Rechtsprechung
   BGH, 05.03.1975 - IV ZR 72/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,1315
BGH, 05.03.1975 - IV ZR 72/74 (https://dejure.org/1975,1315)
BGH, Entscheidung vom 05.03.1975 - IV ZR 72/74 (https://dejure.org/1975,1315)
BGH, Entscheidung vom 05. März 1975 - IV ZR 72/74 (https://dejure.org/1975,1315)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1975,1315) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auskunftbegehren des ehemaligen Ehegatten über den Bestand des Endvermögens bei Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft - Umfang der Auskunftspflicht des Ehegatten - Kostentragungspflicht hinsichtlich des Wertermittlungsverfahrens - Heranziehung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 64, 63
  • NJW 1975, 1021
  • MDR 1975, 561
  • DNotZ 1976, 172
  • DB 1975, 832
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.10.1974 - IV ZR 41/73

    Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Ermittlung des Wertes eines zum

    Auszug aus BGH, 05.03.1975 - IV ZR 72/74
    Dazu hat die Rechtsprechung den Grundsatz aufgestellt, daß die Feststellung des Wertes durch einen geeigneten Sachverständigen - hier auf Kosten des Nachlasses - verlangt werden kann, wenn andernfalls eine zuverlässige Bewertung nicht möglich ist (BGH NJW 75, 258).
  • BGH, 06.05.1982 - IX ZR 36/81

    Umfang des Auskunfts- und Wertermittlungsanspruchs

    Danach fallen die mit der Erteilung der Auskunft oder mit der Wertermittlung verbundenen Kosten dem Ehegatten als Schuldner zur Last, der das Verzeichnis selbst erstellen oder den Wert selbst ermitteln und angeben, also diese Leistung erbringen muß (BGHZ 64, 63).

    Sie kann jedenfalls dann verlangt werden, wenn eine zuverlässige Bewertung durch den Inhaber des Vermögensgegenstandes selbst oder auf Grund seiner Angaben durch den Auskunftsberechtigten nicht möglich ist (vgl. BGHZ 64, 63, 66).

    Nach Johannsen (Anm. zu BGHZ 64, 63 in LM § 1379 BGB Nr. 4; ebenso WM 1978, 654, 663) muß der Verpflichtete die Kosten für ein notwendiges Sachverständigengutachten nur in den Ausnahmefällen tragen, in denen die Vorlage ihm zugemutet werden kann.

    § 1377 Abs. 2 Satz 3 BGB hat seinen Grund in dem besonderen Interesse, das jeder Ehegatte an der Aufzeichnung seines Anfangsvermögens hat; er kann deshalb bei der Feststellung des Wertes des Endvermögens durch Sachverständige nicht entsprechend herangezogen werden (BGHZ 64, 63, 66).

  • BGH, 28.01.2009 - XII ZB 121/08

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Es ist aber zu beachten, dass der Auskunftspflichtige nur insoweit zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet ist, als er dazu selbst imstande ist; ihm ist bei einer - wie hier - auf § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB beruhenden Verurteilung dagegen nicht die Pflicht auferlegt, die Vermögensgegenstände, insbesondere das Grundeigentum, begutachten zu lassen (BGHZ 64, 63, 65 f. ; 84, 31, 32 ; Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - FamRZ 1991, 316 und vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711, 712 m. Anm. Schröder).
  • BGH, 10.10.1979 - IV ZR 79/78

    Bewertung einer Unternehmensbeteiligung bei der Berechnung des Endvermögens

    Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise auch für den Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB (BGHZ 64, 63, 65).
  • OLG Karlsruhe, 12.06.1980 - 16 UF 52/80

    Auskunftsanspruch; Vorlage von Belegen; Wertermittlung; Antragstellung;

    Der Senat ist aber der Auffassung, daß die Klägerin die Vorlage von Belegen nicht - wie beantragt - verlangen kann: Der Berechtigte hat zwar auch bei dem Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB unter Umständen Anspruch auf Vorlage gewisser Belege (vgl. BGHZ 64, 63; 75, 195, 198 = FamRZ 1980, 37, 38 = BGHF 1, 582); die Vorlage von Umsatzsteuerbescheiden kann aber jedenfalls nicht verlangt werden.
  • BGH, 11.11.1982 - IX ZR 8/82

    Auskunftsanspruch eines Ehepartners über den Wert eines Hausgrundstückes bei

    Diese Leistung schuldet der auskunftspflichtige Ehegatte ohne Rücksicht darauf, ob die Erfüllung Kosten verursacht; die mit der Wertermittlung verbundenen Kosten fallen ihm zur Last (BGH aaO; BGHZ 64, 63).
  • OLG Bamberg, 15.04.1980 - 7 U 11/80
    Da der Auskunftsanspruch beim Zugewinn (§ 1379 BGB) dem für den Pflichtteilsberechtigten geltenden Auskunftsanspruch des § 2314 BGB nachgebildet wurde (BGHZ 64, 63 unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 29. Januar 1954 über die Gleichberechtigung von Mann und Frau; OLG Celle FamRZ 1975, 415), bestehen keine Bedenken gegen die Annahme einer in gleichem Maße weiten Auskunftspflicht, die nicht nur die realen Aktivwerte (Endvermögen im engeren Sinne des § 1375 Abs. 1 BGB) umfaßt, sondern auch die fiktiven Aktivwerte, die nach § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnenden Beträge (Endvermögen im weiteren Sinne des § 1373 BGB).
  • OLG Schleswig, 17.12.1982 - 8 WF 323/81
    Einen solchen Antrag hat die Klägerin aber bisher nicht ausdrücklich gestellt, und es kann auch ihrem bisherigen Vorbringen nicht entnommen werden, daß sie (auch) diesen Antrag stellen will; immerhin würden die Kosten des Sachverständigengutachtens zu ihren Lasten gehen (BGHZ 64, 63).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht