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   BGH, 21.01.1969 - VI ZR 200/67   

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https://dejure.org/1969,625
BGH, 21.01.1969 - VI ZR 200/67 (https://dejure.org/1969,625)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1969 - VI ZR 200/67 (https://dejure.org/1969,625)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1969 - VI ZR 200/67 (https://dejure.org/1969,625)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Zulässige Sperrung eines Taxihalteplatzes auf Privatgelände durch Taxivereinigung gegenüber Nichtmitgliedern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 51, 310
  • NJW 1969, 791
  • MDR 1969, 383
  • DÖV 1969, 290
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 13.11.1962 - RReg. 2 St 444/62

    Fliegerhorst; Straßenverkehr; Öffentlich; Zutritt; Beschränkung

    Auszug aus BGH, 21.01.1969 - VI ZR 200/67
    Insbesondere sind sie nicht nach den Vorschriften der StVO strafbewehrt (BayObLGst 1962, 266/267; OLG Celle NJW 1958, 1739).
  • BGH, 24.01.1958 - VI ZR 311/56
    Auszug aus BGH, 21.01.1969 - VI ZR 200/67
    Die verkehrspolizeiliche Seite und die Widmung einer Straße zu einer öffentlichen Straße im Sinne des Wegerechts sind auseinanderzuhalten (BGH LM BGB § 823 (Ea) Nr. 11 und Senatsurteil v 24. Januar 1958 - VI ZR 311/56 -, LM BGB § 823 (Da) Nr. 5).
  • BGH, 09.03.1961 - 4 StR 6/61
    Auszug aus BGH, 21.01.1969 - VI ZR 200/67
    Von einem in diesem Sinne öffentlichen Platz kann aber nicht gesprochen werden, wenn der Eigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte sein Grundstück bewusst nur einem beschränkten Personenkreis geöffnet hat, der sowohl untereinander wie mit ihm durch besondere persönliche Beziehungen verbunden ist (Senatsurteil v 9. Oktober 1962 - VI ZR 249/61 -, LM STVO § 1 Nr. 38, und BGHSt 16, 7).
  • BGH, 18.04.1956 - V ZR 183/54

    Nutzungsvergütung für Droschkenhalteplatz

    Auszug aus BGH, 21.01.1969 - VI ZR 200/67
    Gemeingebrauch besteht nur an rechtlich-öffentlichen, nicht an bloß tatsächlich-öffentlichen Straßen und Plätzen (BGHZ 20, 270, 273; Senatsurteil v 30. November 1953 - VI ZR 262/50).
  • BGH, 09.10.1962 - VI ZR 249/61

    Gelände des Kölner Großmarkts als Teil des öffentlichen Straßenverkehrs -

    Auszug aus BGH, 21.01.1969 - VI ZR 200/67
    Von einem in diesem Sinne öffentlichen Platz kann aber nicht gesprochen werden, wenn der Eigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte sein Grundstück bewusst nur einem beschränkten Personenkreis geöffnet hat, der sowohl untereinander wie mit ihm durch besondere persönliche Beziehungen verbunden ist (Senatsurteil v 9. Oktober 1962 - VI ZR 249/61 -, LM STVO § 1 Nr. 38, und BGHSt 16, 7).
  • BGH, 26.02.1963 - VI ZR 57/62
    Auszug aus BGH, 21.01.1969 - VI ZR 200/67
    Es ist schon zweifelhaft, ob dem streitigen Standplatz wenigstens die Eigenschaft eines tatsächlich-öffentlichen Platzes zugesprochen werden kann, so dass er dem Verkehrsrecht und den Anordnungen der Verkehrsbehörde unterworfen war (vgl AllgVerwAnw zu § 45 StVO; Urteile des Senats LM StVO § 17 Nr. 3 und v 5. Januar 1962 - VI ZR 155/61 -, VRS 22, 185 sowie v 26. Februar 1963 - VI ZR 57/62 -, VersR 1963, 627).
  • BGH, 05.01.1962 - VI ZR 155/61
    Auszug aus BGH, 21.01.1969 - VI ZR 200/67
    Es ist schon zweifelhaft, ob dem streitigen Standplatz wenigstens die Eigenschaft eines tatsächlich-öffentlichen Platzes zugesprochen werden kann, so dass er dem Verkehrsrecht und den Anordnungen der Verkehrsbehörde unterworfen war (vgl AllgVerwAnw zu § 45 StVO; Urteile des Senats LM StVO § 17 Nr. 3 und v 5. Januar 1962 - VI ZR 155/61 -, VRS 22, 185 sowie v 26. Februar 1963 - VI ZR 57/62 -, VersR 1963, 627).
  • OLG Hamm, 19.06.2017 - 5 U 20/16

    Öffentlichkeit eines Weges durch unvordenkliche Verjährung?

