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   BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 9/75   

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BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 9/75 (https://dejure.org/1975,370)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1975 - AnwZ (B) 9/75 (https://dejure.org/1975,370)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 9/75 (https://dejure.org/1975,370)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulassung als Rechtsanwalt - Tätigkeit für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft als Steuerberater im Angestelltenverhältnis - Erfordernis der Eigenverantwortlichkeit - Steuerberatung als Unterfall der allgemeinen Rechtsberatung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 65, 238
  • NJW 1976, 425
  • MDR 1976, 396
  • DB 1976, 337
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 6/74

    Steuerberater ohne Eigenverantwortlichkeit

    Auszug aus BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 9/75
    Ein bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellter Steuerberater kann zur Rechtsanwaltschaft auch dann nicht zugelassen werden, wenn er zeichnungsberechtigt ist (im Anschluß an BGHZ 63, 377).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann - nunmehr ausnahmslos - niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen hat (vgl. BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377).

    Deshalb hat der Senat in Fortführung seiner Rechtsprechung entschieden, daß zur Rechtsanwaltschaft auch nicht zugelassen werden kann, wer für ein solches Unternehmen Rechtsrat erarbeitet, den dieses Unternehmen an seine Auftraggeber weitergibt, wenn er zwar nicht Angestellter des Unternehmens, sondern mit diesem durch einen Beratungsvertrag verbunden ist, ihm aber gleichwohl die Eigenverantwortlichkeit gegenüber den Ratsuchenden fehlt (BGHZ 63, 377).

    Dagegen tritt der Antragsteller mit der Zeichnungsberechtigung allein nicht in eigene Rechtsbeziehungen zu den Ratsuchenden, den Auftraggebern seines Dienstherrn, so daß ihm, auch wenn er mit dem Zeichnungsrecht ausgestattet ist, für den von ihm auf dem Gebiet des Steuerrechts erteilten Rat die Eigenverantwortlichkeit gegenüber den Ratsuchenden in dem hier maßgeblichen Sinne fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird (vgl. auch BGHZ 63, 377).

    Anders wäre es nur, wenn der Antragsteller mit den anderen selbständigen Steuerberatern der Gesellschaft, für die er tätig ist, assoziiert oder ihnen sonst gleichgestellt wäre (BGHZ 49, 244; 63, 377, 381).

  • BGH, 11.11.1963 - AnwZ (B) 14/63

    Rechtsbetreuung durch Verbandssyndikus

    Auszug aus BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 9/75
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann - nunmehr ausnahmslos - niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen hat (vgl. BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377).

    Der Senat hat deshalb schon die allein auf mittelbare Rechtsberatung der Mandanten des Geschäftsherrn gerichtete Betätigung im Angestelltenverhältnis als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar angesehen (BGHZ 38, 241, 248; 40, 282, 285).

    Wer sich - in welcher Form auch immer - zum lediglich Ausführenden eines den anwaltlichen Pflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens macht, entfremdet sich grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts (BGHZ 35, 287, 290; 40, 282, 285).

  • BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 10/67

    Bürogemeinschaft eines Rechtsanwalts mit Steuerberatersozietät

    Auszug aus BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 9/75
    Die Steuerberatung ist nur ein Teil, ein Unterfall, der allgemeinen Rechtsberatung (BGHZ 49, 244, 246; 53, 103, 105).

    Anders wäre es nur, wenn der Antragsteller mit den anderen selbständigen Steuerberatern der Gesellschaft, für die er tätig ist, assoziiert oder ihnen sonst gleichgestellt wäre (BGHZ 49, 244; 63, 377, 381).

  • BGH, 10.07.1961 - AnwZ (B) 16/61

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Angestellter eines Steuerberatungsunternehmens)

    Auszug aus BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 9/75
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann - nunmehr ausnahmslos - niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen hat (vgl. BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377).

    Wer sich - in welcher Form auch immer - zum lediglich Ausführenden eines den anwaltlichen Pflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens macht, entfremdet sich grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts (BGHZ 35, 287, 290; 40, 282, 285).

  • BGH, 19.11.1962 - AnwZ (B) 20/62

    Abhängige Stellung als Steuerrechtsberater

    Auszug aus BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 9/75
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann - nunmehr ausnahmslos - niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen hat (vgl. BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377).

    Der Senat hat deshalb schon die allein auf mittelbare Rechtsberatung der Mandanten des Geschäftsherrn gerichtete Betätigung im Angestelltenverhältnis als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar angesehen (BGHZ 38, 241, 248; 40, 282, 285).

  • BGH, 01.12.1969 - NotZ 7/69

    Steuerberater als Anwaltsnotar

    Auszug aus BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 9/75
    Die Steuerberatung ist nur ein Teil, ein Unterfall, der allgemeinen Rechtsberatung (BGHZ 49, 244, 246; 53, 103, 105).
  • BGH, 18.07.1966 - AnwZ (B) 1/66

    Syndikus eines Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbandes

    Auszug aus BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 9/75
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann - nunmehr ausnahmslos - niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen hat (vgl. BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377).
  • BGH, 12.02.1963 - AnwZ (B) 30/62

    Strafurteil und Zulassungsverfahren für Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 9/75
    Bei der Festsetzung des Geschäftswerts, die auf den §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO beruht, ist der Senat von den in BGHZ 39, 110, 115/116 niedergelegten Grundsätzen ausgegangen.
  • BGH, 10.07.1972 - AnwZ (B) 5/72

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 9/75
    Es besteht kein Anlaß, über den vom Senat in der Regel (vgl. Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 = EGE XII 39) angewandten Satz von 100.000 DM hinauszugehen.
  • BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter

    Entscheidend sei vielmehr, dass ihm bei solcher Tätigkeit die Eigenverantwortlichkeit im Verhältnis zum Rechtsuchenden fehle, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt werde (BGHZ 63, 377, 378 f; 65, 238, 239 ff; 68, 62, 63; vgl auch https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1977-01-17/AnwZ-_B_-23_76?from=0:2389108 BGH Beschluss vom 11.2.1974 - AnwZ (B) 8/73 - Juris RdNr 17 und BGH Beschluss vom 4.12.1989 - AnwZ (B) 56/89 - Juris RdNr 8 mwN) .

    Ihnen sei allein oder jedenfalls in erster Linie sein Dienstherr verantwortlich (BGHZ 63, 377, 379; 65, 238, 239) .

    Die Bearbeitung steuerrechtlicher Fälle ist ein Ausschnitt der dem Rechtsanwalt erlaubten Berufstätigkeit (BVerfGE 80, 269, 280; BGHZ 49, 244, 246; BGH Beschluss vom 10.11.1975 - AnwZ (B) 9/75 - NJW 1976, 425, 426) , auf den sich Anwälte spezialisieren und in dem sie nur beschränkt tätig sein dürfen (BGH Beschluss vom 6.3.2006 - AnwZ (B) 37/05 - Juris RdNr 14) .

  • BGH, 13.11.1978 - AnwZ (B) 28/78

    Angestellter bei Steuerberatungsgesellschaft als Rechtsanwalt

    Durch die Neufassung des Steuerberatungsgesetzes vom 4. November 1975 (BGBl I 2735) hat sich nichts daran geändert, daß nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden kann, wer bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt ist (Ergänzung zu BGHZ 65, 238).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen, wie überhaupt Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat (BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238; 68, 62).

    Wer sich - in welcher Form auch immer - zum lediglich Ausführenden eines den anwaltlichen Pflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens macht, entfremdet sich grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts (BGHZ 63, 377, 379 mit weiteren Nachweisen; 65, 238, 240; 68, 62, 63).

    Ferner kann ein bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellter Steuerberater selbst dann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er zeichnungsberechtigt ist und Prokura hat (BGHZ 65, 238).

    Deshalb hat auch jeder der freien Berufsstände seine eigenen Standespflichten (BGHZ 65, 238, 241).

    Infolgedessen kann nicht darauf verzichtet werden, daß ein Rechtsanwalt in den Diensten eines anderen Rechtsangelegenheiten für Dritte ohne Eigenverantwortlichkeit diesen gegenüber allenfalls besorgen darf, wenn auch sein Geschäftsherr den anwaltlichen Standespflichten unterworfen ist (BGHZ 65, 238, 241).

    Wie darüberhinaus die Gesellschaften ausgestaltet sein müssen, damit die Tätigkeit als Vertretungsorgan mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar ist, ja ob überhaupt eine dementsprechende Gestaltung der Rechtsverhältnisse vor allem bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung möglich ist, hat der Senat bisher offengelassen (BGHZ 63, 377, 381; 65, 238, 241; Beschluß vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 31/76 -).

    Schließlich bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtsprechung des Senats, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen die in BGHZ 65, 238 abgedruckte Senatsentscheidung, in der die tragenden Grundsätze zusammengefaßt sind, nicht zur Entscheidung angenommen hat (Beschluß vom 18. August 1976 - 2 BvR 95/76).

  • BGH, 21.03.1996 - IX ZR 240/95

    Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen; Vereinbarung eines Entgelts für die

    Es kommt hinzu, daß ein Steuerberater - anders als ein Rechtsanwalt (BGHZ 65, 238, 239) - bei seiner Berufsausübung nicht notwendigerweise in eigene Rechtsbeziehungen zu den Auftraggebern treten muß; er darf vielmehr auch als Angestellter von unabhängigen Steuerberatern (§ 58 Abs. 1 StBerG) und den in § 58 Abs. 2 StBerG genannten Einrichtungen tätig sein, wenn die in § 60 StBerG genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Gehre aaO. § 60 Rdn. 2; Späth aaO. § 60 StBerG Rdn. B 875).
  • BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 37/05

    Anforderungen an den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im Steuerrecht

    Die Bearbeitung steuerrechtlicher Fälle ist ein Ausschnitt der dem Rechtsanwalt erlaubten Berufstätigkeit (BVerfGE 80, 269, 280; BGHZ 49, 244, 246; Senatsbeschl. v. 10. November 1975, AnwZ(B) 9/75, NJW 1976, 425, 426), auf den sich Rechtsanwälte spezialisieren dürfen.
  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 23/76

    Rechtsbesorgung in abhängiger Stellung

    Wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat, kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden (Fortführung von BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 77; 65, 238).

    Wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen hat, kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden (vgl. BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238).

    Wer sich - in welcher Form auch immer - zum lediglich Ausführenden eines den anwaltlichen Pflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens macht, entfremdet sich grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts (vgl. BGHZ 63, 377, 379 mit weiteren Nachweisen; auch BGHZ 65, 238, 240).

  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 31/76

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft i.R.e. steuerrechtlichen Beratung von Mandanten

    Danach kann - nunmehr ausnahmslos - niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritt Rechtsrat zu erteilen hat (BGHZ 65, 238 mit Nachweisen; vgl. auch BGH Beschlüsse vom 22. Januar 1962 - AnwZ (B) 34/61 = EGE VII, 33 - sowie vom 1. Juli 1963 - AnwZ (B) 6/63; vgl. auch Isele, Bundesrechtsanwaltsordnung 1976 § 7 Anm. 8 f cc und ff).

    Das Bunde Verfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen gegen die in BGHZ 65, 238 abgedruckte Entscheidung vom 10. November 1975, in der die tragenden Grundsätze zusammengefaßt sind, nicht zur Entscheid angenommen (Beschluß vom 18. August 1976 - 2 BvR 95/76).

    Es kann dahinstehen, ob sich nach der in BGHZ 65, 238 dargelegten Rechtsprechung des Senats die Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes einer Steuerberatungsaktiengesellschaft oder eines Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbaren läßt.

  • BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 1/86

    Unvereinbarkeit einer Tätigkeit als angestellter Rechtsberatender der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats widerspricht es dem Berufsbild des Rechtsanwalts, der unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist (§ 3 Abs. 1 BRAO), wenn sein Anstellungsverhältnis mit dem anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Arbeitgeber so beschaffen ist, daß es unter anderem auch Rechtsberatung gegenüber dritten Personen als Daueraufgabe mit sich bringt, mag diese auch an Gewicht und Zeitaufwand hinter anderen Aufgaben zurücktreten (BGHZ 35, 287; 38, 241; 63, 377; 65, 238, 239; 68, 62) [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76].

    Die Studenten wenden sich an ihn nur als Angestellten des die Studentenschaft repräsentierenden AStA, diesen - und jedenfalls nicht allein den Angestellten - trifft die Verantwortung (BGHZ 65, 238, 239; 72, 322, 323; 83, 350, 352).

  • BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 8/91

    Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH mit

    Eine mit dem Anwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit (§ 7 Nr. 8 BRAO) hat der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen, soweit der Anwaltsbewerber in abhängiger Stellung im Auftrag eines nicht dem anwaltlichen Standesrecht unterworfenen Dritten Rechtsrat erteilt, selbst wenn die Rechtsberatung an Gewicht und Zeitaufwand hinter anderen Aufgaben zurücktreten sollte (BGHZ 35, 287 ff; 38, 241 ff; 40, 282 ff; 63, 377 ff; 65, 238 ff; 72, 322 ff; 97, 204 ff [BGH 03.03.1986 - AnwZ B 1/86]; BGH, Beschluß vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 2/88, BRAK-Mitt. 1988, 271 f; BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 43/89, BRAK-Mitt. 1990, 110).

