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   BGH, 12.02.1975 - VIII ZR 131/73   

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BGH, 12.02.1975 - VIII ZR 131/73 (https://dejure.org/1975,350)
BGH, Entscheidung vom 12.02.1975 - VIII ZR 131/73 (https://dejure.org/1975,350)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 1975 - VIII ZR 131/73 (https://dejure.org/1975,350)
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Pelzmantel

§ 463 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 253 BGB, vorübergehender Verlust der Gebrauchsmöglichkeit

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wandlung eines Kaufvertrags über einen konfektionierten Pelzmantel - Schadensersatz für entgangene Gebrauchsvorteile - Schadensersatz wegen Nichterfüllung der zugesicherten unentgeltlichen Anpassung - Geldersatz für immaterielle Schäden

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kein Schadenersatz für entgangene Gebrauchsvorteile eines Pelzmantels; § 249 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 63, 393
  • NJW 1975, 1163 (Ls.)
  • NJW 1975, 733
  • MDR 1975, 483
  • DB 1975, 588
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 18.05.1971 - VI ZR 52/70

    Umfang und Höhe des Nutzungsausfalls bei einem Kraftfahrzeugschaden

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - VIII ZR 131/73
    Es ist richtig, daß der Bundesgerichtshof in nunmehr gefestigter Rechtsprechung dem Eigentümer eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs für die Dauer der Reparatur auch dann einen Entschädigungsanspruch für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit gegenüber dem Ersatzpflichtigen zubilligt, wenn der Geschädigte von der Möglichkeit, sich einen Ersatzwagen zu beschaffen, keinen Gebrauch gemacht hat (BGHZ 40, 345; 45, 212; 56, 214; stdg. Rspr.).

    Damit wird zugleich vermieden, daß ein Geschädigter, der von der ihm zustehendenden Befugnis zur Beschaffung eines Ersatzwagens keinen Gebrauch macht oder - etwa weil ihm zunächst die finanziellen Mittel dazu fehlen - machen kann, gegenüber anderen Geschädigten ungerechtfertigt benachteiligt wird und damit dem Schädiger einen ihm nicht gebührenden Vorteil zukommen läßt (BGHZ 56, 214).

  • BGH, 29.05.1968 - VIII ZR 77/66

    Deckenplattenklebstoff - § 459 Abs. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - VIII ZR 131/73
    Der Beklagte vertritt in seiner Revisionserwiderung - und zwar unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senates zum Umfang der sich aus § 463 Satz 1 BGB ergebenden Schadensersatzpflicht (BGHZ 50, 200; 59, 158; vgl. Diederichsen AcP 165, 150, 157) - die Ansicht, dem Kläger stehe ein Anspruch für entgangene Gebrauchsvorteile hier schon deswegen nicht zu, weil es sich insoweit um den Ersatz eines sog. "Mangelfolgeschadens" handele und der Ersatz eines solchen Schadens durch die Zusicherung des Beklagten, er werde den Mantel alsbald passend machen, nicht gedeckt sei.

    Immerhin stützt der Kläger seinen Entschädigungsanspruch im vorliegenden Fall darauf, daß ihm der ungestörte Genuß gerade der Kaufsache zeitweise vorenthalten sei und er damit einen Schaden erlitten habe, vor dem die Eigenschaftszusicherung (§§ 459 Abs. 2, 463 BGB) den Käufer typischerweise absichern soll (BGHZ 50, 200).

  • BGH, 10.10.1974 - VII ZR 231/73

    Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei mangelhaften

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - VIII ZR 131/73
    Das richtet sich im wesentlichen danach, inwieweit der ungestörte Genuß einer Sache bereits "kommerzialisiert" ist, d.h. durch besondere Vermögensaufwendungen erkauft wird und andererseits die Sache von dem Inhaber typischerweise - etwa durch Vermietung - gegen eine allgemein übliche oder doch jedenfalls nach objektiven Maßstäben errechenbare Vergütung zeitweilig gewinnbringend verwendet werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Mai 1956 III ZR 243/54 = NJW 1956, 1234; BGHZ 40, 345; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1974 VII ZR 231/73 = WM 1974, 1248).

    Das gilt auch insoweit, als der Bundesgerichtshof unter besonderen Umständen bereits in dem Urlaub als solchem einen Vermögenswert gesehen hat, der einen materiellen Schaden hervorrufen kann, wenn er ganz oder teilweise nutzlos aufgewendet werden muß (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1974, VII ZR 231/73 = WM 1974, 1298 = NJW 1975, 40); denn die Urlaubszeit ist - anders als im vorliegenden Fall, in dem die Ehefrau des Klägers die Benutzung des Mantels nachholen kann - u.U. endgültig und unwiderbringlich vertan, und damit kann dem Berechtigten ein Schaden entstanden sein, der gerade auch aus diesem Grunde von der Verkehrsauffassung als Vermögensschaden angesehen wird.

  • BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64

    Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - VIII ZR 131/73
    Es ist richtig, daß der Bundesgerichtshof in nunmehr gefestigter Rechtsprechung dem Eigentümer eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs für die Dauer der Reparatur auch dann einen Entschädigungsanspruch für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit gegenüber dem Ersatzpflichtigen zubilligt, wenn der Geschädigte von der Möglichkeit, sich einen Ersatzwagen zu beschaffen, keinen Gebrauch gemacht hat (BGHZ 40, 345; 45, 212; 56, 214; stdg. Rspr.).

    Stehen anerkannte Maßstäbe zur geldmäßigen Bemessung einer zeitweiligen Gebrauchskarenz oder Gebrauchsüberlassung nicht zur Verfügung, so spricht dies in aller Regel dafür, daß in der Gebrauchsentziehung als solcher noch kein selbständiger wirtschaftlicher Schaden zu sehen ist, es sich insoweit vielmehr um einen nicht erstattungsfähigen immateriellen Schaden handelt (BGHZ 45, 212).

  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - VIII ZR 131/73
    Es ist richtig, daß der Bundesgerichtshof in nunmehr gefestigter Rechtsprechung dem Eigentümer eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs für die Dauer der Reparatur auch dann einen Entschädigungsanspruch für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit gegenüber dem Ersatzpflichtigen zubilligt, wenn der Geschädigte von der Möglichkeit, sich einen Ersatzwagen zu beschaffen, keinen Gebrauch gemacht hat (BGHZ 40, 345; 45, 212; 56, 214; stdg. Rspr.).

    Das richtet sich im wesentlichen danach, inwieweit der ungestörte Genuß einer Sache bereits "kommerzialisiert" ist, d.h. durch besondere Vermögensaufwendungen erkauft wird und andererseits die Sache von dem Inhaber typischerweise - etwa durch Vermietung - gegen eine allgemein übliche oder doch jedenfalls nach objektiven Maßstäben errechenbare Vergütung zeitweilig gewinnbringend verwendet werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Mai 1956 III ZR 243/54 = NJW 1956, 1234; BGHZ 40, 345; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1974 VII ZR 231/73 = WM 1974, 1248).

  • BGH, 11.07.1963 - III ZR 55/62

    Clubhaus - Enteignender Eingriff, Immissionen

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - VIII ZR 131/73
    Ähnliche Grundsätze hat der Bundesgerichtshof zu der Frage aufgestellt, ob ein in dem ungestörten Gebrauch seines Grundstücks zeitweilig beeinträchtigter Grundeigentümer von dem Ersatzpflichtigen eine Entschädigung auch dann verlangen kann, wenn ihm durch die Gebrauchsbeeinträchtigung keine zusätzlichen Aufwendungen entstanden oder sonst zu erzielende Einnahmen entgangen sind (BGH, Urteil vom 11. Juli 1963 III ZR 55/62 = NJW 1963, 2020; Senatsurteil vom 14. Juni 1967 VIII ZR 268/64 = NJW 1967, 1803).
  • BGH, 14.06.1967 - VIII ZR 268/64

