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   BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51, III ZR 79/51   

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BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51, III ZR 79/51 (https://dejure.org/1952,39)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1952 - III ZR 78/51, III ZR 79/51 (https://dejure.org/1952,39)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1952 - III ZR 78/51, III ZR 79/51 (https://dejure.org/1952,39)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BGHZ 6, 3
  • NJW 1952, 1087
  • MDR 1952, 605
  • VersR 1952, 287
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (16)

  • RG, 26.05.1930 - VI 602/29

    1. Wann ist ein ursächlicher Zusammenhang eines Unfalls mit dem Betrieb eines

    Auszug aus BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51
    Das Berufungsgericht geht weiter unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 129, 128 ff) und auf die zustimmende Stellungnahme im Schrifttum (Bezold, JW 1931, 871; Müller, Strassenverkehrsrecht, 15. Aufl. § 17 KrfzG Anm. C I a 4) davon aus, die dem Dienstherrn obliegende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht sei dann einer Schadensersatzpflicht gleichzustellen, wenn der Dienstherr den Unfall auf Grund einer Verschuldens- oder Gefährdungshaftung zu vertreten oder mitzuvertreten habe; zur Begründung dieser Rechtsansicht weist das Berufungsgericht darauf hin, eine Verneinung der Ausgleichspflicht des Dienstherrn würde zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass der Dienstherr auch in Fällen, in denen seine Verwaltung die Hauptschuld an dem Unfall des Beamten trage, von den weniger schuldigen Mitverursachern den Betrag seiner Versorgungsleistung in vollem Umfang ersetzt verlangen könnte.

    Richtig ist allerdings, dass in den beiden veröffentlichten einschlägigen Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 129, 128 [132/3]; 171, 209 [213]) eine Verschuldens- bezw.

  • BGH, 13.03.1952 - III ZR 61/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51
    Wie der Senat bereits im Urteil vom 13. März 1952 - III ZR 61/50 - ausgeführt hat, gilt dieser Grundsatz der ersatzweisen Haftung ausschließlich für Ansprüche aus Amtspflichtverletzung; er kann nicht auf andere Arten der Haftung des Staates übertragen werden.
  • BGH, 19.04.1951 - III ZR 186/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51
    Deshalb konnte das Berufungsgericht zulässigerweise ohne weitere Feststellungen über die Stelle, an der abgebremst worden ist, notfalls in Anwendung der Schätzung nach § 287 ZPO, die sich auch auf die Ursachlichkeit erstreckt (Urteil des Senats vom 19.4.1951 - III ZR 186/50 in Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk § 287 ZPO Nr. 3 Anm), von der Ursächlichkeit dieses unsachgemässen Bremsens für den Unfall ausgehen.
  • RG, 05.10.1917 - III 145/17

    Staatshaftung für die Erkrankung Familienangehöriger eines Inahbers einer

    Auszug aus BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51
    Damit sind aber bereits die Voraussetzungen einer Fürsorgepflicht nach § 36 DBG gegeben, denn diese Fürsorgepflicht des § 36 DBG erstreckt sich nicht nur auf den "Dienst" oder auf "dienstliche Tätigkeit" des Beamten, sondern auch auf solche Rechtsverhältnisse, die sich unmittelbar aus der Wahrnehmung der Dienstverrichtungen ergeben, so z.B. sogar darauf, die Dienst wohnung des Beamten in einen gesundheitlich zuträglichen, gefahrlosen Zustand zu versetzen und zu erhalten (RGZ 71, 243 [246]; 91, 21 ff; Nadler-Wittland, DBG § 36 Anm. 10; Brand, DBG Aufl. 4 § 23 Anm. B I 4 b S 251).
  • RG, 12.07.1913 - VI 175/13

    Kraftfahrzeuggesetz; Gesamtschuldverhältnis

    Auszug aus BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51
    Zur Begründung eines solchen Gesamtschuldverhältnisses geht das Berufungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 82, 436 [439]; 84, 415 [430]) davon aus, dass bei Identität der Leistung ein Gesamtschuldverhältnis anzunehmen ist, falls beide Schuldner nicht ohne jeden inneren Zusammenhang Schuldner geworden sind, wenn auch auf der einen Seite eine gesetzliche, auf der anderen Seite eine vertragliche Haftung bestehe.
  • RG, 18.05.1909 - III 272/08

    1. Ist wegen des Anspruchs eines Lehrers aus der gesundheitgefährdenden

    Auszug aus BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51
    Damit sind aber bereits die Voraussetzungen einer Fürsorgepflicht nach § 36 DBG gegeben, denn diese Fürsorgepflicht des § 36 DBG erstreckt sich nicht nur auf den "Dienst" oder auf "dienstliche Tätigkeit" des Beamten, sondern auch auf solche Rechtsverhältnisse, die sich unmittelbar aus der Wahrnehmung der Dienstverrichtungen ergeben, so z.B. sogar darauf, die Dienst wohnung des Beamten in einen gesundheitlich zuträglichen, gefahrlosen Zustand zu versetzen und zu erhalten (RGZ 71, 243 [246]; 91, 21 ff; Nadler-Wittland, DBG § 36 Anm. 10; Brand, DBG Aufl. 4 § 23 Anm. B I 4 b S 251).
  • RG, 30.04.1914 - VI 10/14

