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   BGH, 12.10.1976 - VI ZR 271/75   

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BGH, 12.10.1976 - VI ZR 271/75 (https://dejure.org/1976,367)
BGH, Entscheidung vom 12.10.1976 - VI ZR 271/75 (https://dejure.org/1976,367)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 1976 - VI ZR 271/75 (https://dejure.org/1976,367)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftungsfreistellung zwischen Schülern untereinander - Umfang der Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten - Anforderungen an das Vorliegen eines Schulunfalles

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zeit.de (Pressemeldung)

    Prügelei auf dem Schulhof

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 67, 279
  • NJW 1977, 296
  • MDR 1977, 386
  • VersR 1977, 129
 
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Wird zitiert von ... (41)

  • BGH, 11.02.2003 - VI ZR 34/02

    Zur Haftung bei Schulunfällen

    Derartige Verhaltensweisen beruhen auf dem natürlichen Spieltrieb und - gerade auch bei Schülern im Pubertätsalter - auf einem typischen Gruppenverhalten; sie gehören somit gerade zu den spezifischen Gefahren des "Betriebs" Schule, um deretwillen der Unfallversicherungsschutz der Schüler besteht (vgl. Senatsurteil BGHZ 67, 279, 283; BSG, NJW 1996, 2678, 2679).

    Die Einbeziehung der Schüler in die Unfallversicherung soll zum einen den verletzten Schüler schützen, zum anderen aber auch den an der Verletzung schuldigen Mitschüler - von den Fällen des vorsätzlichen Handelns abgesehen - von seiner zivilrechtlichen Haftung freistellen, um ihn vor unter Umständen langzeitigen finanziellen Belastungen zu bewahren (Senatsurteil BGHZ 67, 279, 284).

  • BGH, 15.07.2008 - VI ZR 212/07

    Begriff des vorsätzlichen Verhaltens

    Diese Grundsätze, die durch die Rechtsprechung zu § 637 Abs. 1 RVO entwickelt worden sind (grundlegend Senatsurteil BGHZ 67, 279, 281 ff.), gelten in gleicher Weise nach der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch, da sich insoweit keine inhaltlichen Änderungen ergeben haben, die zu einer Neubewertung führen (Senatsurteil vom 30. März 2004 - VI ZR 163/03 - aaO).

    Der Begriff der Schulbezogenheit beruht zudem auf einer gedanklichen Umformung der Maßstäbe, die für die Auslegung des Begriffs der betrieblichen Tätigkeit im Arbeitsleben gelten (vgl. Senatsurteil BGHZ 67, 279, 281 ff.).

  • OLG Hamm, 08.11.2013 - 26 U 31/13

    Streit unter Schülern: 1000 Euro Schmerzensgeld für eine billigend in Kauf

    Dies reicht aber bei einem Schulunfall wegen der anzuwendenden Vorschriften der §§ 104, 105 SGB VII (BGH VersR 1977, 129f, VersR 1978, 441f) nicht aus, um Ersatzansprüche zu begründen.
  • BGH, 30.03.2004 - VI ZR 163/03

    Haftung eines Schülers für die Verletzung von Mitschülern durch einen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist, wenn ein Schüler einen anderen körperlich verletzt, für seine Befreiung von der Haftung darauf abzustellen, ob die Verletzungshandlung "schulbezogen" war, d.h. ob sie auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist oder ob sie nur "bei Gelegenheit" des Schulbesuchs erfolgt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 67, 279, 281 ff.; vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 - VersR 1987, 781, 782; vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - VersR 1988, 167 f. und vom 28. April 1992 - VI ZR 284/91 - VersR 1992, 854, 855).

    Schulbezogen im Sinne dieser Rechtsprechung sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden; dasselbe gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin - insbesondere in den Pausen oder auf Klassenfahrten oder nach Beendigung des Unterrichts oder während der Abwesenheit der Aufsichtspersonen - beruhen (vgl. Senatsurteile BGHZ 67, 279, 282 f.; vom 28. Februar 1978 - VI ZR 91/77 - VersR 1978, 441; vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86 - aaO und vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. April 1981 - III ZR 47/80 - VersR 1981, 849, 850).

