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   BGH, 15.12.1970 - VI ZR 51/70   

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https://dejure.org/1970,458
BGH, 15.12.1970 - VI ZR 51/70 (https://dejure.org/1970,458)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1970 - VI ZR 51/70 (https://dejure.org/1970,458)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 51/70 (https://dejure.org/1970,458)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ersatz eines Unfallschadens - Unfall eines Krankenwagens - Ursachenzusammenhang zwischen einem Schaden und einer unerlaubten Handlung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 830 Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Ersatz eines Unfallschadens; Unfall eines Krankenwagens; Ursachenzusammenhang zwischen einem Schaden und einer unerlaubten Handlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 55, 86
  • NJW 1971, 506
  • MDR 1971, 287
  • VersR 1971, 321
  • DB 1971, 331
  • JR 1971, 153
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 15.11.1960 - VI ZR 7/60

    "Beteiligung" i. S. des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Auszug aus BGH, 15.12.1970 - VI ZR 51/70
    Diese Vorschrift ermöglicht es dem Geschädigten, die Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen seinem Schaden und den unerlaubten (d.h. rechtswidrigen und, soweit das Gesetz dies für eine Haftung voraussetzt, schuldhaften) Handlungen mehrerer Täter zu überwinden, die entstehen, wenn nicht zu ermitteln ist, wer von ihnen der Urheber des Schadens war (RGZ 58, 357; 96, 224; 98, 58), oder wenn zwar feststeht, daß jeder von ihnen an der Verursachung des Schadens beteiligt ist, aber nicht zu ermitteln ist, welcher Anteil des Schadens auf sie entfällt (RGZ 58, 361; 121, 400, 403; BGHZ 25, 271, 274 [BGH 30.09.1957 - III ZR 261/54] ; 33, 286, 290) [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60] .

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann sich der Geschädigte auf diese seinen Beweisnotstand behebende Regel nicht nur stützen, wenn die mehreren Täter gleichzeitig, sondern auch dann, wenn sie unabhängig voneinander in zeitlicher Aufeinanderfolge, aber noch im Rahmen eines tatsächlich zusammenhängenden einheitlichen Vorgangs (s.unten 2) gehandelt haben (BGHZ 33, 291 [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60] ; Senatsurteile vom 19. Mai 1967 - VI ZR 167/65 - VersR 1967, 999 und vom 23. September 1969 - VI ZR 37/68 - VersR 1969, 1023).

    Die Rechtsprechung ist ihr bisher nicht gefolgt (vgl. BGHZ 33, 286 und die angeführten Urteile vom 19. Mai 1967 und vom 23. September 1969).

    Das kommt vor allem in Betracht, wenn Erst-Täter und Zweit-Täter erwiesenermaßen den Geschädigten verletzt haben, der Umfang der dadurch von dem einen oder dem anderen herbeigeführten Schäden unaufklärbar bleibt und der Erst-Täter unter dem Gesichtspunkt der adäquaten Verursachung zwar für den gesamten Schaden rechtlich haftet, aber seiner Person nach nicht mehr festgestellt werden kann (so der Fall BGHZ 33, 286) oder vermögenslos ist (so im Falle des Senatsurteils vom 23. September 1969: § 3 Nr. 6 PflVersG mit § 158 c Abs. 4 VVG).

    Allerdings erfordert nach der Rechtsprechung das Zusammentreffen dieser Voraussetzungen außerdem "hotwendig" (so RGZ 58, 361) die Feststellung eines Vorgangs, der sachlich, zeitlich und räumlich die mehreren Handlungen - sowohl untereinander wie mit der alternativ verursachten Schädigung - derart zusammenfaßt, daß sie einen tatsächlich zusammenhängenden Vorgang bilden, an dem jeder mit seiner Gefährdungshandlung, d.h. einer Handlung, die geeignet war, den (gesamten) Schaden herbeizuführen, "beteiligt" ist (vgl. BGHZ 33, 292 [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60] ).

    Mit diesen Ausführungen hat sich das Berufungsgericht offenbar nicht der im neuen Schrifttum vertretenen, noch weitergehenden Ansicht anschließen wollen, wonach die in § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderte "Beteiligung" der mehreren Täter nicht, wie die Rechtsprechung dies fordert, die Feststellung eines irgendwie gearteten einheitlichen Vorgangs voraussetze, es vielmehr genüge, daß sie an einem Verfahren, nämlich der Auseinandersetzung über die wirkliche Verursachung "beteiligt" seien (so Gernhuber JZ 1961, 152; Deubner NJW 1961, 1013 und JuS 1962, 385; Bydlinski, Probleme der Schadensverursachung 1964, S. 71/72; Esser a.a.O.; Soergel/Zeuner BGB 10. Aufl., § 830 Rdn. 10).

    Wann die einzelnen Gefährdungshandlungen mehrerer Täter derart sind, daß sie als Teil des Vorgangs erscheinen, der zum Schaden geführt hat, bestimmt sich nach der praktischen Anschauung des täglichen Lebens; dabei ist die Gleichartigkeit der Gefährdung von besonderer Bedeutung (BGHZ 33, 292 [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60] ).

    Wesentlich ist deshalb, ob es wegen dieses Zusammentreffens dem Kläger nicht gelingt, die Ursächlichkeit der Handlungen dieser Mehreren für seinen Schaden bzw. deren Anteil an ihm aufzuklären (vgl. BGHZ 33, 292 [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60] ), und ob - umgekehrt gesehen - es einem dieser Mehreren gelingen kann, den gegen ihn sprechenden "Kausalitätsverdacht" auszuräumen (RGZ 121, 400, 402).

  • BGH, 01.10.1957 - VI ZR 215/56

    Mehrere Grundeigentümer als beteiligte Schädiger

    Auszug aus BGH, 15.12.1970 - VI ZR 51/70
    Diese Vorschrift ermöglicht es dem Geschädigten, die Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen seinem Schaden und den unerlaubten (d.h. rechtswidrigen und, soweit das Gesetz dies für eine Haftung voraussetzt, schuldhaften) Handlungen mehrerer Täter zu überwinden, die entstehen, wenn nicht zu ermitteln ist, wer von ihnen der Urheber des Schadens war (RGZ 58, 357; 96, 224; 98, 58), oder wenn zwar feststeht, daß jeder von ihnen an der Verursachung des Schadens beteiligt ist, aber nicht zu ermitteln ist, welcher Anteil des Schadens auf sie entfällt (RGZ 58, 361; 121, 400, 403; BGHZ 25, 271, 274 [BGH 30.09.1957 - III ZR 261/54] ; 33, 286, 290) [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60] .

    Das setzt voraus, daß beide eine unerlaubte Handlung begangen haben (hier: § 823 BGB), daß die eine oder die andere dieser Handlungen den Schaden auch wirklich verursacht hat, die Handlung eines jeden von ihnen den Schaden hätte verursachen können und der wirkliche Urheber der schadenstiftenden Handlung (hier: der Anteil des einzelnen an dem Schaden) nicht ermittelt werden kann (so BGHZ 25, 274 [BGH 01.10.1957 - VI ZR 215/56] m.w.Nachw.; 33, 292; Senatsurteile vom 19. Februar 1960 - VI ZR 55/59 - VersR 1960, 367 und vom 5. Oktober 1965 - VI ZR 96/64 - VersR 1965, 1198 sowie BGH Urteil vom 6. Juli 1965 - V ZR 61/63 - VersR 1965, 1046).

  • RG, 01.06.1904 - III 32/04

    Zur Anwendung des § 138 Abs. 1 B.G.B.

    Auszug aus BGH, 15.12.1970 - VI ZR 51/70
    Diese Vorschrift ermöglicht es dem Geschädigten, die Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen seinem Schaden und den unerlaubten (d.h. rechtswidrigen und, soweit das Gesetz dies für eine Haftung voraussetzt, schuldhaften) Handlungen mehrerer Täter zu überwinden, die entstehen, wenn nicht zu ermitteln ist, wer von ihnen der Urheber des Schadens war (RGZ 58, 357; 96, 224; 98, 58), oder wenn zwar feststeht, daß jeder von ihnen an der Verursachung des Schadens beteiligt ist, aber nicht zu ermitteln ist, welcher Anteil des Schadens auf sie entfällt (RGZ 58, 361; 121, 400, 403; BGHZ 25, 271, 274 [BGH 30.09.1957 - III ZR 261/54] ; 33, 286, 290) [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60] .