    Voraussetzungen für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung - Rechtmäßigkeit

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - VIII ZR 131/73
    Ähnliche Grundsätze hat der Bundesgerichtshof zu der Frage aufgestellt, ob ein in dem ungestörten Gebrauch seines Grundstücks zeitweilig beeinträchtigter Grundeigentümer von dem Ersatzpflichtigen eine Entschädigung auch dann verlangen kann, wenn ihm durch die Gebrauchsbeeinträchtigung keine zusätzlichen Aufwendungen entstanden oder sonst zu erzielende Einnahmen entgangen sind (BGH, Urteil vom 11. Juli 1963 III ZR 55/62 = NJW 1963, 2020; Senatsurteil vom 14. Juni 1967 VIII ZR 268/64 = NJW 1967, 1803).
  • BGH, 07.05.1956 - III ZR 243/54

    Seereise - § 249 BGB, vertaner Urlaub, Frustrationsschaden, Vertragsstörung; §

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - VIII ZR 131/73
    Das richtet sich im wesentlichen danach, inwieweit der ungestörte Genuß einer Sache bereits "kommerzialisiert" ist, d.h. durch besondere Vermögensaufwendungen erkauft wird und andererseits die Sache von dem Inhaber typischerweise - etwa durch Vermietung - gegen eine allgemein übliche oder doch jedenfalls nach objektiven Maßstäben errechenbare Vergütung zeitweilig gewinnbringend verwendet werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Mai 1956 III ZR 243/54 = NJW 1956, 1234; BGHZ 40, 345; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1974 VII ZR 231/73 = WM 1974, 1248).
  • BGH, 05.07.1972 - VIII ZR 74/71

    Stillschweigend zugesicherte Eigenschaft

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - VIII ZR 131/73
    Der Beklagte vertritt in seiner Revisionserwiderung - und zwar unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senates zum Umfang der sich aus § 463 Satz 1 BGB ergebenden Schadensersatzpflicht (BGHZ 50, 200; 59, 158; vgl. Diederichsen AcP 165, 150, 157) - die Ansicht, dem Kläger stehe ein Anspruch für entgangene Gebrauchsvorteile hier schon deswegen nicht zu, weil es sich insoweit um den Ersatz eines sog. "Mangelfolgeschadens" handele und der Ersatz eines solchen Schadens durch die Zusicherung des Beklagten, er werde den Mantel alsbald passend machen, nicht gedeckt sei.
  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 120/69

    Jagdpächter - § 823 Abs. 1 BGB, § 7 StVG, Gebrauchsmöglichkeit,

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - VIII ZR 131/73
    Diese zu bestimmten typischen, in der Interessenlage weitgehend gleichgelagerten Sachverhalten entwickelte Rechtsprechung läßt sich jedoch nicht ohne weiteres dahin verallgemeinern, daß stets oder doch regelmäßig bei zeitweiliger Gebrauchsentziehung der Berechtigte von dem Ersatzpflichtigen eine Entschädigung verlangen kann (vgl. dazu Grunsky, Aktuelle Probleme zum Begriff des Vermögensschadens 1968, S. 36 f, 40 f; Schmidt-Salzer, BB 1970, 55, 63; auch BGHZ 55, 146).
  • BGH, 24.01.2013 - III ZR 98/12

    Ausfall des Internetzugangs

    Dieser restriktive Maßstab hat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof mehrfach für den Nutzungsausfall von Gegenständen eine Entschädigungspflicht verneint hat (vgl. Urteile vom 10. Juni 2008 aaO Rn. 10 ff - Wohnmobil; 15. November 1983 aaO S. 64 - Motorsportboot; vom 15. Dezember 1982 - VIII ZR 315/80, BGHZ 86, 128 - Wohnwagen; vom 28. Februar 1980 - VII ZR 183/79, BGHZ 76, 179 - privates Schwimmbad und vom 12. Februar 1975 - VIII ZR 131/73, BGHZ 63, 393 - Pelzmantel).
  • BGH, 10.06.2008 - VI ZR 248/07

