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   BGH, 06.10.1971 - VIII ZR 14/70   

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https://dejure.org/1971,393
BGH, 06.10.1971 - VIII ZR 14/70 (https://dejure.org/1971,393)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1971 - VIII ZR 14/70 (https://dejure.org/1971,393)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1971 - VIII ZR 14/70 (https://dejure.org/1971,393)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Wandelung eines Kaufvertrages - Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages - Arglistiges Verschweigen des Mangels an der Kaufsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 57, 112
  • NJW 1972, 46
  • MDR 1972, 140
  • DB 1971, 2208
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 79/55

    Finanzierung eines Abzahlungsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 06.10.1971 - VIII ZR 14/70
    Unabhängig von der sich aus § 476 BGB ergebenden Schranke findet der formularmäßige Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen gemäß § 242 BGB dort seine Grenze, wo der Käufer unter Berücksichtigung des von ihm bei Käufen dieser Art übernommenen Risikos in einer mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Weise rechtlos gestellt würde (BGHZ 22, 90 mit weiteren Nachweisen).

    Demgemäß hat die Rechtsprechung es als ausreichend erachtet, wenn bei dem Verkauf fabrikneuer Waren - und Entsprechendes muß erst recht für den Gebrauchtwarenhandel gelten - dem Käufer zumindest ein vertraglicher Anspruch auf Nachbesserung verbleibt (BGHZ 22, 90, 96 [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55]; 37, 94, 98) [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60].

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 243/64

    Finanzierter Abzahlungskauf. Rückabwicklung

    Auszug aus BGH, 06.10.1971 - VIII ZR 14/70
    So ist auch hier der Kläger von der Verpflichtung zu weiteren Ratenzahlungen frei geworden und kann im Rahmen des durch den Rücktritt ausgelösten Rückgewährschuldverhältnisses (§§ 1 ff AbzG) der Streithelferin gegenüber die bereits gezahlten Raten in Rechnung stellen (BGH Urteil vom 27. März 1952 - IV ZR 188/51 = LM AbzG § 6 Nr. 2; BGHZ 47, 241, 242) [BGH 20.02.1967 - III ZR 243/64].

    Seine dem Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes entsprechenden Rechte werden bei der Rückabwicklung des Darlehensvertrages in vollem Umfang gewahrt, weil er auch die dem Beklagten gegenüber geleistete Anzahlung im Rahmen dieses Rückabwicklungsschuldverhältnisses der Streithelferin gegenüber in Rechnung stellen kann (BGHZ 47, 241, 243) [BGH 20.02.1967 - III ZR 243/64].

  • BGH, 05.04.1962 - VII ZR 183/60

    Finanzierter Abzahlungskauf. Sachmängel

    Auszug aus BGH, 06.10.1971 - VIII ZR 14/70
    Demgemäß hat die Rechtsprechung es als ausreichend erachtet, wenn bei dem Verkauf fabrikneuer Waren - und Entsprechendes muß erst recht für den Gebrauchtwarenhandel gelten - dem Käufer zumindest ein vertraglicher Anspruch auf Nachbesserung verbleibt (BGHZ 22, 90, 96 [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55]; 37, 94, 98) [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60].

    Richtig ist allerdings, daß nach gefestigter Rechtsprechung dann, wenn die vertraglich vereinbarte Nachbesserung unmöglich ist oder vom Verkäufer verweigert, unzulänglich vorgenommen oder ungebührlich verzögert wird, der Käufer auf die an sich rechtswirksam ausgeschlossenen Gewährleistungsansprüche zurückgreifen kann (BGHZ 22, 96 [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55]; 37, 98) [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60].

  • BGH, 25.06.1956 - II ZR 78/55
    Auszug aus BGH, 06.10.1971 - VIII ZR 14/70
    Demgemäß hat die Rechtsprechung es als ausreichend erachtet, wenn bei dem Verkauf fabrikneuer Waren - und Entsprechendes muß erst recht für den Gebrauchtwarenhandel gelten - dem Käufer zumindest ein vertraglicher Anspruch auf Nachbesserung verbleibt (BGHZ 22, 90, 96 [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55]; 37, 94, 98) [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60].

    Richtig ist allerdings, daß nach gefestigter Rechtsprechung dann, wenn die vertraglich vereinbarte Nachbesserung unmöglich ist oder vom Verkäufer verweigert, unzulänglich vorgenommen oder ungebührlich verzögert wird, der Käufer auf die an sich rechtswirksam ausgeschlossenen Gewährleistungsansprüche zurückgreifen kann (BGHZ 22, 96 [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55]; 37, 98) [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60].

