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   BGH, 22.06.1976 - VI ZR 100/75   

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BGH, 22.06.1976 - VI ZR 100/75 (https://dejure.org/1976,388)
BGH, Entscheidung vom 22.06.1976 - VI ZR 100/75 (https://dejure.org/1976,388)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 1976 - VI ZR 100/75 (https://dejure.org/1976,388)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Haftung aus erwiesener Verursachung - Alternativtäter - Haftungseinheit - Abwägung

Papierfundstellen

  • BGHZ 67, 14
  • NJW 1976, 1934
  • MDR 1976, 1011
  • VersR 1976, 992
  • DB 1976, 2060
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.11.1978 - VI ZR 128/76

    Gesamtschuldnerische Haftung zweier Unfallverursacher

    nicht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden tatsächlich (ganz bzw. teilweise) verursacht hat (vgl. RGZ 58, 357, 360; BGHZ 33, 286, 292; 67, 14).

    Dabei kommt auch der Bedingung zu 3) nicht etwa die Bedeutung einer bloßen Beweisregel sondern ausnahmsweise diejenige eines sachlichen Tatbestandsmerkmales zu (BGHZ 67, 14, 19; Deutsch, Haftungsrecht Band 1 S. 355; Schneider JR 1977, 330, 331; anders noch beiläufig BGHZ 55, 86, 92).

    Sie darf nicht dazu mißbraucht werden, dem Geschädigten weitere, evtl. solventere Schuldner zu verschaffen (zuletzt BGHZ 67, 14).

    So ist es durchaus denkbar, daß hinsichtlich eines anderen Tatbeitrags ein Dritter als Nebentäter neben zwei oder mehreren Alternativtätern steht (vgl. das in BGHZ 67, 14, 20 gebildete Beispiel: Sturz in den Kanalschacht).

    Soweit also die zum Tode führenden Verletzungen nicht auf dem ersten Unfall beruhen sollten, haftet dessen Urheber trotzdem für sie, weil sich der zweite Unfall ohne Rücksicht auf eine etwaige zusätzliche Haftung des Zweitschädigers nach den besonderen Umständen als Folgeschaden der ersten Verletzung darstellt; auf diese Besonderheit hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. Juni 1976 (BGHZ 67, 14, 21) hingewiesen.

    Die bloße Ungewißheit, ob zusätzlich ein anderer verantwortlich ist, reicht für ihre Anwendung nicht aus (BGHZ 67, 14).

    Soweit die dortigen Ausführungen Erwägungen anführen, die eine Sonderbehandlung dieses Falltyps rechtfertigen könnten, liegen sie außerhalb der tragenden Begründung und enthielten keine abschließende Stellungnahme des Senats (vgl. auch die Besprechung dieses Urteils in LM § 830 BGB Nr. 15; ferner BGHZ 67, 14, 21).

    Denn die Haftung aufgrund der Vorschrift geht, weil nur erwiesene Verursachungsbeiträge in die Abwägung eingesetzt werden dürfen, ohnehin nur bis zur geringsten hypothetischen Haftungsquote (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1976 - VI ZR 100/75 - VersR 1976, 992, 995, insoweit in BGHZ 67, 14 nicht abgedruckt).

  • BGH, 23.05.2006 - VI ZR 259/04

    Verjährung von Ansprüchen des Vermieters aus unerlaubter Handlung wegen

    Voraussetzung hierfür ist, dass bei jedem Beteiligten - vom Nachweis der Ursächlichkeit abgesehen - ein den klägerischen Anspruch begründendes Verhalten gegeben war, eine der unter dem Begriff "Beteiligung" zusammengefassten Personen den Schaden verursacht haben muss und nicht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden - ganz (Urheberzweifel) oder teilweise (Anteilszweifel) - verursacht hat (Senatsurteil BGHZ 67, 14, 18 ff.; 72, 355, 358; BGH BGHZ 101, 106, 108; Urteile vom 12. Juli 1996 - V ZR 280/94 - NJW 1996, 3205, 3207 und vom 16. Januar 2001 - X ZR 69/99 - NJW 2001, 2538, 2539; MünchKommBGB/Wagner, 4. Aufl., § 830 Rn. 35).
  • BGH, 26.11.1982 - V ZR 314/81