    Entschädigung der entgangenen Nutzung eines Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils

    Dieser strenge Maßstab hat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof mehrfach für den Nutzungsausfall von anderen Gegenständen als Kraftfahrzeugen eine Entschädigungspflicht verneint hat (vgl. BGHZ 63, 393 - Pelzmantel; BGHZ 76, 179 - privates Schwimmbad; BGHZ 86, 128 - Wohnwagen; BGHZ 89, 60 - Sportmotorboot).

    Zwar kann es für die Annahme eines Vermögensschadens sprechen, wenn ein Markt für den betreffenden Gegenstand besteht und anerkannte Maßstäbe zur geldmäßigen Bemessung einer vorübergehend entzogenen Gebrauchsmöglichkeit zur Verfügung stehen (BGHZ 63, 393 ff.; 45, 212, 217; 86, 128).

    Soll die in § 253 BGB getroffene Regelung nicht völlig ausgehöhlt werden, bedarf es der wertenden, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenden Abwägung im Einzelfall, ob nach der Verkehrsauffassung die Benutzbarkeit einer Sache als selbständiger Vermögenswert neben ihrem Substanzwert angesehen werden kann und ob deshalb die Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit als solcher einen Vermögensschaden darstellt (Senat BGHZ 45, 212, 215 f.; BGHZ 63, 393; 76, 179; 86, 128, 131).

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Die Entscheidungen, die zum Gebrauchsverlust für Kraftfahrzeuge aus deliktischem Haftungsgrund ergangen sind oder sich in anderem Zusammenhang auf ihn beziehen, stellen im wesentlichen darauf ab, gerade die ständige Verfügbarkeit derartiger Sachen werde üblicherweise erkauft, so daß die Beeinträchtigung des Gebrauchs eine Beeinträchtigung des vermögenswerten Äquivalents dieser Vermögensaufwendungen darstelle (BGHZ 40, 345, 348, 350; 63, 393, 397; 74, 231, 234; 76, 179, 185; 86, 128, 131, 133).

    Sie heben hervor, daß sich eine zeitweise Unbenutzbarkeit der Sache auch in ihrem Verkaufswert niederschlage und - insbesondere in den Sätzen für ihre mietweise Überlassung - vom Markt anerkannte Maßstäbe für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit zur Verfügung ständen (BGHZ 45, 212, 215, 217; 56, 214, 215 f; 63, 393, 397; 76, 179, 187; 86, 128, 131) und daß der Schädiger nicht entlastet werden dürfe, wenn der Geschädigte die im Verzicht auf den Gebrauch liegenden Entbehrungen auf sich nehme (BGHZ 45, 212, 216; 56, 214, 215; 63, 393, 396; 70, 199, 204; 76, 179, 186; 86, 128, 132).

    Gegenübergestellt wird ein Gebrauch, den die Verkehrsauffassung als "Liebhaberei" (BGHZ 76, 179, 187 - Schwimmbad), als "Luxus" (BGHZ 63, 393, 398 - Pelzmantel; 86, 128, 133 - Wohnwagen), als bloßes Mittel zur "Freizeitgestaltung" (BGHZ 89, 60, 64 - Motorsportboot) ansehe und ihm deshalb einen Wert nur für die Erhöhung des Lebensgefühls, jedoch keinen selbständigen wirtschaftlichen Wert beimesse.

