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   BGH, 03.05.1977 - VI ZR 50/76   

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https://dejure.org/1977,608
BGH, 03.05.1977 - VI ZR 50/76 (https://dejure.org/1977,608)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1977 - VI ZR 50/76 (https://dejure.org/1977,608)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1977 - VI ZR 50/76 (https://dejure.org/1977,608)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Direktanspruchs gegen den Versicherer - Festlegung des Direktanspruchs durch den Schadensumfang - Eigenständige Kostenregelung des Verfahrensrechts als Zäsur hinsichtlich der haftungsrechtlichen Zurechnung der Folgen des Schadensereignisses - ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    PflVG 1965 § 3 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PflVG (1965) § 3 Nr. 1
    Umfang des Entschädigungsanspruchs gegen den Versicherer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 69, 153
  • NJW 1977, 2163
  • MDR 1978, 129
  • VersR 1977, 960
  • WM 1977, 1136
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • AG München, 10.06.1966 - 18a M 2192/66
    Auszug aus BGH, 03.05.1977 - VI ZR 50/76
    Deshalb konnte im Streitfall zwar der Schädiger von der Beklagten, seinem Haftpflicht Versicherer entsprechende Erstattung verlangen, hätte er den Kostenerstattungsanspruch des Klägers erfüllt; diesem war in gleicher Weise der - bis zur Neuregelung des Jahres 1965 allein mögliche - Weg offen, mit seinem gegen den Schädiger gerichteten Kostenerstattungstitel dessen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zu pfänden und dann als dessen Rechtsnachfolger (vgl. BGHZ 7, 244, 246) [BGH 08.10.1952 - II ZR 309/51] gegen diese vorzugehen (vgl. hierzu die Begründung zum Pflicht Versicherungsgesetz 1965 - im folgenden "Begründung" genannt - BT-Drucks. IV/2252 S. 16; Prölss/Martin a.a.O. Anm. 5 zu § 3 Nr. 1 und 2 PflVG; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 12. Aufl. TZ 944; Prölss NJW 1967, 786; Deiters VersWirtsch 1965, 1100, 1102).

    Der in diesen Fällen durch das Pflichtversicherungsgesetz 1939 den Verkehrsopfern durch die §§ 158 bis 158 f VVG gewährte Schutz gilt in dieser Form nicht mehr, sondern ist, wie sich aus dem einleitenden Satz in § 3 PflVG ergibt, durch die Regelung in § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes 1965 ersetzt worden (vgl. Begründung, a.a.O. Seite 14/15; Prölss/Martin a.a.O. Anm. 5 zu § 3 Nr. 1, 2 PflVG; Prölss NJW 1967, 786; Deiters VersWirtschaft 1965, 1101).

  • BGH, 08.10.1952 - II ZR 309/51

    Sozialversicherung und § 159c VersVertrG

    Auszug aus BGH, 03.05.1977 - VI ZR 50/76
    Deshalb konnte im Streitfall zwar der Schädiger von der Beklagten, seinem Haftpflicht Versicherer entsprechende Erstattung verlangen, hätte er den Kostenerstattungsanspruch des Klägers erfüllt; diesem war in gleicher Weise der - bis zur Neuregelung des Jahres 1965 allein mögliche - Weg offen, mit seinem gegen den Schädiger gerichteten Kostenerstattungstitel dessen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zu pfänden und dann als dessen Rechtsnachfolger (vgl. BGHZ 7, 244, 246) [BGH 08.10.1952 - II ZR 309/51] gegen diese vorzugehen (vgl. hierzu die Begründung zum Pflicht Versicherungsgesetz 1965 - im folgenden "Begründung" genannt - BT-Drucks. IV/2252 S. 16; Prölss/Martin a.a.O. Anm. 5 zu § 3 Nr. 1 und 2 PflVG; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 12. Aufl. TZ 944; Prölss NJW 1967, 786; Deiters VersWirtsch 1965, 1100, 1102).
  • BGH, 23.11.1971 - VI ZR 97/70

    Anwendung deutschen Rechts bei einem Verkehrsunfall unter Ausländern

    Auszug aus BGH, 03.05.1977 - VI ZR 50/76
    Die Neuregelung, die durch das 1965 von der Bundesrepublik ratifizierte Europäische Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vom 20. April 1959 (abgedruckt in BT-Drucks. IV/2253 Seite 3 ff) veranlaßt und deren Besonderheit die Schaffung des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Versicherer des Schädigers war, brachte nämlich insofern gegenüber dem Rechtszustand von 1939-1965 eine wesentliche Verbesserung, als sie dem Geschädigten auf Grund eines gesetzlich angeordneten Schuldbeitritts in der Person des Versicherers (vgl. BGHZ 57, 265, 267) [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70] einen weiteren Schuldner für seinen aus der Schädigung erwachsenen Ersatzanspruch gab und dadurch für diesen das Recht begründete, den Versicherer unter Vermeidung des vorher nötigen Umwegs unmittelbar (allein oder zugleich mit dem Schädiger) im Klagewege in Anspruch zu nehmen.
  • BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75

    Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines

    Auszug aus BGH, 03.05.1977 - VI ZR 50/76
    Dazu gehört grundsätzlich aber nicht die Belastung des Geschädigten mit den Risiken der gerichtlichen Geltendmachung seines Ersatzanspruchs; insoweit bewirkt die eigenständige Kostenregelung des Verfahrensrechts eine Zäsur hinsichtlich der haftungsrechtlichen Zurechnung der Folgen des Schadensereignisses (vgl. auch BGHZ 66, 112, 115) [BGH 09.03.1976 - VI ZR 98/75].
  • RG, 14.05.1929 - VII 63/29

    Über den Umfang der Vorschußpflicht des Versicherers nach § 150 des Gesetzes über

    Auszug aus BGH, 03.05.1977 - VI ZR 50/76
    Schon das Reichsgericht hat in RGZ 124, 235, 236 unterschieden zwischen dem "eigentlichen Haftpflichtschaden", den der Versicherer gemäß § 149 VVG zu decken hat, und den durch einen Prozeß entstandenen Kosten, die der Versicherer gemäß der in § 150 VVG geregelten "Rechtsschutzversicherung" auch noch zu decken hat; ähnlich trennt auch § 10 Abs. 6 AKB zwischen den "Haftpflichtansprüchen" und den Kosten.
  • BGH, 13.12.1977 - VI ZR 206/75

    Zu den Beweislastproblemen bei einem fingiertem Unfall und zur

    Dies wird besonders deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, daß der Geschädigte auch den früher üblichen Weg der Klage gegen den Schädiger in Verbindung mit Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs noch heute - wenigstens im Falle eines "gesunden" Versicherungsverhältnisses - beschreiten kann (BGHZ 69, 153, 156/157), und daß auch der Erfolg der Direktklage zur dem Versicherungszweck entsprechenden Freistellung des Schädigers mindestens dem Geschädigten gegenüber führt, schließlich daß sie vor allem zum Schütze der Verkehrsopfer eingeführt worden ist.
  • BGH, 04.07.1989 - VI ZR 217/88

    Verkehrsunfall in Nord-Zypern

    Denn die Neufassung des Pflichtversicherungsgesetzes durch das Gesetz vom 5. April 1965 (BGBl, S. 213) wollte mit der Schaffung eines unmittelbaren Anspruchs gegen den Versicherer des Schädigers den Schutz des Geschädigten verbessern und ihm die Rechtsverfolgung durch Vermeidung des früher notwendigen Umwegs einer vorherigen Inanspruchnahme des Schädigers erleichtern (vgl. BT-Drucks. IV/2252 S. 11; BGHZ 69, 153, 157; 69, 315, 316).

    Deshalb würde eine Ausklammerung von Haftpflichtansprüchen des Versicherungsnehmers als Grundlage für den unmittelbaren Anspruch des Geschädigten nach § 3 Nr. 1 PflVG dem soeben dargelegten Zweck des Direktanspruches widersprechen und für bestimmte Fallgestaltungen des vom Versicherer dem Versicherungsnehmer zu gewährenden Versicherungsschutzes das von 1965 geltende Trennungsprinzip wieder einführen (vgl. dazu BGHZ 7, 244, 245; 69, 153, 157; Bruck/Möller/Johannsen aaO Band IV Anm. B 79).

    Müßte deshalb der Geschädigte bei einer auf Erfüllungshaftung, culpa in contrahendo oder positiver Vertragsverletzung beruhenden Einstandspflicht des Versicherers entsprechend dem früheren Trennungsprinzip zunächst gegen den Schädiger vorgehen und könnte er erst dann als dessen Rechtsnachfolger den Versicherer in Anspruch nehmen, so wäre dieser ihm gegenüber mit etwaigen versicherungsrechtlichen Einwänden aus § 3 Nrn. 4 und 5 PflVG nicht ausgeschlossen (vgl. BGHZ 69, 153, 157 f.; Sieg ZVersWiss Band 54 (1965), 357, 363).

