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   BGH, 15.12.1975 - II ZR 95/73   

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BGH, 15.12.1975 - II ZR 95/73 (https://dejure.org/1975,187)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1975 - II ZR 95/73 (https://dejure.org/1975,187)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1975 - II ZR 95/73 (https://dejure.org/1975,187)
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Technische Öle

§ 11 Abs. 2 GmbH, (auf die Einlageverpflichtung beschränkte) Außenhaftung der Gründergesellschafter einer Vor-GmbH (GmbH i.Gr.);

(Hinweis: Entscheidung überholt durch «Verluste vor Eintragung»)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Persönliche Haftung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - Voraussetzungen für ein Handeln "im Namen der Gesellschaft" - Haftung des Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft

  • opinioiuris.de

    Technische Öle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Gesellschafter, Haftung bei Gründung GmbH, Handelndenhaftung Geschäftsführer, Vor-GmbH, Vorgesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 65, 378
  • NJW 1976, 419
  • MDR 1976, 295
  • DNotZ 1976, 300
  • DB 1976, 619
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 26.01.1967 - II ZR 122/64

    Handelnder i. S. des § 11 Abs. 2 GmbHG

    Auszug aus BGH, 15.12.1975 - II ZR 95/73
    Ihr Grund liegt darin, daß die GmbH, in deren Namen gehandelt wird, vor der Eintragung noch nicht existiert und deshalb für den Fall, daß sie nicht entsteht oder nicht in das Geschäft eintritt, dem Geschäftsgegner ein Schuldner gegeben werden muß (BGHZ 47, 25, 29 f).

    Auf einen Gesellschafter, der sich lediglich mit der Eröffnung (oder Fortführung) des Geschäftsbetriebs vor der Eintragung allgemein einverstanden erklärt hat, trifft dies nicht zu (BGHZ 47, 25).

    Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 8. November 1962 - 2 AZR 11/62 (NJW 1963, 680) und des Bundessozialgerichts vom 20. Dezember 1966 - 3 RK 63/63 (NJW 1967, 2031), die vor dem Urteil BGHZ 47, 25 ergangen sind.

  • BGH, 09.02.1970 - II ZR 137/69

    Gründer-GmbH Haftung bei Geschäftsunfähigkeit eines der mehreren Gesamtvertreter

    Auszug aus BGH, 15.12.1975 - II ZR 95/73
    Sie ist keine bloße Veranlassungshaftung, sondern eine Haftung aus rechtsgeschäftlichem Handeln (BGHZ 53, 210, 214).

    Denn es wäre mit dem Zweck der geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Aufbringung und Sicherung des Stammkapitals unvereinbar, wenn die Mitglieder der Vorgesellschaft oder ihr Geschäftsführer bei einer Bargründung das garantierte Anfangskapital der GmbH im voraus durch seine Belastung mit Verbindlichkeiten aushöhlen könnten, die in Gesetz und Satzung keine Grundlage haben und auch nicht für das Entstehen der GmbH notwendig sind (BGHZ 53, 210, 212).

  • BGH, 02.05.1974 - II ZR 111/71

    Anforderungen an den Handelnden einer GmbH - Voraussetzungen für das Entstehen

    Auszug aus BGH, 15.12.1975 - II ZR 95/73
    Ebenso betreffen die folgenden Entscheidungen des Senats vom 9. Februar 1970 (BGHZ 53, 206 und 210) und vom 2. Mai 1974 - II ZR 111/71 - (NJW 1974, 1284) solche Beklagte, die zu Geschäftsführern bestellt worden und in dieser Eigenschaft zwar nicht persönlich nach außen aufgetreten waren, aber ihre Funktionen durch andere hatten ausüben lassen und deshalb für deren Geschäftsabschlüsse mitverantwortlich waren.
  • BAG, 08.11.1962 - 2 AZR 11/62

    GmbH in Gründung - Gesellschaft des BGB - Rechtsgebilde nach GmbH-Recht - Passive

    Auszug aus BGH, 15.12.1975 - II ZR 95/73
    Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 8. November 1962 - 2 AZR 11/62 (NJW 1963, 680) und des Bundessozialgerichts vom 20. Dezember 1966 - 3 RK 63/63 (NJW 1967, 2031), die vor dem Urteil BGHZ 47, 25 ergangen sind.
  • BGH, 24.10.1968 - II ZR 216/66

