).

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 11/67
    Das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG stellt eine besondere Ausprägung des umfassenderen, in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit dar; der Art. 12 Abs. 1 ist für das Gebiet des Berufsrechts lex specialis und schließt insoweit den Art. 2 GG als Prüfungsmaßstab aus (BVerfGE 9, 73, 77 = NJW 59, 667; BVerfGE 10, 185, 199 = NJW 60, 139; BVerfGE 13, 97, 104 = NJW 61, 2011).

    Auch die Anwendung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG kommt in dem hier zu beurteilenden Falle nicht in Betracht (BVerfGE 13, 97, 122 = NJW 61, 2011).

  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvL 80/53

    Verfassungsmäßigkeit des § § 157 Abs. 3 S. 2 ZPO

    Auszug aus BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 11/67
    Das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG stellt eine besondere Ausprägung des umfassenderen, in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit dar; der Art. 12 Abs. 1 ist für das Gebiet des Berufsrechts lex specialis und schließt insoweit den Art. 2 GG als Prüfungsmaßstab aus (BVerfGE 9, 73, 77 = NJW 59, 667; BVerfGE 10, 185, 199 = NJW 60, 139; BVerfGE 13, 97, 104 = NJW 61, 2011).
  • BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 6/67

    Anwaltszulassung (Dauerangestellter des öffentlichen Dienstes)

    Auszug aus BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 11/67
    Senat in seinem am heutigen Tag in der Sache AnwZ (B) 6/67 ergangenen i. ds.
  • BVerfG, 07.01.1959 - 1 BvR 100/57

    Arzneifertigwaren

    Auszug aus BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 11/67
    Das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG stellt eine besondere Ausprägung des umfassenderen, in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit dar; der Art. 12 Abs. 1 ist für das Gebiet des Berufsrechts lex specialis und schließt insoweit den Art. 2 GG als Prüfungsmaßstab aus (BVerfGE 9, 73, 77 = NJW 59, 667; BVerfGE 10, 185, 199 = NJW 60, 139; BVerfGE 13, 97, 104 = NJW 61, 2011).
  • BGH, 20.03.1961 - AnwZ (B) 15/60

    Bundesrechtsanwaltsordnung und Grundgesetz

    Auszug aus BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 11/67
    c) Daß der § 7 Nr. 8 und der § 15 Nr. 2 BRAO dem in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Grundrecht der freien Berufswahl und freien Berufsausübung nicht widersprechen, erkennt der Antragsteller im Einklang mit der Auffassung des BGH (BGHZ 34, 382, 387 bis 390 = NJW 61, 1211; Ehrenger.
  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 49/10

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäftsführer

    a) Der Senat hat zwar in früheren Entscheidungen die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer als mit dem Anwaltsberuf regelmäßig unvereinbar angesehen (Senatsbeschlüsse vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 32/61, BGHZ 36, 71, 72 ff.; vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67, BGHZ 49, 238, 240 ff.; vgl. ferner Beschluss vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 21/76, BGHZ 68, 59, 60 f. [stellvertretender Geschäftsführer]).

    In den erstgenannten zwei Fällen lag der entscheidende Gesichtspunkt für den Senat in einem möglichen Interessenwiderstreit zwischen der einer Industrie- und Handelskammer obliegenden Verpflichtung zur Erstattung unparteiischer Gerichtsgutachten und der Wahrnehmung von - unter Umständen gegenläufigen - Mandanteninteressen (Senatsbeschlüsse vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 32/61, aaO S. 74 ff.; vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67, aaO S. 241 ff.).

    Denn der Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer könnte bei zu erstattenden Gerichtsgutachten und zu erteilenden Auskünften nicht die notwendige Unbefangenheit und Unparteilichkeit besitzen, wenn er in der Angelegenheit eines Kammerangehörigen tätig werden müsste, den er vorher als Rechtsanwalt beraten oder vertreten hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 32/61, aaO S. 74 f.; vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67, aaO S. 242; vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 21/76, aaO).

