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   BGH, 16.04.1952 - II ZR 49/51   

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https://dejure.org/1952,176
BGH, 16.04.1952 - II ZR 49/51 (https://dejure.org/1952,176)
BGH, Entscheidung vom 16.04.1952 - II ZR 49/51 (https://dejure.org/1952,176)
BGH, Entscheidung vom 16. April 1952 - II ZR 49/51 (https://dejure.org/1952,176)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug - Ermittlung der inneren Willensrichtung des Verletzten - Vortäuschung einer Beschlagnahmebefugnis für die Herausgabe von Sachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 5, 365
  • NJW 1952, 782
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 05.10.1926 - VI 194/26

    1. Ist der zur Annahme der Zahlung von Versicherungsprämien bevollmächtigte Agent

    Auszug aus BGH, 16.04.1952 - II ZR 49/51
    Das Berufungsgericht, geht bei der Beurteilung der Frage, ob der dem Schadensfall zugrunde liegende Vorgang als Diebstahl im Sinne der Geldverkehr-Versicherung anzusehen ist, zutreffend davon aus, dass die Rechtssprache mit den in dem Versicherungsvertrag verwendeten Ausdrücken "Diebstahl" und "bestohlen werden" einen fest umrissenen Begriff verbindet und dass die genannten Ausdrücke deshalb auch nur in diesem Sinne zu verstehen sind (so auch RGZ 101, 224; 114, 347 [350]).
  • RG, 21.01.1921 - VII 360/20

    Versicherungsverträge; Abhandenkommen

    Auszug aus BGH, 16.04.1952 - II ZR 49/51
    Das Berufungsgericht, geht bei der Beurteilung der Frage, ob der dem Schadensfall zugrunde liegende Vorgang als Diebstahl im Sinne der Geldverkehr-Versicherung anzusehen ist, zutreffend davon aus, dass die Rechtssprache mit den in dem Versicherungsvertrag verwendeten Ausdrücken "Diebstahl" und "bestohlen werden" einen fest umrissenen Begriff verbindet und dass die genannten Ausdrücke deshalb auch nur in diesem Sinne zu verstehen sind (so auch RGZ 101, 224; 114, 347 [350]).
  • BGH, 16.01.1963 - 2 StR 591/62

    Sammelgarage - §§ 242, 263 StGB, Abgrenzung Diebstahl - Betrug, Mitgewahrsam

    Einen solchen nimmt die Rechtsprechung deshalb auch an, wenn der Täter durch die falsche Behauptung einer behördlichen Beschlagnahme die Herausgabe einer fremden beweglichen Sache fordert und sie erreicht, selbst wenn das Opfer die Wegnahme nicht nur duldet, sondern die Sache dem Täter auf dessen Verlangen aushändigt; denn hier ist für einen eigenen freien Willensentschluß des Opfers, das sich dem Zwang fügt, kein Raum (BGHZ 5, 365; BGH NJW 1952, S. 797 Nr. 26; NJW 1953, S. 73 Nr. 17).
  • BGH, 17.03.1955 - 4 StR 8/55

    einsame Stelle - §§ 249, 255 StGB, Abgrenzung Raub - räuberische Erpressung

    Der Bundesgerichtshof hat allerdings beim Vorliegen besonderer Umstände der Mitwirkung des Getäuschten beim Verschaffungsakte nicht die Bedeutung einer Übergabe mit der Folge zuerkannt, daß eigenmächtige Besitzergreifung, also Wegnahme im Sinne des § 242 StGB durch den Täter entfiele: Gibt z.B. der Getäuschte unter dem Druck der Vorstellung, daß jeder weitere Widerstand gegenüber dem Täter, der sich als Polizeibeamter ausgibt und eine Beschlagnahme von Sachen vortäuscht, zwecklos sei, die verlangten Sachen heraus, so liegt darin keine Vermögensverfügung im Sinne des Betrugstatbestandes (BGH, NJW 1952, 782 Nr. 8; 796 Nr. 26; 1953, 73 Nr. 17).
  • BGH, 09.05.2023 - XI ZR 544/21

    Zur Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" aus einem Schuldscheindarlehen

    Werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsbegriffe verwendet, so sind sie in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet (BGH, Urteile vom 16. April 1952 - II ZR 49/51, BGHZ 5, 365, 367 f., vom 8. Mai 2013 - IV ZR 84/12, WM 2013, 1214 Rn. 14 und vom 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15, WM 2016, 1586 Rn. 22) oder erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug genommen wird (BGH, Urteile vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, WM 2003, 1092, 1093 und vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, WM 2014, 1076 Rn. 24).
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