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   BGH, 10.11.1977 - III ZR 157/75   

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BGH, 10.11.1977 - III ZR 157/75 (https://dejure.org/1977,363)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1977 - III ZR 157/75 (https://dejure.org/1977,363)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1977 - III ZR 157/75 (https://dejure.org/1977,363)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff - Anspruch eines Straßenanliegers auf Enteignungsentschädigung wegen der Auswirkungen von Straßenarbeiten - Beeinträchtigung eines Straßenanliegers durch die Auswirkungen einer Großbaustelle in der näheren Umgebung ...

  • rabüro.de

    Zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch bei Beeinträchtigung durch Großbaustelle und Straßenarbeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 70, 212
  • NJW 1978, 373
  • MDR 1978, 389
  • DB 1978, 294
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 20.12.1971 - III ZR 79/69

    Enteignender Charakter einer Gewerbebeeinträchtigung infolge U-Bahn-Baus;

    Auszug aus BGH, 10.11.1977 - III ZR 157/75
    Unter Berufung auf das Urteil des erkennenden Senats BGHZ 57, 359 ("Frankfurter U-Bahn") hat das Berufungsgericht dazu dargelegt, die Entschließung der Beklagten, den "R.garten" umzubauen und eine Fußgängerzone einzurichten, sei als solche nicht zu beanstanden.

    Nur die beiden zuletzt genannten Vorhaben rechnen zu den Straßenbauarbeiten, auf die sich die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 57, 359 bezieht.

    Zwar müssen im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses - ebenso wie bei Eingriffen von hoher Hand - gewisse Einschränkungen entschädigungslos hingenommen werden; eine Entschädigung kann erst zugebilligt werden, wenn eine bestimmte Opfergrenze überschritten ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 57, 359, 366).

    Der erkennende Senat hat in dem mehrfach erwähnten Urteil BGHZ 57, 359 ausgeführt, zwar müsse ein Anlieger Behinderungen durch Ausbesserungs- und Verbesserungsarbeiten an der Straße entschädigungslos dulden, sofern nur die Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibe.

    Ist dies aber der Fall, so hat der Kläger diese Arbeiten grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen (Senatsurteil BGHZ 57, 359, 364 f).

    Nach den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätzen, nach denen die öffentliche Hand bei der Vornahme von Straßenarbeiten im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf die Belange der Anlieger Rücksicht zu nehmen hat (vgl. nur die Senatsurteile vom 5. Juli 1965 - III ZR 173/64 = NJW 1965, 1907, 1910 = BGHWarn 1965 Nr. 168; BGHZ 57, 359, 361 f m.w.Nachw.), konnte die Beklagte daher gehalten sein, die Arbeiten zeitlich so zu verteilen, daß ihre Auswirkungen auf den Betrieb des Klägers möglichst gering gehalten wurden.

  • BGH, 31.05.1974 - V ZR 114/72

    Ausgleichsanspruch wegen Beeinträchtigung des Anliegergemeingebrauchs

    Auszug aus BGH, 10.11.1977 - III ZR 157/75
    Auch gibt der vorliegende Sachverhalt unter diesen Umständen keinen Anlaß, die grundsätzliche Frage aufzuwerfen, ob ein Entschädigungsanspruch wegen solcher polizeilichen oder polizeilich erlaubten Maßnahmen hinter den im folgenden unter 2. erörterten Anspruch gegen den Bauherrn zurückzutreten hat (vgl. dazu Schwabe in der Anm. zu dem Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs v. 31. Mai 1974 - V ZR 114/72 = DVBl 1975, 42 ff; zum Verhältnis beider Ansprüche vgl. auch Senatsurteil BGHZ 48, 98, 102).

    "Einwirkungen" von einem anderen Grundstück, die den Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB begründen können, sind aber nur solche, die durch Zuführungen sinnlich wahrnehmbarer Art erfolgen, entsprechend den in Abs. 1 der Vorschrift aufgeführten Beispielen (BGHZ 62, 361, 366).

    In der erwähnten Entscheidung BGHZ 62, 361 hat sich der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs jedoch für eine entsprechende Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in einem Fall ausgesprochen, in dem ein Eigentümer die Straßenfläche vor seinem Grundstück über den Gemeingebrauch hinaus für Abbruch- und Neubauarbeiten in Anspruch genommen und dadurch auf die Zugänglichkeit des Nachbargrundstücks und dessen "Kontakt nach außen" eingewirkt hatte.

  • BGH, 15.06.1967 - III ZR 23/65

    Bürgerlichrechtlicher Aufopferungsanspruch und öffentlichrechtlicher

    Auszug aus BGH, 10.11.1977 - III ZR 157/75
    Sogar für den Fall des Autobahnbaues, also einer Baumaßnahme, die zweifelsfrei der (schlichten) Hoheitsverwaltung dient, hat der erkennende Senat es als möglich anerkannt, daß die öffentliche Hand die Durchführung eines solchen Vorhabens auf die Ebene des Privatrechts verlegt (BGHZ 48, 98, 103).

    Auch gibt der vorliegende Sachverhalt unter diesen Umständen keinen Anlaß, die grundsätzliche Frage aufzuwerfen, ob ein Entschädigungsanspruch wegen solcher polizeilichen oder polizeilich erlaubten Maßnahmen hinter den im folgenden unter 2. erörterten Anspruch gegen den Bauherrn zurückzutreten hat (vgl. dazu Schwabe in der Anm. zu dem Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs v. 31. Mai 1974 - V ZR 114/72 = DVBl 1975, 42 ff; zum Verhältnis beider Ansprüche vgl. auch Senatsurteil BGHZ 48, 98, 102).

    War nach dem unter 1. Ausgeführten die Erweiterung des "R.garten" eine Maßnahme der Beklagten auf dem Gebiet des Privatrechts, so kommt wegen der Beeinträchtigungen, die dem Kläger aus der Durchführung dieses Bauvorhabens entstanden sind, statt eines Anspruchs auf Enteignungsentschädigung ein bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch (nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch) in Betracht (zum Verhältnis beider Ansprüche vgl. Senatsurteil BGHZ 48, 98, 102).

  • BGH, 08.02.1971 - III ZR 33/68

    Umbau einer Straße zur Sackgasse

    Auszug aus BGH, 10.11.1977 - III ZR 157/75
    Wie auch das Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, kommt hier als geschützte Rechtsposition allein das Recht des Klägers an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht, das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht nur den gegenständlichen Bestand des Betriebes umfaßt, sondern seine gesamte Erscheinungsform einschließlich seiner besonderen Lage an der Straße, den sog. "Kontakt nach außen", der dem Betrieb den Zugang von der Straße gewährt und es dem Inhaber ermöglicht, durch Werbung auf den vorüberfließenden Verkehr einzuwirken und damit Kundschaft zu gewinnen (Senatsurteil BGHZ 55, 261, 263 m.w.Nachw.).

    Hingegen bildet der unveränderte Fortbestand einer bestimmten Verbindung der Anliegerstraße mit dem öffentlichen Wegesystem regelmäßig keine in den Schutz des Anliegergewerbebetriebes einzubeziehende Rechtsposition (Senatsurteile BGHZ 55, 261, 264 "Soldatengaststätte" m.w. Nachw.; v. 13. März 1975 - III ZR 152/72 = BGHWarn 1975 Nr. 52).

  • BGH, 11.07.1963 - III ZR 26/62
    Auszug aus BGH, 10.11.1977 - III ZR 157/75
    Diese Maßnahmen sowie die Einziehung des nördlichen Gehwegs der Sc.straße einschließlich des dahinter liegenden Parkplatzes und die Absperrung der B. Straße standen indessen im pflichtmäßigen Ermessen der Behörde (vgl. Senatsurteil v. 11. Juli 1963 - III ZR 26/62 = WM 1963, 1100, 1102).

    Allerdings könnten die zunächst rechtmäßig getroffenen Maßnahmen nachträglich rechtswidrig geworden sein, wenn das Bauvorhaben, dessen Durchführung sie ermöglichen und sichern sollten, unverhältnismäßig viel Zeit in Anspruch genommen hätte (vgl. Senatsurteil v. 11. Juli 1963 a.a.O.).

