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   BGH, 25.07.1969 - RiZ(R) 10/68   

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https://dejure.org/1969,544
BGH, 25.07.1969 - RiZ(R) 10/68 (https://dejure.org/1969,544)
BGH, Entscheidung vom 25.07.1969 - RiZ(R) 10/68 (https://dejure.org/1969,544)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 1969 - RiZ(R) 10/68 (https://dejure.org/1969,544)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausstellung eines Arbeitszeugnisses für einen Richter - Verstöße gegen die Gebote der Prozessökonomie und der Kollegialität - Pflichtwidriges Verhaltens des Sozialgerichtsrats - Verfahrensmangel bei Verschulden durch erkennendes Sozialgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 52, 287
  • NJW 1969, 2202
  • MDR 1969, 923
  • DB 1969, 1803
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.03.1967 - RiZ(R) 2/66

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 25.07.1969 - RiZ(R) 10/68
    § 26 Abs. 3 DRiG gewährt dem Richter gegenüber den Dienstaufsichtsbehörden einen umfassenden Rechtsschutz, und zwar sowohl im Bereich der richterlichen und der nichtrichterlichen dienstlichen Tätigkeit als auch im persönlichen Bereich (vgl. BGHZ 47, 275 sowie die Urteile vom 3. Januar 1969 - RiZ (R) 6/68 - in DRiZ 1969, 124 und 11. Februar 1969 - RiZ (R) 5/68 - in DRiZ 1969, 223, beide auch zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs vorgesehen).

    Die Sachlage ist nicht anders, als wenn ein Richter zufällig von einer sonstigen ihn betreffenden Meinungsäußerung seines Dienstvorgesetzten erfährt (vgl. BGHZ 47, 275).

  • BGH, 03.01.1969 - RiZ(R) 6/68

    Kritik an richterlicher Tätigkeit durch Dienstaufsichtsbehörde

    Auszug aus BGH, 25.07.1969 - RiZ(R) 10/68
    § 26 Abs. 3 DRiG gewährt dem Richter gegenüber den Dienstaufsichtsbehörden einen umfassenden Rechtsschutz, und zwar sowohl im Bereich der richterlichen und der nichtrichterlichen dienstlichen Tätigkeit als auch im persönlichen Bereich (vgl. BGHZ 47, 275 sowie die Urteile vom 3. Januar 1969 - RiZ (R) 6/68 - in DRiZ 1969, 124 und 11. Februar 1969 - RiZ (R) 5/68 - in DRiZ 1969, 223, beide auch zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs vorgesehen).
  • BGH, 11.02.1969 - RiZ(R) 5/68

    Dienstgerichtlich nachprüfbare Maßnahmen gegen Richter

    Auszug aus BGH, 25.07.1969 - RiZ(R) 10/68
    § 26 Abs. 3 DRiG gewährt dem Richter gegenüber den Dienstaufsichtsbehörden einen umfassenden Rechtsschutz, und zwar sowohl im Bereich der richterlichen und der nichtrichterlichen dienstlichen Tätigkeit als auch im persönlichen Bereich (vgl. BGHZ 47, 275 sowie die Urteile vom 3. Januar 1969 - RiZ (R) 6/68 - in DRiZ 1969, 124 und 11. Februar 1969 - RiZ (R) 5/68 - in DRiZ 1969, 223, beide auch zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs vorgesehen).
  • BVerwG, 30.08.1962 - II C 16.60

    Anspruch auf Beförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14

    Auszug aus BGH, 25.07.1969 - RiZ(R) 10/68
    Bei Klagen von Beamten auf Entfernung von Vorgängen aus Personalakten hat das Bundesverwaltungsgericht zwar wiederholt dem Prinzip der Aktenvollständigkeit Vorrang eingeräumt (BVerwGE 15, 3, 12) [BVerwG 30.08.1962 - II C 16/60].
  • BGH, 07.06.1966 - RiZ(R) 1/65

