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   BGH, 27.02.1969 - X ZB 11/68   

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BGH, 27.02.1969 - X ZB 11/68 (https://dejure.org/1969,681)
BGH, Entscheidung vom 27.02.1969 - X ZB 11/68 (https://dejure.org/1969,681)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 1969 - X ZB 11/68 (https://dejure.org/1969,681)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auf ein chemisches Analogieverfahren gerichteter Verfahrensanspruch - "Kongorot"-Entscheidung des Reichsgerichts vom 20. März 1889 - "Appetitzügler"-Entscheidung - Kausalzusammenhang zwischen den Eigenschaften des "Zwischenprodukts" und den sich beim "Endprodukt" ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 51, 378
  • NJW 1969, 1250
  • MDR 1969, 478
  • GRUR 1969, 265
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.02.1966 - Ia ZB 26/64

    Chemisches Analogieverfahren

    Auszug aus BGH, 27.02.1969 - X ZB 11/68
    Unter einem chemischen "Analogieverfahren" (im engeren Sinne) wird, wie bereits in der "Appetitzügler"-Entscheidung des erkennenden Senats vom 3. Februar 1966 (BGHZ 45, 102, 105) [BGH 03.02.1966 - Ia ZB 26/64] dargelegt, ein chemisch nicht eigenartiges Verfahren zur Herstellung eines neuen chemischen Stoffs verstanden, bei dem - im Vergleich zu bekannten Verfahren - zwar andere Ausgangsstoffe, aber Ausgangsstoffe analoger Konstitution mittels der gleichen Arbeitsweise (oder gleiche Ausgangsstoffe mittels analoger Arbeitsweise) zur Einwirkung aufeinander gebracht und dadurch erwartungsgemäß zwar neue Stoffe, aber Stoffe analoger Konstitution gewonnen werden.
  • BGH, 26.09.1967 - Ia ZB 1/65

    Heilverfahren nicht patentierbar

    Auszug aus BGH, 27.02.1969 - X ZB 11/68
    Eine Erfindung ist "gewerblich verwertbar" im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG, wenn "das Erfundene seiner Art nach geeignet ist, entweder in einem technischen Gewerbebetrieb hergestellt zu werden oder technische Verwendung in einem Gewerbe zu finden" (BGHZ 48, 313, 322 [BGH 26.09.1967 - Ia ZB 1/65] "Glatzenoperation").
  • BGH, 27.02.1969 - X ZB 8/68
    Auszug aus BGH, 27.02.1969 - X ZB 11/68
    Teils in dem hier angefochtenen Beschluß 16 W 213/64 vom 15. Februar 1968, teils in dem Beschluß 16 W 116/64 vom 11. Mai 1967, welcher Gegenstand der gleichzeitig verhandelten und entschiedenen Rechtsbeschwerdesache X ZB 8/68 ist, räumt der Beschwerdesenat zwar ein, daß es ständige Praxis sei, Patente auch für solche Erzeugnisse bzw. für die Herstellung solcher Erzeugnisse zu erteilen; die erst nach einer gewissen Weiterverarbeitung eine technisch fortschrittliche Wirkung äußern, so z.B. für Zahnräder oder optische Linsen, die sich nur als Teile einer umfassenden Apparatur oder Vorrichtung, in die sie eingebaut werden müssen, vorteilhaft benutzen lassen, - oder für Backpulver oder Zement, deren vorteilhafte Wirkungen erst bei der Reaktion mit Wasser zu Tage treten, - für die Herstellung von Heilmitteln, deren therapeutische Wirkung erst nach einer chemischen Umwandlung im menschlichen Körper eintritt, - für Wirkstoffe, deren bakterizide, fungizide, insektizide, stabilisierende oder weichmachende Eigenschaften sich erst unter oder nach einer chemischen Umwandlung oder Wechselwirkung zwischen Wirkstoff und behandeltem Material auswirken, - oder für die Herstellung von Farbstoffen, deren färberische Eigenschaften erst auf Grund weiterer Behandlung vor oder bei dem Aufbringen auf das zu färbende Substrat, gegebenenfalls auch erst nach einer gewissen chemischen "Modifizierung", zum Tragen kommen.
  • BGH, 18.06.1970 - X ZB 22/69

    Voraussetzungen für die Anmeldung eines Patents - Anforderungen an die

    (Im Anschluß an BGHZ 51, 378 = GRUR 1969, 265 "Disiloxan").

