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   BGH, 03.11.1977 - IX ZR 80/77   

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https://dejure.org/1977,2386
BGH, 03.11.1977 - IX ZR 80/77 (https://dejure.org/1977,2386)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1977 - IX ZR 80/77 (https://dejure.org/1977,2386)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1977 - IX ZR 80/77 (https://dejure.org/1977,2386)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 69, 395
  • MDR 1978, 309
  • DB 1978, 1126
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.09.1953 - III ZB 13/53

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 03.11.1977 - IX ZR 80/77
    Wenn ein Bevollmächtigter beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung zu verlängern, erfordert es seine Sorgfaltspflicht, daß er sich vor dem Fristablauf vergewissert, ob die Verlängerung auch tatsächlich erfolgt ist (BGHZ 10, 307).
  • BGH, 28.01.1954 - III ZR 356/51

    Verlängerung der Begründungsfrist

    Auszug aus BGH, 03.11.1977 - IX ZR 80/77
    Nach BGHZ 12, 161 handelt er schuldhaft, wenn er nicht durch rechtzeitige Nachfrage Vorkehrung für den Fall trifft, daß sein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels aus irgendeinem Grunde unbearbeitet geblieben ist.
  • BGH, 20.11.1967 - VIII ZB 46/67

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 03.11.1977 - IX ZR 80/77
    Dieselbe rechtliche Beurteilung liegt den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs LM ZPO § 233 (Ff) Nr. 8 a = MDR 1966, 493 und LM ZPO 233 (Fc) Nr. 32 = NJW 1968, 504 = MDR 1968, 238 zugrunde.
  • OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 15 U 31/14

    Erweiterung der Patentverletzungsklage auf weitere Ausführungsformen in der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 69, 395 = BeckRS 1977, 31206286) gilt im Zusammenhang mit einer Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 246 Abs. 1 ZPO folgende - auf die Aussetzung nach § 148 ZPO entsprechend anzuwendende - Maßgabe: Stellt ein Prozessbevollmächtigter während der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels den Antrag, den Rechtsstreit auszusetzen, gehört zu seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht die Überwachung, dass die begehrte Aussetzung noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt.
  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 119/19

    Nachlassinsolvenz - Rechtsnachfolge

    Nach § 239 Abs. 1, Abs. 2 ZPO kann und muss zwar die Rechtsnachfolgerin aufgrund Abtretung auf den Todesfall den Rechtsstreit aufnehmen (vgl. BGH 3. November 1977 - IX ZR 80/77 - BGHZ 69, 395) .
  • BGH, 26.05.2011 - V ZB 248/10

    Tod einer Partei im Nachbarschaftsstreit: Eintritt der Aussetzungswirkung durch

    Der Verfahrensstillstand tritt auch nicht bereits mit der Beschlussfassung über die Aussetzung, sondern erst mit der Mitteilung der Entscheidung ein (BGH, Beschlüsse vom 3. November 1977 - IX ZR 80/77, BGHZ 69, 395, 397 und vom 9. März 1987 - II ZB 10/86, NJW 1987, 2379, 2380).

    Ist eine Frist vor der Bekanntgabe des Aussetzungsbeschlusses bereits abgelaufen, ist sie versäumt, da sie dann nicht mehr gem. § 249 Abs. 1 ZPO zu laufen aufhören kann (BGH, Beschlüsse vom 3. November 1977 - IX ZR 80/77, aaO und vom 9. März 1987 - II ZB 10/86, aaO).

  • BGH, 09.03.1987 - II ZB 10/86

    Zeitpunkt der Wirkung der Aussetzung des Verfahrens

    Nach herrschender Meinung beginnt die Aussetzung, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, mit der Verkündung des Beschlusses (vgl. Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. Rdnr. 2 zu § 248), im übrigen mit der (formlosen) Bekanntgabe nach § 329 Abs. 2 ZPO (vgl. BGHZ 69, 395, 397 [BGH 03.11.1977 - IX ZR 80/77]; RGZ 62, 26, 28; RG JW 1928, 1297; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 45. Aufl. Anm. 2 zu § 248; Stein/Jonas/Schumann, a.a.O. und Rdnr. 10 zu § 246; Zöller/Stephan, ZPO 13. Aufl. Anm. 3 zu § 246).

    Ist demnach eine Rechtsmittelbegründungsfrist abgelaufen, bevor der Aussetzungsbeschluß bekanntgegeben wird, kann das Rechtsmittel nicht mehr rechtzeitig begründet werden (vgl. BGHZ 69, 395, 397) [BGH 03.11.1977 - IX ZR 80/77].

    Im Regelfall wird der Aussetzungsbeschluß erst nach Prüfung durch den Vorsitzenden, Bestellung eines Berichterstatters, Vorbereitung durch diesen und Beratung des Senats an einem dazu zur Verfügung stehenden Sitzungstage gefaßt werden können und sodann durch Kundgabe nach § 329 Abs. 2 ZPO wirksam werden (vgl. BGHZ 69, 395, 397 f.) [BGH 03.11.1977 - IX ZR 80/77].

  • OLG Bamberg, 04.12.2017 - 8 U 109/17

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Ist demnach eine Rechtsmittelbegründungsfrist abgelaufen, bevor der Aussetzungsbeschluss bekanntgegeben wird, kann das Rechtsmittel nicht mehr rechtzeitig begründet werden (vgl. BGHZ 69, 395; BGH NJW 1987, 2379).
  • BGH, 02.02.1983 - VIII ZB 1/83

    Es besteht keine Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts, ob ein Antrag auf

    Das Berufungsgericht bewegt sich mit dieser Begründung auf dem Boden einer langjährigen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 10, 307 [BGH 21.09.1953 - III ZB 13/53]; 69, 395, 397; Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1976 - VIII ZB 43/76, VersR 1977, 373), die jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den "Postlauffällen" und den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes vom 18. März 1982 - GSZ 1/81 (BGHZ 83, 217) revidiert werden muß.
  • VG Trier, 10.11.2015 - 1 K 2316/15

    Fortführung des Prozesses nach Tod des Klägers bei unbekannten Erben; Fortwirkung

    Da in Einzelfällen das streitbefangene Recht durch den Tod eines Klägers jedoch nicht auf die Erben, sondern auf einen Sonderrechtsnachfolger übergegangen sein kann (vgl. zu dieser Konstellation: BGH, Beschluss vom 3. November 1977 - IX ZR 80/77 - juris), ist das Rubrum zur Vermeidung einer Ausschlusswirkung dahingehend zu fassen, dass Beteiligte des Verfahrens nunmehr die Rechtsnachfolger - als Oberbegriff der Erben und Sonderrechtsnachfolger - sind.
  • BAG, 10.09.1985 - 5 AZR 307/85

    Revisionsbegründungsfrist - Verlängerungsantrag - Zugang - Wiedereinsetzung

    Eine derartige Verpflichtung hatte das Bundesarbeitsgericht in früheren Entscheidungen bejaht (Beschluß vom 12. November 1962 - 1 AZB 21/62 - AP Nr. 5 zu § 234 ZPO; Beschluß vom 26. März 1973 - 3 AZB 11/73 - AP Nr. 27 zu § 519 ZPO; ebenso BGHZ 10, 307 [BGH 21.09.1953 - III ZB 13/53]; 69, 395, 397).
  • BGH, 23.02.1983 - VIII ZB 2/83

    Verfahren - Wiedereinsetzung - Subjektive Voraussetzung - Berufung - Antrag auf

    Das Berufungsgericht bewegt sich mit dieser Begründung auf dem Boden einer langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 10, 307; 69, 395, 397; Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1976 - VIII ZB 43/76 = VersR 1977, 373).
  • BGH, 24.03.1982 - IVa ZB 6/82

    Ende einer Frist zur Begründung einer innerhalb der Gerichtsferien eingelegten

    Der Anwalt hätte mindestens den Tag des Fristablaufes (damals von ihm noch richtig als der 15. Oktober 1981 bezeichnet) als genaue Frist zur Wiedervorlage der Akten für den Fall bestimmen müssen, daß eine Mitteilung über die erbetene Fristverlängerung noch nicht vorlag (BGHZ 10, 307; 12, 161; BGH Beschluß vom 19. September 1977 - II ZB 5/77 - VersR 1977, 1097; vgl. auch BGHZ 69, 395, 397).
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