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   BGH, 14.02.1952 - III ZR 126/51   

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https://dejure.org/1952,186
BGH, 14.02.1952 - III ZR 126/51 (https://dejure.org/1952,186)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1952 - III ZR 126/51 (https://dejure.org/1952,186)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1952 - III ZR 126/51 (https://dejure.org/1952,186)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen Vornahme einer Amtspfichtverletzung - Unberechtigtes Entfernen von Eigentum der Mieterin einer Wohnung eines früheren nationalsozialistischen Parteigenossen - Gewährung des Schadensersatzes in der Währung DM-West oder DM-Ost

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 5, 138
  • NJW 1952, 618
  • MDR 1952, 415
  • DB 1952, 328
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.01.1951 - III ZR 83/50

    Bundesbahn. Schäden vor Zusammenbruch

    Auszug aus BGH, 14.02.1952 - III ZR 126/51
    Wo es sich nicht um die Erstattung der für die Wiederbeschaffung der durch unerlaubte Handlung entzogenen Gegenstände bereits vor der Währungsreform aufgewandten Beträge, sondern um die für die erst noch zu bewirkende Wiederbeschaffung erforderlichen Beträge handelt, geht es nicht um die Umstellung einer Geldforderung von Reichsmark in DM-Ost oder DM-West, sondern um die Festsetzung des Betrags, der erforderlich ist, um den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (BGHZ 1, 34 [39]).
  • RG, 30.05.1919 - VII 33/19

    1. Unter welchen Voraussetzungen kann ein mit seiner Ehefrau in der

    Auszug aus BGH, 14.02.1952 - III ZR 126/51
    Massgebend für Tatbestand und Wirkung der unerlaubten Handlung ist das Recht des Ortes, wo die unerlaubte Handlung begangen ist (RGZ 96, 96 [98]; Martin Wolff: Das internationale Privatrecht Deutschlands, 2. Aufl 1949 S 141).
  • BGH, 16.05.2019 - III ZR 6/18

    Rückgabe von in einem Strafverfahren beschlagnahmten Gegenständen gegenüber nicht

    Soweit die Revision meint, dass sich der Rückgabeort jedenfalls bei Beschlagnahme von Sachen Nichtbeschuldigter nach dem zu § 269 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsatz bestimme, dass eine Verpflichtung zur Naturalrestitution nach der Natur des Schuldverhältnisses grundsätzlich am Ort des (schädigenden) Eingriffs zu erfüllen sei, berücksichtigt sie nicht, dass es sich hierbei um Fälle handelt, in denen auf Grund eines Schadensersatzanspruchs eine Verpflichtung zur Naturalrestitution am Ort der Schädigung nach § 249 Abs. 1 BGB besteht (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 1952 - III ZR 126/51, BGHZ 5, 138, 143; Palandt/Grüneberg aaO § 269 Rn. 12).
  • BGH, 09.07.1956 - III ZR 320/54

    Landesrechtliche Zuständigkeitsregelung

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  • BGH, 14.01.1953 - VI ZR 9/52

    Hehler und Mittäter

    Aus dem in § 249 BGB verankerten Grundsatz, daß der Zustand herzustellen ist, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, ergibt sich zwingend, dass der Ersatz an dem Ort zu leisten ist, wo die entzogenen Sachen ohne den zum Ersatz verpflichtenden Umstand den Interessen des Gläubigers gedient hätten (BGHZ 5, 138 [BGH 14.02.1952 - III ZR 126/51] [143] mit Nachweisen).
  • BGH, 10.07.1954 - VI ZR 102/53

    Ost- West-Schadensersatzanspruch

    Bei der Beurteilung des hieraus sich ergebenden Anspruchs des Klägers hat das Berufungsgericht in Anlehnung an die Ausführungen in dem Urteil BGHZ 5, 138 [BGH 14.02.1952 - III ZR 126/51] = NJW 1952, 618 erwogen, es handle sich hier nicht so sehr um die Frage, in welcher Währung oder nach welchem Währungsstatut, dem des Tatorts oder dem des Wohnsitzes des Klägers oder Beklagten; der Kläger zu entschädigen sei; vielmehr gehe es lediglich um die Festsetzung des Betrages, der erforderlich sei, um den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

    Die vom Berufungsgericht angezogene Entscheidung BGHZ 5, 138 [BGH 14.02.1952 - III ZR 126/51] steht dieser Auffassung nicht entgegen.