    Umgekehrt könnte er in einem Fall, in dem er dienstlich mit den Angelegenheiten eines Kammermitglieds befasst war, nicht mehr als Rechtsanwalt die Vertretung dieses Mitglieds oder dessen Gegners mit der von einem Rechtsanwalt zu verlangenden Sachlichkeit und Unbefangenheit übernehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 32/61, aaO S. 75; vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67, aaO; vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 21/76, aaO).

  • BGH, 22.09.2017 - AnwZ (Brfg) 51/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Befristete Anstellung als

    aa) Eine vorübergehende Tätigkeit im öffentlichen Dienst liegt vor, wenn das Dienstverhältnis entweder von vornherein auf begrenzte Zeit oder unter Bedingungen geschlossen wird, die in absehbarer Zeit sein Ende zur Folge haben werden (BGH, Beschluss vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67, BGHZ 49, 238, 239; vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 25/93, BRAK-Mitt. 1993, 219, 220).
  • BGH, 25.02.2008 - AnwZ (B) 23/07

    Vereinbarkeit der Tätigkeit des Leiters einer Landesgeschäftsstelle der

    Als in diesem Sinne mit dem Anwaltsberuf unvereinbar hat der Senat angesehen eine Beschäftigung als Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft (Beschl. v. 13. September 1993, AnwZ (B) 24/93, BRAK-Mitt 1994, 42), einer Handwerksinnung (Beschl. v. 29. November 1993, AnwZ (B) 41/93, NJW-RR 1994, 954), einer Handwerkskammer (Beschl. v. 16. November 1998, AnwZ (B) 36/98, NJW-RR 1999, 571, 572), einer Industrie- und Handelskammer (BGHZ 36, 71, 72 f.; 49, 238, 240 f.), einer Landesärztekammer (Beschl. v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 9/99, BRAK-Mitt. 2001, 44) und einer berufsständischen Kammer für Bauingenieure und Architekten (Beschl. v. 26. Mai 2003, AnwZ (B) 50/02, BGH-Report 2003, 1379, 1380).
  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 21/76

    Kein Rechtsanwalt in der Abteilung "Berufsbildung" einer Industrie- und

    Wer bei einer Industrie- und Handelskammer angestellt und in der Abteilung "Berufsbildung" eingesetzt ist, kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden (im Anschluß an BGHZ 36, 71; 49, 238).

    Eine derartige Gefährdung der Interessen der Rechtspflege ist aber immer zu bejahen, wenn sie nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (BGHZ 36, 71, 74, 76; 49, 238, 243; 49, 295, 301; 64, 294, 295; 66, 283; BGH, Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 = EGE IX 34).

    Aus diesen Gründen hat der Senat die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer für mit dem Anwaltsberuf unvereinbar erachtet (BGHZ 36, 71; 49, 238).

  • BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 14/74

    Syndikus eines öffentlich-rechtlichen Bankinstituts als Rechtsanwalt

    Das ist der Fall, wenn durch die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden (BGHZ 36, 71, 72 ff; 49, 238, 241; 49, 295, 298 ff).

    Deshalb darf bei einem Angestellten des öffentlichen Dienstes die Gefährdung der Interessen der Rechtspflege durch die gleichzeitige Ausübung beider Berufe nicht so fern liegen , daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (BGHZ 36, 71, 74, 76; 49, 238, 243; 49, 295, 301; BGH NJW 1968, 839, 840 insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 49, 141; Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 = EGE IX, 34, 35).

    So hat der Senat die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar erachtet (BGHZ 36, 71; 49, 238).

  • BGH, 27.06.1983 - AnwZ (B) 5/83

    Rechtsmittel

    Der Senat hat in BGHZ 49, 238, 239 [BGH 04.01.1968 - AnwZ B 11/67] ausgeführt, daß das in § 47 BRAO verwendete Merkmal "vorübergehend" nicht an die im Arbeitsrecht bedeutsamen Begriffe der Kündbarkeit oder Unkündbarkeit anknüpft, sondern nach dem Sinn und Zweck der BRAO unter Berücksichtigung der allgemein üblichen Bedeutung des Wortes auszulegen ist.