  • BGH, 11.10.1983 - VI ZR 251/81

    Ersatz von Mehrkosten des Versicherers bei Behinderung der Schadensfeststellung

    Das Gesetz gibt dem Geschädigten auf Grund eines gesetzlich angeordneten Schuldbeitritts in der Person des Versicherers einen weiteren Schuldner für seinen deliktischen Schadensersatzanspruch (BGHZ 57, 265, 269 [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70]; 69, 153, 157; 69, 315, 316; zustimmend Johannsen in Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl., Anm. B 9 b S. 12).
  • BGH, 07.11.1978 - VI ZR 86/77

    Befriedigungsvorrecht des Verletzten gegenüber Ersatzansprüchen des

    Nichts anderes gilt, wenn sich SVT und Verletzter wegen eines Schadens aus einem Kfz-Unfall durch Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs des Schädigers gegen den Haftpflichtversicherer aus dem Versicherungsverhältnis zu befriedigen suchen, wie dies vor Einführung des Direktanspruchs allein möglich war und auch nach Schaffung des Direktanspruchs zulässig ist (vgl. BGHZ 71, 339; 69, 153, 156; Senatsurteil vom 4. April 1978 - VI ZR 238/76 = VersR 1978, 609), dieser Deckungsanspruch aber für beide Gläubiger nicht ausreicht.

    Über die Verteilung des Schadens befindet nicht der Deckungsanspruch, sondern der Haftpflichtanspruch gegen den Schädiger, der durch den gesetzlichen Schuldbeitritt des Haftpflichtversicherers (BGHZ 69, 153, 157) zu seiner leichteren und sichereren Durchsetzung lediglich verstärkt worden ist (BGHZ 69, 315, 316).

  • BGH, 14.07.1981 - VI ZR 254/79

    Umfang der Rechtskraft der Klageabweisung gegen einen von mehreren auf

    Diese Auslegung des Wirkungsbereichs von § 3 Nr. 8 PflVG steht im Gegensatz zu den Erwägungen der Revision nicht dem Zweck des Pflichtversicherungsgesetzes entgegen, mit der Einführung der Direktklage den Schutz der Verkehrsopfer wirksamer zu gestalten (vgl. die amtliche Begründung a.a.O. S. 13) und diesen eine schnellere und wirksamere Verfolgung ihrer Ersatzansprüche zu ermöglichen (BGHZ 69, 153, 157, 158 [BGH 03.05.1977 - VI ZR 50/76]; Prölss/Martin, aaO, Anm. 1).
  • OLG Hamm, 11.11.1999 - 27 U 69/99

    Kündigung einer Treuhandbeteiligung an einem Immobilienfond

    Die gegenteilige Ansicht der Beklagten zu 2) findet in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage eines außerordentlichen Kündigungsrechts im Falle der Unerreichbarkeit des vereinbarten Gesellschaftszwecks (BGHZ 69, 153 = WM 1977, 1136) schon deshalb keine Stütze, weil die Parteien sich über die Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrages zum 31. Dezember 1996 einig geworden sind.
  • BGH, 28.05.1979 - III ZR 83/77

    Versäumung der Anmeldefrist durch den Sozialversicherungsträger

    Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer ist lediglich ein gesetzlicher Schuldbeitritt zur Verstärkung des Haftpflichtanspruchs (BGHZ 57, 265, 269 [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70]; 69, 153, 157; 72, 151, 153), ein "Annex" hierzu, d.h. ein Anspruch ohne selbständige Bedeutung, der nur als akzessorisches Recht der Sicherung der Forderung des Verletzten dient (BGH,Urteile vom 7. November 1978 - VI ZR 86/77 = VersR 1979, 30 und vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 233/77 = VersR 1979, 256).
  • BGH, 28.11.1977 - II ZR 235/75

    Kapitalleistungen des Kommanditisten

    Der erkennende Senat hat inzwischen zwar weiter ausgesprochen, daß dem Kommanditisten in einer Massengesellschaft auch bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe ohne gesellschaftsvertragliche Bestimmung ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen kann (vgl. das zur Veröffentl. in BGHZ vorgesehene Urt. v. 12.5. 77 - II ZR 89/75, WM 1977, 1136).
  • BGH, 29.11.1978 - IV ZR 44/77

    Geltendmachung eines Provisionsanspruchs für die Vermittlung von

    Das hat zur Folge, daß eine Abschichtungsbilanz aufzustellen ist und eine Zahlungsverpflichtung der Kommanditisten nur insoweit besteht, als sich ihr Kapitalanteil als negativ erweist, d.h. soweit die Gesellschaft in der Zeit zwischen ihrem Beitritt und ihrer Kündigung Verluste erlitten hat und die Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag an diesem Verlust teilnehmen (BGHZ 63, 338, 345; BGH WM 1977, 1136, 1137).
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