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 134/65

    Finanzierter Abzahlungskauf. Aufklärungspflicht des Darlehensgebers

    Auszug aus BGH, 06.10.1971 - VIII ZR 14/70
    Der Bundesgerichtshof hat jedoch in ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, ausgesprochen, daß es sich beim finanzierten Abzahlungskauf um zwei zwar wirtschaftlich miteinander verbundene, rechtlich aber selbständige Verträge handelt und daher Rechtshandlungen im Rahmen des einen Vertrages nicht ohne weiteres auch Rechtswirkungen auf den anderen Vertrag zur Folge haben (BGHZ 47, 207, 209 [BGH 20.02.1967 - III ZR 134/65] mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 18.12.1969 - III ZR 248/68

    Verpflichtung zur Rückzahlung in den vereinbarten Teilbeträgen nach Empfang eines

    Auszug aus BGH, 06.10.1971 - VIII ZR 14/70
    Allerdings handelt es sich bei den Rechtsbeziehungen zwischen Kläger und Streithelferin nicht lediglich um die Einräumung eines Bankkredits, sondern um die Kreditierung des Kaufpreises im Rahmen eines sog. finanzierten Abzahlungskaufs (vgl. zur Abgrenzung BGHZ 47, 253; BGH Urteil vom 18. Dezember 1969 - III ZR 248/68 = NJW 1970, 701 = LM AbzG § 6 Nr. 13 = WM 1970, 219).
  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 51/66

    Finanziertes Abzahlungsgeschäft. Stellung des Verkäufers

    Auszug aus BGH, 06.10.1971 - VIII ZR 14/70
    Die Rückabwicklung findet dann grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen dem Finanzierungsinstitut und dem Käufer statt (BGHZ 47, 250 [BGH 20.02.1967 - III ZR 51/66]).
  • BGH, 25.06.1975 - VIII ZR 244/73

    Verkauf eines gebrauchten PKWs - Anfechtung eines Kaufvertrages wegen arglistiger

    Auszug aus BGH, 06.10.1971 - VIII ZR 14/70
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 8. Oktober 1969 (VIII ZR 20/68 = LM BGB § 138 Bb Nr. 26 = WM 1969, 1391 = NJW 1970, 29) - allerdings zu einer anderen Fassung der Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern - gegen den allgemeinen Ausschluß der Gewährleistung im Handel mit Gebrauchtfahrzeugen keine Einwendungen erhoben.
  • BGH, 08.12.1966 - VII ZR 144/64

    Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bei Unzuverlässigkeit des Auftragnehmers;

    Auszug aus BGH, 06.10.1971 - VIII ZR 14/70
    Es spricht auch nichts dafür, daß dem Kläger eine Fristsetzung ausnahmsweise deswegen nicht hätte zugemutet werden können, weil sein Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Nachbesserung durch den Beklagten nachhaltig erschüttert gewesen wäre (vgl. BGHZ 46, 242).
  • BGH, 08.10.1969 - VIII ZR 20/68

    Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kfz und

    Auszug aus BGH, 06.10.1971 - VIII ZR 14/70
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 8. Oktober 1969 (VIII ZR 20/68 = LM BGB § 138 Bb Nr. 26 = WM 1969, 1391 = NJW 1970, 29) - allerdings zu einer anderen Fassung der Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern - gegen den allgemeinen Ausschluß der Gewährleistung im Handel mit Gebrauchtfahrzeugen keine Einwendungen erhoben.
  • BGH, 30.06.1971 - VIII ZR 39/70

    Beauftragung einer Firma mit der Herstellung von Möbeln als Vertrag über

  • BGH, 27.03.1952 - IV ZR 188/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 260/64

    Normales Bankkreditgeschäft finanziertes Abzahlungsgeschäft

  • BGH, 24.02.1988 - VIII ZR 145/87

    Umfang der Zusicherung "TÜV neu"; Haftung des Vertreters wegen

    Mit dem im Senatsurteil vom 6. Oktober 1971 (VIII ZR 14/70 = NJW 1972, 46 = WM 1971, 1437) entschiedenen Fall ist der vorliegende nicht zu vergleichen, weil dort Einigkeit der Vertragsparteien darüber bestand, daß bestimmt bezeichnete Mängel beseitigt werden sollten (vgl. hierzu auch Reinking/Eggert aaO Rdn. 892).
  • BGH, 23.06.1988 - III ZR 75/87