    Dienstaufsicht und Unabhängigkeit des Richters

    Auszug aus BGH, 25.07.1969 - RiZ(R) 10/68
    Das ergibt sich aus ihrer nur in besonders geregelten Einzelfällen (z.B. Besoldungsfragen, vgl. BGHZ 46, 66 [BGH 07.06.1966 - RiZ R 1/65]) durchbrochenen Befugnis, jedes Tätigwerden der Dienstaufsichtsbehörden gegenüber Richtern, also auch deren Weigerung, ein Zeugnis zu vernichten, auf Antrag nachzuprüfen, und kann im übrigen auch deshalb nicht zweifelhaft sein, weil die Berechtigung oder Nichtberechtigung, Vorgänge über eine Dienstaufsichtsmaßnahme aufzubewahren, gerade davon abhängen kann, ob die Maßnahme selbst zulässig oder unzulässig ist.
  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 146.62

    Beamtenrechtliche Beurteilung

    Auszug aus BGH, 25.07.1969 - RiZ(R) 10/68
    Daß ein solches Zeugnis, wenn auch in beschränktem Umfange, der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, ist im übrigen auch für das Beamtenrecht anerkannt (BVerwGE 21, 130 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]).
  • BVerwG, 27.02.1963 - V C 105.61

    Bemessung der Sozialhilfe für zwei Hilfsbedürftige in eheähnlicher Gemeinschaft

    Auszug aus BGH, 25.07.1969 - RiZ(R) 10/68
    Dem Erfordernis eines Vorverfahrens ist für das dienstgerichtliche Verfahren aber jedenfalls dadurch genügt, daß der für die Entscheidung über einen Widerspruch zuständige Antragsgegner (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) sich sachlich auf den Antrag des Antragstellers eingelassen und dessen Zurückweisung beantragt hat (BVerwGE 15, 306, 310) [BVerwG 27.02.1963 - V C 105/61].
  • BGH, 11.06.1971 - RiZ(R) 4/70

    Rückforderung einer Zeugnisablichtung - Beeinträchtigung in der richterlichen

    Das dienstgerichtliche Prüfungsverfahren ist durch Urteil des Dienstgerichts des Bundes vom 25. Juli 1969 - RiZ (R) 10/68 - (BGHZ 52, 287) rechtskräftig abgeschlossen worden mit dem Ergebnis, daß der dort gestellte Antrag zurückgewiesen wurde.

    Diese Behandlung des Antrages ist nicht ohne weiteres mit der vom Dienstgericht des Bundes in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 47, 275, 282 [BGH 09.03.1967 - RiZ R 2/66]; 51, 280, 285 [BGH 03.01.1969 - RiZ R 6/68]; 51, 363, 367 [BGH 11.02.1969 - RiZ R 5/68]; 52, 287, 291) [BGH 25.07.1969 - RiZ R 10/68]vertretenen Auffassung vereinbar, daß § 26 Abs. 3 DRiG dem Richter gegenüber den Dienstaufsichtsbehörden einen umfassenden Rechtsschutz gewähre und damit den Dienstgerichten die nur in besonders liegenden Einzelfällen (z.B. Besoldungsfragen, vgl. BGHZ 46, 66 [BGH 07.06.1966 - RiZ R 1/65]) durchbrochene Befugnis gebe, jedes Tätigwerden der Dienstaufsichtsbehörden gegenüber Richtern auf Antrag nachzuprüfen.

    Nachdem der Streit über den Bestand des Zeugnisses durch die Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes BGHZ 52, 287 und das insoweit nicht angefochtene Urteil des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs vom 30. April 1970 im jetzigen Verfahren seinen Abschluß gefunden hat, ist die Aufhebung des Dienstleistungszeugnisses durch den Antragsgegner auch für den Antragsteller verbindlich geworden.

    Dementsprechend hat das Dienstgericht des Bundes schon in der Entscheidung BGHZ 52, 287, 296 [BGH 25.07.1969 - RiZ R 10/68] anerkannt, daß der Antragsteller grundsätzlich einen Anspruch auf Vernichtung des Zeugnisses habe.

    Soweit das Dienstgericht des Bundes in der Entscheidung BGHZ 52, 287, 297 [BGH 25.07.1969 - RiZ R 10/68] wegen der Herausgabe Zweifel geäußert hat, bezogen sich diese nicht auf die Verpflichtung des Antragstellers zur Rückgabe überhaupt, sondern nur auf den im damaligen Verfahren vom Antragsgegner vertretenen Standpunkt, daß die Vernichtung des Zeugnisses (Original und Entwurf) durch ihn erst erfolgen könne, wenn auch die Vernichtung der dem Antragsteller überlassenen Ablichtung sichergestellt sei.

