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BGH, 08.03.1952 - IV ZB 11/52 |
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Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 5, 259
- NJW 1952, 742
Wird zitiert von ... (18) Neu Zitiert selbst (2)
- DOG, 14.12.1949 - I S 20/49
Auszug aus BGH, 08.03.1952 - IV ZB 11/52
Es ist im Schriftum, (Mattern NJW 1950, 142 [DOG Köln 14.12.1949 - I S 20/49] und Caemmerer DNotZ 1950, 16) die Ansicht vertreten worden, dass sich die Bindung nur auf das festgestellte Umstellungsverhältnis als solches, nicht aber auf den Bestand und den Inhalt der Forderung, soweit von diesen das Umstellungsverhältnis abhängt, erstreckt. - BGH, 15.03.1951 - IV ZR 9/50
Begriff der Verfügung
Auszug aus BGH, 08.03.1952 - IV ZB 11/52
Weder Gläubiger noch Schuldner konnten daher ohne die Zustimmung der MilReg rechtswirksam über die genannten Rechte verfügen, Art. 11 a.a.O. Es konnte daher weder der Gläubiger noch der Schuldner kundigen, beide konnten auch nicht die Fälligkeit und Rückzahlung vereinbaren (BGH 1, 294 [299]).
- BGH, 07.05.1953 - IV ZB 27/53
Rechtsmittel
Das Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde zurückweisen, es glaubt sich jedoch an dieser Entscheidung durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 8. März 1952 IV ZB 11/52 (BGHZ 5, 259 = NJW 52, 742 ), vom 29. Mai 1952 IV ZB 30/52 , vom 26. Juni 1952 IV ZB 47/52 (Lindenmaier-Möhring Nr. 5 und 6 zu § 6 der 40. DVO zum UmstG) und vom 22. Dezember 1952 IV ZB 96/52 daran gehindert und hat, da es von diesen Beschlüssen abweichen will, die Sache gemäss § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.Das ergibt sich, wie schon in der ersten und für die Rechtsprechung grundlegenden Entscheidung des Senats IV ZB 11/52 in BGHZ 5, 259 [262] ausgeführt wird, aus dem Ausnahmecharakter dieser Bestimmung.
Bindend ist daher die auch von dem Umstellungsrichter zu treffende Entscheidung darüber, wem das Grundpfandrecht oder die dadurch gesicherte Forderung zusteht nur dann, wenn davon das Umstellungsverhältnis abhängt, wie es in den Fällen der Beschlüsse IV ZB 11/52 (BGHZ 5, 259 f) und IV ZB 30/52 (Lindenmaier-Möhring Nr. 5 zu § 6 der 40. DVO zum UmstG) der Fall war.
Daß der Senat der Umstellungsentscheidung über diese Grenzen hinaus bindende Wirkung nicht hat beilegen wollen, insbesondere in einem Falle, wie es der hier zu entscheidende ist, ergibt sich schon aus den Darlegungen in BGHZ 5, 265 [BGH 08.03.1952 - IV ZB 11/52], in denen der Senat den Ausführungen von Harmening-Duden Währungsgesetze,ErgBd Anm. 1 (f) zu § 6 der 40. DVO zum UmstG beitritt.
Dasselbe muß aber wegen der Gleichheit der Rechtslage auch gelten, wenn es sich darum handelt, ob eine Grundschuld der erhöhten Umstellung nach § 2 Nr. 3 oder nach § 2 Nr. 6 a der 40. DVO unterliegt, Es entspricht dem sich aus dem Beschluss in BGHZ 5, 259 unmittelbar ergebenden Sinn der Rechtsprechung des Senats, daß im Umstellungsverfahren die Frage, ob § 2 Nr. 3 oder Nr. 6 a anzuwenden ist, offengelassen werden kann, wenn die Umstellung im Verhältnis 10 : 1 nach Lage der Sache in dem zu entscheidenden Fall überhaupt nicht in Frage kommt, wie das Bayerische Oberste Landesgericht zutreffend in …
- OLG Stuttgart, 01.10.2007 - 6 U 132/07
Kreditvertrag: Wahlrecht des Kreditnehmers zwischen Tilgungsverrechnung und …
Dies gilt nicht nur dann, wenn die weitere Erklärung von einem Dritten vorzunehmen ist (z.B. in Form einer öffentlich-rechtliche Genehmigung: BGHZ 13, 324, 329f; BGH NJW 1952, 742, 743), sondern auch dann, wenn der Gläubiger der Gegenforderung selbst die weitere Handlung zu bewirken hat. - BGH, 19.02.1954 - V ZR 66/53
Rechtsmittel
Zu der vom Berufungsgericht zu Gunsten der Klägerin entschiedenen subjektiven Seite des Streitfalles hat der I. Zivilsenat in dem bereits angeführten Urteil vom 17. Oktober 1952 [BGHZ 7, 302] in einem allerdings nur ähnlich liegenden Fall Stellung genommen (vgl. auch IV. Zivilsenat in BGHZ 5, 259).Ebenso kommt es nicht mehr darauf an, ob den Hinterlegungen seitens der Klägerin mit dem IV. Zivilsenat (BGHZ 5, 259 [267/268]) wegen Verstoßes gegen, das MilRegG Nr. 52 überhaupt jede Wirksamkeit abzusprechen ist oder ob für die hier in Betracht kommende Zeit die am Ende der angeführten Entscheidung erwähnten Lockerungsvorschriften eine Hinterlegung ohne Genehmigung der Devisenstelle zuließen.
- OLG Zweibrücken, 05.02.1999 - 3 W 11/99
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Ihn trifft nicht nur eine formelle Prüfungspflicht, er hat vielmehr auch zu erwägen, ob die einzutragenden Beschlüsse sachlich-rechtlich Bestand haben können oder etwa wegen eines Mangels in dieser Richtung nichtig sind und deshalb nicht eingetragen werden dürfen (vgl. BGH NJW 52, 742 - zum Verfahren gemäß 40. DVO zum UmstG ; RGZ 140, 174/180 ff./, betreffend eine eingetragene Genossenschaft; RGZ 148, 175, betreffend eine Aktiengesellschaft). - BGH, 07.04.1952 - IV ZB 23/52
Vorlage nach § 28 FGG. Entscheidung über weitere Beschwerde
Der Bundesgerichtshof, der die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG selbständig zu prüfen hat und an die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts nicht gebunden ist, hat diese Frage inzwischen in dem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluss vom 8. März 1952 - IV ZB 11/52 - im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden. - BGH, 24.06.1955 - V ZR 147/54
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Indessen wurde dabei mit der Sowjetzone das ganze Gebiet von Berlin devisenrechtlich in Gegensatz zum "Inland" gestellt (Nr. 3 der vorstehend angeführten Bekanntmachung; vgl. auch BGHZ 5, 259 [267 unten]). - BGH, 28.02.1957 - VII ZR 13/56
Aufrechnung mit Kriegslieferungsansprüchen
- BGH, 10.06.1954 - IV ZR 84/53
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Deshalb wird allgemein angenommen, daß der Wohnort des Schuldners der Ort der Belegenheit einer gewöhnlichen Geldforderung ist (BGHZ 5, 259 f [267];… Dölle-Zweigert a.a.O. S. 57;… Duden, Enteignung deutschen Auslandsvermögens in: Festschrift für Raape S. 126; vgl. auch Fuchs, Die Beschlagnahme, Liquidation und Freigabe deutschen Vermögens im Ausland in: Die Rechtsverfolgung im internationalen Verkehr, herausgegeben von Leske-Loewenfeld, Berlin 1927 Bd. 6, 2. Teil S. 118 im Hinblick auf Art. 297 des Versailler Vertrags). - BGH, 26.02.1954 - V ZR 122/52
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Die Frage, ob das Amtsgericht nicht nur über die Höhe der Umstellung, sondern auch über den Bestand des umzustellenden Rechtes, der ja Voraussetzung einer Umstellung ist, zu entscheiden hat, ist vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 5, 259 bejaht worden, indem er das Amtsgericht für zuständig erklärt hat zu entscheiden, ob eine hypothekarisch gesicherte Forderung durch Zahlung vor dem Währungsstichtag erloschen sei, und die bindende Wirkung auch dieser Vortragenentscheidung für Gericht und Verwaltungsbehörden ausgesprochen hat. - BGH, 22.12.1952 - IV ZB 96/52
Umstellungsvorrecht für Ansprüche gegen Schwiegereltern
- BGH, 26.06.1957 - V ZR 159/55
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- BGH, 11.03.1954 - IV ZR 210/52
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- BGH, 26.06.1952 - IV ZB 47/52
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- BGH, 30.04.1965 - V ZR 182/62
Wirksamkeit einer Vereinbarung über Wiederkauf und Abwendung - Entscheidende …
- BGH, 08.05.1953 - I ZR 120/52
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- BGH, 29.05.1952 - IV ZB 30/52
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- BGH, 11.11.1964 - V ZR 147/62
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