    Abwicklung einer Gründer-GmbH; Haftung der Gründer

    Auszug aus BGH, 15.12.1975 - II ZR 95/73
    Das Berufungsgericht stützt sich vor allem auf das Urteil des Senats vom 24. Oktober 1968 (BGHZ 51, 30, 35), wonach ein unmittelbares Handeln in eigener Person nicht erforderlich ist, sondern eine aktive Einflußnahme auf die konkrete Geschäftsführung genügen kann, um die Haftung aus § 11 Abs. 2 GmbHG zu begründen.
  • BGH, 25.06.1973 - II ZR 133/70

    Wechselmäßige Haftung einer nicht im Handelsregister eingetragenen, als KG

    Auszug aus BGH, 15.12.1975 - II ZR 95/73
    Der Wille zu einer solchen Haftungsbegrenzung könnte nach außen schon durch die Bezeichnung "GmbH" zum Ausdruck gekommen sein (vgl. für Erklärungen namens einer "Kommanditgesellschaft": BGHZ 61, 59, 67; für die GmbH: Ulmer a.a.O. § 11 Rdn. 60 ff; Lieb, DB 1970, 961, 967; Rittner, Die werdende juristische Person, 1973 S. 364 f; a.M. im neueren Schrifttum Wiedemann, JurA 1970, 439, 457; Flume in Festschr. Geßler, 1971 S. 33 ff; Fabricius in Festschr. Kastner, 1972, S. 196 f; K. Schmidt a.a.O. S. 151; weitere Nachw. bei Ulmer a.a.O.).
  • BGH, 08.07.1974 - II ZR 180/72

    Vertretung einer Vor-Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 15.12.1975 - II ZR 95/73
    Eine Inanspruchnahme dieser Personen rechtfertigt sich aus dem Gedanken, daß der namens der GmbH Handelnde dem Geschäftsgegner dafür geradestehen muß, daß der versprochene rechtliche Kontakt zustande kommt (vgl. BGHZ 63, 45, 48 f).
  • BGH, 27.02.1961 - II ZR 253/59
    Auszug aus BGH, 15.12.1975 - II ZR 95/73
    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 27. Februar 1961 - II ZR 253/59 (LM GmbHG § 11 Nr. 10) eine weitergehende Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht fest.
  • BSG, 20.12.1966 - 3 RK 63/63

    Gründergesellschaft - Aufnahme des Geschäftsbetriebs - Geschäftsbetrieb vor

    Auszug aus BGH, 15.12.1975 - II ZR 95/73
    Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 8. November 1962 - 2 AZR 11/62 (NJW 1963, 680) und des Bundessozialgerichts vom 20. Dezember 1966 - 3 RK 63/63 (NJW 1967, 2031), die vor dem Urteil BGHZ 47, 25 ergangen sind.
  • BGH, 09.02.1970 - II ZR 182/68

    Gründer-GmbH: Haftung des Vollmachtgebers

    Auszug aus BGH, 15.12.1975 - II ZR 95/73
    Ebenso betreffen die folgenden Entscheidungen des Senats vom 9. Februar 1970 (BGHZ 53, 206 und 210) und vom 2. Mai 1974 - II ZR 111/71 - (NJW 1974, 1284) solche Beklagte, die zu Geschäftsführern bestellt worden und in dieser Eigenschaft zwar nicht persönlich nach außen aufgetreten waren, aber ihre Funktionen durch andere hatten ausüben lassen und deshalb für deren Geschäftsabschlüsse mitverantwortlich waren.
  • BGH, 29.03.1962 - II ZR 50/61

    Einzahlung auf Stammeinlage

  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei

    Die Eignung der Vor-GmbH für eine Komplementärrolle steht und fällt aber mit dem sogenannten Vorbelastungsverbot, d.h. mit dem schon vom Reichsgericht entwickelten und bislang auch vom Senat mit dem eingeschränkten Inhalt vertretenen Grundsatz, daß die GmbH nur in solche vor ihrer Eintragung eingegangenen Verbindlichkeiten ohne weiteres eintritt, die in Gesetz und Satzung eine klare Grundlage haben, also bei Sachgründungen mit der Übernahme eines eingebrachten Gegenstandes, z.B. eines Handelsgeschäfts, für Rechnung der Gesellschaft notwendig zusammenhängen (BGHZ 65, 378, 383; 45, 338, 342 f).

