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   BGH, 10.02.1972 - III ZR 188/69   

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BGH, 10.02.1972 - III ZR 188/69 (https://dejure.org/1972,171)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1972 - III ZR 188/69 (https://dejure.org/1972,171)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1972 - III ZR 188/69 (https://dejure.org/1972,171)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 58, 124
  • NJW 1972, 727
  • MDR 1972, 400
  • WM 1972, 421
  • DVBl 1973, 138
  • DB 1972, 574
  • DÖV 1973, 98
  • BauR 1972, 150
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.06.1959 - III ZR 220/57

    Bausperre aus Planungsgründen

    Auszug aus BGH, 10.02.1972 - III ZR 188/69
    Ob nicht nur eine Eigentumsbeschränkung, sondern ein Enteignungstatbestand und demgemäß ein Entschädigungsanspruch gegeben ist, ist im gegenwärtigen Fall nicht nach § 18 Abs. 1 BBauG zu beurteilen, weil die Gemeinde eine Maßnahme, die diese Bestimmung voraussetzt, gar nicht ergriffen hat, sondern nach Art. 14 GG und insbesondere nach den Grundsätzen, die der jetzt erkennende Senat in seinem Urteil vom 25. Juni 1959 BGHZ 30, 338 f [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] ür die Abgrenzung zwischen Eigentumsbeschrankung und Enteignung bei vorübergehenden Planungssperren aufgestellt hat und an denen der Senat festhält.

    Dem Berufungsgericht kann daher auch insoweit nicht beigetreten werden, als es der Antragstellerin ansinnt, eine Veränderungssperre länger als drei Jahre entschädigungslos hinzunehmen, und darüberhinaus insofern, als es die Frage offen läßt, ob die Veranderungssperre, wäre sie verhängt worden, aus Gründen örtlicher oder überörtlicher Planung im Sinne von BGHZ 30, 338 [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] beschlossen worden wäre.

    Wie in BGHZ 30, 338 [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] ausgeführt, ist nicht allein darauf abzustellen, ob eine Bausperre durch Objekte gesamtstädtischer oder überörtlicher Planung veranlaßt worden ist und ob die innere Teilplanung durch Gesichtspunkte beeinflußt wird, die gesamtörtliche oder überörtliche Interessen betreffen; die äußere Veranlassung für die Bausperre ist unerheblich.

    So hat der Senat bereits im Urteil vom 12. Juli 1962 - III ZR 203/60 - angenommen, die Planung für eines mehrerer Stadtgebiete könne unter Umständen eine entschädigungslose Bausperre im Sinne von BGHZ 30, 338 [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] rechtfertigen.

    Der Eigentümerin, die nach den allgemeinen Enteignungsgrundsätzen (BGHZ 30, 338 [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] ) die im September 1960 begonnene faktische Bausperre höchstens drei Jahre entschädigungslos hinnehmen müsse, stehe daher für die Jahre 1964 und 1965 eine nach der Bodenrente zu bemessende Entschädigung zu.

  • BGH, 28.02.1966 - III ZR 153/64

    Zulässigkeit und Voraussetzungen einer faktischen Bausperre neben einer

    Auszug aus BGH, 10.02.1972 - III ZR 188/69
    Der erkennende Senat hat in seinem von der Revision herangezogenen Urteil vom 28. Februar 1966 - III ZR 153/64 (LM BBauG § 14 Nr. 1 = NJW 1966, 884) ausgeführt:.
  • BGH, 12.07.1962 - III ZR 203/60

    Entschädigungsansprüche für entzogene Nutzungen von Grund und Boden und

    Auszug aus BGH, 10.02.1972 - III ZR 188/69
    So hat der Senat bereits im Urteil vom 12. Juli 1962 - III ZR 203/60 - angenommen, die Planung für eines mehrerer Stadtgebiete könne unter Umständen eine entschädigungslose Bausperre im Sinne von BGHZ 30, 338 [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] rechtfertigen.
  • BGH, 27.09.1962 - III ZR 33/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.02.1972 - III ZR 188/69
    Der Senat hat schon in seinen Urteil vom 27. September 1962 - III ZR 33/62 S. 5 betont, der Bestimmung des § 18 BBauG, wonach grundsätzlich erst die länger als vierjährige Dauer einer Veränderungssperre einen Entschädigungsanspruch begründe, fehle die rückwirkende Kraft.
  • BGH, 14.12.1978 - III ZR 77/76

