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   BGH, 13.07.1971 - VI ZR 31/70   

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BGH, 13.07.1971 - VI ZR 31/70 (https://dejure.org/1971,357)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1971 - VI ZR 31/70 (https://dejure.org/1971,357)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1971 - VI ZR 31/70 (https://dejure.org/1971,357)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 844 Abs. 2, § 249, § 1360; ZPO § 287
    Bemessung des Unterhaltsschaden-Ersatzes für den Ehemann nach Unfalltod seiner Frau

Papierfundstellen

  • BGHZ 56, 389
  • NJW 1971, 2066
  • MDR 1971, 999
  • VersR 1971, 1065
  • DB 1971, 1811
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.07.1968 - GSZ 2/67

    Rechte des Ehemanns wegen Beeinträchtigung der verletzten Ehefrau in der

    Auszug aus BGH, 13.07.1971 - VI ZR 31/70
    Der dem Manne bei Tötung der Ehefrau zustehende Schadensersatzanspruch ist seit dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgrundsatzes nicht mehr Anspruch auf Ersatz wegen entgangener Dienste (§ 845 BGB), sondern Anspruch auf Ersatz wegen Entziehung des Rechtes auf Unterhalt (§ 844 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 StVG; BGHZ 50, 304, 305 [BGH 09.07.1968 - GSZ - 2/67] ; 51, 109, 110) [BGH 26.11.1968 - VI ZR 189/67] .

    Der Witwer ist auch berechtigt, die zum Ersatz der geschuldeten Haushaltstätigkeit erforderlichen Mittel unabhängig davon zu fordern, ob er sich im Zeitpunkt der Entscheidung oder möglicherweise später ohne eine Ersatzkraft behilft (BGHZ 50, 304, 305) [BGH 09.07.1968 - GSZ - 2/67] .

    Eine pauschalierte Berechnung, wie sie im Falle des § 845 BGB geboten ist (vgl. BGHZ 50, 304), ist auch im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB insoweit statthaft.

    Die Rechtsprechung hat stets betont, daß die Kosten einer vergleichbaren Ersatzkraft einen Anhaltspunkt für den Wert der Haushaltsführung bieten (BVerfGE 17, 1, 16; BGHZ 50, 304, 306 [BGH 09.07.1968 - GSZ - 2/67] ; BVerwGE 13, 343, 355) [BVerwG 12.02.1962 - VI C 269/57] .

  • BGH, 26.11.1968 - VI ZR 189/67

    Rechtsnatur des Schadensersatzanspruchs wegen Tötung der Ehefrau

    Auszug aus BGH, 13.07.1971 - VI ZR 31/70
    Der dem Manne bei Tötung der Ehefrau zustehende Schadensersatzanspruch ist seit dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgrundsatzes nicht mehr Anspruch auf Ersatz wegen entgangener Dienste (§ 845 BGB), sondern Anspruch auf Ersatz wegen Entziehung des Rechtes auf Unterhalt (§ 844 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 StVG; BGHZ 50, 304, 305 [BGH 09.07.1968 - GSZ - 2/67] ; 51, 109, 110) [BGH 26.11.1968 - VI ZR 189/67] .

    Im Gegensatz zum Berufungsgericht meint die Revision aber, die neue Auffassung vom Anspruch des Mannes auf Führung des Haushalts durch die Frau als eines Unterhalts anspruchs müsse - wie zur Anerkennung entsprechend erweiterter Schadensersatzansprüche im Rahmen der Gefährdungshaftung (BGHZ 51, 109, 110) [BGH 26.11.1968 - VI ZR 189/67] - auch zu einer anderen Berechnung des Schadens des Witwers im Falle der Tötung der Ehefrau führen.

  • BGH, 03.12.1951 - III ZR 72/51

    Rechtsnatur und Bemessung des Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Dienste

    Auszug aus BGH, 13.07.1971 - VI ZR 31/70
    Die im Rahmen des § 845 BGB allenfalls zutreffende Beschränkung der Vorteilsanrechnung auf den Wegfall von Verpflegung und Unterkunft (BGHZ 4, 123, 130) [BGH 03.12.1951 - III ZR 72/51] sei im Bereich des echten Unterhaltsschadens (§ 844 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 StVG) nicht vertretbar.