    Die Frage nach einer Haftung der Vorgesellschaft und deren Schicksal nach Eintragung der GmbH ist in ihrer vollen Tragweite erst deutlich geworden, seitdem der Senat die Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG auf Geschäftsführer oder wie ein Geschäftsführer tätig gewordene Personen beschränkt hat (BGHZ 47, 25; 65, 378).

    Es ist also im Grundsatz daran festzuhalten, daß es dem Zweck der Kapitalaufbringungsvorschriften widerspricht, das garantierte Anfangsvermögen der GmbH vorweg durch eine Belastung mit Verbindlichkeiten auszuhöhlen, die sich weder aus dem Gesetz noch aus der Satzung unmittelbar oder mittelbar ergibt (BGHZ 65, 378, 383).

    Dabei kann offenbleiben, ob an der Auffassung festzuhalten ist, daß die Gläubiger der Vorgesellschaft deren Mitglieder bis zur Höhe ihrer noch nicht geleisteten Einlagen auch persönlich in Anspruch nehmen können (BGHZ 72, 45, 48 f; 65, 378, 382), oder ob nur die Vorgesellschaft mit ihrem Gesamthandsvermögen - einschließlich noch offener Einlageforderungen - haftet (so Binz, Haftungsverhältnisse S. 233 ff; Huber in Festschr. f. R. Fischer S. 285 ff; vgl. auch R. Fischer in Pro GmbH S. 164).

  • BGH, 27.01.1997 - II ZR 123/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH; Rechtsnatur der Verlustdeckungshaftung

    b) Die Verlustdeckungshaftung ist ebenso wie die Vorbelastungs- (Unterbilanz-)haftung eine Innenhaftung (Aufgabe von BGHZ 65, 378, 383; 72, 45, 50).«.

    Dadurch werde für den Vertragspartner erkennbar, daß "die Vertretungsmacht und die ihr entsprechenden Vertragserklärungen des Geschäftsführers darauf beschränkt seien, die Gründer nur bis zur Höhe ihrer Einlagen zu verpflichten" (BGHZ 65, 378, 382; 72, 45, 49; 80, 129, 144; 80, 182, 184).

    Wird nach dieser Rechtsprechung die Einlage entsprechend der im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelung bereits vor Eintragung der Gesellschaft vollständig eingezahlt, scheidet eine weitergehende Inanspruchnahme des Gesellschafters aus seinem Privatvermögen aus (BGHZ 65, 378, 382 f.).

  • BFH, 07.04.1998 - VII R 82/97

    Haftung des Gesellschafters einer Vor-GmbH

    Diese Rechtsprechung des BSG stand, soweit sie eine gesamtschuldnerische Außenhaftung der Gesellschafter der Vor-GmbH annahm, mit der damaligen Rechtsprechung des BGH in Einklang (BGHZ 65, 378, 382; BGHZ 72, 45, 48/49).

    Anders als das BSG ging der BGH allerdings grundsätzlich von einer Haftung nur bis zur Höhe der Einlageverpflichtung aus (vgl BGHZ 65, 378, 382; BGHZ 72, 45, 49; BGHZ 80, 129, 144 und BGHZ 80, 182, 184).

  • BGH, 15.06.1978 - II ZR 205/76

    Haftung einer Vorgesellschaft

    Selbst wenn ein Gründer die vorzeitige Geschäftsaufnahme veranlaßt, gefördert oder erst ermöglicht hat, haftet er nicht als Handelnder gemäß dieser Vorschrift, es sei denn, er wäre selber zum Geschäftsführer bestellt oder wie ein solcher im Namen der GmbH vor deren Eintragung tätig gewesen (BGHZ 65, 378).

    Das schließt aber nicht die Möglichkeit aus, die beiderseitigen Erklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, daß auch die Vorgesellschaft verpflichtet sein sollte (BGHZ 65, 378, 382).

    Das gilt zwar nur insoweit, als der Geschäftsführer Vertretungsmacht hat, die Gesellschafter zu verpflichten (BGHZ 65, 378, 382).