  • BGH, 30.06.1977 - III ZR 51/75

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Auskunft - Verletzung von Amstpflichten

    Auszug aus BGH, 10.11.1977 - III ZR 157/75
    Da es sich bei der Planung und Durchführung der Straßenbauarbeiten um Vorgänge im Bereich der Beklagten handelte, die sich dem Einblick des Klägers weitgehend entzogen, wäre es Sache der Beklagten gewesen darzulegen, aus welchen Gründen die Arbeiten so viel Zeit beansprucht haben (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil v. 30. Juni 1977 - III ZR 51/75 - S. 11 f).
  • BGH, 05.07.1965 - III ZR 173/64

    Buschkrugbrücke - Straßenarbeiten, Art. 14 GG, Enteignungsgleicher Eingriff,

    Auszug aus BGH, 10.11.1977 - III ZR 157/75
    Nach den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätzen, nach denen die öffentliche Hand bei der Vornahme von Straßenarbeiten im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf die Belange der Anlieger Rücksicht zu nehmen hat (vgl. nur die Senatsurteile vom 5. Juli 1965 - III ZR 173/64 = NJW 1965, 1907, 1910 = BGHWarn 1965 Nr. 168; BGHZ 57, 359, 361 f m.w.Nachw.), konnte die Beklagte daher gehalten sein, die Arbeiten zeitlich so zu verteilen, daß ihre Auswirkungen auf den Betrieb des Klägers möglichst gering gehalten wurden.
  • BGH, 15.04.1959 - V ZR 3/58

    Ortsüblichkeit von Immissionen

    Auszug aus BGH, 10.11.1977 - III ZR 157/75
    Denn § 906 BGB wird über seinen Wortlaut hinaus mit Recht allgemein dahin verstanden, daß der Ausgleichsanspruch auch dem geschädigten Besitzer eines Grundstücks zusteht (BGHZ 30, 273, 276; RGRK-BGB 12. Aufl. § 906 Rdn. 76; Palandt/Bassenge BGB 36. Aufl. § 906 Anm. 6 c).
  • BGH, 11.03.1976 - III ZR 154/73
    Auszug aus BGH, 10.11.1977 - III ZR 157/75
    Soweit das Berufungsgericht aufgrund der weiteren Feststellungen, von denen nach dem oben unter II. und III. Ausgeführten die Entscheidung abhängt, zu dem Ergebnis kommt, daß die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs vorliegen, wird es weiter zu prüfen haben, ob der Kläger durch Maßnahmen der Beklagten, durch die dieser Entschädigungsanspruch ausgelöst wird, einen Vorteil erlangt hat, der auf die ihm erwachsenen Nachteile anzurechnen ist (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1976 - III ZR 154/73 = WM 1976, 588, 590; Kreft in WM 1977 Sonderbeil. Nr. 2 S. 10 ff).
  • BGH, 13.03.1975 - III ZR 152/72

    Zur Möglichkeit des enteignenden Eingriffs wegen Durchschneidung des die

    Auszug aus BGH, 10.11.1977 - III ZR 157/75
    Hingegen bildet der unveränderte Fortbestand einer bestimmten Verbindung der Anliegerstraße mit dem öffentlichen Wegesystem regelmäßig keine in den Schutz des Anliegergewerbebetriebes einzubeziehende Rechtsposition (Senatsurteile BGHZ 55, 261, 264 "Soldatengaststätte" m.w. Nachw.; v. 13. März 1975 - III ZR 152/72 = BGHWarn 1975 Nr. 52).
  • BGH, 02.10.1967 - III ZR 89/65

    Voraussetzungen für die Wertung polizeilicher Anordnungen über die Benutzung

  • BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12

    Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis

    b) Ebenfalls zutreffend legt das Berufungsgericht zugrunde, dass der Anspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch dem berechtigten Besitzer zustehen kann, dessen Abwehranspruch aus § 862 Abs. 1 BGB aus tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnte (Senat, Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 389/99, NJW 2001, 1865, 1866; BGH, Urteil vom 10. November 1977 - III ZR 157/75, BGHZ 70, 212, 220; jeweils mwN).
  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02