    Soweit in der bisherigen Rechtsprechung diese Anrechnung auf den Bereich von Verpflegung und Unterkunft beschränkt worden ist und innerhalb des Rahmens der gesetzlichen Unterhaltspflicht eine Ersparnis bei Kleidung, Körperpflegemitteln, Reisen, Zweitwagen und sonstigem, vom Taschengeld zu bestreitenden täglichen Bedarf der Frau schlechthin unberücksichtigt bleiben mußte (BGHZ 4, 123 ff; BGH Urt. v. 11.7.1961 - VI ZR 15/61 - VersR 1961, 856), kann daran nicht festgehalten werden.

  • BGH, 11.02.1969 - VI ZR 240/67

    Minderung des Anspruchs auf entgangenen Unterhalt durch Erwerbseinkommen

    Auszug aus BGH, 13.07.1971 - VI ZR 31/70
    Daraus ergibt sich, wie der Senat für den Fall der Tötung der Ehefrau bereits entschieden hat (BGH VersR 1969, 469; vgl. dazu Weyer, VersR 1969, 967 ff), die Notwendigkeit, nach den Regeln der Vorteilsausgleichung zu prüfen, inwieweit der Wegfall der eigenen Unterhaltsverpflichtung aus § 1360 BGB bei Würdigung aller Umstände zugunsten des Ersatzpflichtigen zu berücksichtigen ist.
  • BGH, 18.05.1965 - VI ZR 1/64

    Haftungsverteilung bei Kollision eines wegen einer Vollbremsung ins Schleudern

    Auszug aus BGH, 13.07.1971 - VI ZR 31/70
    Der Anspruch aus § 1360 BGB auf Leistung eines Unterhaltsbeitrages hängt auch nicht von der Bedürftigkeit des Ehegatten ab, wird also grundsätzlich nicht dadurch berührt, daß sein eigenes Einkommen zu seinem Unterhalt ausreichen würde (vgl. § 1360 a Abs. 3 BGB; BGH Urt. v. 18.5.1965 - VI ZR 1/64 = LM BGB § 844 Abs. 2 Nr. 27 = VersR 1965, 787).
  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BGH, 13.07.1971 - VI ZR 31/70
    Die wechselseitigen Ansprüche beider Ehegatten aus § 1360 BGBüberschneiden sich, sind aber insoweit nicht als gegeneinander aufgerechnet anzusehen, sondern bestehen in voller Höhe nebeneinander (BVerfGE 21, 329, 341) [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] .
  • BGH, 11.07.1961 - VI ZR 15/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.1971 - VI ZR 31/70
    Soweit in der bisherigen Rechtsprechung diese Anrechnung auf den Bereich von Verpflegung und Unterkunft beschränkt worden ist und innerhalb des Rahmens der gesetzlichen Unterhaltspflicht eine Ersparnis bei Kleidung, Körperpflegemitteln, Reisen, Zweitwagen und sonstigem, vom Taschengeld zu bestreitenden täglichen Bedarf der Frau schlechthin unberücksichtigt bleiben mußte (BGHZ 4, 123 ff; BGH Urt. v. 11.7.1961 - VI ZR 15/61 - VersR 1961, 856), kann daran nicht festgehalten werden.
  • BGH, 17.01.1967 - VI ZR 89/65