    Allerdings erfordert nach der Rechtsprechung das Zusammentreffen dieser Voraussetzungen außerdem "hotwendig" (so RGZ 58, 361) die Feststellung eines Vorgangs, der sachlich, zeitlich und räumlich die mehreren Handlungen - sowohl untereinander wie mit der alternativ verursachten Schädigung - derart zusammenfaßt, daß sie einen tatsächlich zusammenhängenden Vorgang bilden, an dem jeder mit seiner Gefährdungshandlung, d.h. einer Handlung, die geeignet war, den (gesamten) Schaden herbeizuführen, "beteiligt" ist (vgl. BGHZ 33, 292 [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60] ).

  • RG, 12.07.1928 - VI 94/28

    Schadensersatzpflicht bei Beteiligung mehrerer

    Auszug aus BGH, 15.12.1970 - VI ZR 51/70
    Diese Vorschrift ermöglicht es dem Geschädigten, die Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen seinem Schaden und den unerlaubten (d.h. rechtswidrigen und, soweit das Gesetz dies für eine Haftung voraussetzt, schuldhaften) Handlungen mehrerer Täter zu überwinden, die entstehen, wenn nicht zu ermitteln ist, wer von ihnen der Urheber des Schadens war (RGZ 58, 357; 96, 224; 98, 58), oder wenn zwar feststeht, daß jeder von ihnen an der Verursachung des Schadens beteiligt ist, aber nicht zu ermitteln ist, welcher Anteil des Schadens auf sie entfällt (RGZ 58, 361; 121, 400, 403; BGHZ 25, 271, 274 [BGH 30.09.1957 - III ZR 261/54] ; 33, 286, 290) [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60] .

    Wesentlich ist deshalb, ob es wegen dieses Zusammentreffens dem Kläger nicht gelingt, die Ursächlichkeit der Handlungen dieser Mehreren für seinen Schaden bzw. deren Anteil an ihm aufzuklären (vgl. BGHZ 33, 292 [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60] ), und ob - umgekehrt gesehen - es einem dieser Mehreren gelingen kann, den gegen ihn sprechenden "Kausalitätsverdacht" auszuräumen (RGZ 121, 400, 402).

  • BGH, 06.07.1965 - V ZR 61/63

    Haftung für einen durch unerlaubte Verunreinigung eines Wasserlaufs entstanden

    Auszug aus BGH, 15.12.1970 - VI ZR 51/70
    Das setzt voraus, daß beide eine unerlaubte Handlung begangen haben (hier: § 823 BGB), daß die eine oder die andere dieser Handlungen den Schaden auch wirklich verursacht hat, die Handlung eines jeden von ihnen den Schaden hätte verursachen können und der wirkliche Urheber der schadenstiftenden Handlung (hier: der Anteil des einzelnen an dem Schaden) nicht ermittelt werden kann (so BGHZ 25, 274 [BGH 01.10.1957 - VI ZR 215/56] m.w.Nachw.; 33, 292; Senatsurteile vom 19. Februar 1960 - VI ZR 55/59 - VersR 1960, 367 und vom 5. Oktober 1965 - VI ZR 96/64 - VersR 1965, 1198 sowie BGH Urteil vom 6. Juli 1965 - V ZR 61/63 - VersR 1965, 1046).
  • BGH, 05.05.1969 - VII ZR 176/66

    Klage einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz aus einem

    Auszug aus BGH, 15.12.1970 - VI ZR 51/70
    Dann hätte sie nämlich, weil ohne Zuhilfenahme des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB die Haftung des bei ihr versicherten Tankwagenfahrers nicht gegeben war, eine die Beklagte treffende Schuld bezahlt, als sie die Eheleute S. abfand und für sie Zahlungen leistete (vgl. BGH Urteil vom 5. Mai 1969 - VII ZR 176/66 - LM § 812 BGB Nr. 86 - VersR 1969, 641).
  • BGH, 23.09.1969 - VI ZR 37/68

    Ersatzansprüche wegen Verdienstentgangs und Heilungskosten im Wege der Leistungs-

    Auszug aus BGH, 15.12.1970 - VI ZR 51/70
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann sich der Geschädigte auf diese seinen Beweisnotstand behebende Regel nicht nur stützen, wenn die mehreren Täter gleichzeitig, sondern auch dann, wenn sie unabhängig voneinander in zeitlicher Aufeinanderfolge, aber noch im Rahmen eines tatsächlich zusammenhängenden einheitlichen Vorgangs (s.unten 2) gehandelt haben (BGHZ 33, 291 [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60] ; Senatsurteile vom 19. Mai 1967 - VI ZR 167/65 - VersR 1967, 999 und vom 23. September 1969 - VI ZR 37/68 - VersR 1969, 1023).
  • BGH, 30.09.1957 - III ZR 261/54