  • BGH, 23.01.2018 - VI ZR 57/17

    Nutzungsausfallentschädigung bei vorübergehendem Entzug der Gebrauchsmöglichkeit

    Dieser restriktive Maßstab hat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof mehrfach für den Nutzungsausfall von Gegenständen eine Entschädigungspflicht verneint hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198 Rn. 10 ff. - Wohnmobil; vom 15. November 1983 - VI ZR 269/81, BGHZ 89, 60 - Motorsportboot; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1982 - VIII ZR 315/80, BGHZ 86, 128 - Wohnwagen; vom 28. Februar 1980 - VII ZR 183/79, BGHZ 76, 179 - privates Schwimmbad; vom 12. Februar 1975 - VIII ZR 131/73, BGHZ 63, 393 - Pelzmantel).
  • LG Frankenthal, 05.06.2020 - 4 O 10/19

    Unfall zwischen Radfahrer und Pferd auf einem Radweg: Tierhalterhaftung und

    Soweit es sich bei dem Fahrrad jedoch um ein Sportgerät für die Freizeitgestaltung handelt, etwa ein Rennrad oder ein Mountainbike, ist diese Frage zu verneinen, da es sich dann nicht um einen Gegenstand handelt, auf dessen ständige Verfügbarkeit der Geschädigte für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist (vgl. etwa auch BGH, Urt. v. 15.12.1982 - VIII ZR 315/80 (Wohnwagen); BGH, Urt. v. 12.02.1975 - VIII ZR 131/73 (Pelzmantel); OLG Hamm, Beschl. v. 08.12.2008 - 6 U 136/08 (privates Reitpferd); LG Wuppertal, Urt. v. 20.12.2007 - 9 S 415/06, jurisPR-VerkR 12/2008 Anm. 5, Wenker und LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 27.05.1998 - 8 S 1703/98 ("Trike")).
  • BGH, 29.03.1984 - III ZR 11/83

    Umfang der Entschädigung für übermäßige Geruchsbelästigungen durch eine

    Die Revision verweist demgegenüber auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach in der vorübergehenden Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit eines Wohnhauses kein ersatzfähiger Vermögensschaden liegt (BGHZ 66, 277 [BGH 14.05.1976 - V ZR 157/74]; 71, 234; 75, 366; s. aber auch Urteil vom 14. Juni 1967 - VIII ZR 268/64 = NJW 1967, 1803 = LM § 556 BGB Nr. 2; vgl. ferner zum vorübergehenden Verlust von Gebrauchsmöglichkeiten BGHZ 63, 393: Pelzmantel; BGHZ 76, 179: Schwimmbad; BGHZ 86, 128: Wohnwagen; Urteil vom 15. November 1983 - VI ZR 269/81 = VersR 1984, 142 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen: Motorsportboot; zum ganzen vgl. Hagen, Entgangene Gebrauchsvorteile als Vermögensschaden; JZ 1983, 833 ff.).

    In einigen der angeführten Urteilen wird schon darauf hingewiesen, daß zwischen den dort entschiedenen Fällen und dem Sachverhalt des Clubhaus-Urteils des erkennenden Senats vom 11. Juli 1963 (aaO) entscheidungserhebliche Unterschiede bestehen (BGHZ 63, 393, 396/7; 66, 277, 282; 75, 366, 375; 76, 179, 182; 86, 128, 133).

  • BGH, 22.11.1985 - V ZR 237/84

    Deliktische Haftung - Eingriff in Sacheigentum - Vorübergehende Unbenutzbarkeit -

    Im Pelzmantel-Fall (BGHZ 63, 393) verlangte der Käufer im Rahmen des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung u.a. 1 700 DM dafür, daß der Pelzmantel wegen wiederholter vergeblicher Nachbesserungsversuche vier Jahre lang nicht habe benutzt werden können; der VIII. Zivilsenat verneinte einen Vermögensschaden.

    Darüber hinaus hat er - namentlich in den hier interessierenden - Fällen auch ohne Beteiligung Dritter ausnahmsweise einen Vermögensschaden ohne Vermögensdifferenz für möglich gehalten, wenn es sich um die Verletzung eines einzelnen Vermögensguts handelt und sich das Maß der Beeinträchtigung nach objektiven, im Verkehr anerkannten Maßstäben geldlich bewerten läßt (BGHZ 54, 45, 49/50 m.w.N.; 63, 393, 397; 76, 179, 184 f m.w.N.).

    Im Zuge der Bemühungen, einer Ausuferung der Ersatzpflicht entgegenzuwirken, haben die beteiligten Senate des Bundesgerichtshofs durch - nicht näher belegte - Verneinung einer einschlägigen Verkehrsanschauung in den meisten fällen einen Vermögensschaden verneint (BGHZ 63, 393, 397 - Pelzmantel; 76, 179, 186 - Schwimmbad einer Wohnanlage; 86 128, 131 f - Wohnwagen; 89, 60, 63 f - Motorsportboot).

    Im übrigen spricht zwar das Fehlen solcher Maßstäbe in aller Regel dafür, daß in der Gebrauchsentziehung kein selbständiger Vermögensschaden liegt (BGHZ 63, 393, 397), doch gilt dieser Satz nicht auch im umgekehrten Sinne.

  • BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 315/80

    Schadensersatz für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines

    Als Indiz für das Vorliegen eines Vermögensschadens ist gewertet worden, wenn ein Markt für den betreffenden Gegenstand besteht und anerkannte Maßstäbe zur geldmäßigen Bemessung einer vorübergehend entzogenen Gebrauchsmöglichkeit zur Verfügung stehen (Senatsurteil vom 12. Februar 1975 - VIII ZR 131/73 = BGHZ 63, 393; BGHZ 45, 212, 217).

    Da sich Genußmöglichkeiten heute sehr weitgehend mit Geld erkaufen lassen, bedarf es, will man die in § 253 BGB getroffene Regelung nicht völlig aushöhlen, einer wertenden, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenden Abwägung im Einzelfall, ob nach der Verkehrsauffassung etwa die Benutzbarkeit einer Sache als selbständiger Vermögenswert neben ihrem Substanzwert angesehen werden kann und die Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit damit einen Vermögensschaden darstellt (BGHZ 76, 179; BGHZ 74, 231; BGHZ 63, 393; BGHZ 45, 212; BGHZ 75, 366; BGHZ 66, 277 [BGH 14.05.1976 - V ZR 157/74]).

    Damit wird zugleich vermieden, daß ein Geschädigter, der von der ihm zustehenden Befugnis zur Beschaffung eines Ersatzwagens keinen Gebrauch macht oder - etwa weil ihm zunächst die finanziellen Mittel dazu fehlen - machen kann, gegenüber anderen Geschädigten ungerechtfertigt benachteiligt wird und damit dem Schädiger einen ihm nicht gebührenden Vorteil zukommen läßt (BGHZ 40, 345; 45, 212; 56, 214; 63, 393).

    Dieses Abgrenzungskriterium liegt im Kern auch der Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Februar 1975 - VIII ZR 131/73 (BGHZ 63, 393) zugrunde.

  • BGH, 28.02.1980 - VII ZR 183/79

    Schadensersatz für vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Schwimmbades

    In dem Umstand, daß ein gekaufter Pelzmantel, der noch passend gemacht werden sollte, infolge langwieriger schließlich mißlungener Nachbesserungsarbeiten mehrere Jahre nicht getragen werden konnte, hat der Bundesgerichtshof dagegen keinen Vermögensschaden gesehen (BGHZ 63, 393).

    Damit wird zugleich vermieden, daß ein Geschädigter, der von der ihm zustehenden Befugnis zur Beschaffung eines Ersatzwagens keinen Gebrauch macht oder machen kann, gegenüber anderen Geschädigten ungerechtfertigt benachteiligt wird und der Schädiger dadurch einen ihm nicht gebührenden Vorteil erlangt (BGHZ 63, 393, 396 unter Hinweis auf BGHZ 56, 214).

