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   BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70   

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BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70 (https://dejure.org/1971,165)
BGH, Entscheidung vom 12.05.1971 - IV ZB 52/70 (https://dejure.org/1971,165)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 1971 - IV ZB 52/70 (https://dejure.org/1971,165)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anzuwendendes Recht betreffend der persönlichen Beziehungen einschließlich des Ehenamens in einer Ehe eines Deutschen mit einer Ausländerin - Namensführung einer mit einem Deutschen verheirateten ausländischen Ehefrau - Berichtigungsfähigkeit der beanstandeten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 56, 193
  • NJW 1971, 1516
  • NJW 1972, 1001 (Ls.)
  • MDR 1971, 736
  • FamRZ 1971, 426
  • DB 1971, 1352
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.07.1965 - IV ZB 497/64

    Namensangabe in Personenstandsbüchern

    Auszug aus BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70
    Nach internationalem Verwaltungsrecht bestimmen sich Namenserwerb und Namensführung grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört (Neumeyer, Internationales Verwaltungsrecht, Band I, 1910, 1 u. Band IV, 1936, 115; Ficker, Öffentliches Namensrecht, 1952, 69; Wengler JZ 1966, 179 [BGH 12.07.1965 - IV ZB 497/64]; Staudinger/Coing BGB 11. Aufl. § 12 Rn 32 u. 86).

    Nach der in der Rechtsprechung herrschenden und auch im Schrifttum weitgehend vertretenen Ansicht soll in dieser Frage nicht die namensrechtliche, sondern allein die die Ehewirkungen regelnde Kollisionsnorm zum Zuge kommen (BGHZ 44, 121, 124 [BGH 12.07.1965 - IV ZB 497/64] m.w.Nachw. sowie aus der jüngsten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte u.a. OLG Köln FamRZ 1969, 653, OLG Celle NJW 1970, 1511 [OLG Celle 20.05.1970 - 1 Wx 13/70] und BayObLG FamRZ 1971, 176).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 44, 121) ist die Frage offen geblieben.

    Das bedeutet, daß in Abweichung von der Entscheidung BGHZ 44, 121, 124 [BGH 12.07.1965 - IV ZB 497/64] der Ansicht Wenglers (NJW 1963, 593, 595) beizupflichten ist, wonach ein Fall der Doppelqualifikation vorliegt mit der Folge einer Verweisung auf Personalstatut und Ehewirkungsstatut.

    Aus diesen Gründen ist auch bei der Lückenausfüllung zu Art. 14 EGBGB von einigen Oberlandesgerichten die Alleingeltung des Mannesrechts abgelehnt worden (OLG Düsseldorf OLGZ 67, 379 = FamRZ 1967, 626; OLG Hamburg StAZ 1970, 53; auch schon KG JW 1936, 2470) und vom Bundesgerichtshof die Berücksichtigung des Personalstatuts der Frau in Erwägung gezogen worden (BGHZ 44, 121, 127) [BGH 12.07.1965 - IV ZB 497/64].

  • BGH, 13.07.1957 - IV ZB 23/57

    Gleichberechtigung (Berlin)

    Auszug aus BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70
    Die Einheitlichkeit des Ehe- und Familiennamens ist allerdings ein Rechtsgut, das deutschem Recht und deutscher Sitte entspricht (BGHZ 25, 163, 168 [BGH 01.09.1957 - IV ZB 23/57]; Palandt/Lauterbach BGB 30. Aufl. § 1355 Vorbem. und Anm. 1; vgl. auch zur Ansicht des deutschen Bundestages Schwarzhaupt in FamRZ 1957, 33, 36), wenn sie auch durch die seit dem 1. Juli 1958 geltende Bestimmung des § 1355 Satz 2 BGB eingeschränkt ist, wonach die Frau berechtigt ist, dem Namen des Mannes ihren Mädchennamen hinzuzufügen.
  • RG, 03.06.1927 - II 346/26