    Zeitlicher Umfang der entschädigungslosen Duldung von Veränderungssperren

    Denn wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, kommt ein auf Art. 14 GG fußender Anspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht, wenn in das Eigentum durch eine Veränderungssperre eingegriffen wird, der die in § 14 BBauG bestimmten Voraussetzungen fehlen und die darum an einem rechtlichen Mangel leidet (Senatsurteil BGHZ 58, 124, 127 ff).

    Außerdem ist, wie der erkennende Senat ebenfalls ausgesprochen hat, neben einer (rechtmäßigen) Veränderungssperre im Sinne der §§ 14 ff BBauG Raum für eine "rein faktische" Bau- oder Veränderungssperre verblieben, durch die die Behörde eine nach allgemeinem Baurecht an sich zulässige Bebauung tatsächlich verhindert und damit einen nach Art. 14 GG zur Entschädigung verpflichtenden Enteignungstatbestand schafft (Senatsurteile BGHZ 58, 124, 129 f; vom 28. Februar 1966 - III ZR 153/64 = LM § 14 BBauG Nr. 1 = NJW 1966, 884 = BGH Warn 1966 Nr. 39; vom 3. Juli 1972 a.a.O.).

    Der Senat hat ferner in BGHZ 58, 124, 131 darauf hingewiesen, daß eine Veränderungssperre sich auch dann noch im Rahmen der Sozialbindung halten könne, wenn sie die Planung einer Bundesstraße, die im Ortsbereich mehrere Stadtteile miteinander verbinden solle, oder die Planung eines ganzen Stadtteils zu sichern bestimmt sei.

    Die lediglich eigentumsbeschränkende Natur einer Bausperre hängt, anders als der Senat noch in BGHZ 30, 338, 344 ff (vgl. auch BGHZ 58, 124, 131) angenommen hat, nicht entscheidend davon ab, daß die Sperre dazu dient, die Bebaubarkeit des dem betroffenen Eigentümer gehörenden Grundstücks herzustellen oder zu sichern.

    Fehlen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Veränderungssperre von Anfang an oder fallen sie nachträglich weg, hebt die Gemeinde aber die Sperre nicht auf, so ist ebenfalls der Tatbestand des enteignungsgleichen Eingriffs erfüllt (BGHZ 58, 124; Schlichter/Stich/Tittel a.a.O. § 18 Rdn. 2).

    Bei dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob der Beschluß des Bauausschusses vom 10. Juli 1969 die neuen Planungsvorstellungen überhaupt schon hinreichend genau bestimmt hat, um eine Aussetzung nach § 15 BBauG zu rechtfertigen (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 58, 124, 128 für den Erlaß einer Änderungssperre nach § 14 BBauG; Ernst/Zinkahn/Bielenberg § 14 Rdn. 13 ff).

    Vielmehr liegt ein einer solchen Maßnahme gleichstehender faktischer Eingriff vor, wenn der Betroffene mit Rücksicht auf die Erklärung der Behörde in vernünftiger Weise überhaupt davon absieht, ein förmliches Gesuch um Erteilung einer Erlaubnis einzureichen; dabei ist ein eindeutiges Verhalten der Behörde zu fordern, das als Ausdruck ihrer in dieser Frage verbindlichen Haltung aufgefaßt werden kann (Senatsurteile BGHZ 58, 124, 129 f; vom 28. Februar 1966 a.a.O.; vom 3. Juli 1972 a.a.O. unter II. 2. der Entscheidungsgründe).

    Es handelte sich also um einen sachlich-rechtlichen Mangel, der schon nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats dazu führte, daß die Klägerinnen die Sperre nicht entschädigungslos zu dulden brauchten (vgl. Senatsurteile BGHZ 58, 124, 129 f; vom 28. Februar 1966 a.a.O.).

