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   BGH, 03.07.1975 - III ZR 78/73   

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BGH, 03.07.1975 - III ZR 78/73 (https://dejure.org/1975,872)
BGH, Entscheidung vom 03.07.1975 - III ZR 78/73 (https://dejure.org/1975,872)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1975 - III ZR 78/73 (https://dejure.org/1975,872)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Schiedsspruchs - Vorliegen eines unzulässigen Schiedsverfahrens - Mitglied des Vertretungsorgans der Klägerin als alleiniger Schiedsrichter - Fehlerhafte Besetzung eines Schiedsgerichts - Verstoß gegen den Grundsatz der Überparteilichkeit des Richters - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 65, 59
  • NJW 1976, 109
  • MDR 1976, 125
  • DB 1976, 90
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.12.1968 - VII ZR 83/66

    Vereinsschiedsgericht

    Auszug aus BGH, 03.07.1975 - III ZR 78/73
    Der bisher für Rechtsstreitigkeiten über Schiedsverträge und Schiedssprüche zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dies wiederholt ausgesprochen (BGHZ 51, 255, 258 f., 261 f., 263; 54, 392, 399, 400; LM Nr. 13 zu § 1041 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).

    Schiedsgerichtsbarkeit ist gleichwohl materiell Rechtsprechung (BGHZ 51, 255, 258; 54, 392, 395; ferner Habscheid, NJW 1962, 5, 7; Kornblum, Probleme der schiedsrichterlichen Unabhängigkeit, München 1968, S. 82 ff., 115).

    Daß das Gebot unparteilicher Rechtspflege grundsätzlich auch für Schiedsgerichte gilt, hat der Bundesgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht (BGHZ 51, 255, 258; 54, 392, 395; BGH LM Nr. 13 zu § 1041 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 51, 255, 258 ff.; 54, 392, 396 ff.; LM § 1041 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Nr. 13) wie im Schrifttum (Stein/Jonas/Schlosser § 1032 Anm. I 3 d, § 1025 Anm. II 4 c; Kornblum a.a.O. S. 191 ff.) ist anerkannt, daß das Übergewicht einer Partei gegenüber der anderen bei der Ernennung der Schiedsrichter auch dann zur Aufhebung eines Schiedsspruchs führen kann, wenn die Voraussetzungen des § 1025 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

    Die Regel, daß in einem Fall wie dem vorliegenden dem in voller Kenntnis seiner Tragweite gebildeten Parteiwillen der weitestmögliche Raum zu geben ist, findet ihre Grenze in dem auch für Schiedsgerichte geltenden Grundsatz, daß niemand Richter in eigener Sache sein darf (BGHZ 51, 255, 258).

  • BGH, 05.11.1970 - VII ZR 31/69

    Überparteilichkeit von Schiedsgerichten

    Auszug aus BGH, 03.07.1975 - III ZR 78/73
    Der bisher für Rechtsstreitigkeiten über Schiedsverträge und Schiedssprüche zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dies wiederholt ausgesprochen (BGHZ 51, 255, 258 f., 261 f., 263; 54, 392, 399, 400; LM Nr. 13 zu § 1041 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).

    Schiedsgerichtsbarkeit ist gleichwohl materiell Rechtsprechung (BGHZ 51, 255, 258; 54, 392, 395; ferner Habscheid, NJW 1962, 5, 7; Kornblum, Probleme der schiedsrichterlichen Unabhängigkeit, München 1968, S. 82 ff., 115).

    Daß das Gebot unparteilicher Rechtspflege grundsätzlich auch für Schiedsgerichte gilt, hat der Bundesgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht (BGHZ 51, 255, 258; 54, 392, 395; BGH LM Nr. 13 zu § 1041 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).

    Da solche Personen vielfach in irgendwelchen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu den Parteien stehen werden, bedeutet die diesen verliehene Möglichkeit, die Schiedsrichter selbst auszuwählen, zugleich eine gewisse Gefahr für die Unparteilichkeit des Schiedsgerichts (so schon BGHZ 54, 392, 396).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 51, 255, 258 ff.; 54, 392, 396 ff.; LM § 1041 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Nr. 13) wie im Schrifttum (Stein/Jonas/Schlosser § 1032 Anm. I 3 d, § 1025 Anm. II 4 c; Kornblum a.a.O. S. 191 ff.) ist anerkannt, daß das Übergewicht einer Partei gegenüber der anderen bei der Ernennung der Schiedsrichter auch dann zur Aufhebung eines Schiedsspruchs führen kann, wenn die Voraussetzungen des § 1025 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

  • BGH, 22.05.1967 - VII ZR 188/64

    Rechtsweg. Schiedsklausel in Anstaltssatzung

    Auszug aus BGH, 03.07.1975 - III ZR 78/73
    Der über die Austragung eines Rechtsstreits geschlossene Schiedsvertrag schafft zwischen den Beteiligten nicht nur materiellrechtliche Beziehungen, er hat auch prozessuale Bedeutung (BGHZ 48, 35, 46).

    Während der Bürger dem staatlichen Gericht kraft staatlich gesetzten öffentlichen Rechts unterworfen ist, beruht das schiedsrichterliche Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff, ZPO stets auf einem Rechtsgeschäft des Privatrechts, sei es - wie hier - ein Schiedsvertrag, sei es eine letztwillige Verfügung oder eine Satzung (§§ 1025, 1048 ZPO; vgl. BGHZ 48, 35, 43 f.).

  • BGH, 08.10.1959 - VII ZR 87/58

    Rechtliches Gehör im Schiedsverfahren

    Auszug aus BGH, 03.07.1975 - III ZR 78/73
    So hat der VII. Zivilsenat für den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§§ 1034 Abs. 1, 1041 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) ausgeführt, daß eine strenge Handhabung dieses Grundsatzes auch im Schiedsgerichtsverfahren unentbehrlich sei, daß ein Schiedsgericht aber - anders als möglicherweise ein staatliches Gericht - nicht gehalten sei, den Parteien seine Rechtsansicht mitzuteilen und sie zur Äußerung hierzu aufzufordern (BGHZ 31, 43, 46 = LM § 1034 ZPO Nr. 3 mit Anm. Rietschel).
  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BGH, 03.07.1975 - III ZR 78/73
    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß jeder richterlichen Tätigkeit wesentlich ist, daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird, weil diese Vorstellung mit den Begriffen von "Richter" und "Gericht" untrennbar verknüpft, diesen Begriffen immanent ist (BVerfGE 21, 139, 145 f.).
  • BGH, 27.05.2004 - III ZB 53/03

    Voraussetzungen der Aufhebung eines Schiedsspruchs; Rechtsnatur der

    Die Vereins- oder Verbandsgerichte üben - ungeachtet dessen, daß sie vielfach als "Schiedsgericht" bezeichnet werden - nicht wie die Schiedsgerichte (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 65, 59, 62 und BGHZ 51, 255, 258) Rechtsprechung im weiteren Sinne aus; sie sind Vereinsorgane, denen bestimmte Verwaltungs- oder Disziplinarmaßnahmen, z.B. Vereinsstrafe oder -ausschluß, übertragen sind.
  • BGH, 11.10.2017 - I ZB 12/17

    Bildung des Schiedsgerichts: Ausschluss der Mitglieder des Vertretungsorgans der

    Je nach dem Inhalt der Schiedsklausel und den Umständen, die für die Einsetzung des Schiedsgerichts und die Ernennung der Schiedsrichter bestimmend gewesen sind, kann eine strengere oder großzügigere Handhabung des Grundsatzes der Überparteilichkeit des Schiedsrichters gerechtfertigt sein (BGH, Urteil vom 3. Juli 1975 - III ZR 78/73, BGHZ 65, 59, 63 bis 65).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof zwar keine Verletzung des Grundsatzes richterlicher Unparteilichkeit in einem Fall angenommen, in dem die Parteien nach Entstehung eines konkreten Streitfalls für dessen Entscheidung gemeinsam einen Einzelschiedsrichter bestellt hatten, der trotz seiner Stellung als mitzeichnungsberechtigtes Mitglied des Vertretungsorgans der einen Partei zu dieser eine in Wirklichkeit nur lose Verbindung hatte (BGHZ 65, 59, 65 bis 67).

    Dafür war aber maßgeblich, dass an die Unparteilichkeit des Schiedsrichters bei einem Schiedsvertrag über künftige Rechtsstreitigkeiten andere Maßstäbe anzulegen sind als an einen Schiedsvertrag, der erst geschlossen wird, wenn ein konkreter Streit bereits entstanden ist und die Parteien nunmehr hierfür ein Schiedsgericht einsetzen (BGHZ 65, 59, 65).

    Welche Grundsätze in anderen Fällen Anwendung finden (etwa: Auswahl des Schiedsrichters durch eine Partei oder Besetzung des Schiedsgerichts mit mehreren Schiedsrichtern, die teils von der einen, teils von der anderen Partei bestellt werden), hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen (BGHZ 65, 59, 67).

    Schließlich hat der Bundesgerichtshof dem Umstand, dass der alleinige Schiedsrichter trotz seiner Stellung als mitzeichnungsberechtigtes Mitglied des Vertretungsorgans der Klägerin zu dieser in Wirklichkeit nur lose Verbindung hatte, erhebliche Bedeutung beigemessen (BGHZ 65, 59, 67).

  • OLG Frankfurt, 02.02.2017 - 26 Sch 6/16

    Vertragsbeirat kein Schiedsgericht im Sinne von §§ 1025 ff. ZPO

    Die Schiedsgerichtsbarkeit ist Rechtsprechung im materiellen Sinne, da der Schiedsrichter wie der staatliche Richter zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufen ist und wie dieser endgültig und bindend zu entscheiden hat, was rechtens ist (grundlegend: BGH, Urteil vom 3.7.1975, III ZR 78/73 Rn. 15 f., zit. nach juris; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl., Kap. 9 Rn. 4; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27.5.2004, III ZB 53/03, Rn. 18, zit. nach juris: "Rechtsprechung im weiteren Sinne").

    Das zum Wesen jeder richterlichen Tätigkeit gehörende Prinzip der Streitentscheidung durch einen unparteilichen und unabhängigen Dritten, das für die staatliche Gerichtsbarkeit als selbstverständlich anerkannt ist, gilt daher auch für Schiedsgerichte (BGH, Beschluss vom 28.3.2012, III ZB 63/10, Rn. 11; BGH, Urteil vom 3.7.1975, III ZR 78/73, Rn. 17 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss v. 27.5.2004, III ZB 53/03, Rn. 18, jeweils zit. nach juris).

    Unverzichtbarer Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit ist damit auch im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache richten darf (BGH, Beschluss vom 28.3.2012, III ZB 63/10, Rn. 11; vgl. auch BGH, Urteil vom 3.7.1975, III ZR 78/73, Rn. 31; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1035 Rn. 3; Schwab/Walter, a.a.O.).

    Ausnahmen von diesem Grundsatz sind vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 3.7.1975, III ZR 78/73, Rn. 26, 31, 34) lediglich für den Fall einer nach dem Entstehen eines konkreten Streitfalls geschlossenen Schiedsvereinbarung unter Berufung auf die Notwendigkeit einer "wirtschaftlichen Betrachtungsweise" für ein Mitglied eines mehrköpfigen Vertretungsorgans zugelassen worden, das zu der Partei des Schiedsverfahrens tatsächlich "nur lose Verbindung" hatte.

    Es liegt auch keine Ausnahmekonstellation im Sinne der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 3.7.1975 (III ZR 78/73) vor.

  • BGH, 03.04.2000 - II ZR 373/98

    Zur Unwirksamkeit einer Unterwerfung unter eine Schiedsgerichtsklausel

    Sie ist insoweit Ausfluß des in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Grundrechts der Handlungsfreiheit und Privatautonomie (Achterberg, Bonner Kommentar zum GG, Art. 92 Rdn. 173 ff. m.w.N.; Heyde, HdB des Verfassungsrechts, 2. Aufl. 1994, S. 1579, 1596; vgl. auch BGHZ 65, 59, 61).
  • BGH, 28.03.2012 - III ZB 63/10

    streitwertabhängige Schiedsrichtervergütung

    Der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache richten darf, gilt aber als unverzichtbarer Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit auch hier (vgl. nur BGH, Urteile vom 19. Dezember 1968 - VII ZR 83/66 und 84/66, BGHZ 51, 255, 258 f und 5. November 1970 - VII ZR 31/69, BGHZ 54, 392, 395 ff; Senatsurteile vom 3. Juli 1975 - III ZR 78/73, BGHZ 65, 59, 62 und 7. März 1985 - III ZR 169/83, BGHZ 94, 92, 97 f).
  • BGH, 15.05.1986 - III ZR 192/84

    Anerkennung eines englischen Schiedsspruchs

    Es gilt, wie der Bundesgerichtshof wiederholt hervorgehoben hat, grundsätzlich auch für Schiedsgerichte (BGHZ 51, 255, 258 [BGH 19.12.1968 - VII ZR 83/66]; 54, 392, 395; 65, 59, 62).

    Wenn der Senat in BGHZ 65, 59, 64 ausgeführt hat, das Erfordernis der richterlichen Neutralität diene im schiedsgerichtlichen Verfahren lediglich dem Schutz der Parteien, nicht auch - wie in der staatlichen Gerichtsbarkeit - dem öffentlichen Interesse, so bedarf dies allerdings im vorliegenden Zusammenhang der Einschränkung.

    Für die Schiedsgerichtsbarkeit, die - wie der Bundesgerichtshof wiederholt betont hat - ihrer Funktion und Wirkung nach materiell Rechtsprechung ist (BGHZ 51, 255, 258 [BGH 19.12.1968 - VII ZR 83/66]; 54, 392, 395; 65, 59, 61; zuletzt Senatsurteil vom 5. Mai 1986 vorstehend S. 32, 36), besteht insoweit vom Grundsatz her keine Ausnahme.

  • BGH, 05.05.1986 - III ZR 233/84

    Psychiatrische Untersuchung eines Schiedsrichters

    a) Zwar ist Schiedsgerichtsbarkeit materiell Rechtsprechung (BGHZ 51, 255, 258 [BGH 19.12.1968 - VII ZR 83/66]; 54, 392, 395; 65, 59, 61).

    Der Schiedsspruch hat nach § 1040 ZPO unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils; seine sachliche Nachprüfung durch die staatlichen Gerichte ist grundsätzlich ausgeschlossen (BGHZ 65, 59, 61 f.).

  • BGH, 07.03.1985 - III ZR 169/83

    Schiedsgerichtliche Tätigkeit in eigener Sache

    Seine Beachtung gehört zu den unverzichtbaren Grundsätzen jedes justizförmigen Verfahrens, die auch von den Schiedsgerichten zu befolgen sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 65, 59, 62 m. w. Nachw.).
  • BGH, 05.12.1985 - III ZR 180/84

    Vereinbarung der jeweils geltenden Fassung der Schiedsgerichtsordnung

    Daher gilt das für staatliche Gerichte selbstverständliche Gebot unparteilicher Rechtspflege grundsätzlich auch für Schiedsgerichte, wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (BGHZ 65, 59, 62 m.w.Nachw.).

    So hat der Senat in seinem Urteil vom 3. Juli 1975 (III ZR 78/73 = BGHZ 65, 59) ausgesprochen, daß der Grundsatz der richterlichen Unparteilichkeit dann nicht verletzt ist, wenn der alleinige Schiedsrichter zwar Mitglied des Vertretungsorgans einer am Schiedsgerichtsverfahren als Partei beteiligten juristischen Person ist, er aber erst in einem nach Entstehen eines konkreten Streitfalles zur Entscheidung dieses Streites geschlossenen Schiedsvertrag bestellt wird.

  • BGH, 29.09.1983 - III ZR 213/82

    Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch - Anforderungen an einen Schiedsspruch

    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist auch im Schiedsgerichtsverfahren zu beachten; das Schiedsgericht ist aber z.B. nicht gehalten, den Parteien seine Rechtsansicht mitzuteilen (BGHZ 31, 43, 46; 65, 59, 63).
  • OLG Bremen, 24.05.2006 - 2 Sch 2/06

    Besorgnis der Befangenheit eines Schiedsrichters wegen der Art und Weise der

  • OLG Hamm, 28.03.2022 - 31 Sch 6/19
  • OLG München, 20.12.2006 - 34 Sch 16/06

    Präklusion der Gründe zur Ablehnung eines Schiedsrichters

  • OLG München, 20.12.2006 - 34 SchH 16/06

    Ausschluss von Gründen zur Ablehnung des Schiedsrichters - Steuerberater der

  • BGH, 07.03.1985 - III ZR 170/83
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