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   BGH, 24.02.1970 - X ZB 3/69   

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https://dejure.org/1970,535
BGH, 24.02.1970 - X ZB 3/69 (https://dejure.org/1970,535)
BGH, Entscheidung vom 24.02.1970 - X ZB 3/69 (https://dejure.org/1970,535)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 1970 - X ZB 3/69 (https://dejure.org/1970,535)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begriff des "technischen Fortschritts" oder der "Bereicherung der Technik" als Voraussetzung der Patentfähigkeit - Bereicherung der Technik durch ein chemisches Analogieverfahren zur Herstellung eines neuen Arzneimittels - Anmeldung eines Patents betreffend des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 53, 283
  • NJW 1970, 1367
  • GRUR 1970, 408
  • DB 1970, 1434
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.02.1969 - X ZB 11/68

    Disiloxan

    Auszug aus BGH, 24.02.1970 - X ZB 3/69
    Wenn bei Erfindungen auf chemischem Gebiet in bezug auf die Erfordernisse des technischen Fortschritts und der Erfindungshöhe oft von einem "technischen, therapeutischen usw. Effekt" gesprochen wird, so ist dabei zu beachten, daß das Wort "Effekt" allein für die hier zu erörternde Frage des technischen Fortschritts gar nichts aussagt, daß die oft gebrauchte Wortverbindung "überraschender Effekt" nur auf das Erfordernis der Erfindungshöhe hinweist, und daß die ebenfalls oft gebrauchte Wortverbindung "patentbegründender Effekt" zwar sowohl das Erfordernis des technischen Fortschritts als auch das der Erfindungshöhe umfassen will (vgl. BGH GRUR 1969, 265 "Disiloxan" bei II 2 a am Ende), für ersteres aber wiederum nichts Genaueres aussagt.

    Mit einem der oben bei 3 a genannten typischen Fälle, bei denen der technische Fortschritt der neuen Lehre in den gegenüber jeder bekannten Lehre " besseren Ergebnissen " gesehen wird, hatte sich der Beschluß des erkennenden Senats "Disiloxan" vom 27. Februar 1969 (BGHZ 51, 378) zu befassen.

    Die frühere Auffassung beruhte, wie der Beschwerdesenat jetzt selbst andeutet, anscheinend darauf, daß der für die Beurteilung der Erfindungshöhe bei einem Analogieverfahren maßgebliche Umstand, ob die Wirkung des nach einem solchen Verfahren hergestellten neuen Stoffes über das bei einem analogen Stoff zu Erwartende hinausgeht (vgl. BGHZ 51, 378, 382 [BGH 27.02.1969 - X ZB 11/68] "Disiloxan" bei 2 a und 2 b jeweils am Ende), zu Unrecht als ein auch für die Beurteilung des technischen Fortschritts maßgeblicher Umstand angesehen worden war.

  • BPatG, 10.09.1964 - 16 W 18/61
    Auszug aus BGH, 24.02.1970 - X ZB 3/69
    Nach der in der Entscheidung 16 W 18/61 vom 10. September 1964 - MittDtPatAnw 1965, 198 - vertretenen Auffassung seien die Verfahrenserzeugnisse eines chemischen Analogieverfahrens zwecks Beurteilung ihrer fortschrittlichen Eigenschaften mit einem bekannten Stoff zu vergleichen, der mit dem Produkt des beanspruchten neuen Verfahrens "wirkungsmäßig und konstitutionell" vergleichbar sei.

    Mit Recht hat der Beschwerdesenat bei dieser Art des Fortschrittsvergleichs in Abweichung von seinem früheren Beschluß vom 10. September 1964 - 16 W 18/61 - (BPatGerE 7, 73 = MittDtPatAnw 1965, 198) in dem hier angefochtenen Beschluß den Vergleich mit allen "wirkungsmäßig vergleichbaren", nicht nur mit allen "wirkungsmäßig und konstitutionell vergleichbaren" Mitteln gefordert.

  • BGH, 10.03.1959 - I ZR 178/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.02.1970 - X ZB 3/69
    Etwas anders ist das bei einer weiteren Gruppe typischer Fälle, in denen der Anmelder den technischen Fortschritt der von ihm gefundenen neuen Lehre darin erblickt, daß mit seiner neuen Lehre der Technik zwar nicht ein besseres, aber überhaupt ein weiteres "Mittel" an die Hand gegeben wird, für das trotz des Bekanntseins eines oder mehrerer einschlägiger "Mittel" noch ein Bedürfnis besteht, z.B. weil das neue "Mittel", wenn auch nur als "Reservemittel", neben den anderen vorhanden ist, "um der Menschheit auszuhelfen, wenn etwa die anderen versagen oder Hindernisse finden sollten, welche Ihren Gebrauch beeinträchtigen" (so Kohler, Handbuch des deutschen Patentrechts - 1900 - S. 123), oder wenn es dem Fachmann die Möglichkeit gibt, bei verschiedenen sachlichen und örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen zwischen mehreren Möglichkeiten nach Zweckmäßigkeitsgründen zu wählen (so BGH I ZR 178/57 vom 10. März 1959, mitgeteilt bei Benkard a.a.O. § 1 Rdn. 61 und Reimer a.a.O. § 1 Rdn, 26).
  • BGH, 03.02.1966 - Ia ZB 26/64