    Namens- und Firmenschutz für Ausländer

    Auszug aus BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70
    Nach deutschem internationalem Privatrecht gilt für das Namensrecht grundsätzlich das Personalstatut mit Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit, also das Heimatrecht des Namensträgers (RGZ 95, 268, 272; 117, 215, 218; KG NJW 1963, 51; BayObLG FamRZ 1965, 565, jeweils mit weiteren Nachweisen; aus dem Schrifttum statt vieler Frankenstein, Intern. Privatrecht Bd. I 1926, 393 und Bd. III 1934, 230; Staudinger/Raape EGBGB 9. Aufl. Art. 14 Anm. B II 2 k; Erman/Marquordt BGB 4. Aufl. Art. 14 EGBGB Anm. 4 c).
  • RG, 15.02.1906 - IV 392/05

    Welches Recht ist maßgebend für die Unterhaltspflicht von Ehegatten, die ihren

    Auszug aus BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70
    Die Vorschrift wird zwar nach einhelliger Ansicht im Anschluß an RGZ 62, 400, 403, analog auf den Fall angewendet, daß die Eheleute eine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, nach einer - nicht unbestrittenen - Ansicht auch dann, wenn einer der Eheleute Mehrstaater ist (BayObLG FamRZ 1965, 565; 1971, 51und 176; vgl. dazu Neuhaus FamRZ 1967, 315 zu Fußn. 2); dann gilt das entsprechende ausländische Recht.
  • RG, 12.12.1918 - IV 328/18

    Maßgeblicher Zeitpunkt des Vorbringens des Klägers für die Prüfung der örtlichen

    Auszug aus BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70
    Nach deutschem internationalem Privatrecht gilt für das Namensrecht grundsätzlich das Personalstatut mit Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit, also das Heimatrecht des Namensträgers (RGZ 95, 268, 272; 117, 215, 218; KG NJW 1963, 51; BayObLG FamRZ 1965, 565, jeweils mit weiteren Nachweisen; aus dem Schrifttum statt vieler Frankenstein, Intern. Privatrecht Bd. I 1926, 393 und Bd. III 1934, 230; Staudinger/Raape EGBGB 9. Aufl. Art. 14 Anm. B II 2 k; Erman/Marquordt BGB 4. Aufl. Art. 14 EGBGB Anm. 4 c).
  • BGH, 22.01.1965 - IV ZB 441/64

    Eheschließung griechischer Staatsangehöriger

    Auszug aus BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70
    Hiernach steht ihm als Aufsichtsbehörde das Recht zu, eine obergerichtliche Entscheidung im Wege der Beschwerde auch dann zu erwirken, wenn seinem Antrag entsprochen worden ist (BGH FamRZ 1965, 311, 312).
  • BVerwG, 27.11.1959 - VII C 20.58
    Auszug aus BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70
    Dabei ist allerdings zu beachten, daß das öffentliche Namensrecht, jedenfalls nach den deutschen Sachnormen, zu den Rechtsgebieten gehört, in denen das öffentliche Recht weitgehend auf das bürgerliche Recht verweist und sich eine eigene öffentlichrechtliche Normierung im wesentlichen auf das Recht der Namensänderung durch Hoheitsakt beschränkt (Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl., 162; Ficker, öffentliches Namensrecht, 1952, 55; vgl. auch BVerwG NJW 1960, 449).
  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12

    Personenstandssache: Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Weiterführung des

    Unter der Geltung des bis zum 31. August 2009 gültigen Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) war es anerkannt, dass der Aufsichtsbehörde für das Standesamt durch die Einräumung eines von der Entscheidung der Vorinstanzen unabhängigen Beschwerderechts eine verfahrensrechtliche Handhabe gegeben werden sollte, um in wichtigen und umstrittenen Fragen eine klärende obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen (BGHZ 56, 193, 194 = FamRZ 1971, 426; Senatsbeschluss BGHZ 157, 277, 279 = FamRZ 2004, 449 f.; vgl. auch BT-Drucks. 16/1831 S. 51).
  • BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78

    Familienname eines Kindes aus gemischt-nationaler Ehe

    In neuerer Zeit - insbesondere im Anschluß an die Entscheidung des Senats zum Ehenamen der deutschen Frau in einer gemischt-nationalen Ehe vom 12. Mai 1971 (BGHZ 56, 193 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]) - hat die Auffassung, daß der Erwerb des Familiennamens eines ehelichen Kindes stets und ausschließlich nach dem Heimatrecht des Vaters zu beurteilen sei, Kritik gefunden.