    Rückabwicklung eines finanzierten Abzahlungskaufs

    Auch die Revision bezweifelt nicht, daß man hier diese Konsequenz aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 5 AbzG ziehen muß (vgl. BGHZ 45, 111, 112 [BGH 07.02.1966 - VIII ZR 240/63]/113; 57, 112, 114/115), wenn man zuvor die wirtschaftliche Einheit zwischen Kauf- und Darlehensvertrag und damit die Anwendung des Abzahlungsgesetzes im Verhältnis der Darlehensvertragsparteien bejaht hat.

    Die Rückabwicklung gemäß §§ 1, 2, 3 AbzG findet dann - wie bereits das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer statt (BGHZ 57, 112, 114 [BGH 06.10.1971 - VIII ZR 14/70]/115).

    Die Beklagte ist von ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung des Finanzierungsdarlehens befreit (vgl. BGHZ 57, 112, 115) [BGH 06.10.1971 - VIII ZR 14/70].

    Insoweit ist dem Berufungsgericht im Ansatz zuzustimmen; es stützt sich mit Recht auf die Rechtsprechung des erkennenden und des VIII. Zivilsenats, die es dem Käufer/Darlehensnehmer bei einem finanzierten Abzahlungsgeschäft gestattet, eine an den Verkäufer geleistete Anzahlung auch dem Darlehensgeber nach dessen Rücktritt in Rechnung zu stellen (BGHZ 47, 241; 57, 112, 115) [BGH 06.10.1971 - VIII ZR 14/70].

    Geldmittel, die gerade von dem Darlehensgeber stammen, der durch die Verwertung der Kaufsache die Rücktrittsfiktion des § 5 AbzG ausgelöst hat und der daher gegenüber dem Käufer zur Rückabwicklung nach §§ 1-3 AbzG verpflichtet ist, können nicht als Anzahlung des Käufers im Sinne der Entscheidungen BGHZ 47, 241; 57, 112, 115 [BGH 06.10.1971 - VIII ZR 14/70]behandelt werden.

  • BGH, 23.11.1994 - VIII ZR 19/94

    Rechtsstellung des Verkäufers bei Zusage einer Garantie; Rechte des

    Auf Kaufverträge über die Lieferung fabrikneuer Sachen, in denen die Gewährleistungsrechte des Käufers - zunächst oder endgültig - auf einen Nachbesserungsanspruch beschränkt waren, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die werkvertraglichen Gewährleistungsregeln, insbesondere auch die §§ 634 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie 635 BGB, entsprechend angewendet (BGH, Urteile vom 30. Juni 1971 - VIII ZR 39/70 = WM 1971, 1014, 1015 unter II 2 - zu §§ 634 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 635 BGB; vom 6. Oktober 1971 - VIII ZR 14/70 = NJW 1972, 46, 47 unter II 3 - zu § 634 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BGB; vom 10. April 1991 - VIII ZR 131/90 = WM 1991, 1221, 1223 unter II 1-2 und vom 30. September 1992 - VIII ZR 193/91 = WM 1992, 2018, 2019 f unter II 2 c-e - jeweils zu § 633 Abs. 3 BGB).

    Bereits im Urteil vom 6. Oktober 1971 aaO. hat der Senat erwogen, diese Grundsätze auch zugunsten eines Gebrauchtwagenkäufers anzuwenden; die Frage konnte in dem entschiedenen Fall aber offenbleiben.

  • BGH, 26.03.1976 - V ZR 247/74

    Finanzierter Abzahlungskauf (Verkäuferrücktritt)

    Tritt beim finanzierten Abzahlungskauf der Verkäufer vom Vertrag zurück, so entsteht das Abwicklungsverhältnis grundsätzlich nur zwischen Käufer und Verkäufer, nicht auch zwischen Käufer und Finanzierungsinstitut (Ergänzung zu BGHZ 57, 112).

    Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, ausgesprochen, daß es sich beim finanzierten Abzahlungskauf um zwei zwar wirtschaftlich miteinander verbundene, rechtlich aber selbständige Verträge handelt und daher Rechtshandlungen im Rahmen des einen Vertrags Rechtswirkungen auf den anderen Vertrag nicht ohne weiteres, sondern nur insoweit haben, als es der Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes gebietet (vgl. BGHZ 57, 112, 114).