    Haftung des Architekten und des Grundstückseigentümers für Vertiefungs- und

    Wäre das der Fall, so käme eine Haftung der Beklagten zu 4 gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB gesamtschuldnerisch für den vollen Schaden in Frage, sofern sich der von ihr verursachte Schadensanteil nicht ermitteln ließe und der Beklagte zu 2 nicht aus erwiesener Verursachung für den ganzen Schaden haften sollte (BGHZ 67, 14, 19 f; 72, 355, 358).
  • BGH, 12.07.1996 - V ZR 280/94

    Normadressat des Vertiefungsverbots

    nicht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden - ganz (Urheberzweifel) oder teilweise (Anteilszweifel) - verursacht hat (BGHZ 67, 14, 18 ff; 72, 355, 358 ff; Senat, BGHZ 101, 106, 113; BGH, Urt. v. 11. Januar 1994, VI ZR 41/93, ZIP 1994, 374, 377).

    Nur wenn dies nicht festgestellt werden kann, besteht die für § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB charakteristische Beweisnot, die die Haftungsausweitung (Haftung für mögliche Verursachung) rechtfertigt (vgl. BGHZ 67, 14, 18; 72, 355, 357; BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 830 Rdn. 20).

    Hierauf ist die Norm nur (entsprechend) anwendbar, wenn nicht geklärt werden kann, ob der einzelne Verursachungsbeitrag zu einem bestimmten, abgrenzbaren Teilschaden geführt hat, wenn andererseits aber feststeht, daß jeder Beteiligte das Rechtsgut so gefährdet hat, daß sein Tatbeitrag geeignet war, den ganzen Schaden allein herbeizuführen (vgl. BGHZ 67, 14, 19; BGB-RGRK/Steffen, § 830 Rdn. 23).

  • BGH, 11.01.1994 - VI ZR 41/93

    Anforderungen an Inhalt und Umfang der Instruktionen eines Warenherstellers;

    Sie soll bei einem bestimmten (negativen) Beweisergebnis dem Verletzten eine sonst nicht bestehende Anspruchsgrundlage gewähren (BGHZ 67, 14, 17).

    Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung, wenn feststeht, daß jeder von mehreren Beteiligten am Verletzungserfolg mitbeteiligt war, die von jedem zu vertretende Gefährdung auch geeignet war, den gesamten Schaden herbeizuführen, aber zweifelhaft bleibt, ob jeder nach allgemeinen Grundsätzen für den gesamten Erfolg oder nur für einen Teilschaden einzustehen hat, wenn also sog. Anteilszweifel bestehen (Senatsurteil BGHZ 67, 14, 18 f.; RGRK-BGB, aaO, Rdn. 15; MünchKomm/Mertens, 2. Aufl., § 830 Rdn. 21 und Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 830 Rdn. 23).

  • BGH, 24.01.1984 - VI ZR 37/82

    Zulässigkeit eines Grundurteils bei mehreren in der Klage zusammengefaßten

    Es geht hier mithin nicht um die Ausräumung sogenannter Urheberzweifel und auch nicht um die Ausräumung sogenannter Anteilszweifel, also die Klärung, ob jeder der Schädiger den ganzen oder nur einen Teil des Schadens verursacht hat (BGHZ 67, 14, 19 m.w. Nachw.).
  • OLG Köln, 06.12.2017 - 16 U 6/17

    Haftung des mit Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten beauftragten

    Denn die erwiesene Haftung eines Beteiligten lässt die Beweisschwierigkeiten des Geschädigten bei unklarer Kausalität entfallen (z.B. BGH Urteil vom 22.06.1976, VI ZR 100/75, BGHZ 67, 14).
  • BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98