    Es ist für das deutsche internationale Privatrecht - das keine ausdrückliche Kollisionsnorm für das Namensrecht enthält - im Grundsatz anerkannt, daß sich das Namensrecht als eigenes und selbständiges Persönlichkeitsrecht nach dem Recht des Staates bestimmt, dem der Namensträger angehört (BGHZ 56, 193, 195 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]; 59, 261, 262 f, jeweils m.w.N.).

    Die Frage, welchem Statut beim Auftreten einer solchen Doppelqualifikation der Vorrang gebührt, ist aufgrund einer Prüfung und Abwägung der rechtlichen Belange und Interessen der Beteiligten zu entscheiden (BGHZ 56, 193, 199) [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70].

    Nach diesen Grundsätzen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bisher dem Personalstatut vorrangige Bedeutung eingeräumt worden für den Ehenamen in einer gemischt-nationalen Ehe, in der einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (BGHZ 56, 193 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]; 72, 163) und für den Familiennamen eines Kindes im Falle der Einbenennung nach § 1618 BGB (BGHZ 59, 261).

    Ins Gewicht fällt zunächst die schon in BGHZ 56, 193, 199 f [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70] zum Ehenamen im einzelnen dargelegte allgemeine Erwägung, daß die Anwendung des Personalstatuts jedenfalls im Grundsatz den international-rechtlichen Einklang der Namensführung erleichtert.

    Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß das Kind von Geburt an mit seinen Eltern in seinem Heimatstaat den gewöhnlichen Aufenthalt hat und die Eltern darüber hinaus in zulässiger Weise (BGHZ 56, 193 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]; 72, 163) einen gemeinsamen Familiennamen nach deutschem Recht führen.

    Der Gesichtspunkt der Umweltbezogenheit des Namens, der bei Auslandsaufenthalt unter Umständen die Anwendbarkeit des Personalstatuts modifizieren kann (BGHZ 56, 193, 201 ff [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]; vgl. auch Wengler StAZ 1973, 205, 212 und Kohler StAZ 1977, 3, 5, die in solchen Fällen die Wahl eines Kindesnamens nach dem Recht des Aufenthaltsstaates zulassen wollen), drängt daher ebenfalls zur Anwendung des deutschen Rechts.

  • BGH, 25.09.1978 - IV ZB 10/78

    Namenswahlrecht in gemischt-nationaler Ehe

    Die Wahl ist in der Abgabe einer Erklärung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB zu sehen (Ergänzung zu BGHZ 56, 193).

    Zutreffend ist es der Ansicht, daß sich die Vorlegung nicht zufolge der Entscheidung des Bundesgerichtshofes BGHZ 56, 193 erübrigt, da es sich in dieser Entscheidung um den Ehenamen der ausländischen Frau eines Deutschen gehandelt habe.

    Auszugehen ist von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes über den Ehenamen der Frau vom 12. Mai 1971 (BGHZ 56, 193 = FamRZ 1971, 426 - NJW 1971, 1516).

    Dieses Namenswahlrecht gilt auch für Ehen, in denen nur ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, soweit deutsche Sachnormen zur Anwendung kommen, und zwar sowohl dann, wenn deutsches Recht deshalb anzuwenden ist, weil das Personalstatut der deutschen Frau auf dieses Recht verweist, als auch dann, wenn die Frau eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ehegatten aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Frau von ihrem ihr nach BGHZ 56, 193 zustehenden Wahlrecht zugunsten des Rechts des Aufenthaltsstaates Gebrauch macht.