    Einer der Ausnahmefälle, in denen der erkennende Senat bisher eine derartige Duldungspflicht angenommen hat (vgl. BGHZ 58, 124, 127 f; WM 1972, 1160, 1162; weitere Nachweise bei Kreft WM Sonderbeilage 2/1977 S. 24), ist hier nicht gegeben.

  • BGH, 25.09.1980 - III ZR 18/79

    Enteignungsentschädigung bei Veränderungssperre; Rechtswidrigkeit einer

    Die Entschädigung wegen (faktischer) Bausperre setzt voraus, daß eine an sich zulässige Bebauung tatsächlich verhindert worden ist (Senatsurteile BGHZ 58, 124, 129; 73, 161, 166 [BGH 14.12.1978 - III ZR 77/76]m.w.Nachw.).

    Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht dies mißverstanden hat und rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, es fehle hier an dem nach § 14 Abs. 1 BBauG erforderlichen "Aufstellungsbeschluß" (§ 2 Abs. 1 BBauG), der von dem Beschluß über die Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans (vgl. Schrödter a.a.O. § 2 a Rdn. 8) oder dem endgültigen Satzungsbeschluß (§ 10 BBauG) zu unterscheiden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 58, 124, 128; in den Anforderungen an eine Veränderungssperre damit im wesentlichen übereinstimmend BVerwGE 51, 121, 127/128).

    Diese war von der Klägerin solange entschädigungslos hinzunehmen, als zur Sicherung der Planung eine förmliche Veränderungssperre angeordnet werden durfte und die Voraussetzungen erfüllt waren, unter denen bei dem betroffenen Grundstück angesichts seiner "Situationsgebundenheit" eine aus Planungsgründen ausgesprochene förmliche Bausperre sich für einen gewissen Zeitraum lediglich als Bestimmung des Inhalts des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dargestellt hätte (Senatsurteile BGHZ 73, 161, 182 [BGH 14.12.1978 - III ZR 77/76]; 58, 124, 130; vom 10. Juli 1975 - III ZR 161/72 = NJW 1975, 1783, 1784 - WM 1975, 1004, 1005 - DÖV 1975, 789; vom 3. Juli 1972 - III ZR 134/71 = NJW 1972, 1713, 1714 = WM 1972, 1160, 1162; vom 19. Juni 1972 - III ZR 106/70 - NJW 1972, 1946, 1947 = WM 1972, 1226, 1227 = DVBl 1973, 141; Kreft WM 1977.

    Das ist zu bejahen, wenn nach dem von der Gemeinde gefaßten Aufstellungsbeschluß ein Planungsstand erreicht war, mit dem das Vorhaben der Klägerin nicht (voll) übereinstimmte; so daß zur Sicherung dieser Planung eine Veränderungssperre erforderlich war (Senatsurteile BGHZ 73, 161, 176 [BGH 14.12.1978 - III ZR 77/76]; 58, 124, 128; BVerwGE 51, 121, 128).

    Die Zubilligung einer Entschädigung für vorübergehende Bausperren setzt voraus, daß der Eigentümer in der fraglichen Zeit hätte bauen wollen und können (Senatsurteile BGHZ 58, 124; vom 19. Juni 1972 - III ZR 106/70 = WM 1972, 1226; vom 12. Juni 1975 - III ZR 127/72 = WM 1975, 956).

    Wird diese Nutzung "faktisch" verhindert, so steht dies der Zurückweisung eines förmlichen Baugesuchs gleich (BGHZ 58, 124, 129).

  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Sie hält indessen diesen Beschluß unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1972 - III ZR 188/69 - (BGHZ 58, 124 ) für nicht ausreichend, weil er nicht den Inhalt der mit ihm eingeleiteten und angestrebten Planung aufzeige.

    bei Bau- und Veränderungssperren mehrfach geprüft, ob die in Rede stehende Planung als "lokale Teilplanung" die Bebaubarkeit der jeweiligen Grundstücke zum Ziel habe oder ob sie unter gesamtstädtischen oder gar überörtlichen Gesichtspunkten erfolge (a.a.O. S. 282 ff.; ferner insbesondere die Urteile vom 25. Juni 1959 - III ZR 220/57 - in BGHZ 30, 338 [346] und vom 10. Februar 1972 - III ZR 188/69 - in BGHZ 58, 124 [130]).