    Nachdem die Entscheidung des Bundesgerichtshofs X ZB 11/68 vom 27. Februar 1969 "Disiloxan" (BGHZ 51, 378 = GRUR 1969, 265) bekanntgeworden war, hat die Anmelderin in einem Schriftsatz vom 9. Mai 1969 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdesenat zusätzlich geltend gemacht, das beanspruchte Verfahren sei nach dieser Entscheidung auch dann patentfähig, wenn es als ein Analogieverfahren anzusehen sei; denn die erfindungsgemäß erhältlichen Dilactame wiesen Eigenschaften auf, die die Ursache für die überlegenen Eigenschaften bzw. Wirkungen ihrer Homo- bzw. Polykondensate (erhöhte Schmelzviskosität, vergrößerter Schmelzbereich, erhöhte mechanische Zähigkeit und chemische Widerstandsfähigkeit) seien; in den nachveröffentlichten deutschen Patentschriften 1 061 072 und 1 075 314 der Anmelderin werde beschrieben, daß die nach dem Verfahren der vorliegenden Anmeldung erhaltenen Dilactame, wenn sie zur Herstellung bzw. Vergütung von Polyamiden verwendet würden, zur Bildung von Polyamiden mit überlegenen Eigenschaften führen.

    die in der "Disiloxan"-Ent Scheidung offengelassene Frage, ob die Art der Weiterverarbeitung der "Zwischenprodukte" zu den fortschrittlichen "Endprodukten" bereits bei der Anmeldung des zu den "Zwischenprodukten" führenden Analogieverfahrens offenbart sein müsse (vgl. BGHZ 51, 378, 387 [BGH 27.02.1969 - X ZB 11/68] /88), als hier bedeutungslos bezeichnet, weil die grundsätzliche Polykondensierbarkeit der Dilactame auf Grund des Standes der Technik auch ohne ausdrücklichen Hinweis in den ersten Unterlagen für den Sachkundigen erkennbar gewesen sei (IV 2 S. 11 oben),.

    der "Disiloxan"-Entscheidung - durchaus zutreffend - die Sätze entnimmt, die am Endprodukt in Erscheinung tretenden fortschrittlichen Eigenschaften bzw. Wirkungen müßten verursacht sein durch dem Zwischenprodukt immanente Eigenschaften (IV 3 S. 12 Mitte; vgl. dazu den "Leitsatz" BGHZ 51, 378 sowie die Sätze ebenda S. 385 unten), nicht etwa ausschließlich durch die Art der Weiterverarbeitung des Zwischenprodukts oder durch die bei der Weiterverarbeitung des Zwischenprodukts etwa hinzutretenden anderen Stoffe (IV 3 S. 13 und IV 4 S. 16; vgl. dazu BGHZ 51, 389 [BGH 27.02.1969 - X ZB 11/68] ), und der Anmelder müsse das nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (IV 3 S. 13 Mitte; vgl. dazu BGHZ 51, 388 [BGH 27.02.1969 - X ZB 11/68] unten/389 oben),.

    "Kausalzusammenhang " zwischen "Eigenschaften des Zwischenprodukts " und, "bei der Verwendung des Endprodukts sich zeigenden (fortschrittlichen) Eigenschaften bzw. Wirkungen " ankommt (vgl. BGHZ 51, S. 378/79 - Leitsatz -, S. 383 unten/384 oben, S. 385 bei cc, S. 389 oben, S. 390. vor d).

    Was unter " Eigenschaften " (oder "immanenten Eigenschaften") eines Zwischenprodukts zu verstehen sei, ist in der "Disiloxan"-Entscheidung zwar nicht abschließend definiert; aus den Ausführungen unter 2 b (BGHZ 51, 382 [BGH 27.02.1969 - X ZB 11/68] ) ergibt sich jedoch, daß der Bundesgerichtshof beispielsweise auch die, "chemische Konstitution" des Stoffs als "Eigenschaft" des Zwischenprodukts im Sinne der "Disiloxan"-Entscheidung hat verstanden wissen wollen.

    Wird dazu noch berücksichtigt, um welche konkreten Fälle es damals ging, so können die drei Entscheidungen keinesfalls dahin aufgefaßt werden, als ob der Bundesgerichtshof beispielsweise die an dem polymerisierten Divinyltetramethyldisiloxan (X ZB 11/68) oder an den polymerisierten Epoxydverbindungen (X ZB 8/68) in Erscheinung tretende besondere Eignung als Isolationsmasse für die Elektroindustrie als mit irgendeiner "Eigenschaft" des monomeren Divinyltetramethyldisiloxans oder der monomeren Epoxydverbindungen " identisch " hätte ansehen wollen.