    Ausgleichung zwischen Gesamtschuldnern nach BGB. u. nach d. KraftfahrzG

    Auszug aus BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51
    Zur Begründung eines solchen Gesamtschuldverhältnisses geht das Berufungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 82, 436 [439]; 84, 415 [430]) davon aus, dass bei Identität der Leistung ein Gesamtschuldverhältnis anzunehmen ist, falls beide Schuldner nicht ohne jeden inneren Zusammenhang Schuldner geworden sind, wenn auch auf der einen Seite eine gesetzliche, auf der anderen Seite eine vertragliche Haftung bestehe.
  • RG, 29.05.1905 - VI 441/04

    Ausgleichung zwischen mehreren Haftpflichtigen

    Auszug aus BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51
    Unrichtig und als ein Verstoss gegen § 426 BGB würde es freilich erscheinen, wie das Reichsgericht bereits in RGZ 61, 56 überzeugend ausgeführt hat, wenn das Berufungsgericht deshalb, weil die Post dem Verletzten gegenüber auf Grund des § 278 BGB für den ganzen Schaden - soweit § 124 DBG dem nicht entgegensteht - aufzukommen hat, auch im inneren Verhältnis der Parteien der Post den ganzen Schaden aufgebürdet hätte.
  • RG, 11.03.1921 - III 287/20

    Volksschullehrer; Haftung der Gemeinde

    Auszug aus BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51
    Die Möglichkeit, sich von der Haftung gemäss § 831 BGB zu befreien, besteht für den Dienstherrn gemäss des auch für öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse als allgemeine Rechtsregel geltenden Grundsatzes des § 278 BGB nicht (RGZ 102, 6 ff; 141, 385 ff; Brand, DBG Aufl. 4 § 23 Anm. B I 5; Nadler-Wittland § 36 DBG Anm. 18).
  • RG, 20.06.1933 - III 5/33

    1. Zum Umfang und Inhalt der Fürsorgepflicht des Staates und der öffentlichen

    Auszug aus BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51
    Die Möglichkeit, sich von der Haftung gemäss § 831 BGB zu befreien, besteht für den Dienstherrn gemäss des auch für öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse als allgemeine Rechtsregel geltenden Grundsatzes des § 278 BGB nicht (RGZ 102, 6 ff; 141, 385 ff; Brand, DBG Aufl. 4 § 23 Anm. B I 5; Nadler-Wittland § 36 DBG Anm. 18).
  • RG, 21.04.1943 - V (VI) 171/42

    1. Zum Vorfahrtrecht auf Straßen gleicher Ordnung. 2. Ist § 17 KFG. anwendbar,

  • RG, 23.02.1903 - VI 349/02

    Schadensersatzpflicht einer Gemeinde.; Öffentlicher Weg.

  • RG, 29.04.1926 - IV 693/25

    Streupflicht

  • RG, 13.07.1928 - III 49/28

    Straßenverkehr; Warnungstafel

  • RG, 09.02.1937 - III 30/36

    1. Inwiefern kann das Fehlen einer Warnungstafel "Kurve" im Sinne der Verordnung

  • RG, 19.03.1935 - III 169/34

    Bestimmt sich die Haftung des Reichs für den Zustand der in seiner Verwaltung

  • BGH, 23.09.2010 - III ZR 246/09

    Haftung des Veranstalters eines Reit- und Springturniers für die Verletzung eines

    Dass für die Fahrzeughalterhaftung eine - entsprechende - Anwendung von § 840 Abs. 3 BGB ausscheidet (s. Senatsurteil vom 24. April 1952 - III ZR 78/51, III ZR 79/51, BGHZ 6, 3, 28), erfordert von Verfassungs wegen nicht, die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB ebenfalls von dem Anwendungsbereich des § 840 Abs. 3 BGB auszunehmen.
  • BGH, 09.07.1962 - III ZR 22/61

    Ansprüche von Beamten gegen ihren Dienstherrn aus Anlass eines Dienstunfalls -

    Durch die angeführten beamtenrechtlichen Bestimmungen wird einer öffentlichen Verwaltung, die einem durch Dienstunfall verletzten Beamten Unfallfürsorge gewährt, der Rückgriff gegen eine andere, für den Unfall nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen verantwortliche öffentliche Verwaltung nicht genommen, soweit der Rückgriff nicht im Anwendungsbereich des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 durch dessen § 4 ausgeschlossen ist (Bestätigung von BGHZ 6, 3).