    Geltendmachung der Einrede der Verjährung - Berücksichtigung von neuem

    Auszug aus BGH, 13.07.1971 - VI ZR 31/70
    Ausgangspunkt muß sein, den Geschädigten in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise, ohne sich Einschränkungen aufzuerlegen oder die Mildtätigkeit Dritter in Anspruch nehmen zu müssen, wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen (vgl. BGH Urt. v. 17.1.1967 - VI ZR 89/65 - VersR 1967, 352).
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BGH, 13.07.1971 - VI ZR 31/70
    Die Rechtsprechung hat stets betont, daß die Kosten einer vergleichbaren Ersatzkraft einen Anhaltspunkt für den Wert der Haushaltsführung bieten (BVerfGE 17, 1, 16; BGHZ 50, 304, 306 [BGH 09.07.1968 - GSZ - 2/67] ; BVerwGE 13, 343, 355) [BVerwG 12.02.1962 - VI C 269/57] .
  • BVerwG, 12.02.1962 - VI C 269.57
    Auszug aus BGH, 13.07.1971 - VI ZR 31/70
    Die Rechtsprechung hat stets betont, daß die Kosten einer vergleichbaren Ersatzkraft einen Anhaltspunkt für den Wert der Haushaltsführung bieten (BVerfGE 17, 1, 16; BGHZ 50, 304, 306 [BGH 09.07.1968 - GSZ - 2/67] ; BVerwGE 13, 343, 355) [BVerwG 12.02.1962 - VI C 269/57] .
  • BGH, 04.12.1984 - VI ZR 117/83

    Berechnung des Haushaltsführungsschadens einer verletzten Ehefrau und Mutter;

    Zwar hat der Senat mehrfach dargelegt (s. Senatsurteile vom 13. Juli 1971 - VI ZR 31/70 - VersR 1971, 1065 - insoweit in BGHZ 56, 389 nicht abgedruckt - und vom 8. Juni 1982 - VI ZR 314/80 - VersR 1982, 951), daß beim Wegfall einer Person aus einem Mehrpersonenhaushalt die in Abzug zu bringende Arbeitszeit wegen des im Haushalt anfallenden personenunabhängigen Aufwandes nicht einfach durch einen Abzug nach Kopfteilen errechnet werden kann, vielmehr ein geringerer Abzug geboten ist.
  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

    Auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht davon aus, daß die erwerbstätige Ehefrau von ihrer Pflicht zur Haushaltsführung teilweise oder auch ganz entlastet sein kann (vgl. BGH, NJW 1971, S. 1983 ; BGHZ 56, 389 ).
  • BGH, 14.03.1972 - VI ZR 160/70

    Ersatzanspruch des Witwers wegen Entziehung der Haushaltsführung durch die

    Dem Kläger steht somit nur der Rentenbetrag zu, der ihn in die Lage versetzt, sich in der im Leben üblichen Weise der ihm entzogenen Haushaltsführung gleichwertige Dienste zu verschaffen (Senatsurteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 31/70 - VersR 1971, 1065 = NJW 1971, 2066).

    a) Fehlerfrei legt das Berufungsgericht der Bemessung des Wertes der entgangenen Unterhaltsleistungen diejenigen Aufwendungen zugrunde, die bei Einstellung einer der geschuldeten Haushaltführung der Ehefrau gewachsenen Ersatzkraft anfallen würden und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Geschädigte sich ohne eine solche Ersatzkraft behilft (BGHZ 50, 304, 305; Senatsurt. v. 13. Juli 1971 a. a. O.).

    Die Besonderheit dieses Falles liegt - abweichend von dem der Entscheidung des Senates vom 13. Juli 1971 a. a. O. zugrundeliegenden Sachverhalt (kinderloser Zwei-Personen-Haushalt eines Angestellten in bescheidenen Verhältnissen) - darin, dass die Ehefrau des Klägers eine Familie mit noch drei minderjährigen Kindern in einem Ein-Familien-Haus versorgte und bis zum 31. März 1971 zu versorgen gehabt hätte.

    Vielmehr wird zu erwägen sein, ob für die Versorgung eines allein stehenden Witwers nicht üblicherweise eine nach Stunden zu bezahlende Haushaltshilfe die dem Kläger gesetzlich geschuldete Haushaltführung erbringen kann (Senatsurteil vom 13. Juli 1971 a. a. O.).

