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   BGH, 18.10.1968 - X ZB 1/68   

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https://dejure.org/1968,131
BGH, 18.10.1968 - X ZB 1/68 (https://dejure.org/1968,131)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1968 - X ZB 1/68 (https://dejure.org/1968,131)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1968 - X ZB 1/68 (https://dejure.org/1968,131)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Bindungswirkung einer Beschwerdeentscheidung nach § 575 Zivilprozessordnung (ZPO) - Anforderungen an die Aufhebung des Patentversagungsbeschlusses durch das Patentgericht - Anforderungen an das Vorliegen der materiellen Patentfähigkeit des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 51, 131
  • NJW 1969, 1253
  • MDR 1969, 664
  • GRUR 1969, 433
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (7)

  • BPatG, 06.11.1967 - 15 W (pat) 51/66
    Auszug aus BGH, 18.10.1968 - X ZB 1/68
    Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 15. Senats (Technischen Beschwerdesenats X) des Bundespatentgerichts vom 6. November 1967 - 15 W (pat) 51/66 - wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.

    Der Beschwerdesenat - wiederum der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat X), jetzt unter 15 W (pat) 51/66 - gab durch Beschluß vom 19. Dezember 1966 der Einsprechenden Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, ob die dem Erteilungsbeschluß vom 23. Dezember 1965 zugrunde gelegte Beschreibung mit den geltenden Patentansprüchen in Einklang stehe, den Stand der Technik ausreichend wiedergebe und das anmeldegemäße Verfahren als Erfindung klarstelle.

    Durch Beschluß vom 6. November 1967 - 15 W (pat) 51/66 - hat der Beschwerdesenat sodann unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Einsprechenden den Erteilungsbeschluß der Patentabteilung IV a vom 23. Dezember 1965 dahin geändert, daß das nachgesuchte Patent mit der Bezeichnung "Verfahren zur Herstellung eines bleichenden körnigen Waschmittels" und auf Grund folgender Unterlagen erteilt wird: 1. Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag vom 30. November 1964, 2. ausgelegte Beschreibung (Auslegeschrift 1 042 812) mit den in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 1967 beantragten Änderungen.

    In der Rechtsbeschwerdeinstanz geht es nicht mehr um die Frage, ob die von der Anmelderin in Verfolg des ersten Beschlusses des Beschwerdesenats vom 16. Dezember 1964 - 15 W 744/61 - vorgelegte Anpassung der Beschreibung von der Patentabteilung vor ihrer Beschlußfassung über die Erteilung des Patents den Einsprechenden zuzuleiten gewesen wäre; diese Frage ist vom Beschwerdesenat in dem jetzt angefochtenen zweiten Beschluß vom 6. November 1967 - 15 W (pat) 51/66 - mit Recht bejaht und im Rechtsbeschwerdeverfahren von keinem der Beteiligten wieder aufgeworfen worden.

  • BGH, 28.10.1954 - IV ZB 48/54

    Bindende Vorentscheidung in freiwilliger Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BGH, 18.10.1968 - X ZB 1/68
    In demselben (beschränkten) Umfang gilt diese Bindung andererseits aber auch für das Beschwerdegericht selbst, wenn die Sache später erneut in die Beschwerdeinstanz gelangt (vgl. Rosenberg a.a.O. § 143 III 1 b a.E.; Stein/Jonas/Pohle a.a.O. § 565 Anm, II 2 f), und dann sogar auch für das Gericht der weiteren Beschwerde (BGHZ 15, 122).

    Das gleiche gilt für das sich an dieses neue Beschwerdeverfahren anschließende, gegenwärtige Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. auch dazu die bereits oben bei III 3 b a.E. in anderem Zusammenhang angeführte Entscheidung BGHZ 15, 122).

