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   BGH, 09.11.1972 - II ZR 63/71   

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https://dejure.org/1972,94
BGH, 09.11.1972 - II ZR 63/71 (https://dejure.org/1972,94)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 (https://dejure.org/1972,94)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1972 - II ZR 63/71 (https://dejure.org/1972,94)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeit einer Gemeinderatswahl und der darauf beruhenden Vorstandswahl - Nichteinladung eines Vereinsmitglieds zu den Wahlen - Nichteinladung stimmberechtigter Mitglieder zu einer beschließenden Versammlung - Kausalität zwischen der Nichteinladung und des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 59, 369
  • NJW 1973, 235
  • MDR 1973, 296
  • DB 1973, 178
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.12.1967 - II ZR 211/65

    Teilnahme Dritter an Vereinsbeschlüssen

    Auszug aus BGH, 09.11.1972 - II ZR 63/71
    Die deshalb im Schrifttum erörterte Möglichkeit, bei Verletzung bloßer Schutzvorschriften zugunsten von Mitgliedern den Beschlußmangel als geheilt zu betrachten, wenn das betroffene Mitglied dem Beschluß nicht alsbald nach Kenntnis widersprochen hat (Soergel/Schultze-v. Lasaulx a.a.O. § 32 Anm. 11, 13 ff; Sauter/Schweyer a.a.O. S. 115 f m.w.N.; vgl. aber auch BGHZ 49, 209, 212) [BGH 18.12.1967 - II ZR 211/65], scheidet freilich aus, soweit es um einen Einberufungsmangel geht, wie er hier in erster Linie geltend gemacht ist.

    Im Vereinsrecht, das nur gültige oder ungültige, aber keine lediglich anfechtbaren Beschlüsse im Sinne der §§ 243 ff AktG oder des § 51 GenG kennt, hat der Senat jedoch einen Vereinsbeschluß trotz Mitwirkung nicht stimmberechtigter Personen als gültig angesehen, sofern der Verein beweist, daß der Verstoß nicht auf der unberechtigten Stimmabgabe beruht (BGHZ 49, 209).

    Dabei hat das Berufungsgericht zutreffend dem Beklagten die Beweislast für die Ordnungsmäßigkeit der Wahl auferlegt (BGHZ 49, 209, 211) [BGH 18.12.1967 - II ZR 211/65].

  • RG, 13.02.1925 - II 52/24

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage

    Auszug aus BGH, 09.11.1972 - II ZR 63/71
    Dieser Beweis ist z.B. schon dann gescheitert, wenn eine der Abstimmung vorausgehende Aussprache vorgesehen war und sich im Einzelfall nicht ausschließen läßt, daß die nicht eingeladenen Mitglieder, wären sie erschienen, die Stimmabgabe auch der anderen Mitglieder in einer dem tatsächlichen Ergebnis entgegengesetzten Richtung wesentlich beeinflußt hätten (vgl. RGZ 110, 194, 196 ff; 103, 6).
  • BGH, 16.12.1953 - II ZR 167/52

    Einberufung einer GmbH-Versammlung

    Auszug aus BGH, 09.11.1972 - II ZR 63/71
    Dem entspricht es, daß bei den handelsrechtlichen Körperschaften gegenüber einem Nichtigkeitsgrund, anders als bei bloßer Anfechtbarkeit, der Nachweis der fehlenden Ursächlichkeit nicht zugelassen wird (BGHZ 11, 231, 239) [BGH 16.12.1953 - II ZR 167/52].
  • BGH, 08.05.1972 - II ZR 96/70

    Abfindung eines ausgeschlossenen Gesellschafters - Erklärung der Nichtigkeit

    Auszug aus BGH, 09.11.1972 - II ZR 63/71
    Vielmehr muß der Verein den sicheren Nachweis führen, daß der beanstandete Beschluß nicht auf dem Mangel beruhen kann (vgl. für die Beschlußanfechtung bei Kapitalgesellschaften BGH NJW 1972, 1320 f m.w.N.; für § 51 GenG RGZ 119, 243, 246).
  • RG, 04.10.1921 - II 161/21

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage

    Auszug aus BGH, 09.11.1972 - II ZR 63/71
    Dieser Beweis ist z.B. schon dann gescheitert, wenn eine der Abstimmung vorausgehende Aussprache vorgesehen war und sich im Einzelfall nicht ausschließen läßt, daß die nicht eingeladenen Mitglieder, wären sie erschienen, die Stimmabgabe auch der anderen Mitglieder in einer dem tatsächlichen Ergebnis entgegengesetzten Richtung wesentlich beeinflußt hätten (vgl. RGZ 110, 194, 196 ff; 103, 6).
  • BGH, 03.03.1971 - KZR 5/70

    Herabstufung in minderberechtigte Mitgliedergruppe eines Vereins

    Auszug aus BGH, 09.11.1972 - II ZR 63/71
    Nach wie vor sind sie aber wegen des weiten Spielraums für Zusammenschlüsse mit höchst unterschiedlicher Zweckbestimmung, Größe und Bedeutung mit der Rechts- und Interessenlage bei den Kapitalgesellschaften, aber auch den Genossenschaften so wenig vergleichbar, daß eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften über die Anfechtungsklage hier nicht in Betracht kommt (BGH NJW 1971, 879 [BGH 03.03.1971 - KZR 5/70] zu II, insoweit in BGHZ 55, 381 [BGH 03.03.1971 - KZR 5/70] nicht abgedr.).
  • RG, 18.10.1927 - II 93/27

    Genossenschaft; Anfechtungsklage

    Auszug aus BGH, 09.11.1972 - II ZR 63/71
    Vielmehr muß der Verein den sicheren Nachweis führen, daß der beanstandete Beschluß nicht auf dem Mangel beruhen kann (vgl. für die Beschlußanfechtung bei Kapitalgesellschaften BGH NJW 1972, 1320 f m.w.N.; für § 51 GenG RGZ 119, 243, 246).
  • BGH, 02.07.2007 - II ZR 111/05

    Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins; Zulässigkeit einer

    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt im Vereinsrecht bei der Behandlung fehlerhafter Beschlüsse eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht (BGHZ 59, 369, 371 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 3. März 1971 - KZR 5/70, NJW 1971, 879 f., insoweit bei BGHZ 55, 381 ff. nicht abgedruckt).

    aa) Nach früherer Auffassung des Senats führt ein Verfahrensfehler nur dann zur Ungültigkeit eines Beschlusses, wenn das Abstimmungsergebnis darauf beruht (BGHZ 59, 369, 374).

  • BGH, 20.09.2016 - II ZR 25/15

    Vom Norddeutschen Fußballverband e.V. verhängten Zwangsabstieg des SV

    Der dem Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2014 mitgeteilte Beschluss des Präsidiums des Beklagten vom 7. Dezember 2013 ist nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1972 - II ZR 63/71, BGHZ 59, 369, 371 f.); dies war zur Klarstellung auszusprechen.

    a) Ein Vereinsbeschluss ist nichtig, wenn die Beschlussfassung gegen das Gesetz, die guten Sitten oder zwingende Vorschriften der Satzung verstößt (BGH, Urteil vom 9. November 1972 - II ZR 63/71, BGHZ 59, 369, 372).

  • OLG Hamm, 01.03.2021 - 8 U 61/20

    Verein, Mitgliederversammlung, Beschlussmängel

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 02.07.2007, II ZR 111/05, NJW 2008, 69, Rn. 36), der der Senat folgt (Senat, Urteil vom 24.06.2013, 8 U 125/12, juris, Rn. 59 und Urteil vom 09.05.2016, 8 U 142/12), kommt im Vereinsrecht bei der Behandlung fehlerhafter Beschlüsse eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 09.11.1972, II ZR 63/71, NJW 1973, 235), sodass Mängel von Vereinsbeschlüssen mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen sind.
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