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   BGH, 31.05.1976 - VII ZR 260/75   

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https://dejure.org/1976,156
BGH, 31.05.1976 - VII ZR 260/75 (https://dejure.org/1976,156)
BGH, Entscheidung vom 31.05.1976 - VII ZR 260/75 (https://dejure.org/1976,156)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 1976 - VII ZR 260/75 (https://dejure.org/1976,156)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Überweisung von Geld durch die Bank an den falschen Empfänger - Kenntnis des Empfängers von der Tatsache, dass die Überweisung an ihn nicht kraft Anweisung erfolgt ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 66, 372
  • NJW 1976, 1449
  • MDR 1976, 923
  • DB 1976, 1421
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 31.05.1976 - VII ZR 218/74

    Bereicherungsausgleich bei Zahlung auf nicht unterschriebenen Scheck

    Auszug aus BGH, 31.05.1976 - VII ZR 260/75
    Eine Bank, die entgegen der ihr erteilten Anweisung Geld an den falschen Empfänger überweist, wie dieser weiß, hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger (im Anschluß an das zum Abdruck in BGHZ bestimmte Urteil vom gleichen Tage VII ZR 218/74).

    Anders hat der Senat in dem zum Abdruck in BGHZ bestimmten Urteil vom 31. Mai 1976 - VII ZR 218/74 - für den Fall entschieden, daß ein - wie dem Einreicher bekannt ist - vom Aussteller nicht unterschriebener und damit ungültiger Scheck eingelöst wird.

    Er unterscheidet sich nicht wesentlich von dem Fall, in dem eine Bank einen vom Aussteller nicht unterschriebenen Scheck einlöst (vgl. das erwähnte Senatsurteil vom 31. Mai 1976 - VII ZR 218/74).

    Ob es sich dabei um eine "Leistungs"- oder um eine "Eingriffs"-kondiktion handelt, ist im Ergebnis gleichgültig und kann daher auf sich beruhen (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Mai 1976 - VII ZR 218/74).

  • BGH, 18.10.1973 - VII ZR 8/73

    Übersehener Scheckwiderruf - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Fehler im

    Auszug aus BGH, 31.05.1976 - VII ZR 260/75
    Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum in Fällen der Leistung kraft Anweisung grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses (BGHZ 61, 289, 291 mit Nachweisen).

    Denn bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich jede schematische Lösung (BGHZ 50, 227, 229; 58, 184, 187; 61, 289, 292).

    So hat der Senat in einem Fall, in dem eine Anweisung zunächst wirksam erteilt und dem Empfänger durch Übergabe eines (gültigen) Schecks bekannt gemacht war, dann aber noch vor Gutschrift oder Auszahlung ohne Kenntnis des Empfängers widerrufen wurde, angenommen, daß die Bank, die den Scheck gleichwohl eingelöst hat, keinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Scheckinhaber hat, sondern einen eventuellen Bereicherungsausgleich bei ihrem Kunden suchen muß (BGHZ 61, 289).

  • BGH, 30.05.1968 - VII ZR 2/66

    Lupinenweg - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Direktkondiktion

    Auszug aus BGH, 31.05.1976 - VII ZR 260/75
    Denn bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich jede schematische Lösung (BGHZ 50, 227, 229; 58, 184, 187; 61, 289, 292).
  • BGH, 24.02.1972 - VII ZR 207/70

    Bereicherungsausgleich beim Vertrag zugunsten Dritter

    Auszug aus BGH, 31.05.1976 - VII ZR 260/75
    Denn bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich jede schematische Lösung (BGHZ 50, 227, 229; 58, 184, 187; 61, 289, 292).
  • BGH, 16.06.2015 - XI ZR 243/13

    Zahlungsverkehrsrecht: Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen Zahler und

    Im Rahmen der Ausnahmekonstellation wurde allerdings nach der bisherigen Rechtsprechung dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger angenommen, wenn der Zuwendungsempfänger den Widerruf oder die Zuvielüberweisung kannte, weil er dann wisse, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehle (BGH, Urteile vom 31. Mai 1976 - VII ZR 260/75, BGHZ 66, 372, 375, vom 16. Juni 1983 - VII ZR 370/82, BGHZ 87, 393, 398 und vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 22 ff.).
  • BGH, 29.04.2008 - XI ZR 371/07

    Rückabwicklung einer irrtümlichen Zuvielüberweisung

    Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (st.Rspr., BGHZ 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 89, 376, 378; 111, 382, 385; 147, 269, 273 m.w.Nachw.).

    Dies gilt nicht nur, wenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch ohne diese Kenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 311 f. und 158, 1, 5).

    Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger kommt in diesen Fällen allerdings in Betracht, wenn dem Zuwendungsempfänger der Widerruf bekannt ist, weil er dann weiß, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehlt (BGHZ 66, 372, 375 f., 377; 67, 75, 79 f.; 87, 393, 398; 88, 232, 236; BGH, Urteil vom 25. September 1985 - VII ZR 349/85, WM 1986, 1381, 1382).

  • BGH, 01.06.2010 - XI ZR 389/09

    Rechtsscheinhaftung eines vermeintlichen Gesellschafters einer Scheingesellschaft

    Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger kommt in diesen Fällen allerdings in Betracht, wenn dem Zuwendungsempfänger der Widerruf oder die Zuvielüberweisung bekannt ist, weil er dann weiß, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehlt (BGHZ 66, 372, 375 ff.; 67, 75, 79 f.; 87, 393, 398; 88, 232, 235 f.; 176, 234, Tz. 22 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Bereicherungsanspruch im Falle der weisungslosen oder weisungswidrigen Zuwendung an einen falschen Empfänger unmittelbar gegen diesen (vgl. BGHZ 66, 372, 375; BGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1566).

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