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   BGH, 24.11.1967 - V ZR 196/65   

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https://dejure.org/1967,337
BGH, 24.11.1967 - V ZR 196/65 (https://dejure.org/1967,337)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1967 - V ZR 196/65 (https://dejure.org/1967,337)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1967 - V ZR 196/65 (https://dejure.org/1967,337)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entschädigungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs - Störereigenschaft der BRD als Grundstückseigentümerin - Entschädigung für durch Stationierungsstreitkräfte oder ihre Angehörigen verursachte Schäden - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 49, 340
  • NJW 1968, 1281
  • MDR 1968, 570
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.03.1962 - III ZR 211/60

    Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen bei durch militärische

    Auszug aus BGH, 24.11.1967 - V ZR 196/65
    Außer Zweifel ist die Benutzung der Stapelager Senne als Truppenübungsplatz für Panzertruppen eine hoheitliche rechtmäßige Maßnahme, Würde diese Art von Benutzung sich unmittelbar schädigend auf das Eigentum der Kläger ausgewirkt haben (vgl. BGHZ 37, 44, 46 f = LM GG Art. 14 (Cb) Nr. 11 mit Anm. Kreft; 28, 310, 313; LM GG Art. 14 (D) Nr. 42; LM BLG § 77 Nr. 1; Kröner, DRiZ 1961 S. 10, 11), die Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger also durch einen unmittelbaren hoheitlichen Eingriff entstanden sein und diese Beeinträchtigung ein nur sie treffendes, anderen nicht zugemutetes besonderes Opfer darstellen, so stünde den Klägern ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs gegen den Träger der hoheitlichen Maßnahme zu, nach dem hier als unbestritten festgestellten Sachverhalt also gegen die britischen Stationierungsstreitkräfte (Art. 8 Abs. 1, 2 b, 4 FinV); ein solcher Anspruch wäre gemäß Art. 8 Abs. 6 bis 13 FinV gegen die Bundesrepublik in Prozeßstandschaft geltend zu machen gewesen (BGHZ a.a.O., LM BLG § 77 Nr. 1).

    Auf der Grundlage des Finanzvertrags sind insbesondere auch Entschädigungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs möglich, wofür die Beklagte die Prozeßstandschaft hat (BGHZ 37, 44, 46).

  • BGH, 16.06.1959 - VI ZR 95/58

    Motorradunfall - § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB ist unanwendbar bei selbständigen

    Auszug aus BGH, 24.11.1967 - V ZR 196/65
    Sollte daneben der für den Wasserlauf Unterhaltspflichtige seine Pflicht, dieses Bett zu räumen, schuldhaft vernachlässigt haben, wie die Beklagte behauptet, und ihn aus diesem Grund unter Umständen als Nebentäter (vgl. BGHZ 30, 203, 206) ebenfalls eine Ersatzpflicht treffen, so änderte dies nichts an der Haftpflicht der Beklagten.
  • BGH, 07.01.1960 - III ZR 49/59

    Anspruchsgegner bei Schäden durch Stationierungsstreitkräfte

    Auszug aus BGH, 24.11.1967 - V ZR 196/65
    Aus diesem als Gesetz verkündeten Vertrag lassen sich zwar unmittelbar keine Rechte Dritter ableiten; auch kommt darin kein Handeln der öffentlichen Hand im bürgerlichen Rechtskreis zum Ausdruck (Urteil des III. Zivilsenats vom 7. Januar 1960 - III ZR 49/59).
  • RG, 13.04.1889 - V 9/89

    Vorflut; Schutz gegen wild ablaufendes Wasser; Klagänderung

    Auszug aus BGH, 24.11.1967 - V ZR 196/65
    Den Standpunkt des Berufungsgerichts teilt das Erläuterungswerk von Holtz/Kreutz/Schlegelberger für die Fälle der Neuanlegung und der Pflasterung bestehender öffentlicher Wege unter Hinweis auf RGZ 24, 212 und Holtz (PrVBl 37, S. 655).
  • BGH, 18.03.1964 - V ZR 44/62