  • BVerwG, 06.08.1992 - 4 N 1.92

    Bauplanungsrecht: Wirksamkeit einer Veränderungssperre vor Bekanntmachung des

    Dies alles mag in seinen Einzelheiten ebenso dahinstehen wie die Frage, ob und in welcher Hinsicht "faktische" Veränderungssperren für den betroffenen Grundeigentümer Ansprüche auf "Entschädigung" auslösen (vgl. hierzu BGHZ 58, 124 ; BGHZ 73, 161 ; BGHZ 78, 152).
  • OLG Saarbrücken, 12.10.2017 - 4 U 29/16

    Amtshaftungsansprüche nach Erklärung eines Bebauungsplans für unwirksam:

    bb) Allerdings muss der Eigentümer grundsätzlich seine Nutzungsvorstellungen, soweit sie nicht offen zutage liegen, der Behörde so verdeutlichen, dass diese zur Prüfung des konkreten Vorhabens in der Lage ist (BGHZ 58, 124, 129; BGH DVBl 1981, 391, 394, insoweit in BGHZ 78, 152 ff. nicht abgedruckt).
  • BGH, 09.05.1979 - III ZR 13/78

    Voraussetzungen für eine Nichtzulassungsbeschwerde - Aussicht einer Rechtssache

    Die Revision rügt ohne Erfolg, hier sei gegen den Grundsatz verstoßen worden, daß eine Veränderungssperre nur für den Bereich erlassen werden dürfe, in dem die Planungsabsichten bereits ausreichend konkretisiert seien (Senatsurteil BGHZ 58, 124, 128; Ernst/Zinkahn/Bielenberg a.a.O. § 14 Rdn. 10).

    Zu BGHZ 58, 124, 128 besteht möglicherweise eine Divergenz (vgl. Schlichter/Stich/Tittel a.a.O. § 14 Rdn. 2), die jedoch hier nicht zum Tragen kommt: Die künftige Planung war darauf ausgerichtet, nur noch "immissionsarme Gewerbebetriebe" zuzulassen und die zugelassene Nutzung "dem heute geltenden Bauordnungsrecht anzupassen" (1. Sitzung des Stadtplanungsausschusses vom 4. April 1973).

    Bei dieser Sach- und Rechtslage war im Sinne von BGHZ 58, 124, 128 die künftige Planung-inhaltlich bereits ausreichend konkretisiert.

    BGHZ 58, 124, 127 hat ausgeführt, die nur formelle Fehlerhaftigkeit behördlichen Eingreifens führe nicht notwendig zu einer Entschädigungspflicht.

  • BGH, 19.06.1972 - III ZR 106/70

    Entschädigung bei vorübergehender Bausperre

    Entschädigung wegen eines vorübergehenden Bauverbots ist nur für den Zeitraum zu entrichten, während dessen der Grundstückseigentümer die konkrete Absicht und die konkrete Möglichkeit besaß, das betreffende Grundstück selbst zu bebauen oder im Wege der Veräußerung einer baulichen Nutzung zuzuführen (Ergänzung zu BGHZ 58, 124).

    Daher muß angenommen werden, daß sie sich nicht auf sonstige, vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes ergriffene Maßnahmen beziehen (BGH in LM § 87 BBauG Nr. 1; Urteile des erkennenden Senats vom 9. Mai 1963 - III ZR 94/61 - S. 20; vom 25. März 1964 - III ZR 144/63 - S. 10; BGH in NJW 1972, 727, 730 [BGH 10.02.1972 - III ZR 188/69] , zum Abdruck in BGHZ vorgesehen; vgl. ferner Senatsurteil vom 27. Juni 1966 - III ZR 110/65 - S. 9, 10, insoweit in LM NRW AufbauG Nr. 3 und NDR 1966, 917 nicht abgedruckt).

    Bei dieser Sachlage löst auch eine faktische Bausperre erst dann einen Entschädigungsanspruch aus, wenn die Frist abgelaufen ist, innerhalb deren sie als eine nur eigentumsbeschränkende Maßnahme gewertet werden kann (BGH in NJW 1972, 727, 729 [BGH 10.02.1972 - III ZR 188/69] unter II 2 b, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).