    Gemeingebrauch besteht also nur an rechtlich-öffentlichen, nicht an bloß tatsächlich-öffentlichen Straßen und Plätzen (BGHZ 51, 310; OVG Münster NWVBl 1995, 313); Ansprüche wegen Behinderung des Gemeingebrauchs setzen daher voraus, dass die jeweilige Straße vor Eintritt der Behinderung als öffentliche Straße gewidmet war (OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.02.2010 - 6 U 34/08, juris Rn. 25 f.).
  • BGH, 13.03.1998 - V ZR 190/97

    Rechte des Beklagten im Berufungsverfahren im Hinblick auf eine Widerklage;

    Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Anhaltspunkt dafür, das Berufungsgericht habe den Unterschied zwischen einem bloß tatsächlich öffentlichen Weg einerseits und einem rechtlich öffentlichen Weg andererseits verkannt und damit übersehen, daß nur an1etzterem ein Gemeingebrauch besteht (vgl. auch BGHZ 51, 310, 314).
  • OLG Frankfurt, 05.01.2017 - 6 U 24/16

    Wettbewerbsverstöße durch Bereithalten eines Taxis außerhalb behördlich

    Das Verkehrszeichen hat keine konstitutive Wirkung dergestalt, dass es Taxifahrern ein Recht zur Aufstellung gewährt (BGH NJW 1969, 791 [BGH 21.01.1969 - VI ZR 200/67] ).

    Das setzt aber voraus, dass der Eigentümer sie in unwiderruflicher Weise dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stellt und die Straßenaufsichtsbehörde auf schriftlichen Antrag des Eigentümers den Platz dem öffentlichen Verkehr widmet (vgl. BGH NJW 1969, 791 [BGH 21.01.1969 - VI ZR 200/67] ).

  • OLG Rostock, 13.09.2018 - 3 U 40/17

    Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen Grundstücksnachbarn auf Unterlassung

    Gemeingebrauch besteht also nur an rechtlich-öffentlichen, nicht an bloß tatsächlich-öffentlichen Straßen und Plätzen (vgl. BGH, Urteil v. 21.01.1969 - VI ZR 200/67 -, zit. n. juris, Rn. 10; BGH, Urteil v. 13.03.1998 - V ZR 190/97 -, zit. n. juris, Rn. 19; OVG Münster NWVBl 1995, 313); Ansprüche wegen Behinderung des Gemeingebrauchs setzen daher voraus, dass die jeweilige Straße vor Eintritt der Behinderung als öffentliche Straße gewidmet worden ist (OLG Karlsruhe, Urteil v. 03.02.2010 - 6 U 34/08, juris Rn. 25 f.).
  • LG Saarbrücken, 26.07.2013 - 5 S 200/12

    Grundstücksnutzung durch Dritte: Voraussetzungen eines so genannten

    Auch eine aus dem sogenannten Gemeingebrauch abzuleitende rechtliche Befugnis des Klägers (Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 BGB) ist abzulehnen, da ein Gemeingebrauch nur an rechtlich öffentlichen - also gewidmeten - Grundstücken besteht, nicht an nur tatsächlich öffentlichen Straßen und Plätzen (vgl. BGH NJW 1998, 2058-2060, juris Rn. 17; BGHZ 51, 310-319, juris Rn. 10; BGHZ 20, 270, 273, juris Rn. 27).
  • LG München I, 27.10.2009 - 13 S 9552/09

    Einrichtung eines Taxistandplatzes auf einem Hotelgrundstück: Einschränkung des

    Ein Nutzungsrecht des Klägers folgt auch nicht aus der Aufstellung des Verkehrszeichens 229, § 41 StVO (Taxistandplatz, Halteverbot), wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.11.1969, BGHZ 51, 310 ff., ergibt.