    Verjährung, Beginn der - bei im Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis des Schadens

    Die Voraussetzungen des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, daß - erstens - bei jedem Beteiligten ein anspruchsbegründendes Verhalten mit Ausnahme des Nachweises der Ursächlichkeit gegeben ist, - zweitens - eine unter den Begriff der Beteiligten fallende Person den Schaden verursacht haben muß, und - drittens - nicht feststellbar ist, welcher Beteiligte den Schaden tatsächlich (ganz oder teilweise) verursacht hat (vgl. BGHZ 67, 14 ; 72, 355 ; 101, 106 ; BGH, Urteil vom 12. Juli 1996, V ZR 280/94 - NJW 1996, 3205 m.w.N.), sind nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben.
  • BGH, 23.03.1999 - VI ZR 53/98

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen Teilnahme

    Für eine Anwendung dieser Bestimmung ist kein Raum, denn die frühere Beklagte zu 1 steht aufgrund (rechtskräftiger) Verurteilung bereits als Verursacherin der Schäden des Klägers fest (vgl. BGHZ 67, 14, 19 f.; Senatsurteil vom 18. Dezember 1984 - VI ZR 56/83 - VersR 1985, 268, 269).
  • OLG Köln, 15.08.2006 - 4 U 7/06

    Beweislastfragen beim Auffahr-/Aufschiebeunfall

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 67, 14; 72, 355) greift jedoch bei einer Unfallkette die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB dann nicht ein, wenn einer von zwei möglichen Verursachern dem Geschädigten in voller Höhe haftet.
  • OLG Köln, 22.08.2007 - 5 U 267/06

    Voraussetzungen für die Zahlung eines Schmerzensgeldes und eines Schadensersatzes

  • BGH, 15.06.1982 - VI ZR 309/80

    Berücksichtigung des Mitverschuldens des Geschädigten bei alternativer

  • BGH, 28.01.1992 - VI ZR 129/91

    Zur Zurechenbarkeit von Exzesshandlungen eines Nachtäters

  • OLG Saarbrücken, 27.01.2004 - 3 U 194/03

    Haftung bei Kfz-Unfall: Kausalzusammenhang bei Zweitkollision

  • LG Limburg, 16.12.2008 - 2 O 313/06

    Voraussetzungen und Nachweis eines doppelten Auffahrunfalls auf der Autobahn und

  • OLG Köln, 22.06.2006 - 12 U 5/06

    Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls; Verwirklichung des

  • OLG Koblenz, 24.01.2005 - 12 U 1104/03

    Haftung bei Kfz-Unfall: Schadensersatzanspruch bei sukzessiver Verursachung eines

  • BGH, 18.12.1984 - VI ZR 56/83

    Beteiligter - Haftung - Alternative Kausalität - Erwiesene Verursachung eines

  • OLG Köln, 22.06.2006 - 12 U 6/06

    Verpflichtung zum Schadensersatz nach einem Kettenauffahrunfall; Anwendbarkeit

  • LG Bayreuth, 29.01.2002 - 33 O 654/99

    Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei Auffahrunfall von vier

  • KG, 27.02.1989 - 12 U 2732/88

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • BGH, 22.05.1979 - VI ZR 82/78

    Anwendbarkeit des § 830 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Einwilligung

  • OLG Stuttgart, 12.06.1985 - 4 U 210/84

    Möglichkeit die Schadenshöhe in das billige Ermessen des Gerichts zu stellen;

  • KG, 29.04.1993 - 12 U 2629/92

    Zur Haftung für einen Motorradsturz und zur Schätzung der Schadenshöhe bei

  • LG Kleve, 25.10.1990 - 4 O 211/89

    Anwendung der Vorschrift des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB auf Fälle der

  • BGH, 25.03.1997 - VI ZR 252/95

    Geltendmachung von Schadensersatz wegen eines Unfalls mit einem Turmdrehkran auf

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