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   BGH, 10.06.1976 - IX ZR 51/75   

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BGH, 10.06.1976 - IX ZR 51/75 (https://dejure.org/1976,1579)
BGH, Entscheidung vom 10.06.1976 - IX ZR 51/75 (https://dejure.org/1976,1579)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 1976 - IX ZR 51/75 (https://dejure.org/1976,1579)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zustellung - Büroangestellter - Entgagennahme - Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses - Verfahren - Vertretung

Papierfundstellen

  • BGHZ 67, 10
  • MDR 1976, 1015
  • VersR 1976, 989
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 25.10.2022 - IX R 3/22

    Zur Zulässigkeit einer im Jahr 2022 von einer Steuerberatungsgesellschaft mbH per

    In einer Anwaltssozietät ist grundsätzlich jeder Anwalt als berechtigt anzusehen, für einen anderen Anwalt Zustellungen entgegenzunehmen (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 10.07.1969 - VII ZB 13/69, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 1969, 1001; BGH-Urteil vom 14.12.1979 - V ZR 146/78, MDR 1980, 298); bei angestellten Rechtsanwälten gelten im Zweifel die Regeln der Anscheinsvollmacht (BGH-Beschluss vom 22.05.1975 - VII ZB 2/75, MDR 1975 837; BGH-Urteil vom 10.06.1976 - IX ZR 51/75, BGHZ 67, 10).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - L 11 KA 58/15
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt einen Dritten (z.B. seinen Kanzleivorsteher) zur Entgegennahme von Zustellungen nach § 174 Abs. 1 ZPO ermächtigt und dieser das zugestellte Schriftstück durch Unterzeichnung des EB als zugestellt entgegennimmt (BFH, Beschluss vom 01.03.2005 - X B 158/04 - und Urteil vom 20.01.1989 - III R 91/85 - hierzu auch BGH, Urteil vom 10.06.1976 - IX ZR 51/75 -).

    Die gegenteilige Annahme wäre lebensfremd, weil sie davon ausginge, daß die Anwälte die praktischen Vorteile einer Assoziierung, hier also die Möglichkeit einer jederzeitigen gegenseitigen Vertretung, nicht wahrgenommen hätten (BGH, Urteil vom 10.06.1976 - IX ZR 51/75 - Beschluss vom 10.07.1969 - VII ZB 13/69 -).

  • BGH, 21.04.1982 - IVa ZB 20/81

    Unterzeichnungsberechtigte Personen bei der Abgabe eines Empfangsbekenntnisses

    Ein Empfangsbekenntnis gem. § 212 a ZPO kann nur von einem Rechtsanwalt, dem amtlich bestellten Vertreter eines Rechtsanwalts oder einem nach § 30 BRAO bestellten Zustellungsbevollmächtigten, nicht aber von einem sonstigen Bevollmächtigten unterzeichnet werden (Abgrenzung zu BGHZ 67, 10).

    Die Rechtsanwälte können sich daher in dieser Hinsicht nur durch einen anderen Anwalt (BGHZ 67, 10, 12, 13; BGH Beschluß vom 15. Februar 1978 - IV ZB 42/77 - insoweit in VersR 1978, 537 nicht abgedruckt; vgl. auch Schwendy DRiZ 1977, 48), von dem amtlich bestellten Vertreter eines Rechtsanwalts (§ 53 Abs. 7 BRAO; vgl. BAG Betrieb 1971, 291) oder den nach § 30 BRAO bestellten Zustellungsbevollmächtigten vertreten lassen.

    Die hier vertretene Ansicht steht nicht im Widerspruch zum Urteil des IX. Zivilsenats vom 10. Juni 1976 (BGHZ 67, 10).

    Der hier dargelegte Grundsatz gilt auf jeden Fall im Verfahren vor dem Landgericht und höheren Gerichten; denn soweit - anders als in dem der Entscheidung BGHZ 67, 10 zugrunde liegenden Fall - eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, kann der Anwalt die Vertretung nicht auf einen Nichtanwalt übertragen (§ 52 BRAO; vgl. BGHZ a.a.O. Seite 13).

  • BSG, 23.04.2009 - B 9 VG 22/08 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsfrist - Zustellung - Urteil -

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits in seiner Entscheidung vom 10.6.1976 (- IX ZR 51/75 - BGHZ 67, 10) auf die Unterschiede der Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 2 VwZG und nach den damaligen Vorschriften der ZPO (§ 198, § 212a ZPO alter Fassung - aF) hingewiesen.
  • BGH, 01.04.1982 - VII ZB 27/81

    Justizwachtmeister - Zustellungsbevollmächtigter

    Nun enthält allerdings § 30 BRAO für den dort geregelten Fall der Zustellungsbevollmächtigung eine Ausnahme von diesem Grundsatz, da nach dieser Bestimmung gerade nicht vorausgesetzt wird, daß der Zustellungsbevollmächtigte Anwalt ist (BGHZ 67, 10 (12) = RzW 1977, 77; Friedlaender, BRAO, 3. Aufl., § 19 Rdnr. 10; Isele, BRAO, § 30 V A; Kalsbach, BRAO, § 30 Rdnr. 2).