    Dies folgt aus der in § 1360 BGB zum Ausdruck gekommenen Anschauung, dass beide Ehegatten nach ihren Kräften zum Unterhalt der Familie beizutragen haben, aber auch aus der in § 1353 BGB ausgesprochenen Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (BGH Urt. vom 10. November 1959 - VI ZR 201/58 - LM BGB § 845 Nr. 10; v. 13. Juli 1971 a. a. O.; v. 13. Juli 1971 - VI ZR 245/69 - VersR 1971, 1043 m. w. Nachw.).

  • BGH, 08.02.1983 - VI ZR 201/81

    Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Hinterbliebenen einer getöteten Ehefrau und

    Bei einer Arbeitsleistung dieses Umfangs wird entgegen der Meinung der Revision auch bereits dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, daß der Kläger zu 1) nach der Rechtsprechung des Senats (s. Senatsurteile vom 13. Juli 1971 - VI ZR 31/70 = VersR 1971, 1065, 1066 und vom 14. März 1972 - VI ZR 160/70 = VersR 1972, 743, 745) selbst gegenüber einer nichtberufstätigen Ehefrau jedenfalls von seiner Zurruhesetzung an zu einer Mitarbeit im Haushalt verpflichtet ist.
  • OLG Hamm, 23.11.2012 - 9 U 179/11

    Unterhaltsschaden; Anrechnung von Leistungen eines nichtehelichen Lebenspartners

    Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Wegfall der eigenen Barunterhaltspflicht des Geschädigten gegenüber dem haushaltsführenden Ehegatten im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen (u.a. BGH, VersR 1971, 1065).
  • BGH, 10.04.1979 - VI ZR 151/75

    Berücksichtigung über die Unterhaltspflicht hinausgehender Unterhaltsbeträge bei

    Der Senat hatteim Urteil vom 13. Juli 1971 (VI ZR 31/70 = VersR 1971, 1065 - insoweit in BGHZ 56, 389 nicht abgedruckt) seinerzeit die Ergebnisse der Befragungen der Bundesforschungsanstalt für Hauswirtschaft von 1953 (für einen durchschnittlichen 4-Personen-Haushalt wurde eine Arbeitszeit der Hausfrau von rd. 70 Wochenstunden ermittelt: s. Eckelmann, Schadensersatz bei Verletzung oder Tötung einer Frau usw. Abhandlung 3. Aufl. 1970 S. 18 und Anlagen Nr. 7 und 8; ders. NJW 1971, 355 [BGH 09.02.1970 - II ZR 137/69]) für nicht repräsentativ angesehen.

    Das Berufungsgericht hat bei Schätzung der vom Kläger als Vorteil auszugleichender Ersparnis (BGHZ 56, 389, 393) [BGH 13.07.1971 - VI ZR 31/70] zu seinen Gunsten den Nachteil berücksichtigt, der ihm durch den (behaupteten) Ausfall der Arbeitskraft seiner besonders fleißigen und tüchtigen Ehefrau hinsichtlich der Beschaffung billiger Nahrungsmittel aus den Gärten und der eigenen Herstellung von Kleidungsstücken entsteht.

  • BGH, 08.06.1982 - VI ZR 314/80

    Einbeziehung der Aufwendungen eines Kindes für die wegen Todes seiner Mutter

    Der Senat hat schon im Urteil vom 13. Juli 1971 (VI ZR 31/70 = VersR 1971, 1065 - in BGHZ 56, 389 insoweit nicht abgedruckt) dargelegt, daß die Höhe des Arbeitseinkommens des Mannes - obwohl sie sich auch auf den u.a. mitzuberücksichtigenden gesamten Lebenszuschnitt der Familie auswirkt - nicht etwa stets die oberste Grenze für die Bemessung des Unterhaltsschadens darstellt.

    Das bedeutet, daß der auf die Eigenversorgung der Getöteten entfallende Teil ihrer Arbeitsleistung außer Betracht bleiben muß (s. Senatsurteile vom 13. Juli 1971 a.a.O. und vom 10. April 1979 aaO; ebenso Schulz-Borck/Hofmann a.a.O. S. 5; Hofmann VersR 1981, 338; vgl. auch Schacht VersR 1982, 517, 519).