    Aus dem Gesamtzusammenhang der drei Entscheidungen ergibt sich daher schließlich auch eindeutig, daß die im hier angefochtenen Beschluß vom Beschwerdesenat in den Vordergrund gerückten zwei Stellen der "Disiloxan"-Entscheidung, an denen von einem "Übernommenwerden" bzw. von einem "Übergehen" von Eigenschaften des Zwischenprodukts in das Endprodukt gesprochen wird (BGHZ 51, S. 385 [BGH 27.02.1969 - X ZB 11/68] Mitte und. S. 390 Mitte), nur bildhaft gemeint und keinesfalls als eine Einschränkung der sonstigen Ausführungen des Bundesgerichtshofs dahin zu verstehen sind, daß ein "Kausalzusammenhang" nur beim "übergehen" von Eigenschaften gegeben sein könne.

    An der zweiten Stelle (BGHZ 51, 390 [BGH 27.02.1969 - X ZB 11/68] ) wird zudem durch eine mittels der Floskel "m. a. W." angefügte Erläuterung noch ausdrücklich klargestellt, daß damit nichts anderes gemeint sei als das schon wiederholt Gesagte, nämlich, daß es darauf ankomme, ob der " Kausalzusammenhang " zwischen "den im Ausgangsstoff liegenden Eigenschaften" und "den sich am Endprodukt auswirkenden Eigenschaften" gewahrt bleibt.

  • BVerfG, 06.12.2017 - 1 BvR 2160/16

    Abschließende Entscheidung des BGH über eine markenrechtliche Rechtsbeschwerde

    a) Eine Auslegung von § 89 Abs. 4 MarkenG dahingehend, dass unter bestimmten Umständen von einer Zurückverweisung abgesehen werden kann, ist nicht völlig ausgeschlossen, auch wenn der Wortlaut für den Fall der Aufhebung eine Zurückverweisung vorschreibt, ohne ein Ermessen vorzusehen (vgl. auch BGHZ 51, 378 - Disiloxan).
  • BGH, 07.11.1978 - X ZR 58/77

    Voraussetzungen für eine Patentverletzung - Anforderungen an die Abtretung von

    Der Sachschutz eines Vorrichtungspatents umfaßt danach alle Funktionen, Wirkungen, Zwecke, Brauchbarkeiten und Vorteile der Vorrichtung ohne Rücksicht darauf, ob der die Patentfähigkeit der Vorrichtung gegebenenfalls allein begründende neue Verwendungszweck im Einzelfall auch tatsächlich genutzt wird (vgl. BGH GRUR 1956, 77, 78 - Spann- und Haltevorrichtung; 1969, 265, 267 f. - Disiloxan; st. Rspr.).
  • BGH, 07.05.1974 - X ZB 12/73

    Chinolizine

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  • BGH, 14.03.1972 - X ZB 2/71

    Stofferfindung

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  • BGH, 24.02.1970 - X ZB 3/69

    Anthradipyrazol

    Wenn bei Erfindungen auf chemischem Gebiet in bezug auf die Erfordernisse des technischen Fortschritts und der Erfindungshöhe oft von einem "technischen, therapeutischen usw. Effekt" gesprochen wird, so ist dabei zu beachten, daß das Wort "Effekt" allein für die hier zu erörternde Frage des technischen Fortschritts gar nichts aussagt, daß die oft gebrauchte Wortverbindung "überraschender Effekt" nur auf das Erfordernis der Erfindungshöhe hinweist, und daß die ebenfalls oft gebrauchte Wortverbindung "patentbegründender Effekt" zwar sowohl das Erfordernis des technischen Fortschritts als auch das der Erfindungshöhe umfassen will (vgl. BGH GRUR 1969, 265 "Disiloxan" bei II 2 a am Ende), für ersteres aber wiederum nichts Genaueres aussagt.

    Mit einem der oben bei 3 a genannten typischen Fälle, bei denen der technische Fortschritt der neuen Lehre in den gegenüber jeder bekannten Lehre " besseren Ergebnissen " gesehen wird, hatte sich der Beschluß des erkennenden Senats "Disiloxan" vom 27. Februar 1969 (BGHZ 51, 378) zu befassen.

    Die frühere Auffassung beruhte, wie der Beschwerdesenat jetzt selbst andeutet, anscheinend darauf, daß der für die Beurteilung der Erfindungshöhe bei einem Analogieverfahren maßgebliche Umstand, ob die Wirkung des nach einem solchen Verfahren hergestellten neuen Stoffes über das bei einem analogen Stoff zu Erwartende hinausgeht (vgl. BGHZ 51, 378, 382 [BGH 27.02.1969 - X ZB 11/68] "Disiloxan" bei 2 a und 2 b jeweils am Ende), zu Unrecht als ein auch für die Beurteilung des technischen Fortschritts maßgeblicher Umstand angesehen worden war.