  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 34.80

    Klage - Streitgegenstand - Richterliche Dienstaufsicht - Rechtsweg

    Hiervon ausgehend wäre die vom Kläger beim Verwaltungsgericht erhobene Klage gemäß § 90 Abs. 2 VwGO wegen Rechtshängigkeit der gleichen Streitsache beim Richterdienstgericht unzulässig (vgl. in diesem Sinne auch BGHZ 52, 287 [293, 296]).
  • VG Karlsruhe, 24.07.2000 - 12 K 1121/00

    Anspruch auf Abänderung einer dienstlichen Beurteilung als Richter;

    Zwar vertritt das Dienstgericht des Bundes in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, auch eine dienstliche Beurteilung eines Richters sei eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG (z.B. BGHZ 52, 287; 57, 344 [BGH 10.12.1971 - V ZR 90/69] ; 95, 313, 320m.w.Nachw.; DRiZ 1998, 20 [BGH 14.04.1997 - RiZ R 3/96]-22; zustimmend z.B. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, § 26, Rn. 35 b).

    Wie sich z.B. seinem Urteil vom 25.07.1969 (BGHZ 52, 287) entnehmen lässt, ist sich auch das Dienstgericht des Bundes, das in ständiger Rechtsprechung auch dienstliche Beurteilungen dem Bereich des § 26 Abs. 3 DRiG zurechnet, durchaus bewusst, dass die von ihm vertretene Auslegung des Begriffs "Maßnahme der Dienstaufsicht" über das traditionelle Begriffsverständnis, das dem § 26 DRiG tatsächlich zu Grunde liegt, hinausgeht.

    Denn das Dienstgericht des Bundes (BGHZ 52, 287, 291 f. [BGH 25.07.1969 - RiZ R 10/68] ; DRiZ 1995, 352 f.; NJW 1995, 731-733)) bezieht nicht nur die Fälle der unmittelbaren Einflussnahmen auf den Richter ein, sondern bemüht sich, auch alle Meinungsäußerungen dienstaufsichtführender Stellen, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten des Richters befassen, einzubeziehen (ebenso Fürst/Mühl/Arndt, Richtergesetz, § 26, Rn. 3, 7).

  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

    Das Richterdienstgericht des Bundes geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß jede Meinungsäußerung einer dienstaufsichtsführenden Stelle, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befaßt demgemäß also auch die dienstliche Beurteilung eines Richters, eine "Maßnahme der Dienstaufsicht" im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG darstellt, gegen die mit der Behauptung, sie beeinträchtigte die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden kann (BGHZ 52, 287, 292; 57, 344, 346), welches darüber im Prüfungsverfahren befindet (§§ 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, 66 Abs. 1, 78 Nr. 4 Buchst. e DRiG ).
  • BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 4/76

    Maßnahmen der Dienstaufsicht gegenüber einem Richter - Verletzung der

    Der in § 26 Abs. 3 DRiG umschriebene Anfechtungsgrund (die Behauptung des Richters, eine Maßnahme der Dienstaufsicht beeinträchtige seine Unabhängigkeit) begründet, wenn eine solche Maßnahme objektiv vorliegt (vgl. BGHZ 51, 280, 284; 52, 287, 292; Grimm, Richterliche Unabhängigkeit und Dienstaufsicht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs S. 33/34), die dienstgerichtliche Zuständigkeit und eine umfassende sachliche Prüfungsbefugnis des Dienstgerichts: Ist eine dienstaufsichtliche Maßnahme nicht wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, hat das Dienstgericht noch zu prüfen, ob sie aus anderen Gründen rechtswidrig und infolgedessen unzulässig ist (BGHZ 42, 163, 171; 47, 275, 286; 51, 280, 285).

    Die Beurteilung eines Richters ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht, die ihn in seiner Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen und im übrigen nicht rechtswidrig (sachlich unbegründet) sein darf (BGHZ 52, 287, 292; 57, 344, 346, 348, 350; BVerwGE 21, 127, 129; 28, 191, 192; Baur a.a.O. S. 7).

    Ob aus Gründen eines wirksamen Rechtsschutzes auch der Ausspruch der Verpflichtung zur Aufhebung in Betracht kommt (vgl. BGHZ 52, 287, 296), kann dahingestellt bleiben.