    Das war in früheren Entscheidungsfällen das Finanzierungsinstitut; demgemäß entstand dort das Abwicklungsverhältnis nur zwischen Finanzierungsinstitut und Käufer (Urteil vom 27. März 1952 - IV ZR 188/51 LM AbzG § 6 Nr. 2; BGHZ 47, 246), nicht zwischen Finanzierungsinstitut und Verkäufer (BGHZ 47, 248) und nicht zwischen Käufer und Verkäufer (BGHZ 57, 112).

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 194/71

    Zur geschäftsmäßigen Vorfinanzierung von Ersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen

    Dass die begrenzte Zielsetzung und der Ausnahmecharakter des Rechtsberatungsgesetzes eine einschränkende Auslegung rechtfertigen können (BGHZ 38, 71, 85; BGH Urteile v. 9. Mai 1967 - Ib ZR 59/65 = NJW 1967, 1562; v. 8. Mai 1970 - I ZR 62/68 = LM Nr. 19 zu § 1 RechtsberatG), enthebt nicht von einer auf den Schutzzweck sehenden Rechtsanwendung, um einem Leerlaufen der Regelung durch Umgehungsgeschäfte entgegenzuwirken (vgl. auch die ähnliche Problematik zum finanzierten Abzahlungsgeschäft, insbesondere BGHZ 3, 257, 259; 22, 90, 95; 37, 94, 99; 47, 241, 242; 47, 253, 254 f; 57, 112, 114).
  • OLG Hamm, 08.03.2001 - 22 U 197/99

    Verjährung bei Vornahme von Reparaturarbeiten durch den Verkäufer eines

    Nach der Rechtsprechung des BGH kommen auf die Vereinbarung von Herstellungs-/ Instandsetzungsarbeiten im Kaufvertrag werkvertragliche Regelungen jedenfalls entsprechend zur Anwendung (vgl. BGH NJW 1990, 901 Grundstückskaufvertrag mit der Abrede, daß der Verkäufer die Kosten für die Reparatur eines Hagelschadens trägt, vgl. auch BGH NJW 1972, 46).
  • OLG Hamburg, 11.05.1994 - 12 U 35/93

    Abgrenzung Werkvertrag-Kaufvertrag

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  • BGH, 30.06.1983 - VII ZR 371/82

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus mangelhafter Umrüstung eines

    Deshalb liegt hier - entgegen der Bezeichnung des Vertrags als Kaufvertrag (vgl. dazu BGHZ 74, 204, 207; 74, 258, 268; Senatsurteil NJW 1982, 2243 m.N.) - ein gemischter Vertrag vor, der nur hinsichtlich des erworbenen Lastkraftwagens nach Kaufrecht zu beurteilen ist, während für die auf Montagemängel beim Einbau der Ladebordwand zurückzuführenden Ansprüche Werkvertragsrecht maßgebend ist (vgl. dazu BGH NJW 1972, 46/47; Senatsurteil vom 14. März 1963 - VII ZR 198/61; Larenz, Schuldrecht, 12. Aufl., Band II S. 425/427; Glanzmann in BGB-RGRK, 12. Aufl., Rdn. 9 zu § 651; Palandt/Thomas, BGB, 42. Aufl., Anm. 5 vor § 631).
  • OLG Stuttgart, 25.08.2004 - 3 U 55/04
    Grundsätzlich ist auf den jeweiligen Vertragsteil das entsprechende Recht anzuwenden ( BGHZ 63, 306, 312; NJW 1972, 46 [BGH 06.10.1971 - VIII ZR 14/70] ; OLG Hamburg VersR 1977, 567; Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., Einführung zu § 305 Rn. 25).
  • BGH, 05.07.1984 - III ZR 79/83

    Geltung des AbzG bei Austausch der ursprünglichen Kaufsache

    Zwar erstreckt sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift, wenn die besonderen Voraussetzungen des finanzierten Abzahlungskaufs vorliegen, gemäß § 6 AbzG auch auf das Verhältnis zwischen Käufer und Finanzierungsbank (BGHZ 47, 248, 250; 57, 112, 114).
  • BGH, 22.05.1978 - III ZR 13/76

    Verjährung der Ansprüche des Darlehensgehers aus § 2 AbzG

  • OLG Hamm, 21.03.2000 - 28 U 177/99
  • BGH, 16.10.1975 - VII ZR 38/73

    Vertragliches Aufrechnungsverbot für den Bauherrn - Unangemessene Beschneidung

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