    Das Recht, eine im Staate des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten geltende Ehenamensbestimmung zu treffen, ist einer ausländischen Ehefrau in der Entscheidung BGHZ 56, 193 dadurch gewährt worden, daß sie für befugt erklärt worden ist, den im Aufenthaltsstaat geltenden Ehenamen anzunehmen.

    Der Fall, der der Entscheidung BGHZ 56, 193 zugrunde lag, gab jedenfalls keinen Anlaß, sich mit einem Namenswahlrecht des Ehemannes zu befassen.

    Mit dieser dem Standesbeamten gegenüber abzugebenden Erklärung ist auch dem in der Entscheidung BGHZ 56, 193, 204 aufgestellten Formerfordernis Rechnung getragen.

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Mit Beschluß vom 12. Mai 1971 - IV ZB 52/70 - (BGHZ 56, 193) hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß sich der Name der Frau in einer Ehe, in der einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nach dem Heimatrecht der Frau bestimme; gelte in dem Staat, in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten, ein anderer Name für die Ehefrau, dann sei sie berechtigt, diesen Namen anzunehmen.
  • OLG Zweibrücken, 04.11.1985 - 3 W 191/85

    Sofortiges Beschwerdeverfahren; Berichtigung des im Geburtenbuch eingetragenen

    Mit dem Bundesgerichtshof (BGHZ 56, 193; 72, 163 = BGHF 1, 164) und der obergerichtlichen Rechtsprechung (zuletzt OLG Hamburg StAZ 1985, 276; OLG Hamm JMBl NW 1985, 225) geht der Senat davon aus, daß das Ehenamensrecht grundsätzlich dem Personalstatut, also dem Heimatrecht der Ehegatten, folgt.

    Diese Option ist Ausländern, deren Personalstatut eine Wahl des Ehenamens nicht kennt, dadurch eröffnet worden, daß der Bundesgerichtshof in einem Beschluß vom 12. Mai 1971 (BGHZ 56, 193, 201 ff) es für geboten erklärt hat, das Ehenamensrecht kollisionsrechtlich nicht ausschließlich an dem Personalstatut anzuknüpfen, sondern neben dem Heimatrecht auch das Ehewirkungsstatut für den deutschen Rechtsbereich zur Geltung zu bringen.

    Für die Partner gemischt-nationaler Ehe mit ständigem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik bedeutet dies, daß der ausländische Teil wählen kann, ob für ihn das Ehenamensrecht des Heimatstaates gilt, oder das Recht des Aufenthaltsortes, in dem er die Ehe führt (BGHZ 56, 193, 201 ff, 204).

    Die obergerichtliche Rechtsprechung ist indessen der Ansicht, der Bundesgerichtshof fordere die tatsächliche Unterwerfung unter das deutsche Ehenamensrecht nicht für die Anwendbarkeit des § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB; sie läßt es genügen, daß der ausländische Ehegatte die ihm durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. Mai 1971 (BGHZ 56, 193) eröffnete Option ausüben, und damit den Weg zu der gemeinsamen Namenswahl ebnen kann (BayObLG StAZ 1981, 292; OLG Celle StAZ 1981, 294; OLG Hamm StAZ 1981, 193; JMBl NW 1985, 225; KG StAZ 1982, 133; 1982, 135; OLG Köln StAZ 1983, 278; OLG Hamburg StAZ 1985, 276).

    Das zentrale Anliegen dieser Vorschrift ist die einerseits verfassungsrechtlich unbedenkliche, andererseits der Tradition des deutschen Namensrechts angepaßte Führung eines gemeinsamen Familiennamens (vgl. BGHZ 56, 193, 200).

    Diese Möglichkeiten verbleiben jedoch weitgehend in dem Bereich des Theoretischen; sie sind hinzunehmen, denn sonst bestünde in zahlreichen Fällen die Gefahr, daß die Partner gemischtnationaler Ehe in einem Land verschiedene Ehenamen führen müßten, in dem der gemeinsame Familienname ein allgemein anerkanntes Rechtsgut ist (BGH aaO), und in welchem eine Lebensgemeinschaft, deren Partner verschiedene Familiennamen führen, leicht als Konkubinat mißdeutet wird (BGHZ 56, 193 ff, 200) - ein Verdacht, der insbesondere in ländlichen Gebieten von den Ehegatten fernzuhalten ist (anders OLG Hamm JMBl NW 1985, 225, 227).

  • BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 637/80

    Ehelich werden eines Kindes durch die Eheschließung seiner Eltern - Festlegung

    Für das deutsche internationale Privatrecht ist im Grundsatz seit jeher anerkannt, daß sich der Name einer Person nach dem Recht des Staates beurteilt, dem der Namensträger angehört (BGHZ 56, 193, 195 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]; 59, 261, 262 f.; jeweils m.w.N.).

    Nach den Entscheidungen BGHZ 56, 193 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70] und BGHZ 72, 163 bestimmt sich der Name in einer gemischt-nationalen Ehe, in der einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, grundsätzlich vorrangig nach dem Personalstatut der Ehegatten.

    Daß sich der Name grundsätzlich auch in Fällen, in denen familienrechtliche Vorgänge und Verhältnisse für die Namensbildung erheblich sind, nach dem Personalstatut des Namensträgers richtet, beruht im wesentlichen auf der Erwägung, daß nur so ein im Interesse der öffentlichen Funktion des Namens und der Internationalität der Namensführung erwünschter internationalrechtlicher Einklang der Namensführung erreicht werden kann (vgl. ergänzend BGHZ 56, 193, 199 f.) [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70].

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner neueren Rechtsprechung zum Ehenamensrecht unbeschadet der grundsätzlichen Anknüpfung an das Personalstatut auch dem Gesichtspunkt der Umweltbezogenheit des Namens insofern Rechnung getragen, als er unter Anknüpfung an das Ehewirkungsstatut nach Art. 14 EGBGB dem ausländischen Ehegatten bei gemeinsamem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten im Inland das Recht zuerkannt hat, einen nach inländischem Recht gebildeten Ehenamen anzunehmen (BGHZ 56, 193, 201 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]; 72, 163, 167).

    Dem Kind könnte danach - ebenso wie dem Ehegatten in vergleichbarer Lage - nur ein Recht auf Wahl einer Namensführung nach inländischem Recht zustehen (vgl. BGHZ 56, 193, 201) [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70].

  • BGH, 14.01.2004 - XII ZB 30/02

    Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Rückgängigmachung einer Einbenennung

    Als Aufsichtsbehörde hat der Beteiligte zu 3 ein von einer Beschwer unabhängiges Beschwerderecht, von dem er auch zu dem alleinigen Zweck Gebrauch machen kann, über die der Entscheidung zugrunde liegende Streitfrage eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Mai 1971 - IV ZB 52/70 - FamRZ 1971, 426 m.N.; Keidel/Sternal Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. Rdn. 69 vor § 71 und Keidel/Kahl aaO § 20 Rdn. 100 m.w.N.; Hepting/Gaaz Personenstandsrecht § 49 PStG Rdn. 14).
  • BGH, 24.06.2015 - XII ZB 273/13

    Personenstandssache auf Berichtigung des Familiennamens im Geburtenregister:

    aa) Nach dem gemäß Art. 220 Abs. 1 EGBGB zur Zeit der Geburt des Betroffenen geltenden deutschen internationalen Privatrecht war für das Namensrecht grundsätzlich das Personalstatut mit Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit maßgeblich, also das Heimatrecht des Namensträgers (BGHZ 56, 193 = FamRZ 1971, 426, 427; RGZ 95, 268, 272; 117, 215, 218; KG NJW 1963, 51; BayObLG FamRZ 1965, 565).
  • BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92

    Namensführung deutscher Volkszugehöriger nach deutschem internationalem

    aa) Nach dem vor diesem Zeitpunkt geltenden deutschen internationalen Privatrecht galt für den Erwerb des Familiennamens durch Geburt das Personalstatut mit Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Namensträgers (BGHZ 56, 193, 195) [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70].