    Denn dadurch, daß der Geschäftsführer die Verträge mit der Klägerin im Namen einer "GmbH" abgeschlossen hat, ist deutlich der Wille der Gründer zum Ausdruck gekommen, nur bis zur Höhe ihrer Einlagen zu haften und die Vollmacht des Geschäftsführers entsprechend zu begrenzen (BGHZ 65, 378, 382).

    Der Entschluß, bereits vor deren Eintragung einen Geschäftsbetrieb zu entfalten, birgt für die Gesellschafter das Risiko in sich, unter Umständen in Höhe der versprochenen Einlagen doppelt leisten zu müssen, wenn nur so die schutzwürdigen Interessen der Gläubiger gewahrt sind (BGHZ 65, 378, 384).

  • BGH, 04.03.1996 - II ZR 123/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

    Dadurch werde für den Vertragspartner erkennbar, daß die Vertretungsmacht und die ihr entsprechenden Vertragserklärungen des Geschäftsführers darauf beschränkt seien, die Gesellschafter bis zur Höhe ihrer Einlagen zu verpflichten (BGHZ 65, 378, 382; 72, 45, 49; 80, 129, 144; 80, 182, 184).

    Diese Haftung ist - auf der Grundlage des Vorbelastungsverbotes - als Außenhaftung verstanden worden (BGHZ 65, 378, 382; 72, 45, 48 f.).

  • BGH, 29.05.1980 - II ZR 225/78

    Geltendmachung von Kaufpreisansprüchen für Warenlieferungen gegen das Mitglied

    Eine Haftung des Beklagten wegen Handelns für die noch nicht eingetragene GmbH nach § 11 Abs. 2 GmbHG scheidet aus, weil sich diese Haftung nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 65, 378) auf Geschäftsführer und wie Geschäftsführer auftretende Personen beschränkt und der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in einer solchen Eigenschaft nicht tätig gewesen ist.

    Die von ihr hervorgehobene Höhe der im Gründungszeitraum eingegangenen Verbindlichkeiten und das geschäftliche Interesse des Beklagten an dem geplanten Unternehmen haben nichts mit der Frage zu tun, ob er als "Handelnder" im Sinne von § 11 Abs. 2 GmbHG zu betrachten ist; die hierfür grundsätzlich notwendige Geschäftsführereigenschaft vermag ein maßgeblicher interner Einfluß auf die vorzeitige Geschäftsaufnahme ebensowenig zu ersetzen wie die hier behauptete Vermögenslosigkeit des Geschäftsführers (BGHZ 65, 378, 381; 47, 25, 30).

    Auch diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 65, 378, 381 ff; 72, 45, 47 ff; vgl. auch Urt. v. 8.10.79 - II ZR 165/77, WM 1979, 1389 zu 3).

    Das bedeutet, daß ein Gründer von seiner auf das Einlagekapital beschränkten Haftung für Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft auch durch Befriedigung beliebiger Gesellschaftsgläubiger frei werden kann - was freilich seine Bareinlagepflicht gegenüber der eingetragenen GmbH nicht berührt (BGHZ 65, 378, 383 f).

    Daß die Klägerin und andere Gläubiger mit ihren Forderungen ausgefallen sind, läuft entgegen der Ansicht der Revision nicht auf einen völligen Haftungsausschluß hinaus (vgl. BGHZ 65, 378, 383), sondern ist nur eine Folge der - gesetzlich zulässigen - Haftungsbeschränkung, die bei der Vorgesellschaft nicht anders als bei der eingetragenen GmbH zu solchen Ausfällen führen muß, wo das Gesellschaftsvermögen einschließlich der noch ausstehenden Einlagen zur Befriedigung aller Gläubiger nicht ausreicht.

  • OLG Hamburg, 18.10.1985 - 11 U 92/85

    Begriff des Handelnden einer GmbH; Beginn der Geschäftstätigkeit vor Eintragung

    Denn als "Handelnder" im Sinne von § 11 Abs. 2 GmbHG kommt nur derjenige in Betracht, der als Organ rechtsgeschäftlich für die Gesellschaft auftritt, also entweder zum Geschäftsführer bestellt ist oder ohne eine solche formelle Bestellung die Angelegenheiten der Gesellschaft faktisch wie ein Geschäftsführer wahrnimmt (vgl. BGHZ 65, 378, 380 [BGH 15.12.1975 - II ZR 95/73] ; 66, 359, 360 [BGH 31.05.1976 - II ZR 185/74] ; 72, 45, 46 [BGH 14.06.1978 - II ZR 205/76]; 80, 129, 135 [BGH 09.03.1981 - II ZR 54/80] = NJW 1981, 1373 f.; BGH NJW 1980, 287 [BGH 08.10.1979 - II ZR 165/77] ).