  • BSG, 05.10.1995 - 2 RU 44/94

    Unfallversicherungsschutz bei Rauferei während Klassenfahrt

    Zu den besonderen Verhältnissen, die für Schüler nicht nur während des Schulbesuchs und in den Schulpausen, sondern auch bei Klassenfahrten zu Gefährdungen führen können, und deshalb bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen sind, gehören neben den auf natürlichem Spieltrieb ebenso die auf typischem Gruppenverhalten beruhenden Verhaltensweisen von Kindern und Jugendlichen (BSGE 43, 113, 116; BGHZ 67, 279, 282/283; Brackmann a.a.O. S. 483sI/sII).

    Wegen der besonderen Gefahren, die bei einem Zusammenleben von Schülern auf einer Klassenfahrt bestehen (s BSG Urteil vom 25. Januar 1977 - 2 RU 50/76 - HVGBG VB 171/81), bei denen sich die Jugendlichen in eine nicht selbstgewählte Gruppe einzufügen haben (BGHZ 67, 279, 283), konnte sich hier aber eine auf Klassenfahrten typische Situation entwickeln.

  • BGH, 26.11.2002 - VI ZR 449/01

    Haftungsprivilegierung der Mitarbeiter einer Sportstätte bei einem Sportunfall im

    Deshalb ist die Auslegung den Besonderheiten des Schulbetriebes so anzupassen, daß die Zweckbestimmung der Norm hinreichend zum Tragen kommt (vgl. etwa Urteile vom 25. September 1979 - VI ZR 184/78 - VersR 1980, 43, 44; vom 3. Februar 1981 - VI ZR 178/79 - VersR 1981, 428, 429; vom 3. April 1984 - VI ZR 288/82 - VersR 1984, 652 und vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - BGHZ 67, 279, 282 = VersR 1988, 167 f.).
  • BGH, 30.06.1998 - VI ZR 286/97

    Haftungsfreistellung bei gefahrenträchtiger Spielerei mit einem Betriebsmittel

    Eine betriebliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie unmittelbar mit dem Zweck der betrieblichen Beschäftigung zusammenhängt und dem Betrieb dienlich ist (Senat BGHZ 67, 279, 281 m.w.N.).

    Danach hat der Beklagte, auf dessen Person für die Beurteilung der Frage nach der betrieblichen Tätigkeit abzustellen ist (vgl. Senat BGHZ 67, 279, 281), die Verletzung der Klägerin nicht durch eine betriebliche Tätigkeit i.S. von § 637 Abs. 1 RVO verursacht.

  • BGH, 14.07.1987 - VI ZR 18/87

    Begriff desselben Betriebes; Schadensersatz bei einem Schulunfall

    Diese auf die Arbeitswelt zugeschnittenen Vorschriften bedürfen für Schulunfälle der gedanklichen Umformung auf die Schulsituation; ihre Auslegung ist den Besonderheiten des Schulbetriebs so anzupassen, daß ihre Zweckbestimmung auch hier zum Tragen kommt (BGHZ 67, 279, 282; Senatsurteile vom 25. September 1979 - VI ZR 184/78 - VersR 1980, 43, 44 und vom 3. Februar 1981 - VI ZR 178/79 - VersR 1981, 428, 429).

    Unter einer "betrieblichen Tätigkeit" versteht § 637 Abs. 1 RVO eine Tätigkeit, die unmittelbar mit dem Zweck der betrieblichen Beschäftigung zusammenhängt und dem Betrieb dienlich ist, also eine Tätigkeit, deren Erledigung für den Betrieb dem Schädiger aufgegeben oder von ihm für den Betrieb übernommen worden ist (BGHZ 67, 279, 281).

    Schulbezogen im Sinne dieser Rechtsprechung sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden; dasselbe gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin - insbesondere in den Pausen oder auf Klassenfahrten oder nach Beendigung des Unterrichts oder während der Abwesenheit der Aufsichtspersonen - beruhen (vgl. BGHZ 67, 279, 283 sowie Senatsurteile vom 28. Februar 1978 - VI ZR 91/77 - (aaO) und vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86; vgl. ferner BGH, Urteil vom 27. April 1981 - III ZR 47/80 - VersR 1981, 849, 850).