  • LG Düsseldorf, 25.06.1984 - 4 O 310/84

    Der Schutz eines Erzeugnisses kann mit der Weiterverarbeitung und der damit

    Insoweit nämlich ist der Stoffanspruch weiter, als das Stoffpatent zu einem Schutz des Stoffes unabhängig von der Art seiner Herstellung führt (BGHZ 53, 274, 282/283 -Schädigungsbekämpfungsmittel; BGHZ 57, 1, 22 -Trioxan; Benkard/Ullmann, Patentgesetz, 7. Auflage, § 14, Rdnr. 48) und von dem absoluten Schutz des Stoffes jede Art seiner Verwendung erfaßt wird (BGHZ 51, 378, 389 - Disiloxan; BGH GRUR 1972, 638, 640 - Aufhellungsmittel; Benkard-Ullmann a.a.O., § 14, Rdnr. 49).

    Zwar hat der BGH in der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung GRUR 1969, 265 (Disiloxan) ausgeführt, Eigenschafteneinen auf chemischen Wege hergestellten, zur Weiterverarbeitung bestimmten neuen Stoffs, die Ursache seien für überlegene Eigenschaften bzw. Wirkungen, die sich bei der Verwendung des durch die Weiterverarbeitung gewonnenen Endprodukts zeigten, könnten, falls für das Zwischenprodukt Patentschutz begehrt werde, bei der Beurteilung des technischen Fortschritts und der Erfindungshöhe des Zwischenprodukts auch dann heranzuziehen seien, wenn bei der Weiterverarbeitung des Zwischenprodukts zu dem Endprodukt eine chemische Umsetzung erfolge.

    Wenn der BGH (GRUR 1969, 265, 267 - Disiloxan; GRUR 1974, 718, 719 - Chinolizine) weiterhin ausführt, es müsse dem Anmelder überlassen bleiben, ob er seine Erfindung dort schützen lassen wolle, wo der mit seiner neuen Lehre zu erzielende technische Fortschritt begründet werde (das sei bei dem neuen Zwischenprodukt und dem Verfahren zur Herstellung des neuen Zwischenprodukts) oder dort, wo der technische Fortschritt in Erscheinung trete (das sei bei dem Endprodukt oder seiner Verwendung, eventuell auch bei dem zu dem Endprodukt führenden Gesamtverfahren), so ergibt sich auch hieraus nicht, daß eine Benutzung des Endproduktes zugleich auch einer Benutzung des Zwischenproduktes darstellt.

  • BGH, 06.07.1971 - X ZB 9/70

    Trioxan

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  • BGH, 25.04.1972 - X ZB 1/71

    Voraussetzungen für die Anmeldung eines Patents - Anforderungen an die Ermittlung

    Die Rechtsbeschwerde vertritt den Standpunkt, daß die angefochtene Entscheidung - selbst wenn man ein Analogieverfahren unterstelle - rechtsirrig und entgegen der Disiloxan-Entscheidung des erkennenden Senats (BGHZ 51, 378 = GRUR 69, 265) den Begriff des schutzfähigen Zwischenprodukts einschränke auf Fälle, in denen ein "einschrittiges" Verfahren zum Endprodukt führe.

    Daß eine solche Zweckrichtung einer Patentierung der beanspruchten Stoffe und der Verfahrenserzeugnisse nicht entgegensteht, ist in der Disiloxan-Entscheidung des erkennenden Senats (BGHZ 51, 378 = GRUR 1969, 265) allgemein bejaht worden.

  • BGH, 25.06.1974 - X ZB 2/73

    Voraussetzungen für die Anmeldung eines Patents - Anforderungen an die

    Die neuere Rechtsprechung hat den Schutz von Stoff- und Verfahrenserfindungen auch in den Fällen zugelassen, in denen die den technischen Fortschritt begründenden und für die Erfindungshöhe heranzuziehenden wertvollen Eigenschaften oder Wirkungen des Stoffes oder des Verfahrenserzeugnisses nicht unmittelbar bei diesen, d.h. bei deren direkter Verwendung in ihrem unveränderten Zustand, in Erscheinung treten, sondern erst bei einem durch eine Weiterverarbeitung des neuen Stoffes oder Erzeugnisses, gegebenenfalls im Wege einer chemischen Umsetzung, erzeugten Stoff oder Erzeugnis (Endprodukt) aufscheinen (BGH GRUR 1969, 265, 267 - Disiloxan).
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