    Chemisches Analogieverfahren

    Auszug aus BGH, 24.02.1970 - X ZB 3/69
    In einer ähnlichen Weise, also ohne Einzelvergleich mit bestimmten bekannten lehren, hat der erkennende Senat in der Entscheidung "Appetitzügler I" vom 3. Februar 1966 (BGHZ 45, 102 [BGH 03.02.1966 - Ia ZB 26/64] ) den technischen Fortschritt bei einem Analogieverfahren bereits in den "wertvollen" (therapeutischen) Eigenschaften des erfindungsgemäß erhältlichen Produkts (2-Phenyl-3- methylmorpholin) an sich gesehen.
  • BGH, 27.03.1969 - X ZB 15/67

    Rote Taube

    Auszug aus BGH, 24.02.1970 - X ZB 3/69
    Es muß diesem "Erfolg" jedoch stets eine technische Neuerung zu Grunde liegen (Tetzner a.a.O.; Lindenmaier a.a.O.), d.h. die neue "Lehre" muß, wie früher zumeist gesagt wurde, "eine Lehre zum technischen Handeln" sein (Benkard a.a.O. § 1 Rdn. 56) oder, wie nach der Entscheidung des erkennenden Senats X ZB 15/67 vom 27. März 1969 "Rote Taube" (BGHZ 52, 74) besser gesagt wird, "eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges".
  • BGH, 26.08.2014 - X ZB 19/12

    Kommunikationsrouter - Rechtsbeschwerdeverfahren gegen eine

    Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall dennoch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt oder auch geboten sein kann, weil es auf fachlich-technische Fragen auf einem Teilgebiet des Fachgebiets, für den der Technische Beschwerdesenat zuständig ist, ankommt und die zur Entscheidung berufenen Richter über die zu deren erschöpfender Beurteilung erforderliche spezielle Sachkunde und gegebenenfalls Erfahrung nicht verfügen (im Anschluss an BGH, 24. Februar 1970, X ZB 3/69, BGHZ 53, 283 - Anthradipyrazol).

    Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Technische Beschwerdesenat des Patentgerichts auf den technischen Fachgebieten, die in seine Zuständigkeit fallen, aufgrund der Anforderungen, die das Gesetz an die berufliche Qualifikation der technischen Richter stellt (§ 65 Abs. 2 Satz 3, § 26 Abs. 3 PatG), und deren durch die ständige Befassung mit Erfindungen in diesen Bereichen gebildetes Erfahrungswissen über die zur Beurteilung der jeweils entscheidungserheblichen Fragen erforderliche technische Sachkunde verfügt (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 24. Februar 1970 - X ZB 3/69, BGHZ 53, 283, 297 - Anthradipyrazol).

    Dies schließt zwar nicht aus, dass im Einzelfall dennoch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt oder auch geboten sein kann, weil es auf fachlich-technische Fragen auf einem Teilgebiet des Fachgebiets, für den der Technische Beschwerdesenat zuständig ist, ankommt und die zur Entscheidung berufenen Richter über die zu deren erschöpfender Beurteilung erforderliche spezielle Sachkunde und gegebenenfalls Erfahrung nicht verfügen (BGHZ 53, 283, 298 - Anthradipyrazol).

  • BGH, 14.03.1972 - X ZB 2/71

    Stofferfindung

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  • BPatG, 04.06.2007 - 3 Ni 21/04
    Eine sachgerechte Bewertung dieser Frage erfordert neben fundierten Kenntnissen in dem hier betroffenen übergeordneten Fachgebiet organischchemischer Verbindungen mit biologischer Aktivität, insbesondere von Arzneimittelwirkstoffen, speziell solcher mit Wirkung auf das Zentralnervensystem, vor allem auch eine langjährige Patentpraxis und Erfahrung auf dem Gebiet des chemischen Stoffschutzes und des Verwendungsschutzes biologischer Wirkstoffe, die in dem fachkundig besetzten erkennenden Senat (vgl. BGH GRUR 1970, 408 - Anthradipyrazol; BGH GRUR 1978, 162 - 7-Chlor-6-demethyltetracyclin; BGH GRUR 2004, 413 - Geflügelkörperhalterung) zweifelsohne vorhanden sind.
  • BPatG, 07.02.2017 - 3 Ni 20/15