  • BGH, 20.11.1979 - VI ZR 238/78

    Haareziehen - Schulunfall, i.Sv. § 640 Abs. 1 RVO (§ 110 Abs. 1 SGB VII aF)

    Raufereien in der Schule sind für Kinder und Jugendliche typisch und meist gerade Ausfluß der besonderen Schulsituation (dazu Näheres Senatsurteil BGHZ 67, 279, 282 f).
  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R

    Unfallversicherungsschutz bei einem Schülerunfall

    Zu den besonderen Verhältnissen, die für Schüler nicht nur während des Schulbesuchs und in den Schulpausen, sondern auch bei Klassenfahrten zu Gefährdungen führen können und deshalb bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen sind, gehören neben den auf natürlichem Spieltrieb ebenso die auf typischem Gruppenverhalten beruhenden Verhaltensweisen von Kindern und Jugendlichen (BSGE 43, 113, 116 = SozR 2200 § 550 Nr. 14; BGHZ 67, 279, 282, 283; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 167).
  • BGH, 27.04.1981 - III ZR 47/80

    Rechtsfolgen und Haftung bei Unfällen von Schülern an einer Schulbushaltestelle

  • BGH, 28.04.1992 - VI ZR 284/91

    Keine Haftungsfreistellung des Schädigers bei tätlicher Auseinandersetzung nach

  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 123/86

    Verletzung eines Mitschülers während einer Klassenfahrt; Verletzung eines

  • OLG Düsseldorf, 09.02.2007 - 17 U 257/06

    Aufklärungspflichten eines zur Wahrnehmung von spekulativen Börsenterminen

  • BGH, 20.11.1980 - III ZR 31/78

    Leistungen einer privaten Krankenversicherung als anderweitige Ersatzmöglichkeit

  • OLG Dresden, 14.10.1998 - 6 U 1485/98

    Haftung für Schulunfall während des Sportunterrichts

  • OLG Koblenz, 15.07.2013 - 5 U 471/13

    Haftung eines 12-jährigen Schülers für Verletzungen eines Mitschülers durch

  • BSG, 25.01.1977 - 2 RU 23/76

    Versicherungsschutz - Unterbrechung des Schulweges - Entzünden von Chemikalien

  • OLG München, 20.10.2011 - 1 U 3710/11

    Gesetzliche Unfallversicherung für Schüler: Haftungsprivilegierung des

  • BGH, 02.04.1992 - III ZR 103/91

    Haftungsprivileg zugunsten des Landeswohlfahrtverbandes

  • BGH, 22.02.1989 - III ZR 234/88

    Schadenersatzanspruch eines Schülers, der sich beim Spielen während der

  • BGH, 03.02.1981 - VI ZR 178/79

    Anspruch auf Schadensersatz aus der gesetzlichen Unfallversicherung - Anerkennung

  • BGH, 25.09.1979 - VI ZR 184/78

    Zahlung von Schmerzensgeldes für auf einer Schulveranstaltung erlittene

  • OLG Düsseldorf, 06.05.1994 - 22 U 219/93

    Entgegenstehen einer Klage auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes steht die

  • OLG Brandenburg, 10.09.2002 - 11 U 24/98

    Schmerzensgeld- und Schadenersatzanspruch gegen Unfallverursacher

  • BGH, 14.01.1986 - VI ZR 10/85

    Haftungsfreistellung eines Schülers wegen Schädigung eines Lehrers

  • BGH, 10.03.1983 - III ZR 1/82

    Unfälle von Schülern aufgrund mangelhafter Schneeräumung durch das städtische

  • OLG Celle, 24.09.2003 - 9 U 114/03

    Schadensersatzanspruch nach einer körperlichen

  • BGH, 03.04.1984 - VI ZR 288/82

    Teilnahme an einem Betriebspraktikum in einem gewerblichen Unternehmen

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2002 - 17 U 200/01
  • LG Düsseldorf, 20.05.2008 - 10 O 206/06
  • LSG Hessen, 13.10.2004 - L 3 U 320/03
  • OLG Koblenz, 06.02.1992 - 5 U 956/91

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schulunfalles; Anforderungen an das

  • BGH, 28.02.1978 - VI ZR 91/77

    Einstufen eines Verhaltens von Schülern in der Schule als "betriebliche

  • OLG Naumburg, 26.05.2011 - 9 U 91/10

    Regress des Versicherungsträgers nach Arbeitsunfall: Anforderungen an eine

  • AG Bad Homburg, 30.09.1994 - 4 C 197/94

    Schadensersatz und Schmerzensgeld auf Grund eines Ereignisses in einer

  • LSG Niedersachsen, 20.11.1980 - L 3U 40/80

    Schülerunfallversicherung; Tätliche Auseinandersetzung

  • BSG, 26.05.1982 - 2 RU 1/81
  • LSG Niedersachsen, 20.11.1980 - L 3 U 40/80
  • BSG, 25.11.1977 - 2 RU 75/77
  • AG Berlin-Spandau, 02.08.1977 - 2 C 308/77
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