    Tod des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 15.12.1970 - VI ZR 51/70
    Diese Vorschrift ermöglicht es dem Geschädigten, die Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen seinem Schaden und den unerlaubten (d.h. rechtswidrigen und, soweit das Gesetz dies für eine Haftung voraussetzt, schuldhaften) Handlungen mehrerer Täter zu überwinden, die entstehen, wenn nicht zu ermitteln ist, wer von ihnen der Urheber des Schadens war (RGZ 58, 357; 96, 224; 98, 58), oder wenn zwar feststeht, daß jeder von ihnen an der Verursachung des Schadens beteiligt ist, aber nicht zu ermitteln ist, welcher Anteil des Schadens auf sie entfällt (RGZ 58, 361; 121, 400, 403; BGHZ 25, 271, 274 [BGH 30.09.1957 - III ZR 261/54] ; 33, 286, 290) [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60] .
  • BGH, 19.02.1960 - VI ZR 55/59
    Auszug aus BGH, 15.12.1970 - VI ZR 51/70
    Das setzt voraus, daß beide eine unerlaubte Handlung begangen haben (hier: § 823 BGB), daß die eine oder die andere dieser Handlungen den Schaden auch wirklich verursacht hat, die Handlung eines jeden von ihnen den Schaden hätte verursachen können und der wirkliche Urheber der schadenstiftenden Handlung (hier: der Anteil des einzelnen an dem Schaden) nicht ermittelt werden kann (so BGHZ 25, 274 [BGH 01.10.1957 - VI ZR 215/56] m.w.Nachw.; 33, 292; Senatsurteile vom 19. Februar 1960 - VI ZR 55/59 - VersR 1960, 367 und vom 5. Oktober 1965 - VI ZR 96/64 - VersR 1965, 1198 sowie BGH Urteil vom 6. Juli 1965 - V ZR 61/63 - VersR 1965, 1046).
  • BGH, 19.05.1967 - VI ZR 167/65

    Voraussetzungen der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer als Schädiger in

    Auszug aus BGH, 15.12.1970 - VI ZR 51/70
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann sich der Geschädigte auf diese seinen Beweisnotstand behebende Regel nicht nur stützen, wenn die mehreren Täter gleichzeitig, sondern auch dann, wenn sie unabhängig voneinander in zeitlicher Aufeinanderfolge, aber noch im Rahmen eines tatsächlich zusammenhängenden einheitlichen Vorgangs (s.unten 2) gehandelt haben (BGHZ 33, 291 [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60] ; Senatsurteile vom 19. Mai 1967 - VI ZR 167/65 - VersR 1967, 999 und vom 23. September 1969 - VI ZR 37/68 - VersR 1969, 1023).
  • BGH, 22.02.1968 - VII ZR 108/65
  • BGH, 05.10.1965 - VI ZR 96/64

    Infektion eines Tierbestands mit Schweinepest (Maul- und Klauenseuche) -

  • RG, 12.07.1919 - VI 144/19

    Zu § 830 BGB.

  • RG, 19.01.1920 - VI 390/14

    Jagdunfall; Zu § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • RG, 30.06.1904 - VI 483/03

    Beteiligung im Sinne des § 830 Abs. 1 Satzes 2 B.G.B.

  • OLG Koblenz, 15.10.2015 - 6 U 923/14

    Haftung des Veranstalters einer Feier für Brandschäden durch Himmelslaternen

    Ob die Gefährdungshandlungen mehrerer Täter als Teil eines in diesem Sinne einheitlichen Vorgangs erscheinen, bestimmt sich nach der praktischen Anschauung des täglichen Lebens; dabei ist die Gleichartigkeit der Gefährdung von besonderer Bedeutung (BGHZ 55, 86, 95 = NJW 1971, 506).
  • BGH, 23.05.2006 - VI ZR 259/04