    Haftung des Versorgungsunternehmens für Schäden durch Bruch einer Wasserleitung

    Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, erstreckt sich der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch sowohl bei unmittelbarer als auch bei entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den Besitzer (BGHZ 70, 212, 220; Senat, BGHZ 147, 45, 50 m. w. Nachw.).
  • BGH, 23.02.2001 - V ZR 389/99

    Ausgleichsanspruch in Geld bei verbotener Eigenmacht

    Hiervon ist sie auch bei der entsprechenden Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wiederholt ausgegangen (Senat, BGHZ 62, 361, 367; 70, 212, 220).
  • BGH, 21.01.1993 - III ZR 189/91

    Haftungsverteilung bei Schädigung eines Kraftfahrers bei der Bergung eines

    Der Bundesgerichtshof hat bei der Beurteilung der Rechtsstellung selbständiger privater Unternehmer, die der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben durch privatrechtlichen Vertrag heranzieht, anders als beim beliehenen Unternehmer (BGHZ 49, 108 - Technischer Überwachungsverein) und beim - unselbständigen - Verwaltungshelfer (Urteil vom 3. Juli 1958 - III ZR 88/57 - VersR 1958, 705 - Hilfestellung leistender Schüler im Turnunterricht), darauf abgehoben, ob die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluß genommen hat, daß sie die Arbeiten des privaten Unternehmers wie eigene gegen sich gelten lassen und es so angesehen werden muß, wie wenn der Unternehmer lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig geworden wäre (BGHZ 48, 98, 103; Urteile vom 14. Juni 1971 - III ZR 120/68 - NJW 1971, 2220, 2221; vom 7. Februar 1980 - III ZR 153/78 - NJW 1980, 1679 [BGH 07.02.1980 - III ZR 153/78]; vgl. auch BGHZ 70, 212, 216).
  • BGH, 02.03.1984 - V ZR 54/83

    Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen Zuführung von

    Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen, unter denen der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte (BGHZ 15, 146, 148 [BGH 29.10.1954 - V ZR 53/53]; 30, 273, 276 f [BGH 15.04.1959 - V ZR 3/58]; 70, 212, 220) [BGH 10.11.1977 - III ZR 157/75]die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen oder "ähnliche Einwirkungen" dulden muß.
  • OLG Bremen, 17.06.2013 - 3 U 36/11

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Beeinträchtigung eines

    a) Der nachbarrechtliche verschuldensunabhängige Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der Betroffene aus besonderen (tatsächlichen oder rechtlichen) Gründen - wie hier durch die wirksam erteilte Sondererlaubnis - gehindert war, die Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden (BGH, Urteil vom 17.09.2004, V ZR 230/03, NZM 2004, 955, 956; BGH, Urteil vom 10.11.1977, III ZR 157/75, NJW 1978, 373, 375).

    Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Lage eines Betriebes regelmäßig nur einen zufälligen Vorteil bildet, deren unveränderter Fortbestand in Gestalt einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem regelmäßig nicht in den Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum nach Art. 14 GG fällt, weil der Anlieger den Gemeingebrauch einschränkende Maßnahmen wie die Verkehrsverlagerung durch Änderung des Straßensystems entschädigungslos hinnehmen muss, solange sein Anwesen nur überhaupt auf öffentlichen Straßen erreicht werden kann (so das von der Beklagten zitierte Urteil des BGH Urteil vom 10.11.1977, III ZR 157/75, NJW 1978, 373, 374 sowie OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2001, 6 U 220/00, NJW-RR 2002, 86, 87).

