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   BGH, 07.01.1971 - VII ZR 160/69   

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BGH, 07.01.1971 - VII ZR 160/69 (https://dejure.org/1971,750)
BGH, Entscheidung vom 07.01.1971 - VII ZR 160/69 (https://dejure.org/1971,750)
BGH, Entscheidung vom 07. Januar 1971 - VII ZR 160/69 (https://dejure.org/1971,750)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wahrung der Schriftform bei Abschluss eines Schiedsvertrages - Schiedsgerichtsklausel bei Kaufvertrag zwischen einem deutschen und einem jugoslawischen Unternehmen - Beurteilung der Schiedsgerichtsklausel nach jugoslawischem statt nach deutschem Recht - Unmöglichkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 55, 162
  • NJW 1971, 986
  • MDR 1971, 476
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.06.1969 - VII ZR 32/67

    Vollstreckbarerklärung eines jugoslawisehen Schiedsspruchs

    Auszug aus BGH, 07.01.1971 - VII ZR 160/69
    (Bestätigung von BGHZ 52, 184).

    Nach Art. 5 des hier maßgebenden Genfer Abkommens von 1927 schließen die Bestimmungen dieses Abkommens nicht aus, daß eine Partei von einem Schiedsspruch nach Maßgabe der Gesetzgebung des Landes, in dem er geltend gemacht wird, d.h. hier der Bundesrepublik Deutschland, Gebrauch macht (BGHZ 52, 184, 186 f) [BGH 26.06.1969 - VII ZR 32/67].

    Die Nichtigkeitsklage ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen einzureichen; die Frist beginnt mit der Zustellung des Schiedsspruchs und, wenn die Partei von dem Nichtigkeitsgrund erst später Kenntnis erlangt, vom Tage der Kenntnis an (Art. 452; vgl. auch BGHZ 52, 184, 189 f) [BGH 26.06.1969 - VII ZR 32/67].

    Dieses Urteil des Oberlandesgerichts vom 12. Januar 1967 ist inzwischen (am 26. Juni 1969) vom erkennenden Senat aufgehoben worden (BGHZ 52, 184).

    Die von Habscheid und Pfaff vorgebrachten Gründe geben dem Senat jedoch keinen Anlaß, von seiner früheren Entscheidung BGHZ 52, 184 abzuweichen.

    Die Entscheidung BGHZ 52, 184 führt im Fall der Fristversäumnis, wie er hier vorliegt, nicht dazu, daß die deutsche Partei etwaiger Willkür der ausländischen Gerichte schutzlos ausgeliefert wäre, ohne den erforderlichen Rechtsschutz bei den deutschen Gerichten suchen zu können.

    Metzger und Münzberg a.a.O. sind hierzu der Auffassung, in folgerichtiger Durchführung der in BGHZ 52, 184 vertretenen Auffassung müsse auch in solchen Fällen der deutschen Partei die Berufung auf die Unwirksamkeit des Schiedsvertrages stets gemäß § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO versagt sein; das deutsche Gericht müsse bei seiner Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs an das rechtskräftige Urteil des ausländischen Staatsgerichts über die Wirksamkeit des Schiedsvertrages stets zugrunde legen.

    Sie lehnt die Rechtsfolge daher ab, leitet aber andererseits daraus ein Argument gegen die in BGHZ 52, 184 vertretene Auffassung her.

    Denn selbst wenn man unterstellt, daß das der Fall wäre, so wäre auch dann an der in BGHZ 52, 184 dargelegten Rechtsauffassung festzuhalten.

    Es kann daher nicht der von den Kritikern des Urteils BGHZ 52, 184 befürchtete Fall eintreten, daß eine deutsche Partei einem ausländischen Schiedsspruch und einer diesen bestätigenden Entscheidung des ausländischen Staatsgerichts auch dann rettungslos und ohne Möglichkeit, die deutschen Gerichte zu Hilfe zu rufen, ausgeliefert wäre, wenn Schiedsgericht und ausländisches Staatsgericht die Bejahung eines gültigen Schiedsvertrages ohne jede Rechtsgrundlage, "willkürlich aus der Luft gegriffen" hätten.

