Rechtsprechung
   BGH, 27.03.1972 - VII ZR 31/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,220
BGH, 27.03.1972 - VII ZR 31/71 (https://dejure.org/1972,220)
BGH, Entscheidung vom 27.03.1972 - VII ZR 31/71 (https://dejure.org/1972,220)
BGH, Entscheidung vom 27. März 1972 - VII ZR 31/71 (https://dejure.org/1972,220)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1972,220) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Entstehung einer Schuldübernahme - Einrede der Verjährung gegenüber einer Werklohnforderung - Bestehen einer Gesamtschuldnerschaft - Leistungen für einen noch nicht eingerichteten Gewerbebetrieb

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verjährung des Vergütungsanspruches bei Mitübernahme der Schuld aus Leistung für Gewerbebetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 58, 251
  • NJW 1972, 939
  • MDR 1972, 595
  • DB 1972, 968
  • JR 1972, 294
  • BauR 1972, 245
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 05.12.1911 - VII 83/11

    Verjährung; Gewerbebetrieb

    Auszug aus BGH, 27.03.1972 - VII ZR 31/71
    Wird die Schuld aus einer Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners nachträglich von einem anderen mitübernommen, so gilt auch diesem gegenüber die vierjährige Verjährung seit der Entstehung des Anspruchs des Gläubigers (gegen RGZ 78, 275, aber in Übereinstimmung mit RGZ 135, 104, 108 und 143, 154).

    Wie das Reichsgericht in RGZ 78, 275 entschieden habe, laufe, wenn mehrere Gesamtschuldner vorhanden seien, eine Verjährungsfrist von 4 Jahren nur gegen den Gesamtschuldner, für dessen Gewerbebetrieb geleistet worden sei.

    Das Reichsgericht stellt in dem Urteil RGZ 78, 275, dem das Berufungsgericht beitritt, entscheidend auf den Wortlaut des § 196 Abs. 1 Nr. 1 (Gewerbebetrieb des Schuldners, nicht des Empfängers der Leistung) ab.

    Nur über diesen Fall ist hier zu entscheiden, wohingegen in RGZ 78, 275, wie auch das Berufungsgericht bemerkt hat, von Anfang an ein Gesamt Schuldverhältnis begründet worden war.

    Für die hier vertretene Auffassung spricht gerade die in RGZ 78, 275 angeführte Vorschrift des § 425 Abs. 2 BGB.

  • RG, 12.01.1934 - II 231/33

    1. Haftet der Geschäftsübernehmer auch für die Kosten eines gegen den früheren

    Auszug aus BGH, 27.03.1972 - VII ZR 31/71
    Wird die Schuld aus einer Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners nachträglich von einem anderen mitübernommen, so gilt auch diesem gegenüber die vierjährige Verjährung seit der Entstehung des Anspruchs des Gläubigers (gegen RGZ 78, 275, aber in Übereinstimmung mit RGZ 135, 104, 108 und 143, 154).

    Diese hat nur die Bedeutung, daß nach der Begründung der Gesamtschuld, also hier nach der Schuldmitübernahme hinsichtlich der Verjährung eintretende Umstände nur für und gegen den Gesamtschuldner wirken, in dessen Person sie eintreten (so auch RGZ 135, 104, 108; 143, 154; Schlegelberger/Vogel § 196 Anm. 23; Soergel/Siebert 9. Aufl. vor § 414 Anm. 2-7; RGRK vor § 414 Anm. 12 und 13 und § 425 Anm. 1).

  • RG, 15.12.1931 - III 10/31

    1. Läuft die Verjährung einer Geschäftsschuld, für die der Geschäftsübernehmer

    Auszug aus BGH, 27.03.1972 - VII ZR 31/71
    Wird die Schuld aus einer Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners nachträglich von einem anderen mitübernommen, so gilt auch diesem gegenüber die vierjährige Verjährung seit der Entstehung des Anspruchs des Gläubigers (gegen RGZ 78, 275, aber in Übereinstimmung mit RGZ 135, 104, 108 und 143, 154).

    Diese hat nur die Bedeutung, daß nach der Begründung der Gesamtschuld, also hier nach der Schuldmitübernahme hinsichtlich der Verjährung eintretende Umstände nur für und gegen den Gesamtschuldner wirken, in dessen Person sie eintreten (so auch RGZ 135, 104, 108; 143, 154; Schlegelberger/Vogel § 196 Anm. 23; Soergel/Siebert 9. Aufl. vor § 414 Anm. 2-7; RGRK vor § 414 Anm. 12 und 13 und § 425 Anm. 1).