    Allerdings setzt die Haftung als Handelnder nicht voraus, daß der Geschäftsführer in eigener Person nach außen rechtsgeschäftlich tätig war; es genügt vielmehr, daß er durch eine andere in seiner Vollmacht, mit seiner Ermächtigung oder seinem Einverständnis tätig werdende Person handelt (vgl. BGHZ 51, 30, 35 [BGH 24.10.1968 - II ZR 216/66] ; 53, 206, 208 [BGH 09.02.1970 - II ZR 182/68] ; 65, 378, 381 [BGH 15.12.1975 - II ZR 95/73] ; BGH NJW 1974, 1284 f.).

    Denn das bloße Einverständnis mit dem Geschäftsbeginn begründet noch keine Verantwortlichkeit; es ist vielmehr eine aktive Einflußnahme auf die konkrete Geschäftstätigkeit, auf den Abschluß der konkreten Geschäfte erforderlich, aus denen der Geschäftsführer in Anspruch genommen werden soll (vgl. z.B. BGHZ 51, 30, 35 [BGH 24.10.1968 - II ZR 216/66] ; 65, 378, 381) [BGH 15.12.1975 - II ZR 95/73] .

    In diesem Zusammenhang ist der Senat entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Auffassung, daß eine persönliche Haftung eines Gesellschafters sich auf den Betrag der von ihm noch nicht geleisteten Einlage begrenzt, wenn für eine Vor-GmbH Verpflichtungen eingegangen worden sind, sofern hierbei zum Ausdruck gebracht worden war, daß für eine "GmbH" oder eine entsprechende Gründungsgesellschaft gehandelt wird (vgl. BGHZ 65, 378, 382 [BGH 15.12.1975 - II ZR 95/73] ; 72, 45, 49 f. [BGH 14.06.1978 - II ZR 205/76]).

    Ebenso kommt es im Ergebnis nicht darauf an, daß Geldleistungen, die das in § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG bestimmte Viertel der Bareinlage übersteigen, nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Befreiung von der Einlageschuld führen (näher hierzu BGHZ 51, 157, 159 [BGH 02.12.1968 - II ZR 144/67] ; 65, 378, 383 [BGH 15.12.1975 - II ZR 95/73] ; 80, 129, 137 [BGH 09.03.1981 - II ZR 54/80] ; Ulmer in Hachenburg, § 7 Rdnr. 40 f.; Scholz-Winter, § 7 Anm. 12; Fischer-Lutter, § 7 Rdnr. 7, Roth, GmbHG, 1983, § 7 Anm. 3.3 und § 11 Anm. 2.3.1).

  • BSG, 28.02.1986 - 2 RU 21/85

    Haftung der Gesellschafter - Eintragung der GmbH

    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind allerdings nicht erst deshalb - worauf sich das Berufungsgericht stützt - nicht erfüllt, weil die Klägerin weder zur Geschäftsführerin bestellt noch wie eine solche im Namen der Vor-GmbH tätig war (s. BGHZ 65, 378, 380; 80, 129, 135).

    Der BGH hat dies ausdrücklich klargestellt und zwischen "Haftung aus rechtsgeschäftlichem Handeln" bzw. "Veranlassungshaftung" unterschieden (BGHZ 65, 378, 380) ; er hat § 11 Abs. 2 GmbHG ausschließlich auf rechtsgeschäftliches Handeln für anwendbar gehalten.

    Auch der BGH geht in ständiger Rechtsprechung von einer Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH für deren Schulden aus (s. u.a. BGHZ 65, 378, 381; LM Nr. 30 zu § 11 GmbHG; BAG Urteil vom 29. März 1983 - 3 AZR 548/80 - Binz GmbH-Rdsch 1976, 66; Fleck aa0 und LM Anm. zu Nr. 30b zu § 11 GmbHG).

    Diese Haftungsbegrenzung hängt nach der Rechtsprechung des BGH davon ab, ob für den Gläubiger "erkennbar" die Vertretungsmacht und die entsprechenden Vertragserklärungen des Geschäftsführers darauf beschränkt waren, die Gründer nur bis zur Höhe ihrer Einlagen zu verpflichten, wobei der Wille zu einer solchen Haftungsbegrenzung nach außen schon durch die Bezeichnung 'GmbH' zum Ausdruck" kommen könne (s. u.a. BGHZ 65, 378, 382; BGH ZIP 1980, 658, 660; LM Nr. 32 zu § 11 GmbHG).

  • BSG, 08.12.1999 - B 12 KR 10/98 R

    Haftung der Gesellschafter einer GmbH für rückständige Beiträge im Wege der

    Diese Rechtsprechung des BSG stand, soweit sie eine gesamtschuldnerische Außenhaftung der Gesellschafter der Vor-GmbH annahm, mit der damaligen Rechtsprechung des BGH in Einklang (BGHZ 65, 378, 382; BGHZ 72, 45, 48/49).

    Anders als das BSG ging der BGH allerdings grundsätzlich von einer Haftung nur bis zur Höhe der Einlageverpflichtung aus (vgl BGHZ 65, 378, 382; BGHZ 72, 45, 49; BGHZ 80, 129, 144 und BGHZ 80, 182, 184).

  • BAG, 23.08.1995 - 10 AZR 908/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

    Auch das ist in der Rechtsprechung anerkannt (BGHZ 53, 210; 65, 378; auch BSG Urteil vom 28. Februar 1986 - 2 RU 21/85 - ZIP 1986, 645).

    Auch das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 65, 378; 72, 45; 80, 129; 91, 148) [BGH 07.05.1984 - II ZR 276/83].

  • BSG, 28.02.1986 - 2 RU 22/85
  • BGH, 13.06.1977 - II ZR 232/75

    Haftung des (zukünftigen) Kommanditisten vor Eintragung der KG bei nicht

  • LAG Berlin, 11.08.1994 - 14 Sa 57/94

    Beitragsanteil; Sozialkasse ; Zusatzversorgung; VorGmbH; Haftung ;

  • OLG Düsseldorf, 13.03.1992 - 22 U 221/91
  • LAG Köln, 04.08.2005 - 6 (10) Sa 350/05

    Handelndenhaftung, Vorgesellschaft, Vorgründungsgesellschaft

  • BGH, 31.05.1976 - II ZR 185/74

    Gründer-GmbH Haftung eines Bevollmächtigten

  • OLG Bremen, 08.06.2000 - 5 U 2/00

    Haftung der Gesellschafter einer unechten Vor-GmbH

  • BGH, 19.12.1977 - II ZR 202/76

    Betrieb einer Gaststätte als Grundhandelsgewerbe

  • LAG Hessen, 01.07.1991 - 16 Sa 1504/90

    Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ; Zahlung von Beiträgen

  • BGH, 08.10.1979 - II ZR 165/77

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines schriftlichen Vorvertrages

  • LAG Köln, 04.08.2005 - 6 (4) Sa 527/05

    Handelndenhaftung, Vorgesellschaft, Vorgründungsgesellschaft

  • KG, 07.01.1993 - 22 U 7180/91

    Persönliche Haftung der Handelnden, wenn vor der Eintragung im Handelsregister

  • LSG Hessen, 29.01.1998 - L 14 KR 1101/96

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Haftungsumfang der Gesellschafter einer

  • LAG Hessen, 25.11.1997 - 15 Sa 4/96

    Vor-GmbH: Gesellschafterhaftung bei fehlgeschlagener Eintragung

  • OLG Köln, 20.12.2001 - 18 U 152/01

    Aufsichtsrat der Vor-Aktiengesellschaft

  • BGH, 20.11.1995 - II ZR 213/94

    Umwandlung eines ehemaligen Volkseigenen Betriebes in eine Kapitalgesellschaft -

  • OLG Dresden, 19.12.1996 - 7 U 872/96

    Haftung des Übernehmers nach sog. Asset-Deal

  • OLG Dresden, 17.12.1997 - 12 U 2364/97
  • ArbG Chemnitz, 08.06.1994 - 15 Ca 2422/94
  • LSG Schleswig-Holstein, 26.02.1981 - L 1 KR 12/80
  • VG Gera, 13.08.2003 - 1 K 514/00

    Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien; Rücknahme von

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