  • BGH, 26.01.1967 - Ia ZB 19/65

    Zwischenstreit im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BGH, 18.10.1968 - X ZB 1/68
    Diese Bindung, - die auch für solche Entscheidungen gilt, die in entsprechenden End- und Zwischen-"Beschlüssen" enthalten sind (vgl. BGHZ 47, 132, 134 [BGH 26.01.1967 - Ia ZB 19/65] /35 - "UHF-Empfänger II"), - bedeutet innerhalb der Instanz dasselbe, was die materielle Rechtskraft für den Richter eines zweiten Prozesses bedeutet (Stein/Jonas/Pohle, ZPO 180 Aufl. § 318 Anm. I 1).
  • BGH, 28.04.1966 - Ia ZB 9/65

    Patentanmeldung betreffend "Abtastverfahren für eine Fernsehübertragungsanlage" -

    Auszug aus BGH, 18.10.1968 - X ZB 1/68
    Der erkennende Senat - damals noch als I a-Zivilsenat bezeichnet - hat die Frage in dem Beschluß vom 28. April 1966 (GRUR 1966, 583) dahin entschieden, daß für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht die Vorschriften der Zivilprozeßordnungüber das Beschwerde- und nicht die über das Berufungsverfahren entsprechend anzuwenden seien und daß sich daher die Möglichkeit einer Zurückverweisung an das Patentamt unter entsprechender Anwendung des § 575 ZPO regele.
  • BGH, 11.04.1967 - Ia ZB 5/66

    Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde - Unterlassen einer Zugrundelegung der gleichen

    Auszug aus BGH, 18.10.1968 - X ZB 1/68
    Diese Bindung der Vorinstanz bei ihrer anderweitigen Entscheidung ist indes auf diejenigen Punkte beschränkt, deren rechtsirrtümliche Würdigung durch die Vorinstanz die "Aufhebung" ihrer ersten Entscheidung unmittelbar herbeigeführt hat, während die Vorinstanz im übrigen bei ihrer anderweitigen Entscheidung, zu der die Sache an sie zurückverwiesen wurde, völlig frei ist, insbesondere also bei Veränderung des vorgetragenen Sachverhalts diesen auch rechtlich anders beurteilen kann (Rosenberg a.a.O. § 143 III 1 b; Stein/Jonas/Pohle a.a.O. § 565 Anm. II 19 2 b, d; BGH GRUR 1967, 548, 551 - "Schweißelektrode II" - m.w.Nachw.).
  • BPatG, 20.04.1967 - 15 W (pat) 2/67
    Auszug aus BGH, 18.10.1968 - X ZB 1/68
    Der Beschwerdesenat hat das in teilweise wörtlicher Anlehnung an seine in BPatGerE 9, 47 abgedruckte Entscheidung 15 W (pat) 2/67 vom 20. April 1967 im wesentlichen wie folgt begründet: gesetzliche Grundlage für die Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patentamt im ersten Beschluß vom 16. Dezember 1964 sei die nach § 41 o Abs. 1 PatG entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 575 ZPO gewesen; der Senat habe die Beschwerde zwar für begründet erachtet, habe aber damals in der Sache selbst nicht durcherkennen können, weil eine dem geänderten Patentbegehren angepaßte Beschreibung noch nicht vorgelegen habe; er habe es für zweckmäßig gehalten, die Anpassung der Beschreibung der Patentabteilung zu überlassen; die Patentabteilung sei jedoch an die im Beschluß des Senats vom 16. Dezember 1964 vorgenommene rechtliche Beurteilung gebunden gewesen, daß der durch die Patentansprüche des Hilfsantrags gekennzeichnete Anmeldungsgegenstand patentfähig und deshalb nach Anpassung der Beschreibung das Patent zu erteilen sei; der Senat habe der Patentabteilung lediglich die Anpassung der Beschreibung an die neue Anspruchsfassung überlassen, so daß diese nach der Anpassung das Patent habe erteilen müssen; in der Anpassung der Beschreibung und in der förmlichen Patenterteilung habe "die erforderliche Anordnung" im Sinne von § 575 ZPO gelegen; nur in dem Umfang, in der ihr "die erforderliche Anordnung" übertragen worden sei, habe für die Patentabteilung eine Entscheidungsbefugnis und ein Entscheidungsspielraum bestanden.
  • RG, 19.01.1903 - VI 268/02

    1. Inwieweit muß das Recht eines Arztes, nach Maßgabe von § 383 Abs. 1 Ziff. 5

    Auszug aus BGH, 18.10.1968 - X ZB 1/68
    Das ergibt sich nicht, wie oft gesagt wird (vgl. z.B. Rosenberg a.a.O. § 145 III 2; Stein/Jonas/Pohle § 575 Anm. II 3; Zöller, ZPO 10. Aufl. Anm. zu § 575 mit RGZ 53, 315, 317/18) aus einer entsprechenden Anwendung des § 565 Abs. 2 ZPO, sondern unmittelbar aus § 575 ZPO selbst (bzw. in der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus einer entsprechenden Anwendung des § 575 ZPO).
  • OLG Düsseldorf, 02.03.2018 - 22 U 71/17

    Auftraggeber ignoriert Bedenken: Auftragnehmer kann Arbeiten einstellen!

    Auch wenn Rechtsausführungen des Senats das Landgericht entsprechend § 563 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur binden, soweit darauf die Aufhebung und Zurückverweisung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.1994, XII ZR 36/93, NJW 1994, 2956, dort Rn 6/9 mwN; BGH, Beschluss vom 18.10.1968, X ZB 1/68, BGHZ 51, 135; vgl. zur Abgrenzung: BGH, Beschluss vom 22.06.1972, II ZR 113/70, BGHZ 59, 84; BGH, Urteil vom 15.12.1959, VI ZR 222/58, BGHZ 31, 364; Zöller-?Heßler, a.a.O., § 538, Rn 60 mwN; vgl. auch § 563, Rn 3a mwN), d.h. hier in Bezug auf die o.a. o.a. Verfahrensfehler, und auch wenn im Hinblick auf die noch ausstehende, umfangreiche bzw. aufwändige Beweisaufnahme nicht ohne weiteres absehbar ist, welche etwaigen weiteren tatsächlichen bzw. rechtlichen Fragen danach im Einzelnen entscheidungserheblich sein werden, verweist der Senat für das weitere Verfahren auf seine o.a. - wenngleich vom weiteren Vorbringen der Parteien und vom weiteren Verfahrensverlauf abhängigen und damit teilweise vorläufigen - Ausführungen zur Sach- und Rechtslage.
  • OLG Düsseldorf, 12.04.2019 - 22 U 62/18

    Auftraggeber und Auftragnehmer kündigen: Welche Kündigung beendet den Vertrag?

    Rechtsausführungen des Senats entfalten entsprechend § 563 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur insoweit Bindungswirkungen, als darauf die Aufhebung und Zurückverweisung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.1994, XII ZR 36/93, NJW 1994, 2956, dort Rn 6/9 mwN; BGH, Beschluss vom 18.10.1968, X ZB 1/68, BGHZ 51, 135; vgl. zur Abgrenzung: BGH, Beschluss vom 22.06.1972, II ZR 113/70, BGHZ 59, 84; BGH, Urteil vom 15.12.1959, VI ZR 222/58, BGHZ 31, 364; Zöller-Heßler, a.a.O., § 538, Rn 60 mwN; vgl. auch § 563, Rn 3a mwN), d.h. hier in Bezug auf die o.a. Verfahrensfehler.
  • BGH, 26.02.2008 - XI ZR 74/06

    Zum Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach dem

    Das Berufungsgericht ist deshalb nach der erneuten Aufhebung seiner Entscheidung nicht an seine frühere, in dem zweiten Berufungsurteil bestätigte Ablehnung einer entsprechenden Aufklärungspflicht gebunden (vgl. BGHZ 3, 321, 325 f.; 51, 131, 135; BGH, Urteile vom 7. Februar 1969 - V ZR 115/65, NJW 1969, 661 f. und vom 15. Februar 1995 - VIII ZR 126/94, WM 1995, 986, 987; BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZR 97/02, FamRZ 2005, 1667, 1669).
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