  • BGH, 22.02.1991 - V ZR 308/89

    Haftung des Grundstückseigentümers für Folgen der Bildung eines Kaltluftsees

    In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof auch bisher schon ausnahmsweise einen Ausgleichsanspruch in Fällen gewährt, in denen ein Abwehranspruch nach §§ 1004, 906 BGB von vornherein nicht in Betracht kam (Behinderung oder Unterbrechung des "Kontakts nach außen"; BGHZ 62, 361, 366; 70, 212, 220 ff).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2004 - 5 S 1914/03

    Entschädigungsansprüche des Straßenanliegers nach § 15 Abs 3 StrG BW wegen

    Allein deshalb ist der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht als privatrechtlich und damit nach der für einen durch Straßenarbeiten Beeinträchtigten günstigeren Vorschrift des bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu beurteilen (vgl. zur Inanspruchnahme der Straßenfläche für Bauarbeiten an einem städtischen Saalbau, BGH, Urt. v. 10.11.1977 - III ZR 157/75 - NJW 1978, 373).

    Denn es handelt sich um Arbeiten an demselben und nicht etwa an verschiedenen Vorhaben (vgl. zu einem solchen Fall BGH, Urt. v. 10.11.1977 - III ZR 157/75 - a.a.O.).

    Das Vertrauen in den unveränderten Fortbestand einer bestimmten Zufahrt oder eines bestimmten Zugangs ist nicht geschützt (BGH, Urt. v. 10.11.1977 - III ZR 157/75 - a.a.O.).

  • BGH, 21.10.1983 - V ZR 166/82

    Fernsehempfangsstörung durch Hochhaus - §§ 1004, 906 BGB, negative Einwirkungen

    Unter "ähnlichen Einwirkungen" sind aber nur den gesetzlichen Beispielen gleichartige, d. h. allein positiv die Grenze überschreitende, im allgemeinen sinnlich wahrnehmbare Wirkungen zu verstehen (vgl. auch BGHZ 62, 361 (366) = NJW 1974, 1869; BGHZ 70, 212 (220) = NJW 1978, 373).

    Wie sich aus den vom BerGer. zitierten Entscheidungen (BGHZ 62, 361 (367) = NJW 1974, 1869; BGHZ 70, 212 (221) = NJW 1978, 373) ergibt, setzt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch im Ansatz eine an sich abwehrfähige unzulässige Einwirkung auf ein Grundstück voraus, die jedoch aus besonderen rechtlichen oder faktischen Gründen hingenommen werden muß (vgl. auch BGHZ 48, 98 (101) = NJW 1967, 1857; BGHZ 72, 289, 291 ff. = NJW 1979, 164; BGHZ 85, 375 (384 f.) = NJW 1983, 872; RGRK, § 906 Rdnr. 69; Säcker, in: MünchKomm § 906 Rdnr. 128).

  • OLG Dresden, 30.12.2008 - 11 U 1774/05

    Grundurteil im City-Tunnel-Prozess: Bahn soll Schadenersatz leisten

    Angemessen erscheint vielmehr, bei dieser Sachlage dem Vorhabensträger aufzubürden, - da nur er die Informationen haben kann - zunächst zu erklären, wann welche Arbeiten durchgeführt wurden (ähnlich BGH NJW 1978, 373, 376) und sich insoweit zur Einhaltung der Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses einzulassen.

    Die von der Klägerin allgemein angeführten Zugangsbeschränkungen (vgl. auch die Verfügung des Vorsitzenden vom 18.01.2006, dort II. 2. lit. c), GA I 104) sind, wie erwähnt, zwar grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB (vgl. dazu auch BGH NJW 1974, 1869, 1871; 1978, 373, 375) entschädigungspflichtig.

    Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition umfasst zwar den sog. "Kontakt nach außen", gemeint ist damit allerdings zunächst nur der durch den Anlieger-Gemeingebrauch geschützte Bereich (vgl. etwa BGH NJW 1978, 373, 374).

    In der Rechtsprechung ist darüber hinaus zwar anerkannt, dass für eine Beeinträchtigung des Kontakts nach außen das abschreckende Bild einer Großbaustelle für eventuelle Kunden genügen kann, weil hierdurch die Möglichkeit, mit dem Gewerbebetrieb werbend auf den Verkehr einzuwirken und dadurch Kunden zu gewinnen, erheblich beschnitten sein kann ( BGH NJW 1978, 373, 374 = BGHZ 70, 212; OLG Karlsruhe NJW-RR 2002, 86, 87).

    Für privatrechtliche, nach § 906 BGB auszugleichende Beeinträchtigungen verlangt der Bundesgerichtshof dagegen schon seit sehr geraumer Zeit weder eine Existenzbedrohung noch eine schwere Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Fortkommens des Benutzers (so etwa BGH WM 1966, 33, 35; BGHZ 49, 148, 154; BGH NJW 1978, 373, 375 "Maß des wirtschaftlich Zumutbaren"; 1978, 1869, 1871 f., dort Ersatz des gesamten Verlustes; Staudinger/Roth, a.a.O., Rn. 255, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 20.04.1990 - V ZR 282/88

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für Bodenverseuchung durch herabfallendes

  • OLG Saarbrücken, 05.09.2018 - 5 U 24/18

    Entschädigungsanspruch des Grundstücksnachbarn wegen Handwerksarbeiten

  • BGH, 06.11.1997 - III ZR 198/96

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen

  • BGH, 07.07.1980 - III ZR 32/79
  • BGH, 12.07.2002 - V ZR 441/00

    Voraussetzungen und Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen der Verlegung von

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2001 - 6 U 220/00

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch - Einzelfallabwägung - Interessenausgleich

  • BGH, 10.06.1985 - III ZR 3/84

    Bindung an straßenrechtliche Planfeststellung im Entschädigungsverfahren

  • OLG Jena, 22.06.2017 - 4 U 845/15

    Beeinträchtigung des Anliegergebrauchs durch Straßenbauarbeiten:

  • BGH, 28.10.1982 - III ZR 71/81

    Enteignung - U-Bahnbau - Straßenführung - Anliegerbetrieb - Verkehrsführung -

  • BGH, 11.01.1979 - III ZR 120/77

    Entschädigungsanspruch eines Gewerbebetriebes wegen Fahrbahnverengung und daraus

  • BGH, 25.02.1982 - III ZR 49/81

    Eingriff in den Anliegerbetrieb - Anwendung des Grundsatzes über notwendige

  • OVG Niedersachsen, 25.10.2010 - 1 KN 266/08

    Einwand gegen Logistikzentrum abgelehnt

  • LG Aachen, 25.04.2017 - 12 O 381/16

    Haftung für städtisches Waldgrundstück

  • LG Essen, 13.03.2020 - 19 O 10/18

    Unterlassungsanspruch des Nachbarn bzgl. Immissionen einer Kokerei

  • BGH, 26.04.1990 - III ZR 153/89

    Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff bei Straßenbaumaßnahmen

  • OLG Dresden, 19.07.2000 - 6 U 897/00

    Schadensersatzanspruch wegen Gewerbemietausfällen aufgrund von Bauverzögerungen

  • BGH, 19.06.1980 - III ZR 182/78

    Wertminderung des Eigentums durch die Verbreiterung des Bahndammes - Anspruch auf

  • BGH, 19.01.1989 - III ZR 6/87

    Bewertung eines Pachtrechts

  • OLG Stuttgart, 24.08.1999 - 14 U 57/97

    Grenzen einer Haftung für Zuführung gentechnisch veränderter DNA auf

  • BGH, 27.11.1986 - III ZR 238/85

    Eingeschränkte Erreichbarkeit eines gewerblich genutzten Grundstücks wegen

  • OLG Koblenz, 30.06.2016 - 1 U 1248/15

    Gemeinde haftet nicht für falsche Auskunft über das Ende der Bauarbeiten!

  • BGH, 30.05.1983 - III ZR 22/82

    Entschädigungen für den entzogenen Grund und Boden - Bemessung der Höhe einer

  • LAG Hessen, 13.06.1994 - 10 Sa 1019/93

    Anforderungen an den Schutz gegen Passivrauchen am Arbeitsplatz; Gefahrenabwehr

  • LG Ulm, 22.10.1984 - 2 O 339/84
  • BVerwG, 26.08.1988 - 4 B 158.88

    Verpflichtung zur Schaffung eines Ersatzzuganges zu einem Klinikgebäude -

  • BGH, 29.09.1983 - III ZR 128/82

    Duldungspflicht des Anliegers bezüglich Modernisierungsmaßnahmen an der Straße -

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