    Rechtsweg für Immissionsabwehrklage

    Auszug aus BGH, 24.11.1967 - V ZR 196/65
    Die Abwehrklage nach § 1004 BGB versagt allerdings dann, wenn die abzuwehrende Beeinträchtigung auf die Ausübung einer hoheitlich bestimmten Tätigkeit zurückgeht und die Vollstreckung des stattgebenden Urteils zur Aufhebung oder Änderung einer hoheitlichen Maßnahme führte (BGHZ 41, 264, 266; WM 1964, 514, 516; 1967, 124; NJW 1956, 1273) oder hoheitliches Handeln behindern würde.
  • BGH, 10.11.1958 - III ZR 118/57

    Traktorunfall bei Heranziehung zu Spanndiensten

    Auszug aus BGH, 24.11.1967 - V ZR 196/65
    Außer Zweifel ist die Benutzung der Stapelager Senne als Truppenübungsplatz für Panzertruppen eine hoheitliche rechtmäßige Maßnahme, Würde diese Art von Benutzung sich unmittelbar schädigend auf das Eigentum der Kläger ausgewirkt haben (vgl. BGHZ 37, 44, 46 f = LM GG Art. 14 (Cb) Nr. 11 mit Anm. Kreft; 28, 310, 313; LM GG Art. 14 (D) Nr. 42; LM BLG § 77 Nr. 1; Kröner, DRiZ 1961 S. 10, 11), die Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger also durch einen unmittelbaren hoheitlichen Eingriff entstanden sein und diese Beeinträchtigung ein nur sie treffendes, anderen nicht zugemutetes besonderes Opfer darstellen, so stünde den Klägern ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs gegen den Träger der hoheitlichen Maßnahme zu, nach dem hier als unbestritten festgestellten Sachverhalt also gegen die britischen Stationierungsstreitkräfte (Art. 8 Abs. 1, 2 b, 4 FinV); ein solcher Anspruch wäre gemäß Art. 8 Abs. 6 bis 13 FinV gegen die Bundesrepublik in Prozeßstandschaft geltend zu machen gewesen (BGHZ a.a.O., LM BLG § 77 Nr. 1).
  • BGH, 13.06.1956 - V ZR 153/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.11.1967 - V ZR 196/65
    Die Abwehrklage nach § 1004 BGB versagt allerdings dann, wenn die abzuwehrende Beeinträchtigung auf die Ausübung einer hoheitlich bestimmten Tätigkeit zurückgeht und die Vollstreckung des stattgebenden Urteils zur Aufhebung oder Änderung einer hoheitlichen Maßnahme führte (BGHZ 41, 264, 266; WM 1964, 514, 516; 1967, 124; NJW 1956, 1273) oder hoheitliches Handeln behindern würde.
  • BGH, 30.05.1962 - V ZR 121/60

    Besitzstörung durch Lärmeinwirkung bei Abbrucharbeiten

    Auszug aus BGH, 24.11.1967 - V ZR 196/65
    Denn Störer ist nicht nur der, der die störende Beeinträchtigung selbst durch seine Tätigkeit oder in Verbindung mit einer pflichtwidrigen Unterlassung unmittelbar hervorbringt; Störer ist auch, wer die unmittelbare Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht, also etwa sein Eigentum zu einem Gebrauch Überläßt, der die störende Wirkung nicht nur unter ganz besonderen Umständen zu bewirken geeignet ist, und der weiter in der Lage ist, die rechtswidrige Beeinträchtigung eines Nachbarn, die von dem überlassenen Grundstück ausgeht, zu unterbinden, im vorliegenden Fall die Sandeinschwemmungen etwa durch einen Damm zu verhindern (vgl. LM BGB § 1004 Nr. 18, 44, 51 und 90; NJW 1962, 1342; Pleyer JZ 1961, 499).
  • BGH, 02.07.1959 - III ZR 76/58

    Zufahrtsverschlechterung als Enteignung

    Auszug aus BGH, 24.11.1967 - V ZR 196/65
    Der Klagantrag Nr. 3 sei jedoch, fährt das Berufungsgericht fort, als Entschädigungsanspruch wegen eines "enteignungsgleich wirkenden Eingriffs" (BGHZ 30, 241, 244) begründet.
  • BGH, 09.12.1966 - V ZR 13/64

    Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches - Löschung einer

    Auszug aus BGH, 24.11.1967 - V ZR 196/65
    Die Abwehrklage nach § 1004 BGB versagt allerdings dann, wenn die abzuwehrende Beeinträchtigung auf die Ausübung einer hoheitlich bestimmten Tätigkeit zurückgeht und die Vollstreckung des stattgebenden Urteils zur Aufhebung oder Änderung einer hoheitlichen Maßnahme führte (BGHZ 41, 264, 266; WM 1964, 514, 516; 1967, 124; NJW 1956, 1273) oder hoheitliches Handeln behindern würde.
  • BGH, 04.02.2005 - V ZR 142/04

    Umfang der Pflicht zur Beseitigung einer Bodenkontamination auf dem

    Denn Handlungsstörer ist nur derjenige, der eine Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten oder seine Willensbetätigung adäquat verursacht hat (Senat, BGHZ 49, 340, 347; 144, 200, 203; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232), wobei die Umstände, aus denen sich die Verantwortlichkeit des in Anspruch Genommenen ergeben soll, von dem Anspruchsteller nachzuweisen sind (MünchKomm-BGB/Medicus, § 1004 Rdn. 103; Staudinger/Gursky, § 1004 Rdn. 232).
  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 44/10

    Preußische Schlösser und Gärten

    Darunter ist nur derjenige zu verstehen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten, das heißt durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, adäquat verursacht hat (Senat, Urteile vom 24. November 1967 - V ZR 196/65, BGHZ 49, 340, 347 und vom 1. Dezember 2006 - V ZR 112/06, NJW 2007, 432 mwN).
  • BGH, 04.07.2008 - V ZR 172/07

    Voraussetzungen eines Notleitungsrechts

    Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 906 ff. BGB sogar unmittelbar (vgl. etwa Senat, BGHZ 49, 340, 346; 90, 255, 258 f.; Urt. v. 22. März 1966, aaO, 1361; Urt. v. 5. November 1976, V ZR 93/73, NJW 1977, 763 f.; BGH, Urt. v. 15. März 1979, III ZR 3/78, WM 1979, 1216, 1217, außerdem Breuer, aaO, Rdn. 1050 ff.; Soergel/Hartmann, BGB, 12. Aufl., Art. 65 EGBGB Rdn. 5; Staudinger/Albrecht, BGB [2005], Art. 124 EGBGB Rdn. 43 und Staudinger/Dittmann, BGB, 10./11. Aufl., Art. 65 EGBGB Rdn. 18, jeweils m.w.N.), so dass auch keine Bedenken bestehen, sie zur Lückenfüllung im Wege analoger Rechtsfortbildung heranzuziehen.
  • BGH, 07.04.2000 - V ZR 39/99

    Frankfurter Drogenhilfezentrum

    Handlungsstörer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB ist aber auch derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht (mittelbarer Störer; Senat BGHZ 49, 340, 347).
  • BGH, 02.03.1984 - V ZR 54/83

    Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen Zuführung von

    Daher sind dem Eigentümer des Grundstücks, von dem durch Naturereignisse ausgelöste Störungen ausgehen, diese Beeinträchtigungen nur zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen - wie z.B. durch Anschüttung von Sandmassen (RG SeuffArch 60 Nr. 55), Anschneiden eines Steilhanges beim Hausbau (Baur, Lehrbuch des Sachenrechts, 12. Aufl. § 12 III) oder durch eine künstliche Veränderung der Grundstücksbeschaffenheit (BGHZ 49, 340, 346 [BGH 24.11.1967 - V ZR 196/65]; vgl. auch BGH Urteil vom 21. Februar 1980, III ZR 185/78, NJW 1980, 2580) - ermöglicht hat oder wenn die Beeinträchtigung erst durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist (RGZ 134, 231, 234; 149, 205, 210; Staudinger/Gursky, BGB 12. Aufl. § 1004 Rdn. 36; BGB-RGRK/Pikart § 1004 Rdn. 60, 71 f; Palandt/Bassenge, BGB 43. Aufl. § 1004 Anm. 2 a bb).

    Allein die Tatsache, daß der Beklagte das Feld nicht jedes Jahr, sondern nur in der üblich wechselnden Fruchtfolge mit Mais bestellt, bedeutet keine Veränderung der wirtschaftlichen Benutzung, wie sie dem Senatsurteil BGHZ 49, 340, 346 [BGH 24.11.1967 - V ZR 196/65] zugrunde lag.