    Nach dem oben Gesagten trifft somit die Annahme nicht zu, nach der in BGHZ 52, 184 vertretenen Auffassung sei die deutsche Partei in unerträglicher Weise schutzlos.

    Fehl geht die Ansicht der Antragsgegnerin, auch in den Fällen eines Verstoßes gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sei bei folgerichtiger Durchführung der in BGHZ 52, 184 ausgesprochenen Grundsätze die deutsche Partei an das ausländische Staatsgericht zu verweisen.

    Ein "extremer Fall" im Sinne von BGHZ 52, 184, 190 [BGH 26.06.1969 - VII ZR 32/67] liegt hier nicht vor.

    Sie hatte das ursprünglich damit begründet, daß ein Schiedsrichter "willkürlich" ausgewechselt worden sei, sowie damit, daß ein in den sozialistischen Ländern Osteuropas gebildetes ständiges Schiedsgericht nicht unabhängig und unparteiisch sein könne (gegen das letztere BGHZ 52, 184, 192 f) [BGH 26.06.1969 - VII ZR 32/67].

  • BGH, 23.04.1959 - VII ZR 2/58

    Nachprüfung von Schiedssprüchen

    Auszug aus BGH, 07.01.1971 - VII ZR 160/69
    Es müssen dadurch die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührt werden (vgl. BGHZ 22, 162, 167 [BGH 15.11.1956 - VII ZR 249/56]; 27, 249, 255 [BGH 12.05.1958 - VII ZR 436/56]; 30, 89, 96 f [BGH 23.04.1959 - VII ZR 2/58]; 46, 365, 367 f [BGH 25.10.1966 - K ZR 7/65]; Baumbach-Schwab a.a.O. S. 183).
  • BGH, 25.10.1966 - KZR 7/65

    Schiedsgericht und Kartellrecht

    Auszug aus BGH, 07.01.1971 - VII ZR 160/69
    Es müssen dadurch die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührt werden (vgl. BGHZ 22, 162, 167 [BGH 15.11.1956 - VII ZR 249/56]; 27, 249, 255 [BGH 12.05.1958 - VII ZR 436/56]; 30, 89, 96 f [BGH 23.04.1959 - VII ZR 2/58]; 46, 365, 367 f [BGH 25.10.1966 - K ZR 7/65]; Baumbach-Schwab a.a.O. S. 183).
  • BGH, 12.05.1958 - VII ZR 436/56

    Schiedsspruch. Verfahrensverstoß.

    Auszug aus BGH, 07.01.1971 - VII ZR 160/69
    Es müssen dadurch die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührt werden (vgl. BGHZ 22, 162, 167 [BGH 15.11.1956 - VII ZR 249/56]; 27, 249, 255 [BGH 12.05.1958 - VII ZR 436/56]; 30, 89, 96 f [BGH 23.04.1959 - VII ZR 2/58]; 46, 365, 367 f [BGH 25.10.1966 - K ZR 7/65]; Baumbach-Schwab a.a.O. S. 183).
  • BGH, 15.11.1956 - VII ZR 249/56

    Erfolgshonorar eines amerikanischen Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 07.01.1971 - VII ZR 160/69
    Es müssen dadurch die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührt werden (vgl. BGHZ 22, 162, 167 [BGH 15.11.1956 - VII ZR 249/56]; 27, 249, 255 [BGH 12.05.1958 - VII ZR 436/56]; 30, 89, 96 f [BGH 23.04.1959 - VII ZR 2/58]; 46, 365, 367 f [BGH 25.10.1966 - K ZR 7/65]; Baumbach-Schwab a.a.O. S. 183).
  • BGH, 07.06.2016 - KZR 6/15

    Schadensersatzklage von Claudia Pechstein vor den deutschen Gerichten unzulässig

    Es ist nichts dafür festgestellt oder vorgetragen, dass die mindestens 150 Personen umfassende Schiedsrichterliste - tatsächlich sind es weit über 200 (vgl. Haas, ZVglRWiss 2015, 516, 528) - nicht eine ausreichende Zahl neutraler, von der Beklagten zu 2 unabhängiger Personen enthält (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1971 - VII ZR 160/69, BGHZ 55, 162, 175 f.; Pfeiffer, SchiedsVZ 2014, 161, 164; Öschütz, Anmerkung zur Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts im Fall Danilova und Latsutina, SchiedsVZ 2004, 211, 212).
  • BGH, 21.12.2023 - I ZB 37/23

    Fehlentscheidungen in der Sache sind bei Schiedssprüchen hinzunehmen!

    Gestützt darauf, dass § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF nicht auf einen gültigen Schiedsvertrag, sondern auf die Rechtswirksamkeit des Schiedsspruchs abstellte, hat der Bundesgerichtshof unter dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Verfahrensrecht in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Juni 1969 - VII ZR 32/67, BGHZ 52, 184 [juris Rn. 13]; Urteil vom 7. Januar 1971 - VII ZR 160/69, BGHZ 55, 162 [juris Rn. 36 und 58]; Urteil vom 10. Mai 1984 - III ZR 206/82, NJW 1984, 2763 [juris Rn. 20] mwN; Beschluss vom 23. Mai 1991 - III ZR 90/90, juris Rn. 3) darauf verwiesen, dass zu dem die Rechtswirksamkeit des ausländischen Schiedsspruchs bestimmenden ausländischen Recht auch das Verfahrensrecht gehört und deshalb der Einwand einer fehlenden oder nicht wirksamen Schiedsvereinbarung, soweit er im Ausland mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf hätte geltend gemacht werden können, aber nicht geltend gemacht wurde, im inländischen Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht mehr vorgebracht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZB 100/09, BGHZ 188, 1 [juris Rn. 5]; zusammenfassend Merkt in Festschrift Stürner, Bd. II, 2013, S. 1303, 1306 bis 1308 mwN).
  • BGH, 16.12.2010 - III ZB 100/09

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Einwand der

    Gestützt darauf, dass § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. nicht auf einen gültigen Schiedsvertrag, sondern auf die Rechtswirksamkeit des Schiedsspruchs abstellte, hat der Bundesgerichtshof vormals in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur Urteile vom 26. Juni 1969 - VII ZR 32/67, BGHZ 52, 184, 188 f; vom 7. Januar 1971 - VII ZR 160/69, BGHZ 55, 162, 168 ff; und 21. Oktober 1971 - VII ZR 45/70, BGHZ 57, 153, 156 f; Senat, Urteil vom 10. Mai 1984 - III ZR 206/82, NJW 1984, 2763, 2764; Beschluss vom 23. Mai 1991 - III ZR 90/90, BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 1 Einwendungen 1) darauf verwiesen, dass zu dem die Rechtswirksamkeit des ausländischen Schiedsspruchs bestimmenden ausländischen Recht auch das Verfahrensrecht gehört und deshalb der Einwand einer fehlenden oder nicht wirksamen Schiedsvereinbarung, soweit er im Ausland mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf hätte geltend gemacht werden können, aber nicht geltend gemacht wurde, im inländischen Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht mehr vorgebracht werden kann.

    Vielmehr bezog sich die Rechtsprechung in erster Linie auf § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. Außerhalb von dessen Anwendungsbereich galt die Präklusionswirkung für Einwendungen gegen den Schiedsspruch nur, soweit sie lediglich nach dem Recht des Schiedsverfahrenslandes einen Fehler darstellten, nicht aber auch, soweit sie unter die weiteren in § 1044 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO a.F. aufgeführten Fälle, in denen vormals ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs abgelehnt werden konnte, zu subsumieren waren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. April 1990 - III ZR 56/89, BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 4 qualifizierte Mehrheit 1; und 23. Mai 1991, aaO; Urteil vom 14. Mai 1992 - III ZR 169/90, NJW 1992, 2299; siehe auch BGH, Urteil vom 7. Januar 1971, aaO S. 173), wobei der Senat allerdings bei der Prüfung der Frage, ob die Anerkennung eines Schiedsspruchs einen Verstoß gegen den deutschen ordre public (§ 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a.F.) darstellt, die ausländischen Rechtsschutzmöglichkeiten im Einzelfall mitberücksichtigt hat (Beschluss vom 12. Juli 1990 - III ZR 218/89, BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 2 Befangenheit 1; Urteil vom 1. Februar 2001 - III ZR 332/99, IPRax 2001, 580, 581 f; siehe aber auch Beschluss vom 30. November 1995 - III ZR 165/94, BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 2 Geltendmachung 1).

  • OLG Frankfurt, 29.06.1989 - 6 U (Kart) 115/88

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der Seeschiedskommission der UdSSR

    Aus diesem Grund muss es einer Partei auch zugestanden werden, sich auf verschiedene Anerkennungswege zu berufen, damit das Gericht die Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung nach der Rechtsgrundlage vornehmen kann, die anerkennungsfreundlicher oder liquider erscheint (BGHZ 55, 162, 167).

    Demzufolge kann nach dieser Rechtsprechung die Rechtsunwirksamkeit eines ausländischen Schiedsspruchs dann nicht mehr aus dem Fehlen eines wirksamen Schiedsvertrags (einem an sich wesentlichen Grund für die Annähme der Rechtsunwirksamkeit eines Schiedsspruchs) hergeleitet werden, wenn die vom Schiedsspruch betroffene Partei nach dem ausländischen Verfahrensrecht wegen Ablaufs der für einen Rechtsbehelf vorgesehenen Frist mit diesem Einwand die Aufhebung des Schiedsspruchs nicht mehr erreichen kann (BGHZ 52, 184, 189; BGHZ 55, 162, 169 f.; BGH WM 1984, 1014, 1015; Schlosser, Rn. 11 und 14 zu § 1044 ZPO in Stein - Jonas, aaO).

    Da der Vertrag der Parteien über die Charterung von Passagierschiffen, der die Schiedsgerichtsklausel enthält, keine ausdrückliche Rechtswahl enthält, muss der Umstand, dass die Parteien in dem Vertrag ein sowjetisches Schiedsgericht, nämlich das Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer in Moskau , vereinbart haben (§ 22 dieses Vertrags), entscheidender Gesichtspunkt für die Bestimmung des stillschweigenden Parteiwillens sein (BGHZ 55, 162, 164; Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, Rn. 231 ff., 235 ff.).

    Auch die Tatsache, dass letztlich nur sowjetische Schiedsrichter zur Auswahl standen (obwohl die Schiedsverfahrensordnung der Seeschiedskommission eine Zulassung ausländischer Schiedsrichter nicht expressis verbis verbietet), ist allein noch kein Versagungsgrund (vgl. BGHZ 55, 162, 174/175).

  • BGH, 15.05.1986 - III ZR 192/84

    Anerkennung eines englischen Schiedsspruchs

    Deshalb kann einem ausländischen Schiedsspruch unter dem Gesichtspunkt des deutschen verfahrensrechtlichen ordre public nur dann die Anerkennung versagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (vgl. BGHZ 55, 162, 175).
  • BGH, 18.01.1990 - III ZR 269/88

    Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs bei Mitwirkung eines juristischen

    Ihre Vollstreckbarerklärung scheidet nur aus, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden Mangel leidet, der die Grundlage staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührt (vgl. BGHZ 55, 162, 175; Senatsurteil BGHZ 98, 70, 74) [BGH 15.05.1986 - III ZR 192/84].
  • BGH, 10.05.1984 - III ZR 206/82

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

    Zu § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO folgt das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 52, 184, 189; 55, 162, 169; 57, 153, 157), daß zu dem die Rechtswirksamkeit des ausländischen Schiedsspruchs bestimmenden ausländischen Recht auch das Verfahrensrecht gehört und daß Einwendungen, die im Ausland mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf geltend zu machen gewesen wären, aber nicht wurden, für das inländische Verfahren der Vollstreckbarerklärung verloren sind.
  • KG, 10.08.2006 - 20 Sch 7/04

    Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche: Widersprüchliches Verhalten

    ee) Ob - mit gleichem Ergebnis - die Präklusionsrechtsprechung (vgl. BGH NJW 1984, 2763 [2764; III.2.a)]; NJW-RR 1988, 572; 57, 153 [156 f.]; BGHZ 55, 162 [169 f.]; BGHZ 52, 184 [188 ff.]; vgl. auch Geimer in: Zöller, ZPO, 17. Aufl. (1991), § 1044 Rn. 16; Albers in: Baumbach u.a., ZPO, 52. Aufl., § 1044 Rn. 8) wegen des Unterlassens fristgebundener Anfechtungsmöglichkeiten auch nach dem 1. Januar 1998 unter der seitdem über § 1061 Abs. 1 ZPO alleinigen Geltung des UNÜ fortzuführen ist und auf den - von den Parteien diskutierten - nach dänischem Recht nur möglichen Ausschluss wegen Verwirkung übertragbar wäre, kann offen bleiben.
  • OLG Karlsruhe, 04.01.2012 - 9 Sch 2/09

    Zuständigkeit des Gerichtes des Erlassstaates im Schiedswesen hinsichtlich der

    Nachdem der BGH diese Frage zunächst in ständiger Rechtsprechung verneint hatte (BGHZ 52, 184; 55, 162; BGH, WM 1984, 1014; 1998, 739) und sodann nach der Neuordnung des Schiedsverfahrensrechts offen gelassen hatte (BGH NJW-RR 2008, 1083 ; BGH, SchiedsVZ 2009, 126 Rdnr. 6), gab er diese sogenannte "Präklusionsrechtsprechung" in der Entscheidung vom 16. Dezember 2010 ausdrücklich, allerdings beschränkt auf den Einwand der fehlenden oder unwirksamen Schiedsvereinbarung auf.
  • BGH, 27.11.1986 - III ZR 64/86

    Vereinbarkeit eines Schiedsspruchs mit Guten Sitten und der öffentlichen Ordnung

    In mehreren Urteilen hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß es gegen den deutschen ordre public verstößt, "wenn ein ausländisches Schiedsgericht seine Zuständigkeit willkürlich, ohne dafür in den Vereinbarungen der Parteien überhaupt irgendeine Grundlage zu haben, angenommen hat" (BGHZ 52, 184, 190; 55, 162, 173; 57, 153, 158), Dafür reicht es jedoch nicht aus, daß das Schiedsgericht eine Schiedsklausel möglicherweise rechtsirrtümlich angewendet oder ausgelegt hat.

    Seine Annahme, die in den Niederländischen Spediteurbedingungen enthaltene Schiedsklausel sei zwischen den Parteien vereinbart worden und erstrecke sich auch auf den geltend gemachten Anspruch, ist vertretbar und keineswegs willkürlich (vgl. auch BGHZ 55, 162, 173).

  • BGH, 21.10.1971 - VII ZR 45/70

    Amerikanischer Schiedsspruch

  • BGH, 12.02.1976 - III ZR 42/74

    Anspruch auf Bezahlung der gelieferten Ware - Nichterscheinen zum

  • BGH, 23.05.1991 - III ZR 90/90

    Fehler eines ausländischen Schiedsverfahrens - Einhaltung der Voraussetzung der

  • OLG Stuttgart, 18.10.1999 - 5 U 89/98
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