    Ist das Schwimmbad zur eigenen Nutzung bestimmt, so gibt es keine anerkannten Maßstäbe zur geldmäßigen Bemessung einer zeitweiligen Gebrauchsentbehrung oder Gebrauchsüberlassung, die für einen selbständigen wirtschaftlichen Schaden sprechen könnten (vgl. BGHZ 63, 393, 397).

  • BGH, 15.11.1983 - VI ZR 269/81

    Motorsportboot - § 249 BGB, vorübergehender Verlust der Gebrauchsmöglichkeit

    Ausgehend von der Erkenntnis, daß der Begriff des Schadens kein reiner Rechtsbegriff, sondern ein auf die Rechtsordnung bezogener wirtschaftlicher Begriff ist, hat der BGH die Annahme eines Vermögensschadens davon abhängig gemacht, daß der Geschädigte einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat; für die danach erforderliche Wertung bildet die Verkehrsauffassung den ausschlaggebenden Maßstab (vgl. BGHZ 40, 345 (347 ff.) = NJW 1964, 542; BGHZ 45, 212 (215 ff.) = NJW 1966, 1260; BGHZ 55, 146 (149) = NJW 1971, 796; BGHZ 56, 214 (215 f.) = NJW 1971, 1692; BGHZ 63, 393 (396 f.) = NJW 1975, 733; BGHZ 66, 277 (279) = NJW 1976, 1630; BGHZ 74, 231 (234) = NJW 1979, 1494; BGHZ 76, 179 (184 f.) = NJW 1980, 1386; BGHZ 86, 128 (131 ff.) = NJW 1983, 444; vgl. ferner Hagen, JZ 1983, 833 ff.).

    Dieser strenge Maßstab hat dazu geführt, daß der BGH mehrfach für den Nutzungsausfall von anderen Gegenständen als Kraftfahrzeugen eine Entschädigungspflicht verneint hat (vgl. BGHZ 63, 393 = NJW 1975, 733 - Pelzmantel; BGHZ 76, 179 = NJW 1980, 1386 - privates Schwimmbad; BGHZ 86, 128 = NJW 1983, 444 - Wohnwagen).

  • BGH, 14.07.1982 - VIII ZR 161/81

    Umfang des Verzugsschadens bei Verzögerung der Herausgabe eines Kfz

  • BGH, 16.09.1987 - IVb ZR 27/86

    Vorenthaltung einer Gebrauchsmöglichkeit

  • OLG München, 16.11.2018 - 10 U 1563/18

    Merkantiler Minderwert und Nutzungsausfallschaden bei Beschädigung eines

  • BGH, 14.05.1976 - V ZR 157/74

    Entgehende Gebrauchsvorteile beim Schuldnerverzug

  • BVerwG, 12.10.1978 - 2 C 6.78
  • BGH, 29.03.1984 - III ZR 10/83

    Entschädigungsanspruch wegen Geruchsimmissionen einer Kläranlage - Rechtsfigur

  • AG Schwelm, 08.07.2016 - 20 C 551/14

    Anspruch eines Käufers auf Nacherfüllung des Kaufvertrags wegen

  • OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 8 U 191/05

    Abstrakter Nutzungsausfall wegen verweigerter Herausgabe eines gewerblich

  • BGH, 26.04.1979 - VII ZR 188/78

    Baubetreuung: Unterlassene Darlehensbeschaffung

  • BVerwG, 27.06.1984 - 6 C 60.82

    Wehrrecht - Soldaten - Schadensersatzamspruch - Bundesrepublik Deutschland -

  • OLG Karlsruhe, 13.06.1980 - 10 U 150/79

    Kein Schadensersatz für vergeudeten Urlaub des selbstständigen Arztes

  • OLG Hamburg, 23.06.1983 - 6 U 18/83
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