  • OLG Saarbrücken, 26.09.2006 - 4 U 525/05

    Architektenhaftung: Abstrakte Nutzungsentschädigung für einen zerstörten Balkon

    Zur richtigen Bestimmung der maßgeblichen Wertverhältnisse ist der Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht, nicht der unbestimmte Zeitpunkt einer möglichen Veräußerung des Grundstücks, maßgeblich (vgl. MünchKomm(BGB)/Oetker, aaO., § 251 Rdnr. 14; BGHZ 5, 138, 142).
  • BGH, 14.06.1960 - VI ZR 81/59

    Rechtsmittel

    Im deutschen interzonalen Privatrecht stellt sich die Frage nur dann, wenn Unterschiede auf diesem Rechtsgebiet zwischen der Bundesrepublik und der Sowjetzone hervorgetreten sind (BGHZ 5, 138, 143 [BGH 14.02.1952 - III ZR 126/51]; BGH.

    Soweit sich aber auf dem hier in Betracht kommenden Gebiet der unerlaubten Handlungen Rechtsverschiedenheiten zeigen, ist für die Anwendung der Deliktsnormen - ebenso wie im internationalen Privatrecht - an den Begehungsort anzuknüpfen (BGHZ 5, 138, 143 [BGH 14.02.1952 - III ZR 126/51]; RGZ 166, 257, 258; Soergel/Kegel, 8. Aufl. 1955, Art. 12 EG BGB Anm. VI).

  • BGH, 29.10.1953 - III ZR 145/52

    Rechtsmittel

    Bereits in BGHZ 5, 139 [BGH 14.02.1952 - III ZR 126/51] hat der Senat ausgeführt, daß der nach § 249 BGB für den Entzug von Gegenständen zu zahlende Geldbetrag sich danach bemißt, welche Beträge der Gläubiger an dem Ort, an den er die Gegenstände ohne die schädigende Handlung verbracht hätte, aufwenden muß, um sich gleichwertige Gegenstände zu beschaffen.

    Infolgedessen kann hinsichtlich dieser Einrichtungsgegenstände die Klägerin aus den in BGHZ 5, 138 [BGH 14.02.1952 - III ZR 126/51] entwickelten Grundsätzen Entschädigung in DM-West verlangen, weil sie jetzt zur Wiederbeschaffung dieser Gegenstände DM-West-Beträge aufwenden müßte.

  • BGH, 14.07.1952 - III ZR 95/51

    Polizeiliche Beschlagnahme. Schadensersatz

    Hier kommt es ebenso, wie bei dem bürgerlichrechtlichen Herstellungsanspruch darauf an, daß der Geschädigte nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entschädigt wird (OGHZ 3, 131 [133]; BGHZ 5, 138 [BGH 14.02.1952 - III ZR 126/51] [142]).
  • BGH, 05.06.1952 - III ZR 151/51

    Haftung für Fahrbereitschaftsleiter

    Da dieser Zeitpunkt in der Zukunft liegt, so handelt es sich nicht um eine der Umstellung unterliegende Forderung, sondern um eine Summe, die von vornherein in Deutscher Mark zu ermitteln ist (Urt vom 14. Februar 1952 - III ZR 126/51 - BGHZ 5, 138 ff [BGH 14.02.1952 - III ZR 126/51] [142].
  • BGH, 21.02.1974 - VII ZR 52/72

    Schadensersatz wg. Beschädigung des Daches bei Flugzeughalle

    Die Revision kann sich deshalb nicht auf BGHZ 5, 138, 142 berufen, wo die Parteien über die Höhe des Geldbetrags stritten, der zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung zur Wiederbeschaffung entzogener Gegenstände erforderlich war.
  • BGH, 25.05.1964 - VII ZR 246/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.02.1965 - V ZR 29/63

    Umfang eines Schadenersatzanspruchs wegen Bodenverschlechterung - Erstattung von

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