    Auch eine Dauertätigkeit im Öffentlichen Dienst ist jedoch nicht schlechthin und ausnahmslos mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar (BGHZ 49, 238, 241) [BGH 04.01.1968 - AnwZ B 11/67].

    Sie ist es jedoch dann, wenn die gleichzeitige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährden würde (BGHZ 49, 238, 241 [BGH 04.01.1968 - AnwZ B 11/67]; 68, 59, 60 [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 21/76]; 71, 138, 139 [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77]; Senatsbeschlüsse vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 27/81 = JZ 1982, 570 und 4/82-).

  • BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 9/99

    Unvereinbarkeit einer anderweitigen Berufstätigkeit mit dem Anwaltsberuf

    Eine Gefahr für die Rechtspflege durch die Ausübung des Zweitberufs hat die Rechtsprechung bejaht für eine Sachbearbeiterin bei einer Universitätsverwaltung (BVerfGE 87, 287, 324; BGHZ 100, 87, 91), einen Justitiar bei einem bischöflichen Offizialat (BGHZ 66, 283 ff.), die Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft (BGH, Beschl. v. 13. September 1993 aaO), einer Handwerkskammer (BGH, Beschl. v. 16. November 1998 aaO), einer Handwerksinnung (BGH, Beschl. v. 29. November 1993 - AnwZ (B) 41/93, BRAK-Mitt. 1994, 43), einer Industrie- und Handelskammer (BGHZ 36, 71, 74 f.; 49, 238, 241 f.; 68, 59), einer Landesapothekerkammer (EGH Frankfurt EGE X, 119 ff.) und einer Berufsgenossenschaft (BGH, Beschl. v. 29. März 1982 - AnwZ (B) 4/82, BRAK-Mitt. 1982, 125).
  • BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 25/75

    Justitiar bei einem Bischöflichen Offizialat

    Das ist der Fall, wenn durch die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden (BGHZ 36, 71, 72 f; 49, 238, 241; 49, 295, 298 f; 64, 294, 295).

    Eine solche Gefährdung der Interessen der Rechtspflege ist aber immer schon dann zu bejahen, wenn sie nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (BGHZ 36, 71, 74, 76; 49, 238, 243; 49, 295, 301; 64, 294, 295; BGH Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 = EGE IX 34).

  • BGH, 29.11.1993 - AnwZ (B) 41/93

    Zulassung des Geschäftsführers einer Handwerksinnung als Rechtsanwalt

    Aus diesen Gründen hat der Senat auch die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar erachtet (BGHZ 36, 71; 49, 238).
  • BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 25/93

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Unvereinbarkeit einer Tätigkeit

    Dadurch wird vermieden, daß der Rechtsanwalt erneut seine Zulassung beantragen müßte, sobald seine vorübergehende Angestelltentätigkeit beendet ist (vgl. BGHZ 49, 238, 241).

    Eine vorübergehende Tätigkeit im öffentlichen Dienst liegt vor, wenn das Angestelltenverhältnis entweder von vornherein auf begrenzte Zeit oder unter Bedingungen abgeschlossen worden ist, die in absehbarer Zeit sein Ende zur Folge haben werden (BGHZ 49, 238, 239; Senatsbeschluß vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 5/83).

  • BGH, 10.10.1977 - AnwZ (B) 10/77

    Auswirkungen der Anstellung bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

  • BGH, 13.04.1992 - AnwZ (B) 6/92

    Begriff der Gefährdung der Interessen der Rechtspflege durch mit dem

  • BGH, 10.07.1972 - AnwZ (B) 1/72

    Zulassung als Rechtsanwalt - Notwendigkeit einer Zustimmung des Dienstherrn -

  • AGH Rheinland-Pfalz, 03.03.2010 - 2 AGH 13/09

    Zulassung - Vereinbarkeit der Tätigkeit eines geschäftsführenden

  • BGH, 23.03.1987 - AnwZ (B) 61/86

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 27/75

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.06.1983 - AnwZ (B) 9/83

    Anspruch auf Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer - Umfang des Versagungsgrundes

  • BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 1/75
  • BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 9/74

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 16/74

    Rechtsmittel

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