    Erfolgsaussichten einer Nichtigkeitsklage gegen ein ergänzendes Schutzzertifikat

    Vielmehr genügt seit BGH GRUR 1970, 408 - Anthradiyprazol, dass mit dem Erfindungsgegenstand tatsächlich eine Verbesserung im Sinne eines therapeutischen Fortschritts erzielt bzw. ein bisher unerfülltes Bedürfnis der Öffentlichkeit, patentrechtlich betrachtet am Prioritäts- bzw. am Anmeldetag, erfüllt wird und die damit verbundene Verbesserung nicht am Prioritäts- bzw. Anmeldetag belegt sein muss, sondern Belege nachgebracht werden können (BGH GRUR 1972, 541 - Imidazoline; vgl. auch vorstehend unter Punkt II.1.c zur Offenbarung bzw. Ausführbarkeit einer Stofferfindung).
  • BGH, 13.03.1984 - X ZR 24/82

    "Chlortoluron"; Erfindungshöhe eines Unkrautvernichtungsverfahrens

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats genügt es für den Fortschritt, wenn eine neue Lehre dem Fachmann ein weiteres "Mittel" an die Hand gibt, um auszuhelfen, wenn andere versagen oder im Einzelfall nicht angewendet werden können, oder wenn dem Fachmann bei verschiedenen sachlichen oder örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen die Möglichkeit eröffnet wird, nach Zweckmäßigkeitsgründen eine Wahl unter mehreren "Mitteln" zu treffen (BGHZ 53, 283, 287 m. w. Nachw. - Anthradipyrazol).
  • BPatG, 13.04.2021 - 6 Ni 10/19
    Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall dennoch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt oder auch geboten sein könnte, weil es auf fachlich-technische Fragen auf einem Teilgebiet des Fachgebiets, für den der Technische Beschwerdesenat zuständig ist, ankommt und die zur Entscheidung berufenen Richter über die zu deren erschöpfender Beurteilung erforderliche spezielle Sachkunde und gegebenenfalls Erfahrung nicht verfügen (BGH, Beschluss vom 24. Februar 1970, X ZB 3/69, BGHZ 53, 283 - Anthradipyrazol).
  • BGH, 10.05.1994 - X ZR 101/91

    Patentfähigkeit eines füllrohrlosen Füllorgans für Gegendruckfüllmaschinen mit

    Auch der geringe vom gerichtlichen Sachverständigen überzeugend dargelegte Fortschritt, der in der Verringerung der Anzahl der beweglichen Einzelteile mit verringertem Aufwand bei der Herstellung, verringerten Abmessungen und in der strömungsgünstigeren Ausgestaltung des ortsfesten Siphons mit Vertikalschlitzen gegenüber einem zusammen mit dem Flüssigkeitsventil bewegten Siphon liegt, ist ausreichend; allenfalls kann ein lediglich geringer Fortschritt Auswirkungen bei der Erfindungshöhe haben (vgl. Sen.Beschl. v. 24.02.1970 - X ZB 2/69, BGHZ 53, 283, 284 - Anthradipyrazol).
  • BGH, 15.08.1978 - X ZR 39/75

    Funktionsweisen einer Schwimmbeckenabdeckung und hierfür bestehende

    Das reicht nach den Grundsätzen, die der erkennende Senat in der Anthradipyrazol-Entscheidung (BGHZ 53, 283, 287) aufgestellt hat, zur Begründung des technischen, Fortschritts aus.
  • LG Düsseldorf, 01.04.2008 - 4b O 11/08

    Nebivolol

    Die Frage, ob eine schutzwürdige neue Erfindung vorliegt, ist für das Gebiet der chemischen Industrie nicht wesentlich anders zu beurteilen als für andere Gebiete der Technik (BGHZ 53, 283, 288 f. - Anthradipyrazol; BGHZ 103, 150, 156 - Fluoran).
  • LG Düsseldorf, 25.06.1984 - 4 O 310/84

    Der Schutz eines Erzeugnisses kann mit der Weiterverarbeitung und der damit

    Die Rechtsprechung hat stets betont, daß Erfindungen, die auf chemischen Wege hergestellte Stoffe betreffen, nach denselben Regeln zu behandeln sind wie Erfindungen auf allen übrigen Gebieten der Technik (BGHZ 53, 283, 288/289 - Anthradipyrazol; BGHZ 58, 280, 285 - Imidazoline; BGHZ 64, 86, 94 -Metronidazol).
  • LG Düsseldorf, 01.04.2008 - 4b O 8/08

    Verletzung eines mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in

  • BPatG, 05.03.2002 - 14 W (pat) 58/00
  • BGH, 27.09.1990 - X ZR 49/88

    Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage trotz Erlöschens des Streitpatentes -

  • BPatG, 12.07.2002 - 14 W (pat) 51/01
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