    Verjährung von Ansprüchen des Vermieters aus unerlaubter Handlung wegen

    Sie weist zwar zu Recht darauf hin, dass § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht die Aufgabe habe, die Unsicherheit zu beseitigen, ob einem auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen überhaupt eine rechtswidrige Handlung zur Last falle, ob also (auch) er unerlaubt und mit Verletzungseignung in die Schutzsphäre des Betroffenen eingegriffen habe (Senatsurteil BGHZ 55, 86, 92 f.; 89, 383, 399 f.; Urteile vom 22. Mai 1979 - VI ZR 82/78 - VersR 1979, 822 und vom 20. Juni 1989 - VI ZR 320/88 - VersR 1989, 1051, 1053; BGH BGHZ 142, 227, 239; Urteil vom 12. Juli 1996 - V ZR 280/94 - aaO; OLG Hamm, VersR 2000, 55, 57; OLG Zweibrücken, OLGR 2004, 180, 181; OLG Saarbrücken, OLGR 2005, 129).
  • BGH, 07.11.1978 - VI ZR 128/76

    Gesamtschuldnerische Haftung zweier Unfallverursacher

    Dabei kommt auch der Bedingung zu 3) nicht etwa die Bedeutung einer bloßen Beweisregel sondern ausnahmsweise diejenige eines sachlichen Tatbestandsmerkmales zu (BGHZ 67, 14, 19; Deutsch, Haftungsrecht Band 1 S. 355; Schneider JR 1977, 330, 331; anders noch beiläufig BGHZ 55, 86, 92).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der insoweit festzuhalten ist (Nachweise etwa bei BGHZ 55, 86, 94 f) ist auch das für eine "Beteiligung" erforderliche einheitliche Ereignis anzunehmen.

    Die Besonderheit des Falles und der Gruppe, der er angehört (ähnliche Fälle liegen den Entscheidungen BGHZ 33, 286; 55, 86; Senatsurteil vom 23. September 1969 - VI ZR 37/68 - VersR 1969, 1023 zugrunde), besteht darin, daß hier jeweils der Erstschädiger sich nicht nur die unmittelbare Verletzung, deren Art unklar bleibt, zurechnen lassen muß, sondern auch die darauf beruhende hilflose Lage des Verletzten, die den zweiten Unfall mitverursacht hat.

    Eine ausführliche Erörterung des Problems findet sich erst in dem Urteil BGHZ 55, 86.

    Schon BGHZ 55, 86, 94 betont den vom Gesetz bewußt begrenzten Anwendungsbereich.

  • BGH, 27.05.1987 - V ZR 59/86

    Beeinträchtigung von Grundstück: Verursachungsvermutung

    Nach der Rechtsprechung setzt eine »Beteiligung« im Sinne dieser Vorschrift allerdings voraus, daß die einzelnen Verursachungsbeiträge zu einem nach den Anschauungen des täglichen Lebens einheitlichen Vorgang verbunden sind (BGHZ 33, 286, 291; 55, 86, 93; 72, 355, 359).

    Für die Beurteilung, ob die einzelnen Gefährdungshandlungen als Teil eines Vorgangs zu betrachten sind, kommt es nicht so sehr auf das räumliche und zeitliche Zusammentreffen als auf die Gleichartigkeit der Gefährdung des bedrohten Rechtsguts an (BGHZ 55, 86, 95; vgl. auch BGB-RGRK/Steffen aaO Rdn. 24).

    Die Schwierigkeit, den »Kausalitätsverdacht« (Verursachungs- oder Anteilszweifel) zu klären, muß auf der Gleichartigkeit der Ereignisse und der Ähnlichkeit der Folgen beruhen (BGHZ 55, 86, 95 f.).

  • BGH, 22.06.1976 - VI ZR 100/75

    Anwendungsvoraussetzungen für § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB

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  • OLG Saarbrücken, 25.11.2015 - 1 U 437/12

    Haftung mehrerer Personen als Nebentäter für die Inbrandsetzung einer

    Dem Geschädigten werden hierdurch die Durchsetzung seines Anspruches gefährdende Beweisschwierigkeiten abgenommen, die sich aus der Beteiligung Mehrerer ergeben können (BGHZ 55, 86; 33, 286; Soergel-Krause, BGB, 13. Aufl. Rn. 14 zu § 830; Mü-Ko-Wagner, BGB, 6. Aufl. Rn. 44 zu § 830 mwN).