    Demgemäß hat der Senat bei denjenigen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses bei einem Steuerberater oder einer Steuerberatungsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar Rechtsberatung (dazu gehört auch Steuerberatung) betreiben, eine unvereinbare Tätigkeit angenommen (BGHZ 38, 241 ff; 63, 377 ff; 65, 238 ff; 72, 322 ff).

  • BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 35/81

    Rechtsbesorgung in abhängiger Stellung

    Entscheidend ist vielmehr, daß ihm bei solcher Tätigkeit die Eigenverantwortlichkeit im Verhältnis zum Rechtsuchenden fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird (BGHZ 63, 377, 378 f.; 65, 238, 239 ff.; 68, 62, 63) [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76].

    Ihnen ist allein oder jedenfalls in erster Linie sein Dienstherr verantwortlich (BGHZ 63, 377, 379; 65, 238, 239).

  • BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 4/91

    Erteilung von Rechtsrat; Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer eines Rechtsrat

    Eine im Sinne des § 7 Nr. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO unvereinbare Tätigkeit hat der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen, soweit der Betreffende in abhängiger Stellung im Auftrag eines dem anwaltlichen Standesrecht nicht unterworfenen Dritten als Angestellter Rechtsberatung betreibt, selbst wenn diese an Gewicht und Zeitaufwand hinter anderen Aufgaben zurücktreten sollte (BGHZ 35, 287 ff.; 38, 241 ff.; 40, 282 ff.; 63, 377 ff.; 65, 238 ff.; 83, 350 ff.; 97, 204 ff. [BGH 03.03.1986 - AnwZ B 1/86]; BGH, Beschl. vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 2/88, BRAK-Mitt. 1988, 271 f.; BGH, Beschl. vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 62/88, BGHR (Z) BRAO § 7 Nr. 8 abhängige Stellung 1; BGH, Beschl. vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 43/89, BRAK-Mitt. 1990, 110).

    Als mit dem Anwaltsberuf gleichermaßen unvereinbare mittelbare Rechtsberatung hat es der Senat angesehen, wenn der Betreffende für den Dienstherrn Rechtsauskünfte ausarbeitet, selbst aber gegenüber dem zu beratenden Publikum nicht in Erscheinung tritt (BGHZ 38, 241, 247; 63, 377, 379; 65, 238, 240; Beschl. vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 11/77).

  • BGH, 13.02.1989 - AnwZ (B) 62/88

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Beratungstätigkeit für einen

  • BGH, 04.12.1989 - AnwZ (B) 43/89

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für abhängig beschäftigten

  • BGH, 27.02.1978 - AnwSt (R) 7/77

    Anwaltliches Standesrecht

  • BGH, 07.04.1989 - AnwZ (B) 54/88

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 63/85

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eines in einer abhängigen Stellung

  • BGH, 10.10.1977 - AnwZ (B) 11/77

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Merkmale einer mittelbaren Rechtsberatung

  • BGH, 10.11.1986 - AnwSt (R) 4/86

    Begriff des Auftraggebers eines bei einem Genossenschafts-Dachverband

  • BGH, 16.10.1978 - AnwZ (B) 15/78

    Angestellter einer Rechtsschutzversicherung als Rechtsanwalt

  • OLG Köln, 12.05.1997 - 2 Wx 57/96

    Eintragungsfähigkeit einer GmbH mit Berufstätigkeit von Rechtsanwälten als

  • BGH, 26.06.1978 - AnwZ (B) 7/78

    Abgeordnetenmandat und Anwaltsberuf

  • BGH, 25.04.1988 - AnwZ (B) 2/88

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.06.1986 - AnwZ (B) 17/86

    Rechtsmittel

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.04.1995 - 3 L 302/93

    Pflichtmitgliedschaft; Versorgungswerk; Versorgungsabgabe; Steuerberatung

  • BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 1/83

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 06.10.1980 - AnwZ (B) 17/80

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.12.1979 - 2 A 60/78

    Rechtswidrigkeit der Versagung einer beantragten Erlaubnis zur Rechtsberatung ;

  • EGH Baden-Württemberg, 01.12.1990 - EGH 14/90
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