    Nach dem Urteil des erkennenden Senats III ZR 78 + 79/51 vom 24. April 1952 (BGHZ 6, 3) werden Schadensersatzansprüche, die sich für einen Unfallverletzten Beamten aus den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gegen eine andere öffentliche Verwaltung als die eigene ihm Unfollfürsorge leistende ergeben, durch § 124 DBG nicht von Grund aus beseitigt, sondern nur der Höhe nach insoweit eingeschränkt, als sie über die Grenzen der Unfallfürsorge hinausgehen; der im Verhältnis zum Beamten allein für passiv legitimiert erklärten eigenen Verwaltung des Beamten ist der Rückgriff gegen die andere Verwaltung nicht genommen.

    Das Berufungsgericht stutzt seine Ansicht, durch § 126 LBG seien die sonstigen Ansprüche des Beamten nicht nur der Höhe nach beschränkt, sondern beseitigt, weiter auf den Wortlaut des § 151 des nach der Entscheidung BGHZ 6, 3 erlassenen Bundesbeamtengesetzes.

    Die Revision stützt sich demgegenüber im wesentlichen auf das Urteil BGHZ 6, 3.

    Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz dem Urteil BGHZ 6, 3 nachgehend insbesondere in seiner Rechtsprechung über die Ansprüche angewendet, die dem Dienstherrn, der gemäß § 616 Abs. 2 BGB einen Verletzten und deshalb arbeitsunfähigen Angestellten die Bezüge weiter gewährt hat, gegen den Schädiger zustehen (BGHZ 7, 30, 49 f [BGH 19.06.1952 - III ZR 295/51]; 13, 360, 364 [BGH 31.05.1954 - GSZ - 2/54]; 21, 112, 116) [BGH 22.06.1956 - VI ZR 140/55].

    Es ist einzuräumen, daß damit der Bundesgesetzgeber die vom Senat in BGHZ 6, 3, 16 vertretene Auffassung, die Interessenlage verlange, daß der Dienstherr die auf ihn übergegangenen Ansprüche des Unfallfürsorge empfangenden Beamten auch gegen eine andere Verwaltung geltend machen könne, nicht für zwingend erachtet und ihre Geltung für einen erheblichen Teil der Dienstunfälle, an denen mehrere Verwaltungen beteiligt sind - denn hier wird es sich oft um Verkehrsunfälle handeln -, ausgeschlossen hat.

    Ebensowenig wie aus dem genannten Gesetze läßt sich aus den Änderungen, die § 151 Abs. 1 BBG und § 81 Abs. 1 BRRG gegenüber § 124 Abs. 1 DBG und § 126 Abs. 1 LBG aufweisen, etwas gegen die in BGHZ 6, 3 vertretene Ansicht herleiten.

    Zwar hatte der Senat aus der Fassung des § 124 Abs. 1 DBG, wo es hieß, der Beamte habe aus Anlaß eines Dienstunfalles Ansprüche "nur in den Grenzen der §§ 107-112 DBG", nicht aber "nur aus den §§ 107-112" im Anschluß an das Reichsgericht (DR 1941, 666, 670) und Reuß (DR 1941, 2344) einen Anhaltspunkt für Reine Ansicht entnommen, daß das Gesetz die neben den Ansprüchen auf Unfallfürsorge etwa bestehenden Schadensersatzansprüche nur insoweit habe einschränken wollen, als sie über die Grenzen der Unfallfürsorgeleistungen hinausgingen (BGHZ 6, 3, 8).

    Der Entscheidung BGHZ 6, 3 folgend hat das Schrifttum die Rückgriffsmöglichkeit des Dienstherrn gegen andere Stellen der öffentlichen Hand zum Teil bejaht (so Fischbach, BEG Ergänz. Bd § 151 Anm. II 2; Bochalli BBG § 151 Anm. 2; Plog-Wiedow, BBG § 151 Anm. 2; Pentz in NJW 1958, 1069).

    Zu den Ausführungen, mit denen Wussow (TZ. 1738-1740) die Rückgriffsmöglichkeit zwischen den beteiligten öffentlichen Stellen verneint, ist zu sagen: Richtig ist die Bemerkung, der Senat habe sich in BGHZ 6, 3 nicht mit § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 auseinandergesetzt.

    Ein allgemeiner Ausschluß des Rückgriffsrechts läßt sich weder aus diesem Gesetz noch aus der Rechtsentwicklung herleiten, die sich seit der Entscheidung BGHZ 6, 3 vollzogen hat.

  • BGH, 18.11.2014 - KZR 15/12

    Calciumcarbid-Kartell II - Interner Ausgleich einer von der Europäischen

    Zudem haftet, sofern mehrere Gesamtschuldner zum Ausgleich verpflichtet sind, im Innenverhältnis jeder von ihnen grundsätzlich nur in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils (BGH, Urteil vom 24. April 1952 - III ZR 78/51, BGHZ 6, 3, 25).
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