    Um eine uferlose Ausweitung der Haftung zu verhindern, verlangt die Rechtsprechung zusätzlich, dass die mehreren selbständigen Handlungen einen tatsächlich einheitlichen, örtlich und zeitlich zusammenhängenden Vorgang bilden, der insbesondere durch die Gleichartigkeit der Gefährdungshandlungen gekennzeichnet sein soll (BGHZ 72, 355, 359; BGH NJW 1971, 506, 508; offen gelassen in BGHZ 101, 106, 112).

  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 320/88

    Schadensersatzpflicht des Laborarztes wegen fehlerhafter Ermittlung des

    Die Norm des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGBüberbrückt also nicht auch Zweifel darüber, ob einem auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen überhaupt eine rechtswidrige Handlung zur Last fällt, ob also (auch) er unerlaubt und mit Verletzungseignung in die Schutzsphäre des Betroffenen eingegriffen hat (vgl. BGHZ 55, 86, 92 f; 89, 383, 399 f; Staudinger/Schäfer, BGB 12. Aufl., § 830 Rdn. 30 ff; RGRK-BGB, 12. Aufl., § 830 Rdn. 14 ff).
  • BGH, 26.06.1979 - VI ZR 122/78

    Zum Begriff des "Gebrauchs von Fahrzeugen" im Sinne von AkB § 10 und zum

    Zwar müssen die mehreren als Verursacher des Schadens in Betracht Kommenden an einem insgesamt gesehen einheitlichen, den Schaden auslösenden Vorgang beteiligt gewesen sein (BGHZ 55, 86, 94), wozu auch eine gewisse zeitliche Nähe der jeweiligen Handlungen gehört.
  • OLG Hamm, 03.12.2003 - 3 U 108/02

    Schadensersatzansprüche eines Bundeslandes aus übergegangenem Recht wegen

    Die in § 830 Abs. 1 S. 2 BGB enthaltene Beweisregel setzt voraus, daß beide eine unerlaubte Behandlung begangen haben (BGHZ 55, 86, 94 = VersR 1971, 321, 323; BGHZ 89, 383, 399 f. = VersR 1984, 359, 363 f.; OLG Düsseldorf, MDR 1985, 234; OLG Zweibrücken VersR 2002, 317, 318; Schulze, Die Haftung des Tierarztes, 1992, Seite 130).
  • BGH, 30.01.1973 - VI ZR 14/72

    Geschädigter als Beteiligter? (§ 830 Abs. 1 S.2 BGB)

    In diesem Zusammenhang erwägt das Berufungsgericht, daß zwischen dem Überfahren des G. durch den Beklagten und dessen Erstunfall ein sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang im Sinne der Senatsurteile in BGHZ 33, 286 und vom 15. Dezember 1970 (VI ZR 51/70 = VersR 1971, 321) bestehe.

    Nur dann erscheint es gerechtfertigt, die möglichen Schädiger auf einen Ausgleich untereinander (§ 426 BGB) zu verweisen (BGHZ 55, 86, 94).

  • OLG Brandenburg, 20.05.2021 - 12 W 16/20

    Haftung eines Kraftfahrers für Schäden eines Schwerverletzten auf einer

  • OLG Zweibrücken, 12.09.2000 - 5 U 5/00

    Arzthaftung: Verantwortlichkeit zweier nicht in Gemeinschaftspraxis verbundener

  • LG Düsseldorf, 22.12.2003 - 3 O 93/03

    Überwachungsverschulden bei Wasserschaden?

  • BGH, 14.07.1971 - 3 StR 87/71

    60 DM aus der Handtasche - § 316a StGB aF, Art. 1, 20 GG, Art. 3 MRK,

  • OLG Celle, 06.01.1977 - 5 U 65/76

    Geamtschau - Voraussetzungen einer gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Täter

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2003 - 10 U 46/02

    Haftung eines Tankstellenpächters für durch langjährigen Betrieb einer Tankstelle

  • LG Bayreuth, 29.01.2002 - 33 O 654/99

    Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei Auffahrunfall von vier

  • BGH, 22.05.1979 - VI ZR 82/78

    Anwendbarkeit des § 830 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Einwilligung

  • KG, 29.04.1993 - 12 U 2629/92

    Zur Haftung für einen Motorradsturz und zur Schätzung der Schadenshöhe bei

  • BayObLG, 25.06.1987 - BReg. 3 Z 189/86

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