    Soweit in der Rechtsprechung über den § 30 I BRAO hinaus weitere Fälle der Vertretung anerkannt werden, handelt es sich dabei entweder um die Vertretung durch Anwälte (BGHZ 67, 10 (12, 13) = RzW 1977, 77 m. Nachw.) oder um die Zustellung an einen Referendar, der entweder zum Vertreter des Anwalts amtlich bestellt oder zur Ausstellung des Empfangsbekenntnisses besonders ermächtigt war (BGHZ 14, 342 (344, 345 = NJW 1954, 1722).

    Im Schrifttum wird darüber hinaus die Meinung vertreten, der Anwalt könne auch einen Dritten im Einzelfall bevollmächtigen, das Empfangsbekenntnis für ihn auszufertigen (vgl. dazu BGHZ 67, 10 (13) = RzW 1977, 77 m. Nachw.).

  • BFH, 22.09.2015 - V B 20/15

    Urteilszustellung an Rechtsanwalt - Zustellungsadressat bei Sozietät -

    In einer Sozietät ist grundsätzlich jeder Sozius berechtigt, Zustellungen für die anderen Angehörigen der Gesellschaft entgegenzunehmen (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 10. Juli 1969 VII ZB 13/69, Versicherungsrecht 1969, 887, und BGH-Urteil vom 10. Juni 1976 IX ZR 51/75, BGHZ 67, 10).
  • OVG Hamburg, 18.01.2016 - 1 Bf 152/15

    Zur Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils gegen Empfangsbekenntnis an Personen

    Für Rechtsanwälte ist höchstrichterlich entschieden, dass jedenfalls in Verfahren, in denen kein Vertretungszwang besteht - so auch vorliegend im erstinstanzlichen Verfahren -, ein Anwalt nicht gehindert ist, einen Dritten, etwa einen Büroangestellten, zur Entgegennahme von Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis zu ermächtigen (vgl. BGH, Urt. v. 10.6.1976, IX ZR 51/75, BGHZ 67, 10, juris Rn. 6 f. m.w.N.).

    Hieraus wird eine Ermächtigung an die Verwaltungsmitarbeiter von fluchtpunkt zur Entgegennahme von Schriftstücken, zumindest in Form der stillschweigenden Duldung der entsprechenden Verfahrensweise (so auch BGH, Urt. v. 10.6.1976, a.a.O., juris Rn. 8), ersichtlich, falls bei der Beratungsstelle fluchtpunkt insoweit nicht sogar eine ausdrückliche Regelung existiert.

  • BFH, 01.02.2008 - IV B 68/07

    Beweiskraft eines Empfangsbekenntnisses - Gegenbeweis - Urteilszustellung an

    Auch ist bei einer Sozietät grundsätzlich jeder Sozius berechtigt, Zustellungen für die anderen Angehörigen der Gesellschaft entgegenzunehmen (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 10. Juli 1969 VIII ZB 13/69, Versicherungsrecht --VersR-- 1969, 887, und BGH-Urteil vom 10. Juni 1976 IX ZR 51/75, BGHZ 67, 10, 12 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 174 Rz 7).
  • BGH, 12.06.1986 - IX ZB 39/86

    Unwirksamkeit eines Empfangsbekenntnisses; Unleserlichkeit des Eingangsstempels

    Danach liegt eine wirksame Zustellung nach § 212 a ZPO auch dann nicht vor, wenn Rechtsanwalt Br. ermächtigt war, die Zustellung für die Beklagten in Empfang zu nehmen und an ihrer Stelle die Empfangsbekenntnisse zu unterzeichnen (vgl. dazu BGHZ 67, 10, 12 f m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2006 - 11 N 17.06

    Zustellung durch Empfangsbekenntnis, Unterschrift durch Büroangestellte; Widerruf

    Die Unterschrift von Angehörigen seines Büropersonals genügt auch dann nicht, wenn diese durch den Rechtsanwalt im Einzelfall zur Ausstellung des Empfangsbekenntnisses ermächtigt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1994 - XII ZB 159/93 -, NJW 1994, 2295; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. September 1998 - BS VI 122/96 - NJW 1999, 965; Stöber in Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 174, Rdziff. 15, m. n. w. N.; a. A. noch BGH, Urteil vom 10. Juni 1976 - VIIII ZR 51/75 -. BGHZ 67, 10).
  • VG Braunschweig, 19.12.2002 - 8 A 345/02

    Anschrift; Empfangsbekenntnis; Rechtsschutzinteresse; Unterschrift; Untertauchen

  • BFH, 20.01.1989 - III R 91/85

    Verschuldet verspäteter Eingang der Revisionsschrift auf Grund mangelnder

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