    Der Sachverhalt, der vom Bundesgerichtshof (BGHZ 51, 310 ff.) und vom OLG München (NJW 1978, 1270 f.) entschieden wurde, ist mit dem hier verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nach Auffassung der Kammer jedoch nicht vergleichbar.

    Die Kammer weicht auch nicht von der Rechtsprechung des BGH in BGHZ 51, 310 ff. und des OLG München in NJW 1978, 1270 f.) ab.

  • OVG Hamburg, 25.02.2014 - 3 Bf 338/09

    Entgeltfreie Benutzung eines Taxenstandes am Flughafen Hamburg - Einwirkungsklage

    Auch wenn diese Rechte im Verhältnis zur Beklagten (als Grundstückseigentümerin bzw. Vermieterin der maßgeblichen Grundstücksflächen) deutlich weniger weit reichen als ein Eigentumsrecht, gewähren sie doch im Verhältnis zu den Taxenunternehmen, die die Flächen nutzen wollen, eine dem Eigentümerrecht entsprechende Nutzungs-, Bestimmungs- und Ausschließungsbefugnis (vgl. BGH, Urt. v. 21.1.1969, NJW 1969, 791).
  • OLG Karlsruhe, 03.02.2010 - 6 U 34/08

    Keine Widmung durch Baugenehmigung oder Erhebung von Erschließungsbeiträgen

    Gemeingebrauch besteht also nur an rechtlich-öffentlichen, nicht an bloß tatsächlich-öffentlichen Straßen und Plätzen (BGHZ 51, 310; OVG Münster NWVBl 1995, 313); Ansprüche wegen Behinderung des Gemeingebrauchs setzen daher voraus, dass die jeweilige Straße vor Eintritt der Behinderung als öffentliche Straße gewidmet war.
  • OLG Frankfurt, 06.03.2014 - 6 U 246/13

    Unlautere Behinderung durch unberechtigte Nutzung von Taxihalteplätzen auf

    Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 51, 310) ist die Nutzbarkeit von Taxistellplätzen auf "tatsächlich-öffentlichen" Flächen im soeben dargestellten Sinn geklärt (vgl. auch Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Nr. 12 zu § 47):.
  • OLG Frankfurt, 11.11.2021 - 6 U 120/20

    Gezielte Behinderung durch Bereithalten auf Taxihalteplätzen, für die ein

    Diese Auffassung entspricht - entgegen der Ansicht des Beklagten - der einhelligen Rechtsprechung (BGHZ 51, 310; OLG München, NJW 1978, 1270).

    Aus dem Vorhandensein des Verkehrsschildes können Dritte keine Rechte herleiten (BGHZ 51, 310).

  • OVG Hamburg, 05.07.2007 - 1 Bs 182/06

    Anbindung eines internationalen Verkehrsflughafens durch individuellen

  • OLG Frankfurt, 22.10.2020 - 6 U 131/19

    Gezielte Behinderung durch Aufstellen eines Taxis auf einem Taxihalteplatz,

  • BGH, 27.01.1975 - III ZR 112/72

    Zuständige Behörde für die Ausführung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) im

  • OLG Frankfurt, 22.10.2020 - 6 U 203/19

    Kein Nutzungsrecht an Taxiständen im tatsächlich-öffentlichen Straßenraum

  • OLG Stuttgart, 18.11.1983 - 1 Ss (24) 649/83

    Ausgestaltung der ordnungswidrigkeitsgesetzlichen Ahndung eines wegen Fehlens

  • LG Frankfurt/Main, 03.09.2021 - 10 O 11/21
  • LG Frankfurt/Main, 18.06.2020 - 6 O 12/20
  • OLG Frankfurt, 28.11.2019 - 6 U 143/18

    Gezielte Behinderung eines Mitbewerbers durch unberechtigte Benutzung eines

  • VG Berlin, 13.08.2009 - 11 L 322.09

    Ausgleich von durch die Nutzung eines Nachrückplatzes eines Taxistandes im

  • VG Freiburg, 21.10.1977 - VS VI 646/76

    Sondernutzung durch das Aufstellen und Bereitstellen von Taxis auf den dafür

  • BGH, 13.07.1970 - VIII ZR 241/68

    Bemessung des Streitwerts für einen Feststellungsantrag - Das Bayerische Straßen-

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