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   BGH, 06.07.1971 - VI ZR 94/69   

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https://dejure.org/1971,26
BGH, 06.07.1971 - VI ZR 94/69 (https://dejure.org/1971,26)
BGH, Entscheidung vom 06.07.1971 - VI ZR 94/69 (https://dejure.org/1971,26)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 1971 - VI ZR 94/69 (https://dejure.org/1971,26)
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Anwaltssozietät

§§ 611, 425 BGB

Volltextveröffentlichungen (5)

  • verkehrslexikon.de

    Wer einen einer Anwaltssozietät angehörenden Rechtsanwalt beauftragt, schließt den Anwaltsvertrag im Zweifel nicht nur mit dem Rechtsanwalt ab, der seine Sache bearbeitet, sondern mit allen der Sozietät angehörenden Anwälten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Schadensersatz gegen einen Rechtsanwalt infolge falscher Rechtsberatung - Vorliegen eines Anwaltsvertrags - Haftung für das Verschulden eines Sozietätsmitglieds - Anwälte einer Sozietät als Gesamtschuldner

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611; BGB § 425

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 56, 355
  • NJW 1971, 1801
  • MDR 1971, 834
  • VersR 1971, 936
  • DB 1971, 1415
  • DB 1971, 1568
 
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Wird zitiert von ... (137)

  • BAG, 12.03.2019 - 1 ABR 42/17

    Unterlassungsansprüche - unzulässige Rechtsausübung

    Die Beauftragung eines einer Anwaltssozietät angehörenden Rechtsanwalts bezieht sich im Zweifel nicht nur auf den die Sache bearbeitenden Rechtsanwalt, sondern auf alle der Sozietät angehörende Anwälte (vgl. BGH 6. Juli 1971 - VI ZR 94/69 - zu 1 der Gründe, BGHZ 56, 355; 10. März 1988 - III ZR 195/86 - zu 2 a der Gründe mwN; 5. November 1993 - V ZR 1/93 - zu II 1 der Gründe mwN, BGHZ 124, 47) .
  • BGH, 03.05.2007 - IX ZR 218/05

    Haftung einer Anwaltssozietät für Handeln eines Scheinsozius

    aa) Die Anwaltssozietät ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 56, 355, 357; BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 248/95, NJW 1996, 2859), sofern die Rechtsanwälte nicht ausdrücklich eine andere Rechtsform gewählt haben (Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 340; vgl. auch BGHZ 157, 361, 364).

    Der Mandant, der eine Sozietät beauftragt, will sich in der Regel die Vorteile zu Nutze machen, die ihm die Gesellschaft im Hinblick auf Organisation, Arbeitsteilung und die Möglichkeit der Beratung der ihr angehörenden Anwälte untereinander bietet (vgl. BGHZ 56, 355, 360).

  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

    Die für die Außenhaftung und für die Außenvollmacht entwickelten Grundsätze der zivilgerichtlichen Rechtsprechung, die Mandanten und Rechtsverkehr eine erleichterte Zurechnung ermöglichen (vgl. BGHZ 56, 355), können insofern nicht maßgeblich sein.
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