  • OLG Brandenburg, 18.03.2009 - 3 U 71/08

    Generalmietvertrag: Auslegung unter der Frage einer Haftung des Mieters für

    Die Verjährung einer übernommen Schuld richtet sich, worauf der Senat für das weitere Verfahren vorsorglich hinweist, nach dieser und läuft nach dem Schuldbeitritt weiter (vgl. Schellhammer, Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen, 4. Auflage, Rn. 1819; BGHZ 58, 251; NJW 1986, 580).
  • BGH, 16.03.2000 - VII ZR 324/99

    Beginn der Verjährung bei Bauleistungen für die Praxis eines Heilpraktikers

    So verhält es sich in den Fällen des anfänglichen oder nachträglichen Schuldbeitritts, wie sie den von der Revision angeführten Entscheidungen zugrunde lagen, in denen der Bundesgerichtshof den Lauf einer einheitlichen Verjährungsfrist gegenüber den Gesamtschuldnern angenommen hat (Urteil vom 27. März 1972 - VII ZR 31/71 = BGHZ 58, 251, 255; Urteil vom 16. April 1993 - V ZR 49/92 = NJW 1993, 1914; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. September 1985 - VII ZR 338/84 = BauR 1986, 101 = ZfBR 1985, 273; zur Vermögensübernahme vgl. Urteil vom 23. November 1983 - VIII ZR 281/82 = NJW 1984, 793; Urteil vom 9. April 1987 - IX ZR 138/86 = NJW 1987, 2863).

    Der Bundesgerichtshof hat betont, daß damit keine Entscheidung zu Gesamtschuldverhältnissen aller Art getroffen ist (Urteil vom 27. März 1972, aaO S. 254).

  • OLG München, 25.10.2017 - 15 U 889/17

    Formerfordernisse für den Schuldbeitritt zu einer Vergütungsvereinbarung

    Sie bemisst sich nach Inhalt und Umfang in der Sekunde ihrer Begründung nach der Haupt- oder Urschuld (BGH NJW 1996, 2156), geht aber ab diesem Zeitpunkt getrennte Wege und ist nur durch den Tilgungszusammenhang mit ihr verbunden (BGHZ 58, 251).
  • BGH, 10.06.1974 - VII ZR 44/73

    Vermutung der Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners; Begriff des

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 10.06.1985 - III ZR 63/84

    Kündigung der Schuldmitübernahme eines Gesellschafters nach Ausscheiden aus der

    Die Verpflichtung des Beitretenden ist in der Entstehung von der des Schuldners abhängig; nach Begründung der Gesamtschuld kann sich aber das Schuldverhältnis für Jeden Gesamtschuldner selbständig und abweichend von dem der anderen Gesamtschuldner entwickeln (Senatsurteil BGHZ 47, 248, 251; BGHZ 58, 251, 255; 64, 268, 270 f.; BGB-RGRK a.a.O. vor § 414 Rn. 21, 22 m.w.Nachw.).
  • BGH, 16.04.1993 - V ZR 49/92

    Verjährung bei Gesamtschuld - Anspruchsgegner bei Leistungskondiktion

    Wird die Schuld aus einer Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners von Anfang an von einem anderen mit übernommen, der kein Gewerbe betreibt, so gilt auch diesem gegenüber die vierjährige Verjährungsfrist seit Entstehung des Anspruchs (Ergänzung zu BGHZ 58, 251 = NJW 1972, 939 [BGH 27.03.1972 - VII ZR 31/71] = LM § 196 BGB Nr. 24).

    Wird die Schuld aus einer Leistung für den Gewerbebetrieb eines Schuldners nachträglich von einem anderen übernommen, so gilt auch diesem gegenüber die vierjährige Verjährungsfrist seit der Entstehung des Anspruchs (BGHZ 58, 251, 254 ff im Anschluß an RGZ 135, 104, 108 und 143, 154; BGH, Urt. v. 19. September 1985, VII ZR 338/84, NJW 1986, 580, 581).

    Entscheidender Gesichtspunkt ist, daß sich § 425 Abs. 2 BGB nur auf die nach Begründung der Gesamtschuld eintretenden verjährungsrelevanten Umstände bezieht (BGHZ 58, 251, 255).

  • BGH, 19.09.1985 - VII ZR 338/84

    Schuldbeitritt

    Im Falle der Schuldmitübernahme ist vielmehr mangels anderer Vereinbarungen davon auszugehen, daß die Schuld mit derselben Verjährungsfrist, wie sie gegenüber dem ursprünglichen Schuldner galt, von dem neuen Schuldner mitübernommen wird (Senatsurteil BGHZ 58, 251, 255) [BGH 27.03.1972 - VII ZR 31/71].
  • BGH, 09.04.1987 - IX ZR 138/86

    Verjährung der Ansprüche gegen den Vermögensübernehmer; Rechtsschutzinteresse für

    Bei einer Schuldmitübernahme tritt die Mitschuld mit gleichem Inhalt und gleicher Beschaffenheit ins Leben, wie sie die ursprüngliche Schuld in diesem Zeitpunkt besitzt (RGZ 143, 154, 156 f; BGHZ 58, 251, 255; Weber in BGB/RGRK, 12. Aufl. § 425 Rdnr. 2).