    Richtig ist zwar, daß bei Ermittlung der Arbeitszeitersparnis nicht die vor der Tötung der Hausfrau für die Führung des Haushalts erforderlich gewesene Arbeitszeit etwa einfach prozentual um die weggefallene Person zu kürzen ist, im vorliegenden Fall also 1/4 abgezogen werden dürften; denn ein erheblicher Anteil des Zeitbedarfs ist nicht personenbezogen (so schon Senatsurteil vom 13. Juli 1971 aaO; ebenso Schulz-Borck/Hofmann a.a.O. S. 5).

  • OLG Bamberg, 16.11.1982 - 5 U 90/82

    Zeitliche Dauer der Entschädigung des Ehemanns wegen entgehender Mitarbeit der

    Im Fall eines Zwei-Personen-Haushalts ohne Kinder ist der Lohn einer Haushaltshilfe als Vergleichsmaßstab heranzuziehen (Palandt a.a.O. § 844 Anm. 6 A a; BGH VersR 71, 1065; 74, 32).

    Maßgebend ist deshalb allein, in welchem Umfang die Arbeit im gemeinsamen Haushalt nach dem Gesetz unter den gegebenen konkreten Verhältnissen auf die betroffenen Ehegatten entfiel (BGH VersR 71, 1065; 74, 1238).

    Der Grundsatz der Vorteilsausgleichung ist auch beim Ersatz gesetzlichen Unterhaltsschadens zu beachten (BGH VersR 71, 1065).

  • BGH, 04.10.1988 - VI ZR 46/88

    Anpassung von außergerichtlichen Vergleichen über Unterhaltsschadensrenten

    Vielmehr liegt, wie dem Senat aus der Befassung mit Unterhaltsschadensrenten bekannt ist (vgl. Senatsurteile vom 26. November 1968 BGHZ 51, 109 [BGH 26.11.1968 - VI ZR 189/67], vom 13. Juli 1971 BGHZ 56, 389, zuletzt vom 29. März 1988 - VI ZR 87/87 = VersR 1988, 490 = NJW 1988, 1789), in vergleichbaren Fällen der Aufwand für die angemessene Beschäftigung einer Ersatzkraft im Haushalt eher unter, jedenfalls nicht so beträchtlich über 400 DM, daß eine Anpassung nach Treu und Glauben geboten wäre.
  • BGH, 02.05.1972 - VI ZR 80/70

    Bemessung des ersatzfähigen Unterhalts- und Haushaltsführungsschadens des

    Auch steht es mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang, daß es einen Anhaltspunkt für die Bewertung dieser entgangenen Unterhaltsleistung in der Vergütung sieht, die für eine gleichwertige Ersatzkraft aufzubringen wäre (Senatsurt. v. 13. Juli 1971 - VI ZR 31/70 - VersR 1971, 1065).
  • BGH, 10.07.1973 - VI ZR 140/72

    Bemessung des Unterhaltsschadens für die Versorgung eines kinderlosen Haushalts

  • BGH, 08.06.1982 - VI ZR 288/79

    Bemessung des Unterhaltsschadens

  • BGH, 12.02.1974 - VI ZR 187/72

    Umfang des Anspruchs wegen entgangenen Unterhalts bei Tötung beider Eltern eines

  • BGH, 02.04.1974 - VI ZR 130/73
  • LG Berlin, 08.09.2010 - 24 O 523/05

    Fahrzeughalter und zum Unfallzeitpunkt unberechtigter Fahrzeugführer haften

  • BSG, 27.02.1980 - 1 RJ 44/79

    Bestreiten des überwiegenden Unterhalts - Familienunterhalt - Renteneinkünfte -

  • OLG Hamburg, 20.11.1987 - 14 U 32/87

    Doppelverdienerehe; Berechnung des Unterhaltsschadens; Hinterbliebene; Unfalltod

  • OLG Hamm, 06.02.1987 - 9 U 143/85

    Anspruch auf Naturalunterhalt; Volljähriges Kind

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