  • BGH, 13.04.1992 - AnwZ (B) 2/92

    Unzulässige Vorstandswahl durch Kammerversammlung

    Nach diesem Wahlmodus ist für die Vorstandswahl die Beachtung anerkannter demokratischer Grundsätze am besten gesichert (BGHZ 52, 287, 300).
  • BGH, 12.11.1973 - RiZ(R) 2/73

    Verstoß gegen Dienstvorschriften - Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit -

    Der Vermerk vom 12. März 1971 umfaßt zwei Maßnahmen im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG, wobei dieser Begriff weit auszulegen ist (vgl. BGHZ 46, 66, 70; 47, 275, 282; 51, 280, 285; 51, 363, 367; 52, 287, 292):.

    War die Maßnahme der Dienstaufsicht selbst unzulässig, so darf ihre Wirkung nicht durch eine schriftliche Niederlegung (vgl. oben Ziffer 1) oder eine Aufbewahrung des Vorgangs (vgl. BGHZ 52, 287, 296) vertieft und perpetuiert werden.

  • BGH, 23.08.1985 - RiZ(R) 10/84

    Entfernung der Widerspruchsakten zu einer für unzulässig erklärten dienstlichen

    Das Richterdienstgericht des Bundes geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, da ß die dienstliche Beurteilung eines Richters eine Maßnahme der Dienstaufsicht i.S.d. § 26 Abs. 3 DRiG darstellt, gegen die mit der nachvollziehbaren Behauptung, sie beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden kann (BGHZ 52, 287, 292; 57, 344, 346; 90, 41, 43), welches darüber im Prüfungsverfahren befindet (§§ 62 Abs. 1 Ziff. 4 Buchst. E, 66 Abs. 1, 78 Ziff. 4 Buchst. E DRiG ).
  • BGH, 24.03.1981 - RiZ(R) 7/80

    Zulässigkeit der Anfechtung im Prüfungsverfahren - Leserbrief als Maßnahme der

    Ob eine solche Maßnahme vorliegt, entscheidet das Revisionsgericht selbständig ohne Bindung an die Wertungen und Feststellungen des Tatrichters, weil davon die Zulässigkeit der Anfechtung im Prüfungsverfahren bei den Richterdienstgerichten abhängt (§§ 37 Nr. 4 Buchst. e, 56, 59 LRiG NRW; § 78 Nr. 4 Buchst. e DRiG; vgl. BGHZ 51, 280, 284; 52, 287, 292; BGH DRiZ 1976, 382; 1979, 378).

    Das Dienstgericht des Bundes hat den Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht dem Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG entsprechend von jeher sehr weit gefaßt (vgl. BGHZ 46, 66, 70 [BGH 07.06.1966 - RiZ R 1/65]; 47, 275, 282; 52, 287, 292; 57, 344, 346 [BGH 10.12.1971 - V ZR 90/69]; 61, 374, 377 [BGH 12.11.1973 - RizR 1/73]; BGH DRiZ 1976, 382; 1977, 151; 1979, 378; 1980, 229).

  • BGH, 21.02.1975 - RiZ(R) 1/74

    Unkenntlichmachen von dienstlichen Beurteilungen - Unabhängigkeit eines Richters

    Dienstliche Beurteilungen, Dienstleistungszeugnisse für Richter, sind Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG (BGHZ 52, 287, 292, ständige Rechtsprechung).

    Die Dienstaufsicht umfaßt die Beurteilung der Fähigkeiten und Leistungen der Richter (BGHZ 52, 287, 292; 57, 344, 348).

  • DGH Nordrhein-Westfalen, 10.05.2004 - 1 DGH 2/02

    Zur Frage, inwieweit dienstaufsichtliche Maßnahmen des Präsidenten eines OVG in

  • BGH, 10.12.1971 - RiZ(R) 4/71

    Dienstleistungszeugnis für Richter

  • BGH, 12.11.1973 - RiZ(R) 1/73

    "Maßnahme der Dienstaufsicht"

  • BGH, 04.04.1973 - RiZ(R) 3/72

    Eröffnung des Rechtswegs zu den Richterdienstgerichten - Maßnahmen der

  • BGH, 24.06.1977 - RiZ(R) 6/76

    Klage eines Richters gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht - Annahme eines

  • VG Düsseldorf, 02.12.2005 - 13 K 2711/04
  • BGH, 02.05.1979 - RiZ(R) 4/78

    "Personal- und Befähigungsnachweis" für die Ausübung des Richterberufs -

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