  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 46/10

    Zulässigkeit der gewerblichen Herstellung und Verwertung von Filmaufnahmen von

    Denn auch im zweiten Fall haftet er für die Handlung des Dritten (sog. mittelbarer Störer, vgl. Senat, Urteil vom 24. November 1967 - V ZR 196/65, BGHZ 49, 340, 347; Urteil vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 203).
  • BGH, 24.01.2003 - V ZR 175/02

    Entfernung von Fernwärmeleitungen nach Beendigung des Versorgungsvertrages

    aa) Neben demjenigen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten adäquat verursacht hat, ist derjenige zur Beseitigung verpflichtet, durch dessen maßgebenden Willen der das Eigentum beeinträchtigende Zustand aufrechterhalten wird (Senat, BGHZ 49, 340, 347; Urt. v. 17. Dezember 1982, V ZR 55/82, WM 1983, 176, 177; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232).
  • BGH, 22.09.2000 - V ZR 443/99

    Beseitigungsanspruch gegen Eigentümer des Nachbargrundstücks

    a) Nach allgemeiner Auffassung richtet sich der Anspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB gegen denjenigen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten - d.h. positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen - adäquat verursacht hat (vgl. nur Senat, BGHZ 49, 340, 347; Senatsurt. v. 17. Dezember 1982, V ZR 55/82, WM 1983, 176, 177; Staudinger/Gursky,aaO, Rdn. 93 mit umfangr.
  • BGH, 01.12.1995 - V ZR 9/94

    Begriff des Störers bei Bodenverunreinigungen

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 51, 408, 411: abgerutschte Schutt- und Gesteinsmassen; RGZ 127, 29, 35: auf Bahndamm übergreifender Haldenbrand) und der des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa Senatsurt. v. 22. März 1966, V ZR 126/63, WM 1966, 643 ff: in das Grundwasser eingeschwemmtes Sulfat; BGHZ 49, 340, 348: angeschwemmte Sandmassen; BGHZ 110, 313, 315: Milchpulver; BGHZ 111, 158, 163: Schrotblei).
  • OLG Dresden, 06.03.2013 - 1 U 987/12

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs aus Verletzung der

    Dann kann die Beeinträchtigung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem mittelbaren Willen des Eigentümers nur dann zugerechnet werden, wenn er sie durch eigene Handlungen wie z.B. durch eine künstliche Veränderung der Grundstücksbeschaffenheit ermöglicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1967, Az.: V ZR 196/65, Rn. 11; Urteil vom 21.02.1980, Az.: III ZR 185/78, Rn. 15; Urteil vom 23.04.1993, Az.: V ZR 250/92, Rn. 8; Urteil vom 02.03.1994, Az.: V ZR 54/83, Rn. 29; jeweils zitiert nach juris) oder wenn die Beeinträchtigung erst durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist (RG, Urteil vom 04.11.1931, Az.: V 204/31, RGZ 134, 231, 234; Urteil vom 13.05.1935, Az.: V 99/35, RGZ 149, 205, 210; Urteil vom 07.07.1995, Az.: V ZR 213/94, Rn. 7; jeweils zitiert nach juris).
  • AG Brandenburg, 20.10.2003 - 32 C 538/01

    Maßnahmen zur Sicherstellung der Verhinderung des Austrittes von Küchengerüchen

  • OLG Köln, 18.02.2000 - 20 U 135/99

    Anforderungen an die Substantiierung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber

  • BGH, 11.11.1983 - V ZR 231/82

    Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs bei Notwendigkeit einer behördlichen

  • BGH, 24.01.2003 - V ZR 172/02

    Entfernung von Fernwärmeleitungen nach Beendigung des Versorgungsvertrages

  • BGH, 24.01.2003 - V ZR 173/02

    Entfernung von Fernwärmeleitungen nach Beendigung des Versorgungsvertrages

  • BGH, 22.12.1967 - V ZR 11/67

    Ausgleichsanspruch des Eigentümers wegen von einer Straße ausgehenden Lärms;

  • LG Hamburg, 22.12.2010 - 318 S 207/09

    Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB unterliegt der Regelverjährung

  • BGH, 24.01.2003 - V ZR 174/02

    Entfernung von Fernwärmeleitungen nach Beendigung des Versorgungsvertrages

  • LG Wuppertal, 28.09.2021 - 1 O 91/18

    Deliktunfähige Person haftet nicht als Handlungsstörer auf Unterlassung

  • BayObLG, 28.09.1995 - 2Z BR 11/95

    Beseitigung der von einer Kinderschaukel ausgehenden Beeinträchtigung, die der

  • LG Köln, 15.11.2021 - 20 O 357/20
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