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs galt seit der Entscheidung BGHZ 56, 193 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70] grundsätzlich das Personalstatut mit Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Namensträgers.

    Allerdings waren Eheleute verschiedener Staatsangehörigkeit befugt, den im Aufenthaltsstaat geltenden Ehenamen anzunehmen (BGHZ 56, 193, 204 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]; 72, 163, 167; vgl. auch Palandt/ Heldrich, BGB 44. Aufl. Art. 14 EGBGB Anm. 4 c).

  • BGH, 16.10.1974 - IV ZB 12/74

    Ehename der Frau nach Einbürgerung

    Bei Fällen mit Auslandsberührung bestimmt sich der Ehename der Frau in einer Ehe, in der einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nach dem Heimatrecht der Frau; doch ist die Frau berechtigt, den Namen anzunehmen, der ihr nach dem Recht des Staates zusteht, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben (BGHZ 56, 193).

    Soweit das danach gegebene Wahlrecht der Ehefrau in Rede steht, ist aus dem Hinweis in der Entscheidung, die Ausübung des Wahlrechts der Frau finde in den Formen und nach den Grundsätzen statt, die für das Wahlrecht der Ehefrau nach § 1355 Satz 2 BGB gelten (BGHZ 56, 193, 204), zu folgern, daß es auch noch im weiteren Verlauf der Ehe ausgeübt werden kann, wie dies für das Wahlrecht nach § 1355 Satz 2 BGB anerkannt ist (Palandt/Diederichsen BGB 33. Aufl. Anm. 4 zu § 1355; Erman/Bartholomeyczik BGB 5. Aufl. Rn. 5 zu § 1355).

    Sie muß den Namen, der zu diesem Zeitpunkt ihrem Heimatrecht entspricht, führen, wenn und solange sie nicht einen anderen Ehenamen auf Grund des ihr zustehenden Wahlrechts angenommen hat, wobei es hinsichtlich der bereits bestehenden Ehen angebracht erscheint, daß die Standesämter die Frauen bei gegebener Gelegenheit auf das sich aus der Entscheidung BGHZ 56, 193 ergebende Namensführungsrecht hinweisen und entsprechende Erklärungen der Frauen entgegennehmen (vgl. das bereits erwähnte Rundschreiben des Bundesministers des Innern zu I 3 und II 2).

    Auch die Ehenamensentscheidung BGHZ 56, 193 geht nicht in die Richtung der Annahme einer solchen Regel.

  • BGH, 09.06.1993 - XII ZB 3/93

    Eintragung des russischen Zwischennamens in Familienbuch eines Aussiedlers

  • OLG Hamm, 26.11.1982 - 15 W 24/81

    Anwendung deutschen Namensrechts; Antrag auf Berichtigung des

  • KG, 03.10.1980 - 1 W 3051/80
  • OLG Hamburg, 21.01.1980 - 2 W 36/79
  • BGH, 29.10.1980 - IVb ZR 536/80

    Ehelicher Unterhaltsanspruch in gemischt-nationaler Ehe

  • BayObLG, 19.03.1987 - BReg. 3 Z 139/86

    Führen der Namenszusätze "Singh" und "Kaur" durch Angehörige der Sikh

  • OLG Frankfurt, 10.07.1980 - 20 W 329/80
  • OLG Hamm, 11.12.1980 - 15 W 175/80

    Berichtigung eines Heiratsbucheintrages; Wahlmöglichkeit eines Familiennamens

  • OLG Nürnberg, 10.12.1981 - 11 WF 3077/81

    Prozeßkostenhilfe für eine auf Zahlung monatlichen Unterhalts gerichtete Klage;

  • OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79

    Berichtigung eines Namenseintrags im Geburtenbuch; Zulässigkeit der Eintragung

  • BayObLG, 04.12.1986 - BReg. 3 Z 132/86

    Voraussetzungen für die Beurkundung des Familiennamens; Anforderungen an die

  • OLG Düsseldorf, 28.07.1980 - 6 UF 14/80
  • OLG Hamm, 03.11.1977 - 15 W 321/77
  • BGH, 15.02.1984 - IVb ZB 701/81