    Der Eigentümer muß also wirklich bauen wollen und können (Senatsurteil vom 10. Februar 1972 - III ZR 188/69 = NJW 1972, 727, 729 [BGH 10.02.1972 - III ZR 188/69] ; BGHZ 51, 278, 285 [BGH 19.12.1968 - VII ZR 23/68] mit weiteren Nachweisen; Hußla, NJW 1968, 631) Das hat auch das Oberlandesgericht im Grundsatz nicht verkannt.

  • BGH, 17.12.1981 - III ZR 88/80

    Anforderungen an dern Inhalt eines Planaufstellungsbeschlusses;

    Es ist nicht erforderlich, daß der Planaufstellungsbeschluß (einschließlich seiner Anlagen) selbst Aussagen über den Inhalt der beabsichtigten Planung macht (Abweichung von BGHZ 58, 124, 128).

    Der Aufstellungsbeschluß muß den Planbereich bezeichnen; dieser Bereich muß eindeutig bestimmbar sein (BGHZ 58, 124, 128; Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 14 Rdn. 13; Ernst/Hoppe, Das öffentliche Bau- und Bodenrecht, 2. Aufl, Rdn. 317).

    Soweit aus dem Senatsurteil vom 10. Februar 1972 (III ZR 188/69 = BGHZ 58, 124), das die Wirksamkeit einer Veränderungssperre betraf, etwas Abweichendes zu entnehmen gewesen sein sollte, hält der Senat daran nicht fest (s. auch Senatsurteil vom 25. September 1980 - III ZR 18/79 = WM 1981, 152, 156, insoweit in BGHZ 78, 152 nicht abgedruckt).

  • BGH, 10.07.1975 - III ZR 161/72

    Behandlung von Entschädigungsansprüchen, die aus einem dauernden Bauverbot

    Danach sind aus Planungsgründen verhängte (vorübergehende) Bausperren entschädigungslos hinzunehmen, solange die Bausperre gerechtfertigt ist unter dem Gesichtspunkt der Aufschließung des Geländes, das örtlich zusammengefaßt werden muß, damit überhaupt seine Bebauung sinnvoll geplant werden kann (vgl. dazu auch Senatsurteil in BGHZ 58, 124, 131).

    Als die äußerste zeitliche Begrenzung einer entschädigungslos hinzunehmenden vorübergehenden Bausperre hat der erkennende Senat bisher im allgemeinen einen Zeitraum von 3 Jahren angesehen (BGHZ 30, 338, 348; 58, 124, 130).

    Die Klägerin wäre zwar in der Lage gewesen, schon vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans eine Enteignungsentschädigung nach den für vorübergehende Bauverbote geltenden Grundsätzen zu fordern (vgl. die Senatsurteile in BGHZ 30, 338; 58, 124; WM 1972, 1030, 1226; 1973, 1215).

    Es fehlt vor allem an Feststellungen darüber, welchen Beschränkungen der Bayerischen Bauordnung ein Bauvorhaben der Klägerin ohnehin unterworfen war und in welchem zeitlichen Umfang sie eine zur Sicherung der Bauleitplanung eingeführte Veränderungssperre als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit ihres Grundeigentums entschädigungslos hätte hinnehmen müssen (BGHZ 30, 338, 345 f; 58, 124, 130/1).

  • BGH, 17.09.1987 - III ZR 176/86

    Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung der

    Eine faktische Bausperre liegt vor, wenn eine nach allgemeinem Bau- und Bodenrecht an sich zulässige Bebauung tatsächlich verhindert wird (Senatsurteil vom 10. Februar 1972 - III ZR 188/69 = BGHZ 58, 124).

    Dabei ist aber ein eindeutiges Verhalten der Behörde zu verlangen, das als Ausdruck ihrer in dieser Frage verbindlichen Haltung aufgefaßt werden kann (Senatsurteil vom 10. Februar 1972 aaO).