    Denn die Vorschrift des § 425 Abs. 2 BGB betrifft nur diejenigen Tatsachen, die nach der Begründung der Gesamtschuld, hier also nach der Vermögensübernahme, eintreten (RGZ 143, 154, 158; BGHZ 58, 251, 255; Weber aaO).

  • OLG Düsseldorf, 12.03.2002 - 23 U 113/01

    Zu den Voraussetzungen der Verjährungsfrist des § 196

    Diese Gesichtspunkte des Schuldnerschutzes schienen dem Gesetzgeber bei Gewerbetreibenden deshalb weniger gewichtig, weil hier eine Pflicht oder jedenfalls eine "Sitte" zur Buchführung angenommen wurde; die Ausdehnung der Verjährungsfrist auf vier Jahr rechtfertigt sich somit dadurch, dass Gewerbetreibenden anders als Privatpersonen Buchführung und Aufbewahrung von Belegen für längere Zeit zuzumuten ist (BGHZ 58, 251, 256 = NJW 1972, 939; BGHZ 63, 32, 34 f. = NJW 1974, 1462 = BauR 1974, 350, 351; BGHZ 66, 48, 51 = NJW 1976, 514; BGH NJW 2000, 1940, 1941 = BauR 2000, 1053, 1055).
  • OLG Brandenburg, 18.03.2009 - 3 U 37/08

    Generalmietvertrag: Auslegung unter der Frage einer Haftung des Mieters für

    Die Verjährung einer übernommen Schuld richtet sich, worauf der Senat für das weitere Verfahren vorsorglich hinweist, nach dieser und läuft nach dem Schuldbeitritt weiter (vgl. Schellhammer, Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen, 4. Auflage, Rn. 1819; BGHZ 58, 251; NJW 1986, 580).
  • BGH, 15.05.1997 - IX ZR 167/96

    Herabsetzung einer mit dem Gegner vereinbarten unangemessen hohen Vergütung

  • BGH, 17.12.1985 - KZR 4/85

    Bierbezugsvertrag - Abnahmemenge - Höchstens - Mindestens

  • OLG Stuttgart, 07.07.2016 - 2 U 181/15

    Werkvertrag: Schadenersatzanspruch aufgrund von Mängeln; Abgrenzung zwischen

  • OLG Stuttgart, 10.10.2002 - 7 U 101/02

    Bauvertrag: Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen; Bindung des

  • OLG Düsseldorf, 21.08.2003 - 23 U 113/02

    Vermietung als Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB

  • BGH, 23.11.1983 - VIII ZR 281/82

    Verjährung von Ansprüchen aus einer Vermögensübernahme

  • VG Weimar, 21.03.2007 - 8 K 71/05

    Sperrwirkung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gegenüber der Heranziehung

  • OLG Stuttgart, 26.09.2002 - 7 U 101/02

    Wann ist VOB/B wirksam einbezogen?

  • BGH, 20.01.2011 - IX ZR 74/10

    Verjährung im Rahmen eines Schuldbeitritts

  • LG Neuruppin, 20.11.2007 - 5 O 184/06

    Anspruch auf Rückzahlung von DDR-Wohnungsbaudarlehen: Nachhaftung der Gemeinde

  • OLG Bremen, 13.07.1995 - 2 U 147/94

    Erhebung der Einrede der Verjährung; Schadensersatzansprüche des

  • OLG Köln, 19.12.1991 - 18 U 91/91

    Ausgestaltung der analogen Anwendbarkeit der Herausgaberegelung von § 371 BGB;

  • OLG Celle, 14.03.1990 - 9 U 3/89

    Unzulässigkeit einer Berufung des nicht beschwerten Beklagten und

  • BGH, 18.02.1987 - VIII ZR 74/86

    Nachlieferung mangelfreier Ware - Verteilung der Darlegungs- und Beweislast -

  • OLG Jena, 29.03.2000 - 2 U 1102/99
  • OLG München, 30.01.2007 - 13 U 2750/06

    Wirksame Einbeziehung der VOB/B?

  • LAG Thüringen, 04.07.2000 - 7 Sa 486/98

    Unbegründete Erstattungsklage wegen monatlicher Überzahlungen bei

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht