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   BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75   

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https://dejure.org/1976,70
BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75 (https://dejure.org/1976,70)
BGH, Entscheidung vom 09.03.1976 - VI ZR 98/75 (https://dejure.org/1976,70)
BGH, Entscheidung vom 09. März 1976 - VI ZR 98/75 (https://dejure.org/1976,70)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf den Ersatz der durch die Abwicklung von Schadensfällen entstandenen Verwaltungskosten - Umfang der allgemeinen Verwaltungstätigkeit eines Landschaftsverbandes - Anforderungen an den prozessualen Kostenerstattungsanspruch

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249; BGB § 823

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Für eigenen Zeitaufwand bei der außergerichtlichen Abwicklung des Schadenersatzanspruchs kann der Geschädigte, jedenfalls soweit dabei der übliche Rahmen nicht überschritten wird, vom Schädiger keinen Ersatz verlangen

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Auch bei Betrieben und Behörden gehört der für die Unfallregulierung erforderliche Zeit- / Personalaufwand nicht zum zu ersetzenden Schaden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 249, 823
    Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines Schadensfalls

Papierfundstellen

  • BGHZ 66, 112
  • NJW 1976, 1256
  • NJW 1976, 1932 (Ls.)
  • MDR 1976, 831
  • VersR 1976, 857
  • VersR 1977, 615
  • DB 1976, 1284
  • JR 1976, 378
 
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Wird zitiert von ... (113)

  • BGH, 05.06.2009 - V ZR 144/08

    Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge

    Solche Aufwendungen kann der Geschädigte von dem Schädiger regelmäßig nicht ersetzt verlangen (BGHZ 66, 112, 114) .
  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 175/05

    Keine Erstattung der Anwaltskosten bei Abmahnung im Selbstauftrag

    Allein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten für die Rechtsverfolgung reicht nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten zu begründen (vgl. Senat, BGHZ 66, 112, 114; 127, 348, 352; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO; kritisch Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Bearbeitung, § 251 Rn. 125 f.).
  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

    Auch wenn es sich insoweit nicht um den prozessualen Kostenerstattungsanspruch nach S. 91 ZPO handelt, sondern um den materiell-rechtlichen Anspruch auf Übernahme der durch den Schadensfall verursachten Kosten gemäß S. 249 BGB (vgl. zur Abgrenzung der beiden Ansprüche Senatsurteil BGHZ 66, 112, 114 f.), muss doch die Einschaltung eines Rechtsanwalts von der Sache her erforderlich sein, so dass allein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten durch die Schadensbearbeitung nicht ausreichen kann, um die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten zu begründen.

    Diese Mühewaltung könnte jedoch Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nicht geltend gemacht werden, weil es sich insoweit um den gewöhnlichen Zeitaufwand des Geschädigten bei Wahrung seiner Rechte und Durchsetzung seines Anspruchs handelt, der von der Haftung des Schädigers nicht umfasst wird (Senatsurteile BGHZ 66, 112, 114, 115; 75, 230, 231 f.; 76, 216, 218; 111, 168, 177; vom 3. Februar 1961 - VI ZR 178/59 - VersR 1961, 358 und vom 31. Mai 1983 - VI ZR 241/79 - NJW 1983, 2815, 2816; ebenso KG, VersR 1973, 749, 750 und, OLG Köln, VersR 1975, 1105, 1106 f.).

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