    Auswirkungen des Vaterschaftsanerkenntnisses eines Ausländers

  • BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88

    Erwerb eines spanischen Namens

  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 334/81

    Zur Verfassungswidrigkeit von Art. 17 Abs. 1 EGBGB

  • OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 1197/03

    Haftung bei Kfz-Unfall: Stillschweigend vereinbarte Haftungsbeschränkung bei

  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 504/81

    Bestimmung des Geburtsnamen des Mannes zum Ehenamen - Antrag auf

  • BGH, 08.02.1984 - IVb ZR 42/82

    Prüfung der Zuständigkeit des Familiengerichts in Revisionsverfahren;

  • OLG Bremen, 22.04.1988 - 1 W 47/87

    Ehename bei gemischt nationalen Ehen; Anwendung des Heimatrechts des Ehemannes

  • OLG Hamburg, 02.05.1983 - 2 W 9/83
  • OLG Celle, 25.06.1981 - 18 Wx 2/81
  • BGH, 21.10.1987 - IVb ZB 141/86

    Berichtigung von Unterschriften in Personenstandsbüchern

  • OLG Oldenburg, 05.02.1981 - 5 Wx 23/80
  • OLG Nürnberg, 15.02.2011 - 11 W 1974/10

    Personenstandsverfahren: Änderung des Geburtsnamens eines 1937 in Peru geborenen

  • BayObLG, 07.02.2000 - 1Z BR 9/99

    Berichtigung des Familienbuchs

  • OLG Frankfurt, 14.02.2006 - 20 W 269/05

    Namensrecht: Kein Wegfall eines ausländischen Zwischennamens nach Statutenwechsel

  • BGH, 19.03.1975 - IV ZB 28/74

    Anerkennung der Vaterschaft durch einen Ausländer

  • BayObLG, 07.05.1986 - BReg. 3 Z 6/86

    Beteiligte am Verfahren über die Beischreibung eines Randvermerks über eine

  • OLG Celle, 07.04.1982 - 21 UF 57/81

    Beschränkung des Rechtsmittels auf getroffene Sorgerechtsregelungen;

  • BGH, 07.12.1977 - IV ZB 30/77

    Anerkennung der Vaterschaft und Mutterschaft zweier Kinder - Ehelichkeit von

  • BGH, 28.09.1972 - IV ZB 78/71

    Einbenennung eines ausländischen Kindes

  • OLG Köln, 24.06.1992 - 16 Wx 86/92
  • OLG Stuttgart, 20.12.1983 - 17 UF 317/83

    Türkische Ehegatten; Getrenntleben in Deutschland; Unterhaltsansprüche;

  • OLG München, 14.07.1978 - 4 UF 28/78

    Anspruch auf Durchführung eines Versorgungsausgleichs ; Ergänzung einer

  • BGH, 19.03.1975 - IV ZB 34/74

    Beurkundung eines Vaterschaftsanerkenntnisses bei Abgabe nach Heimatrecht des

  • BayObLG, 17.10.1990 - BReg. 3 Z 4/89

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die

  • OLG Stuttgart, 04.10.1988 - 17 UF 131/88

    Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit; Anhängigkeit eines

  • BGH, 21.10.1987 - IVb ZB 142/86

    Berichtigung einer Namensunterschrift in einem Personenstandsbuch - "Ehenamen" im

  • OLG Köln, 24.01.1983 - 16 Wx 88/82
  • OLG Frankfurt, 02.10.1981 - 3 UF 278/80
  • KG, 10.11.1981 - 1 W 4070/80
  • OLG Oldenburg, 16.10.1980 - 5 Wx 19/79
  • SG Augsburg, 05.11.2009 - S 14 R 482/05

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente bei fehlender Anerkennung eines

  • KG, 17.11.1981 - 1 W 2154/81
  • OLG Köln, 17.12.1979 - 16 Wx 126/79

    Antrag auf Berichtigung eines Heiratseintrages bezüglich des Ehenamens; Verzicht

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