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   BGH, 15.09.1969 - AnwZ (B) 6/69   

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BGH, 15.09.1969 - AnwZ (B) 6/69 (https://dejure.org/1969,601)
BGH, Entscheidung vom 15.09.1969 - AnwZ (B) 6/69 (https://dejure.org/1969,601)
BGH, Entscheidung vom 15. September 1969 - AnwZ (B) 6/69 (https://dejure.org/1969,601)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 52, 297
  • NJW 1970, 46
  • MDR 1970, 46
  • DB 1969, 2083
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19

    Anfechtung der Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung wegen unzulässiger

    Dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Wahl - anders als nach dem heutigen Wahlmodus in § 64 Abs. 1 Satz 1 BRAO - eine geheime Wahl nicht zwingend gesetzlich angeordnet war (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 1969 - AnwZ (B) 6/69, BGHZ 52, 297, 299 f.), gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

    Auch wenn man deshalb davon ausgeht, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aufgrund ihrer beruflichen Stellung und Erfahrungen weniger Gefahr laufen, unzulässiger Wahlwerbung zu unterliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 1969 - AnwZ (B) 6/69, BGHZ 52, 297, 300), schließt dies die Möglichkeit einer Wahlbeeinflussung nicht aus.

  • BGH, 12.12.1988 - AnwZ (B) 45/88

    Wahl mehrerer Vorstandsmitglieder in einem Wahlgang

    Gegen eine derartige Regelung, die durch einfache Mehrheit der Kammerversammlun beschlossen werden kann, bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BGHZ 52, 297, 299).

    Das bedeutet zunächst nur, daß für die Wahl als solche eine andere Mehrheit durch Geschäftsordnung oder Beschluß der Kammerversammlung nicht bestimmt werden darf; lediglich für die Festlegung der Wahlmodalität kann etwas anderes gelten (vgl. BGHZ 52, 297, 301).

  • BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 82/13

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Pauschalierte Beanstandung der Höhe des

    Dass neben einzelnen Kammermitgliedern auch Zusammenschlüsse von Kammermitgliedern oder eben berufsständische Organisationen Wahlvorschläge machen dürfen, überschreitet die Grenzen der der Beklagten überantworteten Satzungsautonomie nicht (hierzu allgemein Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 64 BRAO Rn. 3 ff.; vgl. auch den BGH, Beschluss vom 15. September 1969 - AnwZ (B) 6/69, BGHZ 52, 297, 299 zugrunde liegenden Fall).
  • BGH, 13.04.1992 - AnwZ (B) 2/92

    Unzulässige Vorstandswahl durch Kammerversammlung

    Damit hat der Gesetzgeber in zulässiger Weise die Regelung der Wahlmodalitäten ausdrücklich der Satzungsautonomie der Rechtsanwaltskammer überlassen im Vertrauen darauf, daß die Standesorganisation im Rahmen der ihr zugebilligten Verbandsautonomie eine angemessene und mit den Grundsätzen der Demokratie vereinbare Regelung treffen wird (vgl. BGHZ 52, 297, 300).
  • BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 63/99

    Geheime Wahl des Vorstands der Rechtsanwaltskammer

    Damit hat der Gesetzgeber in zulässiger Weise die Regelung der Wahlmodalitäten ausdrücklich der Satzungsautonomie der Rechtsanwaltskammern überlassen im Vertrauen darauf, daß die Standesorganisation im Rahmen der ihr zugebilligten Verbandsautonomie eine angemessene und mit den Grundsätzen der Demokratie vereinbare Regelung treffen wird (BGHZ 52, 297, 299 f.).
  • BGH, 23.08.1985 - RiZ(R) 10/84

    Entfernung der Widerspruchsakten zu einer für unzulässig erklärten dienstlichen

    Ist - wie hier bezüglich der früheren dienstlichen Beurteilung - die dienstliche Beurteilung im Ganzen für unzulässig erklärt worden (und das Verfahren darüber abgeschlossen, s. insoweit BGHZ 52, 297), sind die Widerspruchsakten aus den Personalakten zu entfernen.
  • AGH Berlin, 26.10.2016 - I AGH 7/15

    Rechtsanwaltskammer Berlin: Vorstandswahlen 2015 rechtmäßig

    Der Gesetzgeber hat damit in zulässiger Weise die Regelung der Wahlmodalitäten ausdrücklich der Satzungsautonomie der RAK überlassen, im Vertrauen darauf, dass die Standesorganisation im Rahmen der ihr zugebilligten Verbandsautonomie eine angemessene und mit den Grundsätzen der Demokratie vereinbare Regelung treffen wird (vgl. BGHZ 52, 297, 300).
  • VG Hamburg, 17.04.2003 - 22 VG 4251/01

    Feststellungsinteresse als Prozessvoraussetzung für eine Feststellung der

    Einen übergeordneten Rechtssatz des Inhaltes, dass eine Abstimmung auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder geheim erfolgen muss, gibt es nicht (so BGH, Beschluß vom 15.9.1969 NJW 70, 46, 47 für Vorstandswahlen zur Rechtsanwaltskammer; Palandt, 62. Aufl. 2002, § 32 Rn. 7; OVG Münster, Urteil vom 21.9.1993 - 15 A 1811/91 - NVwZ-RR 1994 S. 409 ff für Abstimmungen im Gemeinderat).
  • BGH, 15.03.1976 - AnwZ (B) 21/75

    Rechtsmittel

    Er hat im Anschluß daran in ständiger Rechtsprechung (vgl. dieBeschlüsse vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 6/69 - EGE XI 4 = NJW 1970, 199;vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 13/74 = NJW 1975, 1927 undvom 10. November 1975 - AnwZ (B) 16/75) als Grundsatz ausgesprochen, daß eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen, die nach § 223 Abs. 3 BRAO ergangen sind, nur in Fällen statthaft ist, die von gleicher Schwere und Tragweite wie die in § 42 Nr. 1-5 BRAO genannten sind.
  • AGH Thüringen, 04.02.2003 - AGH 12/01

    Nichtigkeit einer Bestimmung der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer

    Der Gesetzgeber hat damit in zulässiger Weise die Regelung der Wahlmodalitäten der Kammer im Vertrauen darauf überlassen, dass diese im Rahmen der ihr zugebilligten Verbandsautonomie eine angemessene und mit den Grundsätzen der Demokratie zu vereinbarende Regelung treffen wird (BGH, NJW 1970, 46; NJW 1992, 1962).
  • AGH Hamburg, 22.06.2011 - II ZU 5/10
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