  • BFH, 12.09.1985 - VIII R 306/81

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung einer Entschädigung für eine faktische

  • BGH, 03.07.1972 - III ZR 134/71

    Enteignungsentschädigung bei faktischer Bausperre

  • LG Hagen, 13.03.2024 - 8 O 282/23

    Amtshaftung, Ermessensentscheidung; Anhörung, Sofortvollzug; Notwendigkeit,

  • BGH, 07.05.1992 - III ZR 95/91

    Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch wegen einer sog faktischen

  • BGH, 17.12.1981 - III ZR 72/80

    Voraussetzungen der Versagung der Genehmigung

  • BGH, 10.07.1980 - III ZR 160/78

    Reklamefahrten

  • BVerwG, 21.03.2013 - 4 B 1.13

    Zur entsprechenden Anwendung der gemeindlichen Verlängerung der Geltungsdauer der

  • OVG Bremen, 12.07.1977 - II T 1/77

    Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre nach dem Bundesbaugesetz (BBauG);

  • BGH, 24.05.1985 - V ZR 11/84

    "Noch bestehendes" Kleingartenpachtverhältnis - Gesetzliche Verlängerung

  • BGH, 28.02.1980 - III ZR 165/78

    Liechtenstein - Art. 34 GG, Art. 60 Abs. 2 BayAGBGB (Hinweis: nunmehr überholt

  • OLG Saarbrücken, 24.04.1987 - 4 U 22/83
  • BGH, 28.01.1974 - III ZR 187/71

    Anspruch auf Entschädigung wegen Aufopferung oder enteignungsgleichen Eingriffs -

  • BGH, 12.07.1973 - III ZR 111/71

    Stilllegung einer Mühle - Entschädigung für erlittene Planungsschäden - Vorliegen

  • BGH, 03.06.1982 - III ZR 107/78

    Keine Enteignungsentschädigung bei Versagung der Kiesabbaugenehmigung aus Gründen

  • OVG Thüringen, 16.05.2001 - 1 N 932/00

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht, Verwaltungsprozessrecht;

  • OLG Dresden, 06.04.2001 - 6 U 780/00

    Ersatz des aus der Verzögerung und Ablehnung einer beantragten Baugenehmigung

  • BGH, 26.03.1981 - III ZR 171/79

    Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer "Verkaufshalle mit Parkdeck" in einem

  • OLG Hamm, 09.12.2016 - 11 U 55/16

    Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens und hypothetische Kausalität

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 2 A 6.15

    Normenkontrolle; Veränderungssperre; Bebauungsplan; Windenergie;

  • BGH, 18.12.1975 - III ZR 128/73

    Zulässigkeit einer Klage vor der Baulandkammer vor Anrufung der höheren

  • BGH, 21.12.1978 - III ZR 93/77

    Voraussetzungen und Beweislast bei Geltendmachung einer Enteignungsentschädigung

  • BGH, 17.01.1980 - III ZR 107/78

    Anspruch auf Entschädigung wegen enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff -

  • BGH, 08.11.1979 - III ZR 51/78

    Vorliegen eines zu entschädigenden Eingriffs in die Eigentumsrechte des

  • BGH, 28.10.1993 - III ZR 111/92

    Entegegenstehen des Einwandes der Rechtskraft - Erstreckung eines im Vorprozeß

  • BGH, 20.03.1975 - III ZR 16/72

    Bewertung einer faktischen Bausperre als enteignungsgleichen Eingriff in das

  • BGH, 18.06.1973 - III ZR 122/71

    Anspruch auf Entschädigung wegen einer Enteignung - Einbeziehung von Grundstücken

  • BGH, 29.05.1972 - III ZR 119/70

    Genehmigung zum Betrieb des Automaten "Bingo Royal" - Rechtswidrige Vorenthaltung

  • BGH, 22.06.1978 - III ZR 135/76

    Haftung nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss -

  • LG Berlin, 24.05.2007 - 21 O 11/07

    Kein Schadensersatz wegen Einstellung der Anschlussförderung im sozialen

  • BGH, 29.05.1972 - III ZR 188/70

    Anspruch auf Entschädigung für Baubeschränkungen von Grundstücken - Entschädigung

  • BVerwG, 29.01.1975 - IV C 21.73

    Zurückstellung eines Baugesuchs für die Dauer von zwölf Monaten - Auswirkung

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